Das Bundesversicherungsamt hat mit Schreiben vom 25.06.2015 den Satzungsnachtrag Nr. 20 wie folgt genehmigt:



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Transkript:

Das Bundesversicherungsamt hat mit Schreiben vom 25.06.2015 den Satzungsnachtrag Nr. 20 wie folgt genehmigt: Artikel I 6 Kündigung der Mitgliedschaft II Erhebt die Betriebskrankenkasse nach 242 Absatz 1 SGB V einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Betriebskrankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 1, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach 242a SGB V sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach 242 Absatz 5 SGB V hinzuweisen. Überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Kommt die Betriebskrankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 2 und 3 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. 1

9 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz Satz 2. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt 0,9 Prozent monatlich der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. 10 Fälligkeit der Beiträge II Die von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags nach 242 SGB V werden entsprechend den Regelungen der Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) in der jeweils gültigen Fassung fällig. III Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, werden die Beiträge aus Versorgungsbezügen am 15. des Monats fällig, der auf die Auszahlung der Versorgungsbezüge folgt. 12 c Schutzimpfungen I Satz 2 Die BKK advita erstattet für nachfolgend aufgeführte selbst bezahlte, ärztlich empfohlene Schutzimpfungen 80 v. H. der Kosten, höchstens den Betrag, der bei vertrags-ärztlicher Behandlung entstanden wäre: 2

Grippeschutzimpfung Hepatitis B HPV für Mädchen vom 15. bis zum 17. Lebensjahr 13 e Zusätzliche Leistungen nach 11 Abs. 6 SGB V Nr. IV Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft Abs. II Künstliche Befruchtung ( 27a SGB V) Die BKK gewährt über die Regelungen des 27a SGB V hinaus für die ersten 3 Versuche einen zusätzlichen Kostenzuschuss von jeweils 300 EUR. Darüber hinaus gewährt die BKK einen weiteren Zuschuss von 300 EUR für einen 4. Versuch. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner bei der BKK advita versichert sind. 14 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten I Grundsätzliches Verfahren Die BKK advita bietet ihren Mitgliedern ab dem 15. Lebensjahr verschiedene Bonuslösungen für gesundheitsbewusstes Verhalten an. Das Mitglied kann zwischen dem bio-fit-bonus nach Abs. VII a) oder dem Gesundheitssparbuch nach Abs. VII b) dieser Regelung wählen. Die Erklärung erfolgt zum Zeitpunkt der Beantragung in schriftlicher Form. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Erfüllung der 3

Voraussetzungen für den Grundbonus nach Abs. III. Dabei müssen sämtliche Voraussetzungen innerhalb eines Kalenderjahres erfüllt werden. II Bonusjahr Das Bonusjahr ist das Kalenderjahr. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht nur, wenn die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Antrages auf Auszahlung ungekündigt ist. Die Übertragung des Bonus in das Folgejahr ist nicht möglich. Die Nachweise sind bis spätestens zum 30.06. des Folgejahres zur Erstattung der Bonusleistung einzureichen. Bei verspätetem Einreichen der Nachweise verfallen die Ansprüche. III Grundbonus Mitglieder, die sich gesundheitsbewusst verhalten, haben Anspruch auf einen Bonus, wenn sie und ihr mitversicherter Ehegatte oder der eingetragene Partner nach dem Lebenspartnergesetz (LPartG), soweit sie zur Inanspruchnahme berechtigt sind, jeweils 3 Punkte aus den nachfolgend aufgeführten Maßnahmen nachweisen. 1. Der Versicherte nimmt alle 2 Jahre Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten gemäß 25 Abs. 1 SGB V in Anspruch. 2. Der Versicherte nimmt jährlich an einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung gemäß 25 Abs. 2 SGB V (entsprechend der G-BA-Richtlinien) teil. 3. Der Versicherte nimmt regelmäßig Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen nach 55 Abs. 1 SGB V in Anspruch. 4

4. Der Versicherte hat die von der BKK nach 20 d SGB V in der Satzung aufgeführten Schutzimpfungen - nach den Schutzimpfungs-RL - vollständig nachgewiesen. 5. Der Versicherte nimmt an einer Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung nach 20 a SGB V teil, die einem im aktuellen Präventionsleitfaden aufgeführten Handlungsfeld entspricht und nicht bereits durch die BKK advita anderweitig bonifiziert wurde. 6. Der Versicherte nimmt an einem freiwilligen Betriebs-Check-Up bei seinem Betriebsarzt teil. 7. Die Versicherte nimmt an allen Vorsorgeuntersuchungen zur Schwangerenvorsorge nach 24 d SGB V teil. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird vom Arzt bzw. dem Anbieter der Leistung auf der BKK Bonus Karte quittiert. Für die Ausstellung einer Teilnahmebestätigung der Leistungserbringer übernimmt die BKK advita keine Kosten. IV Bei der Wahl des bio-fit-bonus wird der Grundbonus in Höhe von 30,00 EUR an das Mitglied ausgezahlt, wenn für das zurückliegende Kalenderjahr die Voraussetzungen nach Abs. III durch Vorlage der BKK-Bonus-Karte vollständig nachgewiesen wurden. Bei Wahl des Gesundheitssparbuches wird der Grundbonus in voller Höhe für Erstattungen von Leistungen nach Anlage 1 verwendet. 5

