Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

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Transkript:

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten 13 Frau Jansen aus Oschatz: Ich bin Witwe und habe drei Kinder, die mich eigentlich zu jeweils einem Drittel beerben sollten. Im letzten Jahr ist tragischerweise mein Sohn verunglückt. Er hinterlässt zwei Kinder. Wer erbt, wenn ich versterbe? Die beiden lebenden Kinder erhalten jeweils ihren Drittel-Erbanteil. Da Ihr verstorbener Sohn seinen Erbanteil nicht mehr erhalten kann, rücken seine beiden Kinder nach und teilen sich diesen Erbanteil, sodass jedes Ihrer beiden Enkelkinder ein Sechstel erhält. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten Für das Erbrecht des Ehegatten gelten besondere Regeln ( 1931 BGB). Er fällt nicht unter die vier Ordnungen, da er nicht als Verwandter zählt. Wie viel der Ehegatte erbt, hängt zum einen davon ab, neben welchen Verwandten er erbt, und zum anderen vom Güterstand der Eheleute. Jeder, der einfach nur heiratet und keinen notariellen Ehevertrag zur Regelung seiner Vermögensverhältnisse abschließt, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt bleibt. Das betrifft das Vermögen, das jeder mit in die Ehe bringt, aber auch das Vermögen, das in der Ehe erworben wird. Diese grundsätzliche Trennung schließt aber nicht aus, dass die Ehegatten aus anderen Rechtsgründen beispielsweise Miteigentümer eines Hauses werden können. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen allein verwalten und haftet nicht für die Schulden des anderen. Im Laufe der Ehe kann jeder Ehegatte zu dem Vermögen, das er vor der Eheschließung hatte, zusätzlich etwas erwirtschaften, den sogenannten

14 Die gesetzliche Erbfolge Zugewinn. Dieser kann bei den Ehepartnern unterschiedlich hoch ausfallen. Hat beispielsweise der Ehemann während der Ehe viel auf seinem Konto gespart, die Ehefrau jedoch nur einen geringen Betrag erwirtschaftet, hat der Ehemann einen höheren Zugewinn erzielt als seine Frau. Im Falle der Scheidung müsste der Ehemann von dieser Differenz im Zugewinn der Eheleute die Hälfte als sogenannten Zugewinnausgleich an die Ehefrau zahlen. Damit wären rechnerisch beide Ehegatten gleichgestellt. Wie wirkt sich die Zugewinngemeinschaft im Erbrecht aus? Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern den halben Anteil. Dieser halbe Anteil setzt sich zusammen aus einem Viertel Anteil gemäß 1931 BGB und einem weiteren Viertel Anteil gemäß 1371 BGB als pauschaler erbrechtlicher Zugewinnausgleich. Dieses weitere Viertel ist sozusagen die erbrechtliche Belohnung dafür, dass man die Zugewinngemeinschaft nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen hat. Die andere Hälfte der Erbschaft geht an das oder die Kinder. Sind keine Kinder oder sonstige Abkömmlinge wie Enkel oder Urenkel vorhanden, erbt der Ehegatte neben den Erben der zweiten Ordnung (also beispielsweise Eltern) Dreiviertel, das restliche Viertel geht an diese Verwandten. Der überlebende Ehegatte wird lediglich dann Alleinerbe, wenn weder ein Erbe erster oder zweiter Ordnung vorhanden ist und auch die Großeltern des Erblassers nicht mehr am Leben sind. ZUGEWINNGEMEINSCHAFT Das Ehepaar Zimmermann lebt in Zugewinngemeinschaft und hat drei Kinder. Als Herr Zimmermann verstirbt, hinterlässt er ein Vermögen von 90.000 Euro. Frau Zimmermann erbt davon die Hälfte, also 45.000 Euro, und die Kinder jeweils ein Sechstel, also jeweils 15.000 Euro. Je mehr Kinder vorhanden sind, desto kleiner wird der Erbteil für die Kinder. Der hälftige Erbanteil für den Ehegatten bleibt davon unberührt.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten 15 Herr Frank aus Kleinmachnow: Meine Frau und ich haben uns vor fünf Jahren gemeinsam ein Haus gekauft, das wir noch etliche Jahre abbezahlen müssen. Nennenswertes Geldoder Sachvermögen besitzen wir nicht. Unsere beiden Kinder sind 15 und 17 Jahre alt. Ein Testament haben wir nicht abgeschlossen. Was passiert, wenn einer von uns beiden stirbt? Geht das Hauseigentum dann ganz an den anderen Ehepartner über? Und was ist, wenn dieser dann aus seinem Einkommen die Hausschulden nicht mehr bezahlen kann? Wenn Sie kein Testament verfasst haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Verstirbt einer von Ihnen, erbt der überlebende Ehegatte zur Hälfte und die beiden Kinder erben jeweils ein Viertel. Da Ihnen und Ihrer Frau das Haus jeweils zur Hälfte gehört, befindet sich im Nachlass des Verstorbenen ein halbes Haus. Die andere Hälfte des Hauses gehört dem Überlebenden und steht damit für das Erbe nicht zur Debatte. Wenn der Überlebende zur Hälfte erbt, bedeutet das, dass er die Hälfte des Miteigentums des Verstorbenen erbt. Damit gehören dem Überlebenden im Endeffekt Dreiviertel vom Haus. Die Kinder erben mit ihrer Erbquote von je einem Viertel jeweils ein Achtel vom Haus. Der überlebende Ehegatte erhält also nicht automatisch das Haus. Die Kinder haben als Miterben Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch. Sind die Kinder später volljährig, könnten sie vom Überlebenden die Auszahlung ihres Erbteils verlangen. Im Streitfall könnten die Kinder sogar die Versteigerung des Hauses erreichen. Deshalb sollten Sie unbedingt über ein Ehegattentestament nachdenken. Damit können Sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Dann gehört dem Überlebenden das Haus allein. Hat der Überlebende Probleme, mit seinem Einkommen die Kreditraten für das Haus zu zahlen, kann er versuchen, mit der Bank über eine Streckung des Kredits zu verhandeln. Dabei würden sich die Raten verringern, aber die Laufzeit des Kredits würde länger. Sie sollten über eine Risikolebensversicherung nachdenken. Damit könnten Sie relativ preiswert ein derartiges Geldproblem überbrücken.

