ERBRECHT. keine Verfügungen getroffen gesetzliche Erbfolge (ist daher nachgiebiges Recht)



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Transkript:

ERBRECHT 1.Vorausvermächtnis des Ehegatten? es umfasst die alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Möbel, Bilder, Teppiche, Geschirr, ) und das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen - es ist vor allen anderen Vermächtnissen ungekürzt zu entrichten - hat Vorrang vor Pflichtteilsansprüchen und Unterhaltsansprüchen 783 - der Erblasser kann darüber nicht letztwillig verfügen unabhängig davon, ob Ehegatte zum Erben berufen ist oder nicht, steht ihm das Vorausvermächtnis zu - kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden 758 Zweck: dem überlebenden Ehegatten sein gewohntes Lebensumfeld zu belassen Wohnrecht: nur falls es Ehegatten nicht schon nach anderer Bestimmungen zusteht Ehewohnung weiter zu benützen, hat er einen Anspruch gegen den Erben, die Ehewohnung weiterhin bewohnen zu dürfen nur wenn dieser Anspruch mit den Mitteln des Nachlasses befriedigt werden kann Ehegatte erhält nur Wohnrecht wird nicht Eigentümer Ehegatte erhält Forderung gg den Nachlass nach Einantwortung gg den Erben erlischt bei Wiederverheiratung nicht ( ist vom Bedarf unabhängig) es wird sofort fällig verpflichtet zur Entrichtung des Vorausvermächtnisses ist der Erbe Rechte Dritter können dadurch nicht geschmälert werden (zb Gläubiger) 2. Welche Erbtitel gibt es? Berechtigung zur Erbfolge durch Berufung (Delation) 3 Berufungsgründe (Titel): 1. Erbvertrag 2. Testament 3. Gesetz Testament und Erbvertrag beruhen auf dem Willen des Erblassers (Privatautonomie) vertragliche Bindung des Erbvertrages ist stärker als das Testament beide sind durch das Pflichtteilsrecht beschränkt keine Verfügungen getroffen gesetzliche Erbfolge (ist daher nachgiebiges Recht) Stärke der Berufungsgründe: Erbvertrag Testament Gesetzt (Häufigkeit gerade umgekehrt) es können auch mehrere Berufungsgründe nebeneinander bestehen Erbe kann aber für denselben Anteil nur durch einen Titel berufen werden jedoch für verschiedene Anteile durch verschiedene Titel - 1 -

3. Welcher ist der häufigste / stärkste Erbtitel? nach Stärke geordnet: Erbvertrag - am Stärksten Testament Gesetz nach Häufigkeit geordnet: Gesetz am meisten, daher wichtigster Berufungsgrund Testament weniger oft Erbvertrag verhältnismäßig selten 4. Wer sind die gesetzlichen Erben? 730-759 gesetzliche Erbfolge kommt stets dann zur Anwendung, wenn der Erblasser: nicht nicht gültig nicht über den gesamten Nachlass letztwillig verfügt hat 727 oder wenn die von ihm eingesetzten Erben nicht zur Erbschaft gelangen die gesetzlichen Erben sind die Verwandten und der Ehegatte Das setzt die festgestellte Abstammung voraus steht fest, wenn Kind ehelich oder Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis Verwandte erben nach dem Parentelsystem 5. Was heißt Parentelsystem? Stämme? eine Parentel wird von einem Stammelternpaar und seinen Nachkommen gebildet es kommt immer nur eine Parentel zum Zug 1. Parentel: Kinder und Kindeskinder (Enkel, Urenkel, Ururenkel, ) 2. Parentel: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten, ) 3. Parentel: Großeltern und deren Nachkommen (Onkel und Tanten, Cousins, Cousinen, ) 4. Parentel: Urgroßeltern (Nachkommen kein mehr sgrenze) Ehegatten sind nicht Teil des Parentelsystems zuerst immer feststellen in welchen Parentelen noch Verwandte des Erblassers vorhanden sind nur die niedrigste Parentel, in der noch jemand vorhanden ist, erbt in dieser Parentel ist dann das Vermögen zu verteilen keine best. Vermögensstücke, sondern nur ein Anteil innerhalb einer Parentel erben primär die Vorfahren kommen diese nicht zum Zug treten die Nachkommen in ihre Rechtsposition ein (Repäsentationsrecht) - nur in den ersten 3 Parentelen - 2 -

1. Parentel Kinder und Kindeskinder 732 primär erben die Kinder des Erblassers nach Köpfen Enkel von noch lebenden erbfähigen Kindern haben kein Repräsentation: fällt einem Kind die Erbschaft nicht an (erbunwürdig, vorverstorben), erhalten dessen Nachkommen den Anteil sie repräsentieren das vorverstorbene Kind 733 Repräsentanten erhalten zusammen nie mehr als derjenige, den sie repräsentieren 734 Repräsentation nur innerhalb derselben Parentel möglich Anwachsung: kann vorverstorbenes Kind nicht repräsentiert werden, kommt es zur Anwachsung seine Position gebührt den übrigen Erben 2. Parentel Eltern und ihre Nachkommen 735 Vater und Mutter erben je die Hälfte des Vermögens Geschwister haben kein eigenes gesetzliches, können nur durch Repräsentation zum Zug kommen Repräsentation: ist einer von ihnen weggefallen repräsentieren ihn seine Nachkommen 735/736 Anwachsung: nur wenn es nicht zur Repräsentation kommt tritt Anwachsung an den anderen Elternteil ein 737 sind beide Eltern verstorben, werden sie von ihren Nachkommen repräsentiert haben sie nicht nur gemeinsame Nachkommen treten die Nachkommen des Vaters an seine Stelle und die Nachkommen der Mutter an ihre Stelle ( Achtung: leibliches Kind kriegt einen Anteil von der Mutter und einen vom Vater!!!) 3. Parentel Großeltern und ihre Nachkommen 738 Nachlass wird auf die vier Großelternteile aufgeteilt Repräsentation: ist einer vorverstorben, wird er von seinem Nachkommen repräsentiert Anwachsung: ist Repräsentation nicht möglich wächst sein Anteil dem anderen Großelternteil zu ist ein ganzes Großelternpaar verstorben ohne Nachkommen die repräsentieren fällt seine Hälfte dem anderen Großelternpaar zu (Anwachsung 740) 4. Parentel vier Urgroßelternpaare 741 Aufteilung auf die 4 Paare jeder Einzelne erhält somit ein 1/8 ist ein Teil verstorben gibt es keine Repräsentation ERBRECHTSGRENZE nur Anwachsung an den mit ihm verbundenen Urgroßelternteil möglich fehlt ein Urgroßelternpaar wächst sein Teil dem Urgroßelternpaar desselben Elternteils zu (Anteil bleibt somit auf der väterlichen oder mütterlichen Seite) erst wenn beide auf einer Seite fehlen wachsen die Anteile den Urgroßeltern des anderen Elternteils zu - 3 -

