Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)



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Transkript:

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) Medienkonferenz vom 28. Januar 2011 mit Thomas Heiniger, Gesundheitsdirektor Martin Brunnschweiler, Generalsekretär Hanspeter Conrad, Leiter Finanzen und Tarife Inhalt Inhalt 2 I II III IV V Finanzielle Folgen Fazit Ausblick 1

Anstoss zum SPFG 3 Mit der KVG-Revision will der Bund Wettbewerb stärken Freie Spitalwahl fördern Privatspitäler vermehrt in die Versorgungsverantwortung einbeziehen 4 Schwerpunkte KVG-Revision Generelle Umstellung der Spitalfinanzierung auf Fallpauschalen Umstellung von Kapazitäts- auf Leistungsplanung; weg von Betten hin zu Leistungen Kantonale Mitfinanzierung von Behandlungen in allen Listenspitälern der Schweiz Bedarfsermittlung für die Gesamtbevölkerung (unter Einbezug der Zusatzversicherten) Evaluation der Listenspitäler weiterhin bedarfsorientiert, aber verstärkt nach Qualität und Wirtschaftlichkeit 2

5 Weshalb ein kantonales SPFG? Bisherige Planungs- und Finanzierungsgesetzgebung ist überholt KVG-Impulse nutzen und Wettbewerb stärken Gleichzeitige Einführung der neuen Spitalplanung und der neuen Spitalfinanzierung auf 01.01.2012 Starke Position der Zürcher Spitäler erhalten Finanzielle Belastung berechenbar machen Rechtssicherheit schaffen 6 Ein Meilenstein für das Zürcher Gesundheitswesen SPFG-Grundkonzeption: Klare Regeln für die Leistungserbringer Versorgung, Qualität und Wirtschaftlichkeit sichern An Leistungsaufträgen interessierte Privatspitäler unabhängig von bisheriger Patientenstruktur gleichberechtigt evaluieren und mitfinanzieren Wettbewerbsnahe Elemente stärken und unternehmerische Freiheit für Spitäler erhöhen Zürcher Fallkosten tief halten und drohende Kostensteigerungen eindämmen 3

7 Zukunfts- und Stützungsfonds Besonderheit des SPFG Hohe Gewinne der Spitäler mit Privatpatienten Bisherige Quersubventionierung der Grundversicherung in Frage gestellt Wettbewerbsverzerrungen auf Grund unterschiedlicher Standorte und Leistungsaufträge Ausgleich der Wettbewerbsverzerrungen durch Zukunfts- und Stützungsfonds Gutachten bestätigt Zweck- und Rechtmässigkeit Im SPFG bewusst nicht reguliert 8 Das SPFG verzichtet konsequent auf planwirtschaftliche Vorgaben zu Rechtsform der Trägerschaft Bettenkapazitäten und Prüfung von Investitionsvorhaben Maximalfallzahlen (Mengenbegrenzung) Anstellungsbedingungen (Gesamtarbeitsverträge) 4

Inhalt Inhalt 9 I II III IV Finanzielle Folgen Fazit 10 Verantwortung für Spitalversorgung beim Kanton Allgemein positiv aufgenommen. beibehalten 3 1 «Der Kanton stellt die notwendige Spitalversorgung sicher.( )» Verantwortung Langzeitpflege/Spitex: Vollständiger Übergang auf die Gemeinden im Rahmen des Modells 100/0 5

11 Regelung der Bedarfsermittlung bei der Spitalplanung Kritik von Spitälern: zu detailliert. wesentlich gekürzt, ausschliessliche Abstützung auf das eidg. Krankenversicherungsgesetz (KVG) 4 1 «Die Direktion plant die stationäre Spitalversorgung nach den Vorgaben des KVG.» Definition der Ziele der Spitalplanung Teilweise als überflüssig bewertet. leicht gestrafft 12 4 3 «Die Spitalplanung hat insbesondere folgende Zielsetzungen: a) Zusammenzug von Leistungsgruppen zu übersichtlichen Angeboten, um eine medizinisch oder ökonomisch unzweckmässige Fragmentierung von Leistungen zu verhindern. b) Sicherstellung der zeitgerecht zugänglichen Notfallversorgung ( ) c) Koordination oder Konzentration von seltenen oder komplexen Leistungen, die eine aufwändige Infrastruktur ( ) bedingen. d) Koordination oder Konzentration von Leistungen, die in Zusammenhang mit einem universitären Lehr- und Forschungsauftrag stehen» 6