16 Die gesetzliche Erbfolge Mit einem Notarvertrag können Sie vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen. Die können sie entweder abwandeln, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Die meisten Erblasser sind entweder im gesetzlichen Güterstand verheiratet oder haben den gesetzlichen Güterstand lediglich modifiziert, was sich erbrechtlich nicht auswirkt. Mit einer solchen modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt beispielsweise der Zugewinnausgleich grundsätzlich erhalten, wird aber für einen konkreten Gegenstand (etwa den vom Vater übernommenen Handwerksbetrieb) ausdrücklich ausgeschlossen. Gütertrennung und Gütergemeinschaft dagegen verändern das Erbrecht für den Ehegatten und sind nur in wenigen Fällen sinnvoll. Beispielsweise könnte die Überschuldung eines Ehegatten derzeit noch ein Grund für die Vereinbarung der Gütertrennung sein, da dann bei einer Scheidung nur der Zugewinn des anderen Partners geteilt würde. Bald tritt jedoch eine Reform des Zugewinnausgleichs in Kraft, wonach künftig Schulden eines Ehegatten im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dann wird die Vereinbarung einer Gütertrennung wegen Überschuldung nicht mehr nötig sein. Bei Gütertrennung erben der überlebende Ehegatte und die Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Ist nur ein Kind vorhanden, erben Ehegatten und Kind jeweils zur Hälfte. Sind zwei Kinder vorhanden, erben der Ehegatte und die beiden Kinder jeweils ein Drittel. Das bedeutet für den Ehegatten Schlechterstellung gegenüber der Zugewinngemeinschaft. Ab dem zweiten Kind sinkt die Erbquote für den überlebenden Ehegatten. Die Untergrenze für den Ehegattenerbteil beträgt bei Gütertrennung ein Viertel. So viel muss dem überlebenden Ehegatten mindestens bleiben, auch wenn mehr als drei Kinder vorhanden sind. UNTERGRENZE BEI GÜTERTRENNUNG Bei beispielsweise fünf Kindern und Gütertrennung erbt der Ehegatte ein Viertel. Der den fünf Kindern verbleibende Anteil beträgt insgesamt drei Viertel, geteilt durch fünf Kinder ergibt das 3/20 Erbanteil.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten 17 Da die Erbquoten von Ehegatten mit Kindern bzw. sonstigen Verwandten bei den einzelnen Güterständen recht verwirrend sein können, soll die nachfolgende Übersicht Ordnung in dieses System bringen und den Überblick erleichtern. Beachten Sie dabei, dass der Nachlass und die zu verteilende Erbmasse nicht gleichzusetzen sind mit dem gesamten Vermögen der Familie. Besitzen beispielsweise die Eheleute gemeinsam je zur Hälfte ein Haus, so fällt nur das halbe Haus in den Nachlass, wenn ein Ehepartner stirbt, da die andere Hälfte ja dem überlebenden Ehepartner gehört. Übersicht Erbfolge nach Güterständen Fall 1: Verstorbener war verheiratet, zwei Kinder a) Zugewinngemeinschaft b) Gütertrennung aus Erbrecht Ehegatte 1/2 Kind 1 1/4 Kind 2 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich Ehegatte 1/3 Kind 1 1/3 Kind 2 1/3 Fall 2: Verstorbener war verheiratet, drei Kinder, Zugewinngemeinschaft Ehegatte 1/2 Kind 1 1/6 Kind 2 1/6 Kind 3 1/6 Fall 3: Verstorbener war verheiratet, keine Kinder a) Zugewinngemeinschaft b) Gütertrennung Ehegatte 3/4 Eltern 1/4 Ehegatte 1/2 Eltern 1/2