6. Wie viel bekommt der Ehegatte? Ehegatte verfügt über ein gesetzliches sein Anteil hängt davon ab, mit welchen Verwandten er konkurriert zuerst ermitteln welche Verwandten vorhanden sind daraus ergibt sich die Quote des Ehegatten was übrig bleibt wird nach Parentelordnung verteilt neben der 1. Parentel Ehegatte 1/3 neben Eltern und Geschwistern neben den Großeltern neben den Urgroßeltern Ehegatte 2/3 + alles was Kraft Repräsentation auf Nachkommen der Geschwister fiele Ehegatte 2/3 + alles was Kraft Repräsentation auf Nachkommen der Großeltern fiele Ehegatte ganzer Nachlass VORAUSVERMÄCHTNIS: es umfasst die alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Möbel, Bilder, Teppiche, Geschirr, ) und das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen - es ist vor allen anderen Vermächtnissen ungekürzt zu entrichten - hat Vorrang vor Pflichtteilsansprüchen und Unterhaltsansprüchen 783 - der Erblasser kann darüber nicht letztwillig verfügen unabhängig davon, ob Ehegatte zum Erben berufen ist oder nicht, steht ihm das Vorausvermächtnis zu - kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden 758 Zweck: dem überlebenden Ehegatten sein gewohntes Lebensumfeld zu belassen Wohnrecht: nur falls es Ehegatten nicht schon nach anderer Bestimmungen zusteht Ehewohnung weiter zu benützen, hat er einen Anspruch gegen den Erben, die Ehewohnung weiterhin bewohnen zu dürfen nur wenn dieser Anspruch mit den Mitteln des Nachlasses befriedigt werden kann Ehegatte erhält nur Wohnrecht wird nicht Eigentümer Ehegatte erhält Forderung gg den Nachlass nach Einantwortung gg den Erben erlischt bei Wiederverheiratung nicht (ist vom Bedarf unabhängig) UNTERHALT: Ehegatte, solange er nicht wieder heiratet Anspruch auf Unterhalt gegen die Erben wie bei aufrechter Ehe muss sich alles einrechnen lassen, was er durch den Tod des Erblassers erlangt hat + eigenen Erwerb 796 (aus Erwerbstätigkeit die tatsächlich ausgeübt oder den Umständen nach erwartet werden kann) Anspruch richtet sich auf Zahlung einer Geldrente besteht nur bis zum Wert der Verlassenschaft (Erbe haftet nur wie Vorbehaltserbe - egal bei welcher Art der Erbantrittserklärung) geht keinesfalls zu Lasten der Nachlassgläubiger sind vorweg zu befriedigen Vorrang vor Vermächtnisnehmern 691 Nachrang nach Pflichtteilsberechtigten - 4 -

SCHEIDUNG: gesetzliches hat Ehegatte nur bei aufrechter Ehe Geschiedenen steht kein gesetzliches zu 759 (1) ohne Verschulden geschiedener behält sein gesetzliches nur für nach Kirchenrecht geschlossene Ehen bei Scheidung von Tisch und Bett vor Inkrafttreten des EheG für die obligatorische Zivilehe gilt 759 (1) nicht! aus Scheidung folgender Unterhaltsanspruch richtet sich nach Tod gegen die Erben bei Klage oder Einrede des Erben: Herabsetzung nach Billigkeit (Verhältnisse des Erben, Ertragsfähigkeit des Nachlasses Einrechnungsregel des 796 analog anwenden bei Tod noch nicht geschieden erlischt bereits mit Eröffnung des Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe geschieden worden wäre WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL Erblasser im Wohnung im Alleineigentum geht sie auf seinen Erben über Eigentumswohnung kann höchstens 2 Eigentümer haben, die je zur Hälfte Eigentümer sind größere Erbengemeinschaft müsste Erbteilung vornehmen Erblasser mit anderer Person gemeinsam Wohnungseigentümer beide Partner sind Miteigentümer (Eigentümerpartner) eines Miteigentumsanteils (an der Liegenschaft) der erforderliche Mindestanteil steht ihnen gemeinsam zu gleichen Teilen zu dem überlebenden Partner darf kein fremder Partner aufgezwungen werden sondern ihm soll die Gelegenheit gegeben werden den Anteil des Verstorbenen zu erwerben für die Rechtsfolgen nach dem Tod eines Partners kommt es primär auf die Parteienvereinbarung an Eigentümerpartnerschaft nicht mehr auf Ehegatten beschränkt es spricht daher nichts gegen die Vereinbarung zu Lebzeiten über die Rechtsnachfolge von Todes wegen in denen die Nachfolge in einen Hälfteanteil eine dritte Person vorgesehen wird, die bei Erbfall einen Anspruch auf Übereignung erwirbt (vor Notar oder Rechtsanwalt!!) einseitige Verfügungen des Erblassers sind nicht gültig wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung sui generis stirbt Eigentümerpartner ohne Vereinbarung wächst dem anderen der halbe Mindestanteil im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen zu kein erbrechtlicher Erwerb! Erben und Gläubiger sollen nicht benachteiligt werden, daher muss Anwachsungsberechtigter einen Übernahmspreis zahlen Hälfte des Verkehrswertes also Wert es zu übernehmenden Hälfteanteils durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall kann Zahlungspflicht erlassen werden Eigentümerpartner oder vereinbarter Dritter Pflichtteilsberechtigter und hat dringendes Wohnbedürfnis muss nur geminderten Übernahmspreis zahlen (1/4 des Verkehrswertes) muss nicht übernehmen, kann auch verzichten - 5 -

