E-Marketing Jetzt erst Recht! Referent: RA Christian Solmecke, Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln
E-Marketing - Jetzt erst Recht! I. Corporate Blog und Social Media II. I. Allgemeines Persönlichkeits- und Äußerungsrecht II. III. Urheberrecht Haftung IV. Nutzungsrechte Native Advertising I. Produktplatzierung oder Schleichwerbung II. Virales Content Marketing
I. Corporate Blog und Social Media
Zulässig: Allgemeines Persönlichkeitsrecht Äußerungsrecht wahre Tatsachenbehauptungen Werturteile Grenze rechtswidrige Äußerungen: unwahre Tatsachenbehauptungen Schmähkritik Formalbeleidigungen
Allgemeines Persönlichkeitsrecht Bildnutzung Grundsatz: Verbreiten/ Veröffentlichen von Bildern nur mit Einwilligung des Abgebildeten ausdrückliche und stillschweigende Einwilligung möglich Vermutung der Einwilligung bei Zahlung von Entgelt Tipp: wbs.is/fotorecht-buch Tipp: schriftliche Einwilligung aus Gründen der Beweissicherung
Allgemeines Persönlichkeitsrecht Bildnutzung Ausnahme: 23 KUG ohne Einwilligung bei: Personen der Zeitgeschichte z.b. von Politikern, Schauspielern, Sportlern etc. nicht für Werbezwecke! Personen als Beiwerk z.b. Foto vom Firmensitz mit Passanten Bilder von Versammlungen, Aufzügen u.ä. z.b. Foto auf Kongress, aber keine Einzelpersonen!
Urheberrecht Grundsatz: Keine fremden Inhalte ohne Einverständnis des Urhebers nutzen (bearbeiten, kopieren, veröffentlichen) Geschützt sind: Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen z.b. Fotos, Texte, Videos, Musik, Software, etc. Achtung sonst droht Abmahnung: Unterlassungsanspruch Schadensersatz Ersatz der Anwaltskosten
Ausnahme: Zitat ( 51 UrhG) Voraussetzungen: Zitat inhaltlich richtig wiedergegeben Zitatzweck muss vorliegen (z.b. kritische Bezugnahme, Beleg für eigene Aussage) Zitat kenntlich gemacht (z.b. durch ) Quelle angeben Urheberrecht Achtung: unrechtmäßiges Zitat kann Urheberrechtsverletzung darstellen
Urheberrecht Alternative: Creative-Commons Inhalte kostenfreie Lizenz Achtung: je nach Lizenz müssen weitere Bedingungen berücksichtigt werden z.b. Namensnennung, keine Bearbeitung, keine kommerzielle Nutzung Tipp: bei Google Bildersuche nach CC-lizensierten Fotos suchen unter: http://images.google.de/
Haftung eigene Inhalte Haftung für eigene Inhalte als Diensteanbieter 7 Abs. 1 TMG Postings Kommentare Blogbeiträge RSS-Feeds etc. Achtung: auch Haftung für zu eigen gemachte Inhalte möglich
Haftung fremde Inhalte Haftung für fremde Inhalte als Störer möglich Haftungsvoraussetzungen: Beitrag zur Verletzungshandlung (IP-Adresse, Forenbetreiber) Prüfungspflichten ab Kenntnis des Rechtsverstoßes z.b. durch notice and takedown-verfahren Verletzung dieser Prüfungspflichten
Haftungsvoraussetzungen: fremde Inhalte Inhalte sind rechtswidrig Haftung Links der Seitenbetreiber hat entweder Kenntnis von diesen Inhalten oder verletzt zumutbare Prüfungspflichten oder hat sich Inhalt zu eigen gemacht (z.b. durch zustimmenden Kommentar zum Link) Tipp: Disclaimer kann gegen ein "zu eigen machen" sprechen aber: keine pauschale Distanzierung möglich
Nutzungsrechte in Social Media Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke sehen häufig umfassende Rechteeinräumungen vor Beispiel: Facebook
Nutzungsrechte in Social Media nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die gepostet werden Ende der Lizenz: Löschen des Inhalts oder des Benutzerkontos Ausnahme: außer Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht
II. Native Advertising
Trennungsgrundsatz Grundsatz: Werbung und redaktionelle Inhalte sollen getrennt werden Problem: native advertising erfolgreicher als klassische Banner etc. Dennoch: Werbung und PR immer kenntlich machen! (vgl. z.b. 6 TMG) Bei Verstoß: Teure Abmahnungen und PR-Desaster drohen
Definition: Integration des Namens, Produktes, Verpackung, etc. im Austausch gegen Geld/Vorteile Kennzeichnungspflicht: Produktplatzierung ab Wert der Zuwendung von mehr als 1% der Produktionskosten oder 1000 sonst lediglich Produkthilfe Hinweis zu Beginn und Ende der Sendung und nach Werbepausen Unterstützt durch Produktplatzierungen für mind. 3 Sek Zusätzlich Einblendung weißes P in der oberen rechten Ecke Achtung: Werber darf sich nicht durch die Bereitstellung beeinflussen lassen und muss seine ehrliche Meinung äußern
Definition: Verschleierung des Werbecharakters einer geschäftlichen Handlung wenn der Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen kann Indiz: wenn Entgelt/ sonstiger wirtschaftlicher Vorteil gezahlt wird Produkt/ Hersteller wird ohne sachlichen Grund übermäßig herausgestellt wird Kaufaufforderung Schleichwerbung Verstoß gegen Transparenzgebot
Schleichwerbung Tipps: Kennzeichnung der Werbung als Werbung" oder Anzeige Kooperationen offen legen Achtung: Sponsored oder sponsored by" nicht rechtssicher
Virales Marketing Gefahr der Schleichwerbung, wenn es sich um redaktionell gestaltete Inhalte handelt daher: Kennzeichnungspflicht auch bei satirischer Auseinandersetzung mit Themen Beispiel: Horst Schlämmer bei Volkswagen Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=6jp_zycnyhm
Buchtipp : Recht im Online-Marketing von Christian Solmecke und Sibel Kocatepe, Nov. 2015, Rheinwerk Verlag
Danke für Ihre Aufmerksamkeit Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! RA Christian Solmecke, LL.M. +49 221 951 563 0 www.wbs-law.de solmecke@wbs-law.de www.wbs-law.de/twitter www.wbs-law.de/youtube www.wbs-law.de/xing www.wbs-law.de/app RA Christian Solmecke, LL.M.
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