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Transkript:

Leitfaden Exportkontrolle Möllenhoff Rechtsanwälte RA FAfStR Dr. Ulrich Möllenhoff RA Hajo Nohr mbh WP StB Wolfgang Dittrich RA FAfStR Dr. Ulrich Möllenhoff Königsstrasse 46 48143 Münster Tel.: +49 (0)251 857130 Fax: +49 (0)251 8571310

1. GRUNDZÜGE DER EXPORTKONTROLLE Der Export von Gütern über die bundesdeutschen Außengrenzen, der Transfer von Technologie und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sind in Deutschland grundsätzlich frei (Freiheit des Außenhandelsverkehr). Diese generelle Freiheit schränken gesetzlich Ausnahmen in Form von Verboten und Beschränkungen, sowie Genehmigungspflichten ein. Das bedeutet für Sie: Grundsätzlich sind Ihre grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten genehmigungsfrei möglich. Gleichwohl müssen sämtliche Aktivitäten ständig vor dem Hintergrund der Vorschriften der Exportkontrolle beleuchtet werden. 1.1 GESETZESSYSTEMATIK Die Vorschriften der Exportkontrolle können aus verschiedenen Rechtsquellen stammen. Neben dem nationalen Vorschriften existieren europaweit gleiche Regelungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, das sind solche Güter, die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können (Dual Use Güter). Im Einzelnen gelten: Nationale Vorschriften: AWG = Außenwirtschaftsgesetz AWV = Außenwirtschaftsverordnung KWKG = Kriegswaffenkontrollgesetz Europäische Vorschriften Dual-Use-Verordnung Internationale Verträge und Embargen der Vereinten Nationen Die nationalen Regelungen und die europäischen Regelungen sind für alle Unternehmen und Personen verbindlich. Anders verhält es sich mit den Internationalen Regelungen. Diese müssen erst in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie eine bindende Wirkung in Deutschland entfalten. Die oben genannten Regelungen gelten in Deutschland und teilweise für Deutsche auch im Ausland. Dort gelten überdies noch eigene nationalen Regelungen, die für Exportgeschäfte mit der jeweiligen Landesberührung zu beachten sind. Zu diesen anderen nationalen Regelungen gehören auch die Regelungen des US amerikanischen Reexportrechts. Diese gelten nach deutschem Rechtsverständnis nur in den Vereinigten Staaten. Nach us - amerikanischem Rechtsverständnis entfalten diese Wirkung auch im Ausland, wenn us amerikanische Waren von diesem Ausland in ein Drittland ausgeführt werden sollen. Unter us amerikanischen Waren sind auch solche zu verstehen, die im Ausland unter Verwendung von US Komponenten oder auf Basis von US Technologie erstellt wurden. Leider existiert kein einheitliches Regelungswerk für Exportkontrolle. Um aber zumindest eine einheitliche Liste der exportgenehmigungspflichtigen Güter zu schaffen, ist der Außenwirtschaftsverordnung eine Ausfuhrliste (AL) beigefügt, die zumindest alle in Deutschland exportkontrollierten Güter und Technologien auch aus anderen Rechtsquellen zusammenfasst. Das bedeutet für Sie: Im Rahmen der täglichen Arbeit im Unternehmen müssen Sie die in Deutschland geltenden Vorschriften sowie deren Änderungen ver- und befolgen. Insbesondere sind sämtliche im Unternehmen gehandelten Güter gegen die Ausfuhrliste (Anlage zur AWV) zu prüfen. Ob Sie überdies auch die us - amerikanischen Vorschriften der Exportkontrolle beachten wollen, ist in erster Linie eine unternehmenspolitische und keine rechtliche Frage. 2