7. Bedeutung des Erbvertrages? nur zwischen Ehegatten und Brautleuten (unter der Bedingung der nachfolgenden Heirat) 602 Erbvertrag = Ehepakt ist Vertrag zw. Erblasser und dem Erben Erbe wird unwiderruflich zur Erbschaft berufen - einvernehmliche Auflösung möglich stärkster Berufungsgrund (Titel) geht allen übrigen Erben vor seltenster Berufungsgrund zu Lebzeiten keine Bindung auch Vertragserbe bekommt nur was übrig bleibt 1252 Mittelstellung zw. Vertrag und Testament - Voraussetzungen beider Geschäftsarten einhalten - Form des Notariatsaktes (weil Ehepakt) - Testierfähigkeit des Erblassers + Erbfähigkeit des Erben im Zeitpunkt des Erbanfalls - schriftliche Testamentsform erforderlich - Notariatsakt unter Zuziehung eines weiteren Notars oder zweier Zeugen Inhaltsschranke 1253 Erbvertrag darf sich max. auf ¾ des reinen Nachlasses beziehen ¼ muss frei bleiben über freien Teil kann Erblasser letztwillig verfügen, sonst tritt gesetzliche Erbfolge ein Berechnung: vom reinen Nachlass sind die Pflichtteile abzuziehen und dann ¼ vom Rest zu berechnen (reiner Nachlass = Aktiva Passiva) Scheidung: Ehepakt erlischt bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe schuldiger Teil bleibt schuldlosen Teil allerdings verbunden 1266 8. Bindung auch unter Lebenden? nein, der Erbvertrag bindet den Erblasser zu Lebzeiten nicht auch Vertragserbe bekommt nur was übrig bleibt 1252 9. Wie bekommt man den Erbvertrag wieder weg? Erbe wird unwiderruflich zur Erbschaft berufen - einvernehmliche Auflösung ist jedoch möglich Scheidung: Ehepakt erlischt bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe schuldiger Teil bleibt schuldlosen Teil allerdings verbunden 1266 10. Rechtsfolgen der Scheidung für den Erbvertrag? Erbvertrag / Ehepakt erlischt dem schuldlos geschiedenen Gatten bleibt gegenüber dem schuldigen Teil das Recht aus dem Erbvertrag vorbehalten 1266 wenn der Bestand der Ehe nicht zur Bedingung des Erbvertrages gemacht wurde diese Bestimmung ( 1266) ist analog auf die Schenkung auf den Todesfall anzuwenden - 6 -

11. Was fällt in den Nachlass? vermögenswerte Rechte (Aktiva) und Pflichten (Passiva) 531 öffentliche Rechte und Pflichten sind unvererblich (Wahlrecht, Gewerbeberechtigung, Führerschein, akademische Grade Steuerschulden, Strafen, ) sie sind regelmäßig an die Person gebunden und gehen mit ihrem Tod unter in Sonderfällen kann Vererblichkeit gesetzlich angeordnet sein (Ansprüche aus der Sozialversicherung, soweit sie auf Geld gerichtet sind und nicht auf die nahen Angehörigen übergehen) privatrechtliche Rechte und Pflichten sind vererblich dingliche Rechte, Besitz, Forderungen und Verbindlichkeiten Persönlichkeitsrecht und Familienrechte sind unvererblich Auftrag und Vollmacht erlöschen mit Tod des Machthaber oder Machtgebers Unterhalt: ist unvererblich bereits fällige Leistungen belasten den Nachlass gesetzliche Unterhaltsansprüche gehen bis zum Wert der Verlassenschaft auf die Erben über Schadenersatzansprüche: Schmerzengeldansprüche: Ansprüche nach 12 EKHG: sind aktiv und passiv vererblich ohne weitere Voraussetzungen vererblich immer schon vererblich Dienstvertrag: Pflichten des Dienstnehmers erlöschen mit Tod Rechte des Dienstgebers sind vererblich (aber Auflösungsmöglichkeiten) Rechte auf Leistungen die nur DG betreffen erlöschen (Krankenpflege, Unterricht) Privatversicherungsverhältnisse: schon entstandene Ansprüche und Verpflichtungen fallen in den Nachlass Lebens- Unfallversicherungen können kraft Vertrag unmittelbar dem Begünstigten zustehen, ohne dass sie Erbweg gehen - 7 -

12. Pflichtteil? Pflichtteil = Quote des gesetzlichen Erbteils bestimmte Personen sollen aufgrund ihrer besonders engen Beziehung jedenfalls am Vermögen des Erblassers teilhaben ein Anteil am Nachlass soll gesichert werden Anteil ist Quote vom gesetzlichen = Brücke zwischen Testierfreiheit und Familienerbfolge = Testierfreiheit ist durch Pflichtteil begrenzt = nur Familienangehörige begünstigt Pflichtteilsberechtigter / Noterbe muss etwas erhalten hat schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung Pflichtteilsberechtigte 762: Ehegatte Nachkommen des Erblassers Vorfahren (nur wenn keine Kinder) sie sind abstrakt pflichtteilsberechtigt nur wer gesetzlicher Erbe geworden wäre ist auch konkret pflichtteilsberechtigt Quoten 765: Kinder ½ vom gesetzlichen Erbteil Ehegatte ½ vom gesetzlichen Erbteil Vorfahren 1/3 vom gesetzlichen Erbteil Hinterlassung: Erblasser kann Pflichtteil als Erbteil oder Legat zuwenden Berechtigter kann diese Zuwendung nicht ausschlagen und Geldpflichtteil fordern wendet Erblasser Pflichtteil nicht zu entsteht auf Geld gerichteter Pflichtteils(ergänzungs)anspruch Pflichtteil muss aber frei bleiben Erblasser darf ihn nicht beschränken durch Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Substitutionen, sieht Erblasser Belastungen vor, können diese - wegfallen - auf Mehrzuwendung beschränkt werden - oder durch zusätzlichen Geldanspruch ausgeglichen werden Enterbung = Entziehung des Pflichtteils ausdrücklich oder stillschweigend gültige letztwillige Verfügung Vorliegen eines Enterbungsgrundes Enterbungsgründe: wer Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat verurteilt wg. vorsätzlicher strafbarer Handlung zu lebenslang oder 20 J. FS beharrliches führen einer gg die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart 768 gröbliche Vernachlässigung der Beistandspflicht durch Ehegatten 769 Erbunwürdigkeitsgründe sind zugleich Enterbungsgründe 770 vorsätzliche, mit mehr als 1 Jahr FS bedrohte Straftat gg Erblasser gröbliche Verletzung der Pflichten aus Rechtsverhältnis zw. Eltern und Kindern Angriffe auf wahren Willen des Erblassers wer erbunwürdig ist hat kein gesetzliches und auch keinen Pflichtteil Nachkommen rechtmäßig enterbter Kinder haben ihrerseits ein Pflichtteilsrecht formelle Repräsentation - 8 -