18 Die gesetzliche Erbfolge Ehegattenerbteil gegenüber Abkömmlingen je nach Güterstand VERGLEICH Güterstand Ehegatte Erbteil 1 Kind Erbteil 2 Kinder jeweils Gütertrennung Zugewinngemeinschaft Gütergemeinschaft 1/4 (dazu die Hälfte des Gesamtgutes) 1/2 1/2 1/2 1/4 1/2 1/2 1/3 1/3 1/4 3/4 3/8 Je nachdem, neben welchen Verwandten der Ehegatte erbt, ob also neben Kindern, Eltern oder sonstigen Verwandten, und welchen Güterstand die Eheleute gewählt haben, ist auch wiederum der Erbteil des Ehegatte unterschiedlich. Die nachfolgende Tabelle wird hier Klarheit schaffen. Ehegattenerbteil gegenüber anderen Verwandten je nach Güterstand VERGLEICH Güterstand Ehegatte Erbteil Eltern und deren Abkömmlinge Erbteile zusammen Zugewinngemeinschaft 3/4 1/4 Gütertrennung 1/2 1/2 Gütergemeinschaft 1/2 (dazu die Hälfte des Gesamtgutes) 1/2

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten 19 Herr Lessing aus Berlin: Meine Frau und ich sind verheiratet und haben keine Kinder. Bisher dachten wir immer, wenn einer von uns stirbt, ist der andere Alleinerbe. Unsere Eltern leben jeweils nicht mehr, aber wir beide haben mehrere Geschwister. Jetzt haben wir aber in einem Zeitungsartikel gelesen, dass der andere Partner nicht allein erbt, und sind verunsichert. Wie ist die Erbfolge? Wenn einer von Ihnen beiden stirbt, erbt der überlebende Ehegatte tatsächlich nur Dreiviertel. Das restliche Viertel geht dann jeweils an die Geschwister des Verstorbenen. Wenn Ihnen die gesetzliche Erbfolge nicht zusagt, sollten Sie über ein gemeinsames Testament nachdenken. Frau Böhme aus Halle: Mein Mann hat aus seiner ersten geschiedenen Ehe ein Kind. In unserer Ehe haben wir gemeinsam zwei Kinder. Wie hoch ist der Erbanteil für das erste Kind meines Mannes, wenn er verstirbt? Der Erbanteil für dieses Kind hängt davon ab, ob Ihr Ehemann als erster oder zweiter der Eheleute verstirbt. Verstirbt er als erster, erbt die Witwe die Hälfte und seine insgesamt drei Kinder (ein Kind aus der ersten Ehe und zwei Kinder in der zweiten Ehe) jeweils ein Sechstel. Verstirbt er dagegen als zweiter nach seiner Frau, erben alle drei Kinder jeweils ein Drittel. Frau Bartsch aus Neustrelitz: Vor vier Jahren ist mein Vater gestorben und vor einem halben Jahr meine Mutter. Ich bin das einzige Kind meiner Eltern. Die Eltern haben kein Testament hinterlassen. Erst nach dem Tod meiner Mutter habe ich erfahren, dass sie gar nicht meine leibliche Mutter ist, sondern nach dem Tod meiner leiblichen Mutter meinen Vater geheiratet hat. Zum damaligen Zeitpunkt war ich 1 1/2 Jahre alt. meine Eltern hatten mir nie gesagt, dass meine Mutter eigentlich meine Stiefmutter ist. Erbe ich jetzt trotzdem?

