Beleuchtung und Sicht ins Freie Information



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Transkript:

An alle Mieter von Kommerzflächen Zürich-Flughafen, September 2011 / MBO Beleuchtung und Sicht ins Freie Information Ausgangslage Im Detailhandel werden durch die kantonalen Arbeitsinspektorate vermehrt die Bestimmungen des Arbeitsgesetztes betreffend natürlicher Beleuchtung und Sicht ins Freie umgesetzt. Dabei stützen sich die Arbeitsinspektorate auf die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz sowie die dazu gehörende Wegleitung des SECO. Arbeitsgesetzverordung 3, Art. 15, Abs. 3 Räume ohne natürliche Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist. Arbeitsgesetzverordung 3, Art. 24, Abs. 5 Von ständigen Arbeitsplätzen aus muss die Sicht ins Freie vorhanden sein. In Räumen ohne Fassadenfenster sind ständige Arbeitsplätze nur zulässig, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist. Auszug aus der Wegleitung des SECO zu Art. 15 Pausen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, welche in Räumen ohne Tageslicht beschäftigt werden, sind vermehrt Pausen zu gewähren. Diese kompensatorischen Pausen gehen zu Lasten des Arbeitgebers und müssen somit als Arbeitszeit eingestuft werden. Es ist daran zu erinnern, dass dies zusätzliche Pausen sind, welche nicht an die in Art. 15 des Arbeitsgesetzes vorgeschriebenen Pausen angerechnet werden dürfen. Diese zusätzlichen Pausen müssen auf mindestens 20 Minuten pro halben Tag festgesetzt werden, sie können auch aufgeteilt werden. Die Schichtarbeit ist analog zu behandeln. Ist der Weg bis zum Pausenlokal lang, beginnt die Pause beim Eintreffen im Pausenraum. (Bereits bezahlte zusätzliche Pausen, z.b. 15 Minuten-Pause am Vormittag, können mit eingerechnet werden. In diesem Falle sind 5 Minuten mehr anzurechnen). 1

Grundsätze der Verordnung und der daraus ableitenden Wegleitung Ständige Arbeitsplätze müssen natürliche Beleuchtung und Sicht ins Freie haben. Ständiger Arbeitsplatz = Arbeitsbereich, der pro Woche mehr als 2,5 Tage besetzt ist (einer oder mehrere Arbeitnehmer). Der Bereich kann fix sein (Kasse) oder auch ein Gebiet umfassen (Rayon). Verkaufsläden müssen, zumindest in den oberirdischen Räumen, die Sicht ins Freie erlauben. Ist dies nicht der Fall, muss dies durch bauliche Massnahmen erreicht werden. Als bauliche Massnahme gilt der Einbau von Fensterflächen (Richtwert: Verhältnis Bodenfläche : Fensterfläche = 8:1) Ist der Einbau von Fenstern usw. nicht machbar, müssen kompensatorische Massnahmen ergriffen werden. Kompensatorische Massnahmen sind: die baulichen Anforderungen, welche gemäss ArGV 3 an Arbeitsräume gestellt werden, sind in besonders guter Weise zu erfüllen. (alle ergonomischen Aspekte wie Raumabmessungen, Raumgestaltung, künstliche Beleuchtung, Raumklima/Lüftung) Pausenraum mit natürlicher Beleuchtung und Blick ins Freie Rotation des Personals Bezahlung zusätzlicher Pausen (bei Vollzeitstelle = 40 Minuten pro Tag) Sowohl die baulichen wie auch die kompensatorischen Massnahmen stellen den Detailhandel vor zahlreiche, im Alltag kaum lösbare Probleme. Die Verpflichtung, Pausen zu bezahlen, stellt zudem eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung dar. Andererseits steht der Detailhandel als Arbeitgeber auch klar in der Pflicht, den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. Dazu gehört auch die natürliche Beleuchtung des Arbeitsplatzes Gespräche mit dem SECO Um dieses für den gesamten Detailhandel relevante Problem anzugehen, fanden im Zeitraum Januar bis August 2009 zwischen Vertretern des SECO und der kantonalen Arbeitsinspektorate einerseits und einer Delegation des Detailhandels (Coop, MGB, SRF) andererseits mehrere Treffen statt. Bei diesen Treffen ging es darum, einen Kompromiss zu finden zwischen den Anforderungen des SECO und der Kantone in Sachen Gesundheitsschutz und den speziellen Ansprüchen des Detailhandels, bei dem das Ladenlokal nicht bloss Arbeitsort sondern auch Ausstellungsort der Produkte ist. Lösung Nach einigem Tauziehen wurde mit dem SECO ein Kompromiss gefunden. Der Grundsatz, dass Detailhandelsgeschäfte natürlich beleuchtet sein müssen, gilt weiterhin. Sind bauliche Lösungen nicht möglich, müssen entsprechende kompensatorische Massnahmen ergriffen werden. Der Detailhandel ist jetzt gefordert, die Bestimmungen umzusetzen. Grundlage für das künftige Vorgehen sind das beiliegende Flussdiagramm sowie das dazu gehörende Merkblatt. Dieses dient Detailhandel und kantonalem Arbeitsinspektorat künftig als Richtschnur und ist ein ergänzendes Element zur Wegleitung. 2