13. Minderung des Pflichtteils? 773a standen Erblasser und Pflichtteilsberechtigter zu keiner zeit in einem Naheverhältnis kann Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern das gilt nicht, wenn Erblasser Entstehung eines Naheverhältnisses verhindert hat (persönlichen Verkehr grundlos abgelehnt) beim Ehegatten nicht möglich 14. Was sind denn die Besonderheiten des Anerbenrechts? soll Zerstückelung des Erbhofes und Entstehung von Zwergwirtschaften verhindern Erbhöfe: mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus den möglichen Erben wird ein ANERBE bestimmt - der Hof erhält und - die weichenden Erben in Geld abfinden muss - Anerbe kann nicht zur Übernahme gezwungen werden - will er lieber weichender Erbe sein kommt der nächste zum Zug Verlassenschaftsgericht hat bei Berechnung der Erbteile nicht wahren Wert des Hofes sondern begünstigten Übernahmepreis zugrunde zu legen der Übernahmepreis wird vom Anerben in den Nachlass eingezahlt veräußert Anerbe den Erbhof innerhalb von 10 Jahren wenn erzielter Erlös den Übernahmepreis übersteigt, ist der Mehrbetrag an die Erben zu verteilen Nachtragserbteilung Was ist, wenn der Anerbe den Hof bald nach der Übernahme verkauft? wenn der Verkaufserlös den Übernahmepreis übersteigt, hat der Anerbe den Mehrbetrag an die übrigen Erben zu verteilen Nachtragserbteilung - 9 -

15. Was wissen Sie zum des Ehegatten? Ehegatte verfügt über ein gesetzliches sein Anteil hängt davon ab, mit welchen Verwandten er konkurriert zuerst ermitteln welche Verwandten vorhanden sind daraus ergibt sich die Quote des Ehegatten was übrig bleibt wird nach Parentelordnung verteilt neben der 1. Parentel Ehegatte 1/3 neben Eltern und Geschwistern neben den Großeltern neben den Urgroßeltern Ehegatte 2/3 + alles was Kraft Repräsentation auf Nachkommen der Geschwister fiele Ehegatte 2/3 + alles was Kraft Repräsentation auf Nachkommen der Großeltern fiele Ehegatte ganzer Nachlass VORAUSVERMÄCHTNIS: es umfasst die alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Möbel, Bilder, Teppiche, Geschirr, ) und das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen - es ist vor allen anderen Vermächtnissen ungekürzt zu entrichten - hat Vorrang vor Pflichtteilsansprüchen und Unterhaltsansprüchen 783 - der Erblasser kann darüber nicht letztwillig verfügen unabhängig davon, ob Ehegatte zum Erben berufen ist oder nicht, steht ihm das Vorausvermächtnis zu - kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden 758 Zweck: dem überlebenden Ehegatten sein gewohntes Lebensumfeld zu belassen Wohnrecht: nur falls es Ehegatten nicht schon nach anderer Bestimmungen zusteht Ehewohnung weiter zu benützen, hat er einen Anspruch gegen den Erben, die Ehewohnung weiterhin bewohnen zu dürfen nur wenn dieser Anspruch mit den Mitteln des Nachlasses befriedigt werden kann Ehegatte erhält nur Wohnrecht wird nicht Eigentümer Ehegatte erhält Forderung gg den Nachlass nach Einantwortung gg den Erben erlischt bei Wiederverheiratung nicht (ist vom Bedarf unabhängig) UNTERHALT: Ehegatte, solange er nicht wieder heiratet Anspruch auf Unterhalt gegen die Erben wie bei aufrechter Ehe muss sich alles einrechnen lassen, was er durch den Tod des Erblassers erlangt hat + eigenen Erwerb 796 (aus Erwerbstätigkeit die tatsächlich ausgeübt oder den Umständen nach erwartet werden kann) Anspruch richtet sich auf Zahlung einer Geldrente besteht nur bis zum Wert der Verlassenschaft (Erbe haftet nur wie Vorbehaltserbe - egal bei welcher Art der Erbantrittserklärung) geht keinesfalls zu Lasten der Nachlassgläubiger sind vorweg zu befriedigen Vorrang vor Vermächtnisnehmern 691 Nachrang nach Pflichtteilsberechtigten - 10 -