20 Die gesetzliche Erbfolge Da sich leider im Nachhinein herausgestellt hat, dass es sich um Ihre Stiefmutter handelt, mit der Sie nicht blutsverwandt sind, sind Sie nach ihr nicht erbberechtigt. Da Ihre Stiefmutter keine Kinder hatte und deren Eltern vermutlich schon gestorben sind, sind deren Geschwister bzw. Neffen und Nichten erbberechtigt. Sie gehen hier leider leer aus. Das hätte Ihre Stiefmutter leicht mit einem Testament verhindern können, wenn sie sich informiert hätte. Da Ihr Vater ebenfalls kein Testament verfasst hat, können Sie aber Ihr gesetzliches Erbe nach Ihrem Vater fordern. Sie und Ihre Stiefmutter haben ihn zu je die Hälfte beerbt. Frau Marck aus Schkeuditz: Mein Ex-Mann und ich sind seit einem halben Jahr geschieden. Wir haben eine gemeinsame Tochter, die bei mir lebt und ihren Vater jedes zweite Wochenende besucht. Mein Ex-Mann verdient recht gut. Was geschieht, wenn er stirbt? Wer erbt dann, falls er nicht noch einmal heiratet und keine weiteren Kinder bekommt? Verstirbt Ihr Ex-Mann, erbt Ihre Tochter als sein einziges Kind alles allein. Sie als sorgeberechtigte Mutter können diese Erbschaft für Ihre Tochter verwalten, bis sie volljährig ist. Der gesetzliche Voraus des Ehegatten Tritt die gesetzliche Erbfolge ein, weil kein Testament verfasst wurde, erhält der Ehegatte zusätzlich zu seinem Erbteil den sogenannten Voraus. Der Voraus umfasst alle Hausratsgegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke. Diese Gegenstände, die der Ehegatte erhält, muss er sich nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Er erhält das Voraus zusätzlich zu seinem Erbteil.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten 21 WENN KEIN NENNENSWERTES VERMÖGEN VORHANDEN IST Besitzen Eheleute außer ihrem Hausrat kein nennenswertes Vermögen, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, kein Testament zu verfassen. Der überlebende Ehegatte erhält den gesamten Hausrat als Voraus. Hat das sonstige Vermögen des Verstorbenen nur für die Beerdigung gereicht, ist der Erbteil der Kinder des Verstorbenen wirtschaftlich nichts wert. Der gleichgeschlechtliche Lebenspartner Das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners ist dem Erbrecht eines Ehegatten angepasst. Auch hier hängt die Erbquote für den Partner vom Güterstand ab und von der Ordnung der sonstigen Erben. Die Zugewinngemeinschaft wird hier als Ausgleichsgemeinschaft bezeichnet. Der Lebensgefährte das Paar ohne Trauschein Der Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht. Stirbt ein Lebensgefährte, der kein Testament hinterlassen hat, erben dessen Verwandte alles. Der Lebensgefährte geht völlig leer aus! Ist eine Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt, sollten sich die Lebensgefährten über dieses Thema unterhalten und sich eventuell gegenseitig mit einem Testament absichern. Der Lebensgefährte muss jedoch unter Umständen eine hohe Erbschaftsteuer zahlen. Vielleicht werden beide im Gespräch feststellen, dass Heiraten auch eine Lösung sein kann. Zuschauerfrage an die Redaktion Escher Der MDR-Ratgeber Frau Thomas aus Offenbach: Mein Lebensgefährte und ich, wir haben acht Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Durch einen Verkehrsunfall ist mein Lebensgefährte vor vier Wochen ums Leben gekommen. Ein Testament hat er leider nicht verfasst. Ihm gehörten viele Hausratsgegenstände in unserer Wohnung wie beispielsweise Waschmaschine und Fernseher. Außerdem besaß er ein Auto und ein kleines Bankkonto. Bereits drei Tage nach seinem Tod kamen seine beiden volljährigen Kinder aus seiner geschiedenen Ehe und räumten mir regelrecht

22 Die gesetzliche Erbfolge die Wohnung aus. Sie haben alles mitgenommen, was meinem Lebensgefährten gehört hat. Sind sie dazu berechtigt? Das hätte mein Lebensgefährte sicher nicht gewollt. Da Sie nicht verheiratet waren, sind ohne Testament die beiden Kinder Ihres verstorbenen Mannes seine gesetzlichen Erben zu je einem halben Erbanteil. Die Kinder erben damit alles, was vorher Ihrem Lebensgefährten gehörte. Sie sind berechtigt, alle diese Gegenstände mitzunehmen. Außerdem gehören den Kindern durch die Erbschaft jetzt auch das Auto und das Bankkonto. Es ist schade, dass Sie und Ihr Lebensgefährte nicht an ein Testament gedacht haben. Jeder hätte den anderen Partner zum Alleinerben einsetzen oder ihm zumindest die Hausratsgegenstände hinterlassen können. Da Sie nichts geregelt haben, können die Kinder die Herausgabe ihres Erbes verlangen.