13 Definition der Anforderungen an die Leistungserbringer Analog der Beurteilung der Ziele der Spitalplanung: teilweise überflüssig leicht gestrafft 5 1 «Leistungsaufträge können Spitälern und Geburtshäusern erteilt werden, die a) eine Infrastruktur aufweisen, welche die Erfüllung des Leistungsauftrages sicherstellt, b) über genügende Untersuchungs- und Behandlungskapazitäten verfügen, c) ein ( ) genügendes Qualitätssicherungskonzept nachweisen, d) die Aufnahmebereitschaft ( ) gewährleisten, ( ), e) über ein ( ) Patientenversorgungskonzept verfügen, f) die Aus- und Weiterbildung ( ) sicherstellen, g) eine Kostenrechnung führen, die eine sachgerechte Abgrenzung der Kosten der Leistungserbringung ( ) ermöglicht.» 14 Spitalliste auf Basis von medizinischen Leistungsgruppen Durchwegs positiv aufgenommen. beibehalten 7 1 «Der Regierungsrat ( ) beschliesst die Spitalliste, mit der den Spitälern und Geburtshäusern die Leistungsaufträge, gegliedert in Leistungsgruppen, zugesprochen werden. ( )» Transparentes System Erstmalig in dieser Form umgesetzt Verschiedene Kantone prüfen Übernahme des Systems 7

Bestimmung der Fallpreise 15 Der Vorschlag, das Zürcher Benchmark-System für die künftige kantonale Genehmigung der Tarife im Gesetz generell festzuschreiben, stiess auf Ablehnung. Kantonales Rechnungsmodell nicht im Gesetz festgeschrieben 10 2 «Bei der Genehmigung der Tarifverträge ( ) berücksichtigt der Regierungsrat die Ergebnisse der vom Bundesrat durchgeführten Betriebsvergleiche sowie die inner- und ausserkantonale Kosten- und Preisentwicklung» Ergänzende Subventionen 16 Im Grundsatz Zustimmung. Weitgehend beibehalten, gemeinwirtschaftliche Leistungen ergänzt 11 «Decken die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht, kann der Kanton an folgende Leistungen Subventionen ( ) gewähren:» Stationäre Pflichtleistungen der Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung Spitalgebundene ambulante Leistungen der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung, soweit versorgungspolitisch sinnvoll Gemeinwirtschaftliche Leistungen Nichtpflichtleistungen, die im Rahmen neuer Untersuchungsund Behandlungsmethoden erbracht werden Leistungen, die im Rahmen neuer Versorgungsmodelle erbracht werden 8

17 Zukunfts- und Stützungsfonds Spitäler kritisch, 4 von 8 Parteien zustimmend. beibehalten, erweiterter Zweck, abgestufte Abgabesätze 12 1 «Unter der Bezeichnung Zukunfts- und Stützungsfonds im Spitalwesen führt der Kanton einen Fonds ( )» Subventionen gemäss 11 Sicherstellung einer geordneten Liquidation im Konkursfall Vorfinanzierung der Investitionen Allgemeine Zustimmung. beibehalten, Vorrang privater Geldgeber gestrichen 18 14 «Der Regierungsrat kann den Listenspitälern Darlehen bis zu 100% der Mittel gewähren, die für die Erstellung oder Beschaffung von für die Spitalversorgung notwendigen Anlagen erforderlich sind. ( )» Öffentliche Spitäler: Bisher keine Erfahrung mit Finanzierung über Kapitalmarkt 9

19 Regelung der Beiträge an Spital- und Pflegeversorgung Gemeinden mehrheitlich für das vorgeschlagene Modell 100/0, Minderheit für Modell 75/25. Entscheid für Modell 100/0 21 2 «Der Finanzierungsanteil der öffentlichen Hand geht zulasten des Kantons, ( )» Modell 100/0: Finanzierung der Spitalversorgung durch Kanton Finanzierung der Langzeitpflege (Pflegeheime) und Spitex durch Gemeinden (entsprechende Anpassung des Pflegegesetzes) 20 Umwandlung bisheriger Investitionsbeiträge in Darlehen Gemeinden zustimmend Weitgehend unverändert, Gemeindebeiträge neu auch als Eigenkapital möglich 30 1 «Staatsbeiträge und Darlehen, die der Kanton vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ( ) geleistet hat, werden ( ) wie folgt behandelt: a) Bei Gemeinden- und Zweckverbandsspitälern werden sie zu ihrem Restwert separat als Guthaben des Kantons ( ) ausgewiesen. b) Bei den übrigen Spitälern werden sie zu ihrem Restwert in ein Darlehen zugunsten des Kantons ( ) umgewandelt» Gleich lange Spiesse für alle Spitäler Keine Belastung der Staatsrechnung 10

Inhalt Inhalt 21 I II III IV Finanzielle Folgen Fazit Erhebliche Mehrkosten durch KVG-Revision Finanzielle Folgen 22 11

Finanzielle Folgen 23 SPFG dämpft Mehrbelastung Inhalt Inhalt 24 I II III IV Finanzielle Folgen Fazit und Ausblick 12

Fazit Fazit und Ausblick 25 Das SPFG - sorgt für eine bezahlbare Versorgung - richtet die Planung auf Qualität und Wirtschaftlichkeit aus - schafft gleiche Rahmenbedingungen für alle Spitäler Nächste Schritte Fazit und Ausblick 26 Februar/März 2011: April/Mai 2011: September 2011: Beratungen in Kantonsrats- Kommission Beratungen Kantonsrat Volksabstimmung 1. Januar 2012: Inkrafttreten SPFG 13