SCHEIDUNG: gesetzliches hat Ehegatte nur bei aufrechter Ehe Geschiedenen steht kein gesetzliches zu 759 (1) ohne Verschulden geschiedener behält sein gesetzliches nur für nach Kirchenrecht geschlossene Ehen bei Scheidung von Tisch und Bett vor Inkrafttreten des EheG für die obligatorische Zivilehe gilt 759 (1) nicht! aus Scheidung folgender Unterhaltsanspruch richtet sich nach Tod gegen die Erben bei Klage oder Einrede des Erben: Herabsetzung nach Billigkeit (Verhältnisse des Erben, Ertragsfähigkeit des Nachlasses Einrechnungsregel des 796 analog anwenden bei Tod noch nicht geschieden erlischt bereits mit Eröffnung des Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe geschieden worden wäre WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL Erblasser im Wohnung im Alleineigentum geht sie auf seinen Erben über Eigentumswohnung kann höchstens 2 Eigentümer haben, die je zur Hälfte Eigentümer sind größere Erbengemeinschaft müsste Erbteilung vornehmen Erblasser mit anderer Person gemeinsam Wohnungseigentümer beide Partner sind Miteigentümer (Eigentümerpartner) eines Miteigentumsanteils (an der Liegenschaft) der erforderliche Mindestanteil steht ihnen gemeinsam zu gleichen Teilen zu dem überlebenden Partner darf kein fremder Partner aufgezwungen werden sondern ihm soll die Gelegenheit gegeben werden den Anteil des Verstorbenen zu erwerben für die Rechtsfolgen nach dem Tod eines Partners kommt es primär auf die Parteienvereinbarung an Eigentümerpartnerschaft nicht mehr auf Ehegatten beschränkt es spricht daher nichts gegen die Vereinbarung zu Lebzeiten über die Rechtsnachfolge von Todes wegen in denen die Nachfolge in einen Hälfteanteil eine dritte Person vorgesehen wird, die bei Erbfall einen Anspruch auf Übereignung erwirbt (vor Notar oder Rechtsanwalt!!) einseitige Verfügungen des Erblassers sind nicht gültig wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung sui generis stirbt Eigentümerpartner ohne Vereinbarung wächst dem anderen der halbe Mindestanteil im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen zu kein erbrechtlicher Erwerb! Erben und Gläubiger sollen nicht benachteiligt werden, daher muss Anwachsungsberechtigter einen Übernahmspreis zahlen Hälfte des Verkehrswertes also Wert es zu übernehmenden Hälfteanteils durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall kann Zahlungspflicht erlassen werden Eigentümerpartner oder vereinbarter Dritter Pflichtteilsberechtigter und hat dringendes Wohnbedürfnis muss nur geminderten Übernahmspreis zahlen (1/4 des Verkehrswertes) muss nicht übernehmen, kann auch verzichten Welche Pflichtteilsberechtigten gibt es? 1. Kinder des Erblassers (werden repräsentiert) Quote ½ des gesetzlichen Erbteils 2. Ehegatte Quote ½ des gesetzlichen Erbteils 3. Vorfahren (werden nicht repräsentiert) Quote 1/3 des gesetzlichen Erbteils 1. Parentel muss ganz leer sein damit 2. Parentel drankommen kann 2. Parentel muss ganz leer sein damit 3. Parentel drankommen kann also wenn Geschwister vorhanden sind repräsentieren sie zwar nicht aber die 3. Parentel kommt nicht dran - 11 -

Haben Geschwister ein Pflichtteilsrecht? nein nur Kinder, Ehegatten und Vorfahren 18. Was wissen Sie über den Erbvertrag? nur zwischen Ehegatten und Brautleuten (unter der Bedingung der nachfolgenden Heirat) 602 Erbvertrag = Ehepakt ist Vertrag zw. Erblasser und dem Erben Erbe wird unwiderruflich zur Erbschaft berufen - einvernehmliche Auflösung möglich stärkster Berufungsgrund (Titel) geht allen übrigen Erben vor seltenster Berufungsgrund zu Lebzeiten keine Bindung auch Vertragserbe bekommt nur was übrig bleibt 1252 Mittelstellung zw. Vertrag und Testament - Voraussetzungen beider Geschäftsarten einhalten - Form des Notariatsaktes (weil Ehepakt) - Testierfähigkeit des Erblassers + Erbfähigkeit des Erben im Zeitpunkt des Erbanfalls - schriftliche Testamentsform erforderlich - Notariatsakt unter Zuziehung eines weiteren Notars oder zweier Zeugen Inhaltsschranke 1253 Erbvertrag darf sich max. auf ¾ des reinen Nachlasses beziehen ¼ muss frei bleiben über freien Teil kann Erblasser letztwillig verfügen, sonst tritt gesetzliche Erbfolge ein Berechnung: vom reinen Nachlass sind die Pflichtteile abzuziehen und dann ¼ vom Rest zu berechnen (reiner Nachlass = Aktiva Passiva) Scheidung: Ehepakt erlischt bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe schuldiger Teil bleibt schuldlosen Teil allerdings verbunden 1266 19. Wie gestaltet sich das Pflichtteilsrecht? Pflichtteil = Quote des gesetzlichen Erbteils bestimmte Personen sollen aufgrund ihrer besonders engen Beziehung jedenfalls am Vermögen des Erblassers teilhaben ein Anteil am Nachlass soll gesichert werden Anteil ist Quote vom gesetzlichen = Brücke zwischen Testierfreiheit und Familienerbfolge = Testierfreiheit ist durch Pflichtteil begrenzt = nur Familienangehörige begünstigt Pflichtteilsberechtigter / Noterbe muss etwas erhalten hat schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung Pflichtteilsberechtigte 762: Ehegatte Nachkommen des Erblassers Vorfahren (nur wenn keine Kinder) sie sind abstrakt pflichtteilsberechtigt nur wer gesetzlicher Erbe geworden wäre ist auch konkret pflichtteilsberechtigt - 12 -