V bio-fit-bonus oder Gesundheitssparbuch Mitglieder, die sich gesundheitsbewusst verhalten, haben Anspruch auf den bio-fitbonus oder das Gesundheitssparbuch der BKK advita, wenn sie und ihr mitversicherter Ehegatte oder der eingetragene Partner nach LPartG, soweit sie zur Inanspruchnahme berechtigt sind, jeweils bis zu 8 weitere Punkte vollständig nachweisen und die Voraussetzungen des Grundbonus nach Abs. III erfüllt haben. 1. Der Versicherte ist ein aktives Mitglied in einem qualitätsgesicherten Fitnessstudio und hat mindestens 24 Trainingseinheiten im Kalenderjahr abgelegt 2. Der Versicherte hat das Sportabzeichen nach den Bedingungen des Deutschen Olympischen Sportbundes oder eines Landessportverbandes abgelegt. 3. Der Versicherte hat das Deutsche Jugendschwimmabzeichen oder Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze, Silber oder Gold nach den Bedingungen des Deutschen Schwimmverbandes erworben. 4. Der Versicherte hat das Wanderabzeichen des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine erworben. 5. Der Versicherte weist die Teilnahme an einem qualifizierten Gemeinschaftssport (Radtouren über den ADFC oder qualifizierte Lauftreffs) durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung oder Urkunde nach, dabei muss im Mittelpunkt der sportlichen Aktivität eine körperliche Ausdauerleistung stehen. 6

6. Der Versicherte ist aktives Mitglied in einem eingetragenen Sportverein. 7. Der Versicherte nimmt regelmäßig am Training einer Betriebs- bzw. Hochschulsportgruppe teil. 8. Der Versicherte weist einen BMI, welcher gemäß der WHO, im Normbereich liegt nach. 9. Der Versicherte weist mittels ärztlicher Bescheinigung nach, dass er seit mindestens 6 Monaten rauchfrei ist. 10. Der Versicherte weist einmal im Jahr eine Grippeschutzimpfung nach. 11. Der Versicherte hat aktiv an einer Gesundheitsveranstaltung der BKK advita (im Sinne des aktuellen Präventionsleitfadens) teilgenommen. 12. Der Versicherte nimmt mindestens einmal jährlich eine qualitätsgesicherte Leistung zur primären Prävention gemäß 20 Abs. 1 SGB V im Handlungsfeld Reduktion von Sucht- und Genussmittel teil. 13. Der Versicherte nimmt mindestens einmal jährlich eine qualitätsgesicherte Leistung zur primären Prävention gemäß 20 Abs. 1 SGB V im Handlungsfeld Stressreduktion und Entspannung teil. 14. Der Versicherte nimmt mindestens einmal jährlich eine qualitätsgesicherte Leistung zur primären Prävention gemäß 20 Abs. 1 SGB V im Handlungsfeld 7

Gesunde Ernährung teil. 15. Der Versicherte nimmt mindestens einmal jährlich eine qualitätsgesicherte Leistung zur primären Prävention gemäß 20 Abs. 1 SGB V im Handlungsfeld Bewegung teil. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird vom Arzt bzw. dem jeweiligen Anbieter der Leistung oder Übungsleiter ebenfalls auf der BKK Bonus Karte quittiert. VI Für jeden erfüllten Punkt höchstens 8 Punkte - wird der Grundbonus um jeweils 20,00 EUR erhöht. Dabei gilt, dass von den unter Ziffer 13. 15. aufgeführten Maßnahmen höchstens zwei der Aktivitäten berücksichtigt werden können. Dem Mitglied stehen daher maximal weitere 160 Euro zur Verfügung. VII Der Bonus anhand der erreichten weiteren Anzahl der Voraussetzungen wird dem Mitglied je nach Wahl a) als Bio Fit Bonus in Form von Gutscheinen (max. 160 EURO) zum Einkauf ökologisch orientierter Lebensmittel bei den Vertragspartnern der Grünkauf System GmbH in München oder einen der Vertragspartner der Betriebskrankenkasse (Zauberwurzel Naturkost & Naturwaren in Alfeld; SuperBiomarkt AG in Münster; Bio Markt in Jena; Natürlich Mainz in Mainz und Ingelheim; Naturalis in Alzey; Naturkost-Naturwaren in Wetzlar; Talhofvertriebs GmbH in Heidenheim; Hutzelhof GmbH in Edelsfeld und Reformhaus Kaliss in Schorndorf und Aalen) zur Verfügung gestellt oder 8

