Rechtliche Grundlagen des Vergaberechts

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Transkript:

Rechtliche Grundlagen des Vergaberechts 01.11.2013 14:35 Verfasser 1

Inhalt 1. Definition Vergaberecht 2. Überblick über die Rechtsgrundlagen 3. Anwendungsvoraussetzungen des GWB 4. Vergabegrundsätze 5. Vergabearten 6. Informations- und Wartepflicht 7. Unwirksamkeit des Vertrages 8. Rechtsschutz 9. Überblick über das Brandenburgische Vergabegesetz 2

1. Definition Vergaberecht BVerfG, Urteil vom 13. Juni 2006, 1 BvR 1160/03: Als Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat. 3

2. Überblick über die Rechtsgrundlagen EU-Recht: AEUV, EU-Richtlinien Nationales Recht: Bundesrecht (4. Teil des GWB), VgV, SektVO, VSVgV, VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF Haushaltsrecht: 55 LHO und VV-LHO, 30 KomHKV, VOB/A (1. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt) Landesvergaberecht: BbgVergG und Rechtsverordnungen, BbgMFG usw. 4

3. Anwendungsvoraussetzungen des GWB Öffentlicher Auftraggeber i.s.v. 98 GWB Öffentlicher Auftrag i.s.v. 99 GWB Schwellenwerte erreicht oder überschritten, 100 Abs.1 GWB Kein Ausnahmetatbestand nach 100 Abs. 2 GWB 5

Begriff des öffentlichen Auftraggebers Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, 98 Nr. 1 GWB sog. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, 98 Nr. 2 GWB Verbände, deren Mitglieder öffentliche Auftraggeber i.s.d. Nr. 1 und 2 sind, 98 Nr. 3 GWB sog. Sektorenauftraggeber, 98 Nr. 4 GWB staatlich subventionierte Auftraggeber, 98 Nr. 5 GWB Baukonzessionäre, 98 Nr. 6 GWB 6

Begriff des öffentlichen Auftrags 99 Abs. 1 GWB: Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Aufträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben. P: Inhouse-Vergabe, Vertragsverlängerungen/Optionen, Dienstleistungskonzessionen 7

Schwellenwerte bislang: ausdrückliche Normierung der Schwellenwerte in 2 VgV jetzt: durch 7.Änderungs-VO zur VgV: dynamische Verweisung auf Regelungen der EU Schwellenwerte: derzeit/ab 2014 Bauleistungen: 5.000.000,- Euro/5.186.000,- Euro Liefer- und Dienstleistungsaufträge Sektorenauftraggeber: 400.000,- Euro/414.000,- Euro Oberste und obere Bundesbehörden: 130.000,- Euro/134.000,- Euro Sonstige: 200.000,- Euro/207.000,- Euro 8

4. Vergabegrundsätze Wettbewerb, 97 Abs. 1 GWB Transparenz, 97 Abs. 1 GWB Gleichbehandlung, 97 Abs. 2 GWB Berücksichtigung mittelständischer Interessen, 97 Abs. 3 GWB Bietereignung und Möglichkeit zusätzlicher Anforderungen, 97 Abs. 4 GWB Wirtschaftlichkeit, 97 Abs. 5 GWB Subjektives Recht der Bieter auf Einhaltung der Vergabevorschriften, 97 Abs. 7 GWB. 9

4. Vergabegrundsätze Vergabegrundsätze oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte entsprechen sich inhaltlich Ausnahme: unterhalb der Schwellenwerte kein subjektives Recht der Bieter auf Einhaltung der Vergabevorschriften Unterhalb der Schwellenwerte rechtlich verankert nicht im GWB und den 2. Abschnitten der Verdingungsordnungen, sondern in BbgVergG, 55 LHO, der VV-LHO zu 55, 30 KomHKV, BbgMFG und den 1. Abschnitten der Verdingungsordnungen 10

5. Vergabearten Oberhalb der Schwellenwerte Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog Unterhalb der Schwellenwerte: Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe 11

Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung 101 Abs. 2 GWB: Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Förmliches Verfahren Keine vorherige Einschränkung des Bieterkreises Vorrang des offenen Verfahrens/der öffentlichen Ausschreibung ( 101 Abs. 7 Satz 1 GWB, 55 LHO) Verhandlungsverbot 12