Quoten 765: Kinder ½ vom gesetzlichen Erbteil Ehegatte ½ vom gesetzlichen Erbteil Vorfahren 1/3 vom gesetzlichen Erbteil Hinterlassung: Erblasser kann Pflichtteil als Erbteil oder Legat zuwenden Berechtigter kann diese Zuwendung nicht ausschlagen und Geldpflichtteil fordern wendet Erblasser Pflichtteil nicht zu entsteht auf Geld gerichteter Pflichtteils(ergänzungs)anspruch Pflichtteil muss aber frei bleiben Erblasser darf ihn nicht beschränken durch Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Substitutionen, sieht Erblasser Belastungen vor, können diese - wegfallen - auf Mehrzuwendung beschränkt werden - oder durch zusätzlichen Geldanspruch ausgeglichen werden Enterbung = Entziehung des Pflichtteils ausdrücklich oder stillschweigend gültige letztwillige Verfügung Vorliegen eines Enterbungsgrundes Enterbungsgründe: wer Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat verurteilt wg. vorsätzlicher strafbarer Handlung zu lebenslang oder 20 J. FS beharrliches führen einer gg die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart 768 gröbliche Vernachlässigung der Beistandspflicht durch Ehegatten 769 Erbunwürdigkeitsgründe sind zugleich Enterbungsgründe 770 vorsätzliche, mit mehr als 1 Jahr FS bedrohte Straftat gg Erblasser gröbliche Verletzung der Pflichten aus Rechtsverhältnis zw. Eltern und Kindern Angriffe auf wahren Willen des Erblassers wer erbunwürdig ist hat kein gesetzliches und auch keinen Pflichtteil Nachkommen rechtmäßig enterbter Kinder haben ihrerseits ein Pflichtteilsrecht formelle Repräsentation 20. Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteil und gesetzlicher Erbfolge? Pflichtteilsrecht gilt immer bestimmte Personen bekommen Pflichtteil außer Erbunwürdigkeit oder Enterbung Pflichtteil muss immer frei bleiben Testament und Erbvertrag immer überprüfen ob Pflichtteil gewährt wurde gesetzliche Erbfolge tritt ein wenn Erblasser - nicht - nicht gültig - nicht über den gesamten Nachlass letztwillig verfügt hat - oder die eingesetzten Erben nicht zur Erbschaft gelangen Pflichtteil ist Quote der gesetzlichen Erbfolge Brücke zwischen Testierfreiheit und Familienerbfolge - 13 -

Vorausvermächtnis Wohnrecht? es umfasst die alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Möbel, Bilder, Teppiche, Geschirr, ) und das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen - es ist vor allen anderen Vermächtnissen ungekürzt zu entrichten - hat Vorrang vor Pflichtteilsansprüchen und Unterhaltsansprüchen 783 - der Erblasser kann darüber nicht letztwillig verfügen unabhängig davon, ob Ehegatte zum Erben berufen ist oder nicht, steht ihm das Vorausvermächtnis zu - kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden 758 Zweck: dem überlebenden Ehegatten sein gewohntes Lebensumfeld zu belassen Wohnrecht: nur falls es Ehegatten nicht schon nach anderer Bestimmungen zusteht Ehewohnung weiter zu benützen, hat er einen Anspruch gegen den Erben, die Ehewohnung weiterhin bewohnen zu dürfen nur wenn dieser Anspruch mit den Mitteln des Nachlasses befriedigt werden kann Ehegatte erhält nur Wohnrecht wird nicht Eigentümer Ehegatte erhält Forderung gg den Nachlass nach Einantwortung gg den Erben erlischt bei Wiederverheiratung nicht ( ist vom Bedarf unabhängig) es wird sofort fällig verpflichtet zur Entrichtung des Vorausvermächtnisses ist der Erbe Rechte Dritter können dadurch nicht geschmälert werden (zb Gläubiger) Gesetzliches? 730-759 kommt immer dann zur Anwendung, wenn Erblasser nicht nicht gültig nicht über den gesamten Nachlass letztwillig verfügt hat 727 oder wenn die von ihm eingesetzten Erben nicht zur Erbschaft gelangen - subsidiär zur gewillkürten Erbfolge - Familienerbfolge es profitieren die Blutsverwandten und der Ehegatte - gesetzliche Erbfolge ist der gesetzlich positivierte, hypothetische Wille des typischen Erblassers im Einzelfall abweichende Verhältnisse können nicht berücksichtigt werden Parentelsystem 4 Parentelen eine Parentel wird von einem Stammelternpaar und seinen Nachkommen gebildet es kommt immer nur eine Parentel zum Zug Ehegatten sind nicht Teil des Parentelsystems 1. Parentel: Kinder und Kindeskinder (Enkel, Urenkel, Ururenkel, ) 2. Parentel: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten, ) 3. Parentel: Großeltern und deren Nachkommen (Onkel und Tanten, Cousins, Cousinen, ) 4. Parentel: Urgroßeltern (Nachkommen kein mehr sgrenze) zuerst immer feststellen in welchen Parentelen noch Verwandte des Erblassers vorhanden sind nur die niedrigste Parentel, in der noch jemand vorhanden ist, erbt in dieser Parentel ist dann das Vermögen zu verteilen keine best. Vermögensstücke, sondern nur ein Anteil innerhalb einer Parentel erben primär die Vorfahren kommen diese nicht zum Zug treten Nachkommen in ihre Rechtsposition ein (Repäsentationsrecht) - nur in den ersten 3 Parentelen - 14 -

1. Parentel Kinder und Kindeskinder 732 primär erben die Kinder des Erblassers nach Köpfen Enkel von noch lebenden erbfähigen Kindern haben kein Repräsentation: fällt einem Kind die Erbschaft nicht an (erbunwürdig, vorverstorben), erhalten dessen Nachkommen den Anteil sie repräsentieren das vorverstorbene Kind 733 Repräsentanten erhalten zusammen nie mehr als derjenige, den sie repräsentieren 734 Repräsentation nur innerhalb derselben Parentel möglich Anwachsung: kann vorverstorbenes Kind nicht repräsentiert werden, kommt es zur Anwachsung seine Position gebührt den übrigen Erben 2. Parentel Eltern und ihre Nachkommen 735 Vater und Mutter erben je die Hälfte des Vermögens Geschwister haben kein eigenes gesetzliches, können nur durch Repräsentation zum Zug kommen Repräsentation: ist einer von ihnen weggefallen repräsentieren ihn seine Nachkommen 735/736 Anwachsung: nur wenn es nicht zur Repräsentation kommt tritt Anwachsung an den anderen Elternteil ein 737 sind beide Eltern verstorben, werden sie von ihren Nachkommen repräsentiert haben sie nicht nur gemeinsame Nachkommen treten die Nachkommen des Vaters an seine Stelle und die Nachkommen der Mutter an ihre Stelle ( Achtung: leibliches Kind kriegt einen Anteil von der Mutter und einen vom Vater!!!) 3. Parentel Großeltern und ihre Nachkommen 738 Nachlass wird auf die vier Großelternteile aufgeteilt Repräsentation: ist einer vorverstorben, wird er von seinem Nachkommen repräsentiert Anwachsung: ist Repräsentation nicht möglich wächst sein Anteil dem anderen Großelternteil zu ist ein ganzes Großelternpaar verstorben ohne Nachkommen die repräsentieren fällt seine Hälfte dem anderen Großelternpaar zu (Anwachsung 740) 4. Parentel vier Urgroßelternpaare 741 Aufteilung auf die 4 Paare jeder Einzelne erhält somit ein 1/8 ist ein Teil verstorben gibt es keine Repräsentation ERBRECHTSGRENZE nur Anwachsung an den mit ihm verbundenen Urgroßelternteil möglich fehlt ein Urgroßelternpaar wächst sein Teil dem Urgroßelternpaar desselben Elternteils zu (Anteil bleibt somit auf der väterlichen oder mütterlichen Seite) erst wenn beide auf einer Seite fehlen wachsen die Anteile den Urgroßeltern des anderen Elternteils zu - 15 -