Die wesentlichen Veränderungen gegenüber der bisherigen Praxis sind: Arbeitsplätze: Die Wegleitung forderte bisher, dass ständige Arbeitsplätze (= Arbeitsplatz, der mehr als 2,5 Tage in der Woche besetzt ist) Tageslicht und Sicht ins Freie haben müssen. Differenziert wird zwischen fixen und flexiblen Arbeitsplätzen. Als fixe Arbeitsplätze gelten bspw. Kassenarbeitsplätze oder Arbeitsplätze hinter Bedientheken (bspw. Metzgerei). Das Prinzip der ständigen Sicht ins Freie gilt nur noch für die fixen Arbeitsplätze. Mitarbeiter mit flexiblen Arbeitsplätzen (Rayon) müssen aber die Gelegenheit haben, innerhalb ihres Rayons oder Stockwerks Fenster aufzusuchen. Fenstergrösse: Die Bestimmung der Fenstergrösse erfolgt im Bezug zu den Flächen mit fixen Arbeitsplätzen und nicht zur gesamten Ladenfläche. Die erforderliche Fensterfläche bemisst sich neu als 1:8 der Arbeitszone mit fixen Arbeitsplätzen (1:16 wenn zusätzlich Oberlichter usw. vorhanden sind). Dank dieser bedeutenden Lockerung bei den baulichen Vorgaben wird es in zahlreichen Fällen möglich sein, die Bestimmungen des Gesundheitsschutzes zu erfüllen ohne auf kompensatorische Pausen ausweichen zu müssen. Kompensatorische Massnahmen für Verkaufslokale: Sind bauliche Massnahmen nicht möglich (Untergrund, Einkaufszentren) galten bisher als Kompensation entweder die Rotation des Personals oder bezahlte Zusatzpausen von je 20 Minuten pro Halbtag. Neu gelten nun folgende kompensatorische Massnahmen: 1. Information der Betroffenen über die Bedeutung von Tageslicht 2. Rotation zu Arbeitsplätzen mit Tageslicht 3. Bewilligtes periodisches und bewusstes Tanken von Tageslicht und Sicht ins Freie (z.b. durch Aufsuchen von Kontaktfenstern oder Gang ins Freie) Falls Punkt 1 und Punkt 2 ODER 3 umgesetzt werden, gelten die Anforderungen des Arbeitsgesetzes als erfüllt, die Pausen müssen nicht mehr bezahlt werden. Das Tanken von Tageslicht geschieht individuell und bedürfnisabhängig während der Arbeitszeit in Abstimmung mit den Arbeitsabläufen und in vernünftigem Masse. Die Gesamtdauer soll mit der Dauer der kompensatorischen Pausen vergleichbar sein. Kann ein Arbeitgeber diese Bestimmung nicht umsetzen, sind generell kompensatorische Pausen zu gewähren. Der Arbeitgeber kann im Einzelfall einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung stellen. Er muss dann belegen, dass er andere, ebenso wirksame Massnahmen trifft oder glaubwürdig darlegen, dass die Einhaltung der Verordnung zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist. 3