Nicht offenes Verfahren/Beschränkte Ausschreibung 101 Abs. 3 GWB Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Förmliches Verfahren Öffentlicher Teilnahmewettbewerb ist oberhalb der Schwellenwerte zwingend voranzustellen Verhandlungsverbot Ausnahme gegenüber dem offenen Verfahren/der öffentlichen Ausschreibung ( 3 Abs. 3 EG-VOB/A, 3 Abs. 2 EG-VOL/A, 3 Abs. 3 und 4 VOB/A, 3 Abs. 3 und 4 VOL/A, Nr. 3.1 und 3.2 VV-LHO zu 55, 30 Abs. 2 und 3 KomHKV 13

Verhandlungsverfahren/Freihändige Vergabe 101 Abs. 5 GWB: Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Nur geringe formale Anforderungen (aber Beachtung der Vergabegrundsätze) Mit oder ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb Verhandlungen über Auftragsbedingungen sind zulässig Ausnahme gegenüber offenem und nicht offenem Verfahren bzw. öffentlicher und beschränkter Ausschreibung ( 3 Abs. 4 EG-VOB/A, 3 Abs. 3 und 4 EG- VOL/A, 3 Abs. 5 VOB/A, 3 Abs. 5 VOL/A, Nr. 3.1, 3.2 VV-LHO zu 55, 30 Abs. 2 und 3 KomHKV) 14

Wettbewerblicher Dialog 101 Abs. 4 GWB Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach 98 Nr. 1 bis 3... In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. Nur für staatliche Auftraggeber (nicht für Sektorenauftraggeber) Subsidiär zum offenen und nicht offenen Verfahren Sachlicher Anwendungsbereich ist eröffnet bei besonders komplexen Aufträgen, bei denen Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, die notwendigen technischen Mittel oder die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben 15

6. Informations- und Wartepflicht, 101a GWB Pflicht für Auftraggeber, die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich in Textform zu informieren über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden (Verkürzung der Frist auf zehn Tage bei Absendung der Information per Fax od. auf elektronischen Wege) Informationspflicht entfällt nach 101a Abs. 2 GWB, wenn Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist 16

7. Unwirksamkeit des Vertrages, 101b GWB Vertrag ist von Anfang an unwirksam bei Vorliegen eines Verstoßes gegen 101a GWB bei sog. de-facto-vergaben und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach 101 Abs. 2 GWB festgestellt worden ist Unwirksamkeit nach 101 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist bei Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU endet Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung 17

8. Rechtsschutz oberhalb der Schwellenwerte a) Primärrechtsschutz ( 102-124 GWB) Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (VK): Rechtsschutz nur während des Vergabeverfahrens, also insb. vor Zuschlagserteilung ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB) Antragsbefugt nach 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen, das geltend machen kann: Interesse am Auftrag Verletzung in seinen Rechten aus 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens Vortrag über ordnungsgemäße Rüge gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber ( 107 Abs. 3 GWB) 18

8. Rechtsschutz oberhalb der Schwellenwerte Bis zur Entscheidung der VK sowie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist darf der Zuschlag nicht erteilt werden ( 115 Abs. 1 GWB) Entscheidung der VK: VK entscheidet, ob Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist, trifft geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung einer Schädigung der betroffenen Interessen ( 114 Abs. 1 GWB) Gegen Entscheidung der VK: sofortige Beschwerde vor den Oberlandesgerichten ( 116 Abs. 1 GWB) Verfahren: 116-124 GWB 19

8. Rechtsschutz oberhalb der Schwellenwerte b) Anrufung der Aufsichtsbehörde Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. ( 102 GWB) Fachaufsicht über nachgeordnete Behörden Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten c) Sekundärrechtsschutz Schadensersatzansprüche: Geltendmachung vor den Zivilgerichten ( 104 Abs. 3) 20

8. Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte a) Primärrechtsschutz? 97 ff GWB gelten nicht, Nachprüfungsverfahren kann nicht eingeleitet werden OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2007, 13 W 79/07: Auch wenn weder direkt noch entsprechend die Bestimmungen der 97 ff. GWB anwendbar sind, scheidet ein Primärrechtsschutz nicht von vornherein und gänzlich aus, sondern er richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Rechtsschutzordnung, die mit den Bestimmungen der 935 ff. ZPO grundsätzlich den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes eröffnen kann. 21

8. Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte OLG Brandenburg, Pressemitteilung vom 13.8.2008: Der Weg dorthin ist jedoch außerordentlich dornig. Es macht nahezu unüberwindliche Schwierigkeiten, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Auftraggeber mit dem Zuschlag einen aussichtsreichen Bieter vorsätzlich in sittenwidriger Weise zu schädigen beabsichtigt. Einen allgemeinen Anspruch auf Unterlassung des Zuschlags für den Fall, dass Vergabefehler behauptet und glaubhaft gemacht werden, sieht die Rechtsordnung dagegen nicht vor. b) Anrufung der Aufsichtsbehörde und Sekundärrechtsschutz Wie oberhalb der Schwellenwerte. 22

9. Überblick über das Brandenburgische Vergabegesetz Seit dem 1.1.2012 in Kraft Stellt zusätzliche Anforderungen an Auftraggeber und Auftragnehmer neben den bestehenden vergaberechtlichen Vorschriften 1 BbgVergG Geltungsbereich : Ab geschätztem Auftragswert von mehr als 3.000 Euro ( 1 Abs. 1) Bagatellgrenzen: 10.000 bei Dienstleistungen und 50.000 bei Bauleistungen, sofern gültiger Mindestlohn von mind. 8,00 Euro existiert ( 1 Abs. 1) Grds. für alle Auftraggeber des Landes Brandenburg i. S. von 98 GWB ohne Differenzierung nach EU-Schwellenwerten ( 1 Abs. 2) Gilt auch für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ( 1 Abs. 4) 23

9. Überblick über das Brandenburgische Vergabegesetz 2 Allgemeiner Grundsatz Übernahme der Bestimmung des 97 Abs. 4 GWB (Bietereignung und Möglichkeit zusätzlicher Anforderungen), damit auch für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte 3 Mindestarbeitsentgelt und Tariftreue Abs. 1 und 2: Normiert Verpflichtung an Auftraggeber und Auftragnehmer, Vereinbarung der Mindestlöhne nach dem AEntG bzw. im ÖPNV des jeweils geltenden Tarifvertrages abzuschließen Abs. 3: Normiert Verpflichtung an Auftraggeber und Auftragnehmer, mindestens zur Zahlung eines Arbeitnehmerbruttoentgeltes von 8,00 Euro Am 22.10.2013 hat die Landesregierung beschlossen, einen Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen, mit dem das Mindestarbeitsentgelt ab dem 1.1.2014 auf 8,50 Euro erhöht werden soll. 24

9. Überblick über das Brandenburgische Vergabegesetz 5 Nachunternehmer und Verleiher Verpflichtungen für Auftragnehmer gelten auch für alle Nachunternehmerketten und Verleiher von Arbeitskräften 6 Nachweise Anerkennung von Präqualifikationsbescheinigungen ansonsten: Sozialkassenbescheinigung im Baubereich (nicht älter als sechs Monate) 7 Wertung unangemessen niedriger Angebote Pflicht für Auftraggeber zur vertieften Prüfung (im Baubereich: 10 % Aufgreifkriterium) Für den Fall einer vertieften Prüfung: Vereinbarung zur Vorlage Urkalkulation, die Lohnhöhe erkennen lässt 25

9. Überblick über das Brandenburgische Vergabegesetz 8 Kontrollen Pflicht des Auftraggebers, Einhaltung der Vereinbarungen nach 3, 5 zu überprüfen (Kontrolle der mit der Rechnung einzureichenden Lohnzahlungsbelege, Stichprobenkontrollen) Anzeigepflicht des Auftraggebers bei Verstößen ggü. Finanzkontrolle Schwarzarbeit 9 Vertragsstrafe, Kündigung, Auftragssperre Pflicht zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Pflichtverletzungen und Vereinbarung entspr. Kündigungsberechtigung des Auftraggebers Bei schuldhafter Pflichtverletzung: Auftragssperre bis zu drei Jahren und entspr. Meldung an zentrale Informationsstelle zur Aufnahme in Sperrliste 26

9. Überblick über das Brandenburgische Vergabegesetz 12 Abfrage Pflicht der Auftraggeber vor Auftragsvergabe zur Abfrage bei Informationsstelle über Eintragungen in Sperrliste 27

9. Überblick über das Brandenburgische Vergabegesetz Abschluss der Vereinbarungen zu Mindestarbeitsentgelt ( 3) Nachunternehmer und Verleiher ( 5) Nachweisen ( 6) Kontrollen ( 8) Sanktionen ( 9) sind Vertragsbestandteile und bereits Bestandteile der Vergabeunterlagen und des Angebotes der Bieter Weitere Informationen zu Mustervereinbarungen und zum Vergabegesetz unter: www.vergabe.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.264737.de 28

Informieren Sie sich auch unter: www.vergabe.brandenburg.de 29