26. Österreichischer Erblasser lebte in Spanien, Testament dort errichtet und vererbt alles seiner spanischen Freundin. Frau und Kind leben in Österreich. Rechtslage? - 16 -

27. Was ist ein Pflichtteil? Pflichtteil = Quote des gesetzlichen Erbteils Pflichtteilsberechtigte 762: Ehegatte Nachkommen des Erblassers Vorfahren (nur wenn keine Kinder) Quoten 765: Kinder ½ vom gesetzlichen Erbteil Ehegatte ½ vom gesetzlichen Erbteil Vorfahren 1/3 vom gesetzlichen Erbteil Wie bekommt man den Pflichtteil? als Erbteil oder Legat zugewendet Pflichtteilsberechtigter kann Zuwendung nicht ausschlagen und seinen Geldpflichtteil fordern wendet Erblasser Pflichtteil nicht zu entsteht auf Geld gerichteter Pflichtteils(ergänzungs)anspruch Pflichtteil muss frei bleiben darf nicht durch Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder Substitutionen beschränkt sein ist Pflichtteil belastet: fallen Belastungen entweder weg oder werden wenn möglich auf die Mehrzuwendung beschränkt oder durch zusätzlichen Geldanspruch ausgeglichen Quote? Quoten 765: Kinder ½ vom gesetzlichen Erbteil Ehegatte ½ vom gesetzlichen Erbteil Vorfahren 1/3 vom gesetzlichen Erbteil Wie wird der Pflichtteil geleistet? in beliebiger Gestalt 774 als Erbteil, als Vermächtnis, durch Schenkung auf den Todesfall auch gesetzlicher Erbteil kommt in Betracht, wenn Erblasser absichtlich nicht testiert hat um dem Pflichtteilsberechtigten die Deckung als gesetzlichen Erbteil zukommen zu lassen Erblasser kann Noterben den Pflichtteil auch ausdrücklich als solchen zuwenden Noterbe ist dann Legatar und brauch nicht gg letzten Willen vorzugehen für Verjährung bedeutend 1487 Pflichtteil muss frei bleiben darf nicht durch Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder Substitutionen beschränkt sein ist Pflichtteil belastet: fallen Belastungen entweder weg oder werden wenn möglich auf die Mehrzuwendung beschränkt oder durch zusätzlichen Geldanspruch ausgeglichen keine Belastung im Sinne des 774 ist solche die Erblasser nicht letztwillig verfügt hat zb Servitut, Hypothek kann aber Wert so schmälern, dass Pflichtteil nicht mehr gedeckt ist - 17 -

Pflichtteilsminderung? 773a standen Erblasser und Pflichtteilsberechtigter zu keiner zeit in einem Naheverhältnis kann Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern das gilt nicht, wenn Erblasser Entstehung eines Naheverhältnisses verhindert hat (persönlichen Verkehr grundlos abgelehnt) beim Ehegatten nicht möglich Wie verfügt man das? in der letztwilligen Verfügung also im Testament Minderung kann auch konkludent angeordnet werden, wenn der Erbe auf Grund sonstiger Umstände beweisen kann, dass der Erblasser die Entziehung des Pflichtteils oder seine Reduktion tatsächlich gewollt hat 773a (2) verweist auf 771 werden die Voraussetzungen der Minderung bestritten, hat sie der Erbe zu beweisen 28. Ehegattenerbrecht? Ehegatte verfügt über ein gesetzliches sein Anteil hängt davon ab, mit welchen Verwandten er konkurriert zuerst ermitteln welche Verwandten vorhanden sind daraus ergibt sich die Quote des Ehegatten was übrig bleibt wird nach Parentelordnung verteilt neben der 1. Parentel Ehegatte 1/3 neben Eltern und Geschwistern neben den Großeltern neben den Urgroßeltern VORAUSVERMÄCHTNIS: Ehegatte 2/3 + alles was Kraft Repräsentation auf Nachkommen der Geschwister fiele Ehegatte 2/3 + alles was Kraft Repräsentation auf Nachkommen der Großeltern fiele Ehegatte ganzer Nachlass es umfasst die alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Möbel, Bilder, Teppiche, Geschirr, ) und das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen - es ist vor allen anderen Vermächtnissen ungekürzt zu entrichten - hat Vorrang vor Pflichtteilsansprüchen und Unterhaltsansprüchen 783 - der Erblasser kann darüber nicht letztwillig verfügen unabhängig davon, ob Ehegatte zum Erben berufen ist oder nicht, steht ihm das Vorausvermächtnis zu - kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden 758 Zweck: dem überlebenden Ehegatten sein gewohntes Lebensumfeld zu belassen - 18 -

