Berufsabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, können anerkannt werden.



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Transkript:

1. Wozu brauchen wir das Gesetz?... 1 2. Was kann anerkannt werden?... 1 3. Gilt das Gesetz auch für Hochschulabschlüsse?... 2 4. Wie werden die in Deutschland geltenden Ausbildungsstandards gewährleistet?... 2 5. Wo kann man einen Antrag stellen? Gibt es eine zentrale Anerkennungsstelle?... 2 6. Wo erfahre ich, welche Stelle für meine Ausbildung zuständig ist?... 2 7. Ist die Staatsangehörigkeit entscheidend?... 3 8. Wer kann Anträge stellen? / Sind Anträge aus dem Ausland möglich?... 3 9. Ist mit der Anerkennung eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland verbunden?... 3 10. Was kostet die Anerkennung?... 3 11. Müssen Antragstellende Deutsch können?... 3 12. Welche Unterlagen sind erforderlich?... 4 13. Wie lange dauert eine Anerkennung?... 4 14. Was ist, wenn ein Abschluss nicht anerkannt wird? Kann man sich dann entsprechend Weiterqualifizieren? Wer bezahlt die Weiterbildung?... 4 1. Wozu brauchen wir das Gesetz? Mit dem Anerkennungsgesetz bekommen Fachkräfte, die einen Beruf im Ausland erlernt haben, leichter die Möglichkeit, auch in Deutschland in diesem Beruf zu arbeiten. Migrantinnen und Migranten, die einen Berufsabschluss nach Deutschland mitgebracht haben, können besser in den deutschen Arbeitsmarkt integriert werden. Arbeitgeber können besser erkennen, welche Qualifikationen Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Abschlüssen haben. 2. Was kann anerkannt werden? Berufsabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, können anerkannt werden. Dies sind zum einen Abschlüsse in reglementierten Berufen, für die der Zugang staatlich geregelt ist. Hierzu gehören z.b. Ärztinnen und Ärzte, die Kranken und Altenpflegeberufe Apotheker und Apothekerinnen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Handwerksmeisterinnen und meister. Bei diesen Berufen wird geprüft, ob der ausländische Berufsabschluss mit der inländischen Berufsausbildung gleichwertig ist. Wenn dies nicht der Fall ist, sind Ausgleichsmaßnahmen, d.h. Prüfungen oder Lehrgänge, vorgesehen, sonst darf die Antragstellerin / der Antragsteller den Beruf in Deutschland nicht ausüben. 1

Es gibt aber auch reglementierte Berufe, die in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer geregelt sind. Hierzu gehören z.b. Erzieher und Erzieherinnen, Lehrkräfte und die Architektenund Ingenieursberufe. In den Ländern werden gesetzliche Regelungen vorbereitet, damit auch diese Berufe anerkannt werden können. Abschlüsse in nicht reglementierten Berufen, also insbesondere in den Ausbildungsberufen des dualen Systems, können erstmals auch anerkannt werden. Auch bei diesen Berufen wird geprüft, ob der ausländische Berufsabschluss gleichwertig ist. Falls keine Gleichwertigkeit vorliegt, wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die vorhandenen Qualifikationen und auch die im Vergleich mit der deutschen Referenzausbildung festgestellten Lücken dokumentiert. Dies erleichtert potenziellen Arbeitgebern die Bewertung von Bewerbern mit Auslandsqualifikationen. Zudem haben die Betroffenen so die Möglichkeit, an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen und dann gegebenenfalls einen neuen Antrag auf Anerkennung zu stellen. 3. Gilt das Gesetz auch für Hochschulabschlüsse? Das Gesetz gilt nur für Hochschulabschlüsse, die zu reglementierten Berufen hinführen. Hierzu gehören z.b. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Für Hochschulabschlüsse, die nicht Voraussetzung für einen reglementierten Beruf sind, gilt das Gesetz nicht. Diese Absolventinnen und Absolventen können sich ihren Hochschulabschluss durch die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) bewerten lassen und dürfen sich ansonsten direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben. 4. Wie werden die in Deutschland geltenden Ausbildungsstandards gewährleistet? Eine abgeschlossene Ausbildung im Ausland ist Voraussetzung für den Antrag. Ungelernte haben somit keinen Anspruch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung. Die im Ausland abgeschlossene Ausbildung muss mit der entsprechenden inländischen vergleichbar sein. Die Anerkennung für einen anderen Beruf ist nicht möglich. Nur wenn trotz vergleichbarer Berufsbilder große Unterschiede bestehen, kann ergänzend geprüft werden, ob die Unterschiede durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden können. 5. Wo kann man einen Antrag stellen? Gibt es eine zentrale Anerkennungsstelle? Der Antrag wird bei der für die jeweilige Berufsausbildung und den Berufszugang zuständigen Kammer oder Behörden gestellt. Bei den Ausbildungsberufen sind das vor allem die Industrieund Handelskammern und Handwerkskammern vor Ort. Bei den reglementierten Berufen sind dies zumeist die für den jeweiligen Beruf zuständigen Länderbehörden. 6. Wo erfahre ich, welche Stelle für meine Ausbildung zuständig ist? Schon jetzt kann man sich über das Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (www.anabin.de) über 2