Übersicht über die wesentlichen Änderungen Arbeitsplatz Bisher Definition des Arbeitsplatzes nach Dauer (2,5 Tage), unabhängig von Ort und Arbeitspensum. Neu Definition des Arbeitsplatzes nach Ort. Unterteilung in fixe und nicht fixe Arbeitsplätze Fensterfläche Erforderliche Fensterfläche: 1/8 bezogen auf die Bodenfläche, wovon mind. 1/16 als Fassadenfenster mit Blick ins Freie Erforderliche Fensterfläche: 1/8 bezogen auf die Fläche mit fixen Arbeitsplätzen, wovon mind. 1/16 als Fassadenfenster mit Blick ins Freie Bezugsgrösse kompensatorische Massnahmen (organisatorisch) gesamte Ladenfläche Rotation der Arbeitnehmer Zusatzpause 2 x 20 Minuten obligatorisch Zusatzpause = Arbeitszeit Tageslicht während der Pause kompensatorische Pausen für alle Mitarbeiter bei ständigen Arbeitsplätzen ohne Tageslicht / Sicht ins Freie Fläche mit fixen Arbeitsplätzen Rotation der Arbeitnehmer Zusatzpausen von mindestens 20 Minuten pro Halbtag Zusatzpause = Arbeitszeit Bewilligtes Tanken von Tageslicht durch Aufsuchen eines Kontaktfensters oder durch Gang ins Freie. kompensatorische Pausen nur für Mitarbeiter, die nicht "en passant" an einem Kontaktfenster vorbei laufen Umsetzung der neuen Regelung Verantwortung Aktivitäten Neu-und Umbauten Bau-/ Immobilienfachleute Architekten Bauliche Massnahmen frühzeitig in Planung integrieren (Fenster, Kontaktfenster, Oberlichter, Pausenräume usw.) Wo diese Massnahmen nicht ausreichen, organisatorische Kompensationsmassnahmen im Betrieb vorsehen. Bestehende Gebäude (ohne Umbauvorhaben) HR-Verantwortliche Verantwortliche Arbeitssicherheit Filialleiter Massnahmen mit geringem Aufwand und grosser Wirkung umsetzen (z.b. Entfernen von Klebefolien / Plakaten von Fenstern usw.) Wo diese Massnahmen nicht ausreichen, organisatorische Kompensationsmassnahmen im Betrieb vorsehen. Zeitplan Umsetzung bei geplanten Bauprojekten ab sofort. Umsetzung kompensatorische Massnahmen bis März 2011. 4

Situation Flughafen Zürich Um dieses für den Flughafen Zürich relevante Problem anzugehen, fanden im Zeitraum Januar bis März 2011 zwischen Vertretern des BAZL, SECO und des kantonalen Arbeitsinspektorates AWA einerseits und einer Delegation des Flughafens Zürich AG andererseits mehrere Treffen statt. Bei diesen Treffen ging es darum, einen Kompromiss zu finden zwischen den Anforderungen des SECO und des Kantons in Sachen Gesundheitsschutz und den speziellen Ansprüchen des Detailhandels, bei dem das Ladenlokal nicht bloss Arbeitsort sondern auch Ausstellungsort der Produkte ist. Die Arbeitnehmerschutzbehörden (SECO und AWA) sind bereit, die Situation bei den Gastrobetrieben am Flughafen Zürich analog zu handhaben. Damit die Umsetzung der neue Regelung betreffs Tageslicht am Arbeitsplatz am Flughafen Zürich noch in diesem Jahr erfolgen kann, wurde neben diversen Informationsbroschüren eine Checkliste erstellt, mit welcher die Beurteilung, ob in einem konkreten Verkaufs- / Gastrobetrieb die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind oder ob Massnahmen gemäss Merkblatt SECO vom September 2009 ergriffen werden müssen, durchgeführt werden kann. Wir bitten Sie, für jedes von Ihnen betriebene Verkaufs- oder Gastrolokal am Flughafen Zürich die Checkliste auszufüllen und wo notwendig die kompensatorischen Massnahmen zu definieren. Für Ihre Mitarbeit danken wir. Freundliche Grüsse Stefan Feldmann Patrick Graf Arthur Tobler Head Property Management Head Commercial Leiter Entwicklung Property Management Kommerz Entwicklung Beilagen: - Erläuterung zum Merkblatt Sicht ins Freie (Verkaufslokale) - Merkblatt zur Umsetzung im Detailhandel - Neue Regelung für den Detailhandel - Umsetzung der neuen SECO-Regelung - Information für Geschäftsführer - Information an die Mitarbeiter - Checkliste für Verkaufslokale 5