Ehewohnung? Wohnrecht: nur falls es Ehegatten nicht schon nach anderer Bestimmungen zusteht Ehewohnung weiter zu benützen, hat er einen Anspruch gegen den Erben, die Ehewohnung weiterhin bewohnen zu dürfen nur wenn dieser Anspruch mit den Mitteln des Nachlasses befriedigt werden kann Ehegatte erhält nur Wohnrecht wird nicht Eigentümer Ehegatte erhält Forderung gg den Nachlass nach Einantwortung gg den Erben erlischt bei Wiederverheiratung nicht (ist vom Bedarf unabhängig) Hat Ehegatte ein Anrecht auf Weiterbenützung des Einfamilienhauses? WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL Erblasser im Wohnung im Alleineigentum geht sie auf seinen Erben über Eigentumswohnung kann höchstens 2 Eigentümer haben, die je zur Hälfte Eigentümer sind größere Erbengemeinschaft müsste Erbteilung vornehmen Erblasser mit anderer Person gemeinsam Wohnungseigentümer beide Partner sind Miteigentümer (Eigentümerpartner) eines Miteigentumsanteils (an der Liegenschaft) der erforderliche Mindestanteil steht ihnen gemeinsam zu gleichen Teilen zu dem überlebenden Partner darf kein fremder Partner aufgezwungen werden sondern ihm soll die Gelegenheit gegeben werden den Anteil des Verstorbenen zu erwerben für die Rechtsfolgen nach dem Tod eines Partners kommt es primär auf die Parteienvereinbarung an Eigentümerpartnerschaft nicht mehr auf Ehegatten beschränkt es spricht daher nichts gegen die Vereinbarung zu Lebzeiten über die Rechtsnachfolge von Todes wegen in denen die Nachfolge in einen Hälfteanteil eine dritte Person vorgesehen wird, die bei Erbfall einen Anspruch auf Übereignung erwirbt (vor Notar oder Rechtsanwalt!!) einseitige Verfügungen des Erblassers sind nicht gültig wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung sui generis stirbt Eigentümerpartner ohne Vereinbarung wächst dem anderen der halbe Mindestanteil im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen zu kein erbrechtlicher Erwerb! Muss der Ehegatte dafür etwas zahlen? Erben und Gläubiger sollen nicht benachteiligt werden, daher muss Anwachsungsberechtigter einen Übernahmspreis zahlen Hälfte des Verkehrswertes also Wert es zu übernehmenden Hälfteanteils durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall kann Zahlungspflicht erlassen werden Eigentümerpartner oder vereinbarter Dritter Pflichtteilsberechtigter und hat dringendes Wohnbedürfnis muss nur geminderten Übernahmspreis zahlen (1/4 des Verkehrswertes) muss nicht übernehmen, kann auch verzichten kann durch Vereinbarung mit den Erben auch Dritten halben Mindestanteil zukommen lassen Kann der Ehegatte jemanden aufnehmen? will überlebender Partner Anteil nicht selbst, will aber auch nicht darauf verzichten kann er durch Vereinbarung mit den Erben und unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten auch Dritten halben Mindestanteil zukommen lassen - 19 -

Unterhalt? UNTERHALT: Ehegatte, solange er nicht wieder heiratet Anspruch auf Unterhalt gegen die Erben wie bei aufrechter Ehe muss sich alles einrechnen lassen, was er durch den Tod des Erblassers erlangt hat + eigenen Erwerb 796 (aus Erwerbstätigkeit die tatsächlich ausgeübt oder den Umständen nach erwartet werden kann) Anspruch richtet sich auf Zahlung einer Geldrente besteht nur bis zum Wert der Verlassenschaft (Erbe haftet nur wie Vorbehaltserbe - egal bei welcher Art der Erbantrittserklärung) geht keinesfalls zu Lasten der Nachlassgläubiger sind vorweg zu befriedigen Vorrang vor Vermächtnisnehmern 691 Nachrang nach Pflichtteilsberechtigten Können die Erben entgegenhalten, dass der Ehegatte einen Beruf aufnimmt? wie bei aufrechter Ehe muss sich alles einrechnen lassen, was er durch den Tod des Erblassers erlangt hat + eigenen Erwerb aus Erwerbstätigkeit die tatsächlich ausgeübt oder den Umständen nach erwartet werden kann 796-20 -

29. Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens? 1. in einem gerichtlichen Verfahren ist festzustellen, wem der Nachlass zusteht, also wer Erbe ist (geregelt im AußStrG) Verfahren beginnt mit Vorverfahren, wenn dem zuständigen Bezirksgericht der Totenschein übermittelt wird 2. statt Gericht wird dann Notar als Gerichtskommissär tätig er ist Träger des Verlassenschaftsverfahrens er erhebt alle Umstände die relevant sind, insbesondere Feststellung des Nachlasses und möglicher Erben 3. Verlassenschaftsverfahren bei geringfügigen Nachlässen (bis 4.000,00 an Aktiven) wird Verfahren nach Vorverfahren vereinfacht beendet (Beendigung ohne Einantwortung) ist ein nicht-geringfügiger Nachlass überschuldet Verlassenschaftskonkurs Gläubiger werden anteilig befriedigt Regelfall Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens in dem zu klären ist ermitteln wem ein Anspruch auf den Nachlass zustehen könnte potentielle Erben müssen dann bindend erklären ob sie Erbschaft annehmen wollen oder nicht Erbantrittserklärung Erbschaft ausschlagen bei widersprechenden Erbantrittserklärungen ist zu ermitteln wer Erbe ist und die übrigen Erklärungen sind abzuweisen 4. Einantwortung steht das fest, ist dem ausgewiesenen Erben der Nachlass einzuantworten mit Rechtskraft des Beschlusses wird der Erbe Eigentümer der Nachlasssachen, Gläubiger der Forderungen und Schuldner seiner Verbindlichkeiten Universalsukzession Erbe tritt vermögensrechtlich an die Stelle des Erblassers - gilt auch für Liegenschaften Durchbrechung des Intabulationsprinzips ruhender Nachlass vor der Einantwortung ist der ruhende Nachlass Träger der Rechte und Pflichten er ist juristische Person Einantwortung an den Falschen Scheinerbe: wenn ihm Berechtigung fehlt oder anderer potenzieller Erbe bessere Berechtigung hat Erbschaftsklage: - wahrer Erbe kann nach Einantwortung sein mit Erbschaftsklage geltend machen 823 - damit verlangt er Herausgabe des Nachlasses an ihn - mit Rechtskraft des Urteils erhält Kläger Rechtsstellung des eingeantworteten Erben Verjährung der Erbschaftsklage meistens mit 30 Jahren angenommen 1478 Gültigkeit eines Testaments bestreiten Frist 3 Jahre - 21 -