zuständige Stellen informieren. Zudem stehen regionale Anlaufstellen zur Verfügung, die Anerkennungssuchende an die zuständige Anerkennungsstelle und an weiterführende Beratungsangebote vor Ort verweisen (www.netzwerk iq.de). Ergänzend wird es weitere Informationsangebote geben: Dazu gehören eine Telefon Hotline, eine Internetseite mit Erstinformationen sowie mehrsprachige Informationsmaterialien, die in Regelinstitutionen mit häufigem Kontakt zu Migrantinnen und Migranten ausliegen (z.b. Ausländerbehörden, Migrationsberatungsstellen, Auslandsvertretungen und Arbeitsagenturen). 7. Ist die Staatsangehörigkeit entscheidend? Nein, die Staatsangehörigkeit ist nicht mehr entscheidend. Auch Personen, die aus einem Land kommen, das nicht zur EU gehört, haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation. Ausschlaggebend sind künftig wesentlich der Inhalt und die Qualität der Berufsqualifikationen und nicht die Staatsangehörigkeit oder Herkunft. Der Berufszugang wird bei fast allen Berufen von der Staatsangehörigkeit entkoppelt. 8. Wer kann Anträge stellen? / Sind Anträge aus dem Ausland möglich? Anträge können von allen Personen, die im Ausland erfolgreich eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, gestellt werden. Dies gilt sowohl für Personen, die in Deutschland leben als auch für Personen, die vom Ausland aus eine Erwerbstätigkeit in Deutschland anstreben. Eine Aufenthaltsgenehmigung ist für die Antragstellung nicht erforderlich. 9. Ist mit der Anerkennung eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland verbunden? Die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses führt nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. In bestimmten Fällen benötigt man allerdings für ein Einreisevisum bzw. einen Aufenthaltstitel die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses. 10. Was kostet die Anerkennung? Die zuständigen Stellen der Länder können Gebühren verlangen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen in den jeweiligen Fachgesetzen. Die Gebühren können, soweit dies für die berufliche Eingliederung erforderlich ist und die Anspruchsvoraussetzungen (nach SGB II oder SGB III) vorliegen, durch die Agenturen für Arbeit oder die Träger der Grundsicherung übernommen werden. 11. Müssen Antragstellende Deutsch können? Sprachkenntnisse können verlangt werden, wenn sie zur Ausübung des Berufes notwendig sind. Dies gilt insbesondere für einige der reglementierten Berufe, z.b. bei Ärztinnen oder Ärzten. 3

Kenntnisse der deutschen Sprache können aber auch Teil der erforderlichen Qualifikationen bei den nicht reglementierten Berufen sein. Dies wird zum Beispiel in den kaufmännischen Ausbildungsberufen der Fall sein. 12. Welche Unterlagen sind erforderlich? Vorgelegt werden müssen Auslandsnachweise und Bescheinigungen über die Berufsqualifikationen. In der Regel sind hier zumindest wenn die Antragstellenden in Deutschland sind Originale oder beglaubigte Kopien erforderlich. Die zuständigen Stellen können jedoch abweichend auch einfache Kopien gelten lassen, wenn diese ausreichend sind. In der Regel sollen die Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden. Auch hierauf können die zuständigen Stellen verzichten, z.b. wenn Mitarbeiter die entsprechende Sprache ausreichend beherrschen. 13. Wie lange dauert eine Anerkennung? Sobald alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, muss innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung vorliegen. Wenn die Behörde zur Beurteilung der Qualifikationen zusätzliche wichtige Informationen benötigt, kann die Frist ausnahmsweise verlängert werden. Im ersten Jahr nach der Verkündung des Gesetzes gilt diese Dreimonatsfrist allerdings noch nicht, da mit einer Fülle von Anträgen gerechnet wird. 14. Was ist, wenn ein Abschluss nicht anerkannt wird? Kann man sich dann entsprechend Weiterqualifizieren? Wer bezahlt die Weiterbildung? Wenn die Behörde feststellt, dass wesentliche Unterschiede in der Ausbildung bestehen, gibt es die Möglichkeit, sich entsprechend weiterzubilden. Im Bereich der reglementierten Berufe ist die Teilnahme an einer Anpassungsmaßnahme (Lehrgang oder Prüfung) bei festgestellten wesentlichen Unterschieden verpflichtend. Wer nicht erfolgreich an einer Maßnahme teilgenommen hat, kann den Beruf in Deutschland nicht ausüben. Lehrgänge und Prüfungen werden durch die Länder angeboten. Die Kosten für die Anpassungsmaßnahme sind von den Antragstellenden in der Regel selbst zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann finanzielle Unterstützung durch die Agenturen für Arbeit oder die Träger der Grundsicherung im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung geleistet werden. Für die nicht reglementierten Berufe (Ausbildungsberufe) besteht keine Verpflichtung zur Weiterqualifizierung. Antragstellende können in diesen Berufen auch ohne die Feststellung der Gleichwertigkeit arbeiten. Im Bescheid werden die vorhandenen Qualifikationen dokumentiert und die wesentlichen Unterschiede zum vergleichbaren Beruf in Deutschland erläutert. Dies hilft den Antragstellenenden und Unternehmen. Die Antragstellenden können auf dieser Grundlage entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen wahrnehmen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und gegebenenfalls die volle Gleichwertigkeit ihrer beruflichen Qualifikationen zu erreichen. Die Weiterbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen im 4

Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Agenturen für Arbeit oder die Träger der Grundsicherung gefördert werden. 5