b) gemeinsam mit dem Grundbonus als Gesundheitssparbuch (max. 190 EURO) für die Erstattung von privat finanzierten IGeL-Leistungen/Besondere Leistungen gemäß Anlage 1 zu 14 der Satzung der BKK advita zur Verfügung gestellt. Der jeweilige Bonus wird nur einmal vergütet. VIII Für die Erstattung aus dem Gesundheitssparbuch ist der BKK advita eine spezifizierte Rechnung im Original inklusive einem Quittungsvermerk oder einem separaten Überweisungsnachweis vorzulegen. Gegebenenfalls anfallende Kosten für die Ausstellung einer detaillierten Rechnung werden von der BKK advita nicht übernommen. Eine Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Beträge in das nächste Bonusjahr ist nicht zulässig. IX Bonushefte, die bis zur Genehmigung des 20. Satzungsnachtrages bei der BKK advita eingereicht werden, sind nach dem bisherigen Bonusmodell 150 Euro zu berücksichtigen. Optional kann das Mitglied jedoch die neue Variante wählen. X junior- fit- bonus Mitglieder, deren mitversicherte Kinder sich gesundheitsbewusst verhalten, haben Anspruch auf den Grundbonus, wenn sie die Punkte 1-3 nachweisen. 1. Die mitversicherten Kinder nehmen die nach 26 Abs. 1 SGB V vorgesehenen Kinderuntersuchungen für den Zeitraum des jeweiligen Jahres vollständig in Anspruch oder 9

sie nehmen, altersabhängig, die erweiterten Vorsorgeuntersuchung U10 oder U11, bzw. die Jugendgesundheitsuntersuchungen J1 oder J2 (sofern diese von der BKK advita im Rahmen von Verträgen übernommen werden) in Anspruch. 2. Die mitversicherten Kinder sind aktives Mitglied in einem qualitätsgesicherten Sportverein oder in einem qualitätsgesicherten Fitnessstudio oder haben das Sportabzeichen im Kalenderjahr abgelegt. 3. Die mitversicherten Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, nehmen die Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen vollständig in Anspruch ( 22 SGB V, 55 Abs. 1 SGB V). Die Erfüllung der Voraussetzungen wird vom Arzt bzw. dem Anbieter der Leistung auf der BKK-Bonus-Karte quittiert. XI Der Grundbonus wird dem Mitglied in Höhe von 30,00 EUR gutgeschrieben, wenn für das zurückliegende Kalenderjahr die Voraussetzungen des Abs. X Ziffer 1 3 durch Vorlage der BKK-Bonus-Karte vollständig nachgewiesen wurden. XII Der Grundbonus wird erhöht, wenn das mitversicherte Kind aus den Punkten 1-3 je einen weiteren Punkt nachweist. 1. Das mitversicherte Kind nach Vollendung des 6. Lebensjahres hat ein Schwimmabzeichen nach den Bedingungen des Deutschen Schwimmverbandes: Frühschwimmer Seepferdchen, Vielseitigkeitsschwimmer Seehund TRIXI oder Deutscher Jugendschwimmpass; Deutscher Schwimmpass; Deutscher Leistungsschwimmpass in Bronze, Silber, Gold oder Hai. erworben. 10

2. Das mitversicherte Kind hat die von der BKK nach 20 d SGB V gewährten Schutzimpfungen vollständig in Anspruch genommen. 3. Das mitversicherte Kind weist jährlich (ab dem 6. Lebensjahr und im Sinne des aktuellen Präventionsleitfadens) eine qualitätsgesicherte Leistung zur primären Prävention gem. 20 Absatz 1 SGB V nach. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird vom Arzt bzw. dem Anbieter der Leistung auf der BKK-Bonus-Karte quittiert. XIII Der junior-fit-bonus wird bei Erfüllung von weiteren Voraussetzungen aus Abs. XII Ziffer 1 3 um jeweils 10 Euro aufgestockt. Der Bonus je mitversichertes Kind beträgt maximal 60,00 EUR. XIV Sämtliche Voraussetzungen müssen innerhalb eines Kalenderjahres erfüllt werden. Absatz II zum Bonusjahr gilt entsprechend. Artikel II Inkrafttreten Der Verwaltungsrat hat diesen Nachtrag zur Satzung im schriftlichen Umlauf am 27.04.2015 beschlossen. Er tritt zu den 6 Abs. II, 9 Satz 2 und 10 Abs. II und Abs. III zum 01.01.2015 sowie zu den übrigen Regelungen am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Alzey, den 25.06.2015 gez. Franz Donner Vorsitzender des Verwaltungsrats 11