INSTRUMENTENREFORM 2012

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Transkript:

INSTRUMENTENREFORM 2012 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Schwerpunkte: Aktivierung und berufliche Eingliederung Zulassung von Trägern und Maßnahmen Inkrafttreten zum 01. April 2012 Sicht des Jobcenter Salzlandkreis: Stand 21.02.2012

Unterstützungsleistungen gliedern sich zukünftig nach Bedarfslagen Beratung und Vermittlung Aktivierung und berufliche Eingliederung Berufswahl / -ausbildung Aufnahme einer Beschäftigung Beibehaltung der Erwerbstätigkeit Behinderte und ihre Integration

Aktivierung und berufliche Eingliederung ( 45 SGB III neu ) Teil 1 Gutschein tritt neben Möglichkeit der Vergabe für die Aktivierung von Arbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen sollen Maßnahmen gefördert werden, die erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf berücksichtigen Förderung umfasst Übernahme angemessener Kosten, soweit für berufliche Eingliederung notwendig Arbeitgeber benötigt keine Zulassung, soweit ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen bei ihm stattfinden!

Aktivierung und berufliche Eingliederung( 45 SGB III neu) Teil 2 Umsetzung erfolgt einzeln (Gutschein) oder in Gruppenmaßnahmen (Vergabe) Vergabemaßnahmen vorrangig dort, wo Kunden mit komplexen Profillagen soweit Teile oder gesamte Maßnahme bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, darf hierfür die Dauer von sechs Wochen nicht überschritten werden Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen darf acht Wochen nicht überschreiten

Erfordernis der Zertifizierung von Trägern und Maßnahmen Rechtliche Grundlagen 1. 176 bis 184 SGB III 2. Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) Kapitel V wurde neu im SGB III eingeführt Qualitätssteigerung ist erklärtes Ziel künftig bedürfen alle Träger für Weiterbildung und Aktivierung einer Zulassung (keine Ausnahmen!!!) kein Zulassungserfordernis für 16f - Maßnahmen!

Systematik alles Wesentliche ist im Gesetz geregelt 1. Grundsatz - 176 SGB III (gilt i.v.m. 16 SGB II auch für Rechtskreis SGB II) 2. Fachkundige Stelle - 177 SGB III 3. Trägerzulassung - 178 SGB III 4. Maßnahmezulassung - 179 SGB III 5. ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung - 180 SGB III 6. Zulassungsverfahren - 181 SGB III 7. Anerkennungsbeirat - 182 SGB III 8. Qualitätsprüfung - 183 SGB III 9. Verordnungsermächtigung - 184 SGB III Inhalte der AZWV wurden zum Teil übernommen

Stufen der Zertifizierung Teil 1 künftig Deutsche Akkreditierungsstelle (Dakks) für Akkreditierung der fachkundigen Stellen (FKS), auch Zertifizierungsstellen genannt, zuständig Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) und DIN EN ISO 45011 finden Anwendung fachspezifische Anforderungen im SGB III und in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) geregelt Folge: 1. höhere Anforderungen an Personal 2. transparentes dokumentiertes Verfahren

Stufen der Zertifizierung Teil 2 Fachkundige Stelle / Zertifizierungsstellen zertifizieren Träger und Maßnahmen 1. Trägerzulassung 2. Maßnahmezulassung für Gutscheinmaßnahmen 3. Zulassung Bildungsmaßnahmen Gründe: - Zertifizierungen bei neutralen Stellen haben sich in der Wirtschaft bewährt - Nachweis qualitativ einheitlicher Mindeststandards

Trägerzulassung Erfordernis wird zu allgemeinem Grundsatz in der Arbeitsförderung (trifft nicht für Arbeitsgelegenheiten / Maßnahmen des geförderten Beschäftigungsmarktes zu) Trägerzertifizierung gilt somit als Eintrittskarte in die Arbeitsförderung Anforderungen an Träger richten sich nach dem Fachbereich und Standort, an dem der Träger tätig werden will Zulassung kann auf Maßnahme bezogen und örtlich eingeschränkt werden

Maßnahmezulassung Trennung zwischen allgemeinen und ergänzenden Anforderungen allgemeine Anforderungen gelten für Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie den Bereich Fortbildung und Weiterbildung ergänzende Anforderungen gelten nur für den Bereich Fortbildung und Weiterbildung als Kostenregelung wird der Bundesdurchschnittskostensatz (B-DKS) zugrunde gelegt (ab 01.04.2012 erfolgt Veröffentlichung durch die Agentur für Arbeit)

Qualitätsstandards und Zulassung Dauer der Zulassung längstens fünf Jahre (bislang drei Jahre) i.d.r. drei Jahre Referenzauswahl bei Maßnahmezulassung möglich (es fließen nur Maßnahmen ein, die B-DKS nicht überschreiten) Zulassung kann auf Maßnahme bezogen und örtlich eingeschränkt werden Prüfung / Recherche B-DKS Ausnahme: Schweißerausbildung, Führerschein!!! Jobcenter prüfen Qualität der Durchführung bei Gutscheinmaßnahmen und melden Verstöße

Zeitliche Abläufe / Übergangsregelungen Trägerzulassung für FbW ab 01.01.2013 zwingend erforderlich bereits für Weiterbildung zertifizierte Träger sollen Möglichkeit zur Erweiterung für Aktivierung und beruflichen Eingliederung erhalten Ausnahme: Gutscheinmaßnahmen ( 45 SGB II neu)!!! Zertifizierung ab 01.04.2012 zwingend erforderlich Besondere Regelungen für private Arbeitsvermittler längere Übergangsfrist (bis 31.12.2012) einzige Voraussetzung: gewerbliche Zulassung

Fragen zur Aktivierung und Zulassung von Trägern und Maßnahmen www.dakks.de Deutsche Akkreditierungsstelle www.arbeitsagentur.de (B-DKS ab 01.04.2012 veröffentlicht) Jobcenter Salzlandkreis Herr Hause Bereichsleiter Eingliederung shause@jc.kreis-slk.de Telefon 03471 684 3299