1.2 GRUNDBEGRIFFE Ausfuhr und Verbringung Die Exportkontrolle unterscheidet zwischen zwei Formen der genehmigungspflichtigen Tatbeständen, der Ausfuhr und der Verbringung. Bei der Ausfuhr handelt es sich um den Grenzübertritt der EU Außengrenzen in das EU Ausland. Bei der Verbringung sprechen wir von dem Grenzübertritt einer Staatsgrenze innerhalb der EU. Diese Unterscheidung ist wichtig im Rahmen der Intensität der Exportkontrollen, da man der Ansicht ist, dass die Ausfuhr, also der Export in ein Nicht-EU-Land risikoreicher und damit sensibler ist als ein Export in ein EU- Land. Aus diesem Grund sind Güter, die auf der Ausfuhrliste stehen, grundsätzlich ausfuhrkontrolliert, wohingegen nur bei einigen von ihnen die Verbringung einer Genehmigung bedarf. Das bedeutet für Sie: Sie sind von etwaige Kontrollverpflichtungen nicht entbunden, auch wenn Sie innerhalb der EU tätig sind. Es sind auch nicht nur Schurkenstaaten, die als Destination zu einer Genehmigungspflicht führen. Genehmigungen Man kann für einen genehmigungspflichtigen Vorgang verschiedene Genehmigungen erlangen. So kann individuell für einen geplanten Export eine Einzelgenehmigung ausgesprochen werden. Diese spricht im Falle von Kriegswaffen das Bundeswirtschaftsministerium aus. Im Falle eines Exportes von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck kann jede nationale Genehmigungsbehörde in jedem Mitgliedstaat eine in der gesamten EU gültige Genehmigung aussprechen. In allen anderen Fällen spricht für Exporte von dem deutschen Staatsgebiet das Bundessausfuhramt in Eschborn eine Genehmigung aus. Um den Genehmigungsvorgang für wiederkehrende Exportvorgänge zu vereinfachen, hat das Bundessausfuhramt eine Reihe von Allgemeingenehmigungen erlassen. Auch auf europäischer Ebene existiert für den Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Allgemeingenehmigung, EUR 1; die im Anhang zur Dual Use VO zu finden ist. Das bedeutet für Sie: Bevor Sie eine Einzelgenehmigung beantragen, prüfen Sie bitte, inwieweit der von Ihnen geplante Vorgang nicht unter eine Allgemeingenehmigung fällt. Da die Nutzung einer Allgemeingenehmigung häufig von der vorherigen oder nachträglichen Meldung an eine zuständige Behörde abhängig ist, beachten Sie bitte etwaige Nebenbestimmungen innerhalb der Allgemeingenehmigungen. 2. GENEHMIGUNGSPFLICHTEN Wir unterscheiden bei der Beurteilung, inwieweit ein Vorgang genehmigungspflichtig ist, zwischen den verschiedenen Beschreibungen einer Ware bzw. der Dienstleistung, deren Verwendung und dem Zielland, in das die Ware bzw. die Dienstleistung gehen soll. In Deutschland haben wir eine warenbezogene Exportkontrolle bzw. eine verwendungsbezogene Exportkontrolle und eine Exportkontrolle in der Kombination Verwendung und Zielland bezogen. 2.1 WAREN Die warenbezogene Verwendung in Deutschland nimmt Bezug auf die Ausfuhrliste, die eine Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung darstellt. Sämtliche Waren die auf der Ausfuhrliste 3

aufgeführt sind, dürfen ohne Genehmigung nicht exportiert werden. Die Ausfuhrliste führt im Teil I Abschnitt A Waffen, Munition und Rüstungsmaterial auf. In Teil I Abschnitt C kopiert sie (mit Ausnahme der 900er Listenpositionen) die Güterliste im Anhang I zur Dual- Use VO. Da also die Güterliste aus der Dual-Use VO ebenfalls in der deutschen Ausfuhrliste enthalten ist, dürfte es für ein deutsches Unternehmen ausreichend sein, die Ausfuhrliste zu beobachten. Streng genommen kann zwischen der Änderung des Anhangs I zur Dual-Use VO und der entsprechenden Übernahme in die nationale Ausfuhrliste zu einigen Tagen Differenz kommen. Da die Dual-Use VO und ihr Anhang I direkte Anwendung in Deutschland findet, ist hier ausschlaggebend die Fassung der Dual-Use VO. Das bedeutet für Sie: Es dürfte ausreichend sein, im Unternehmen die Waren anhand der Ausfuhrliste zu prüfen. Erforderlich ist jedoch über ein aktuelles Informationssystem (z. B. HADDEX-Schnelldienst) zu verfügen, mit dem etwaige Änderungen des Anhang 1 zu Dual-Use VO rechtzeitig mitgeteilt werden. Waffen. Diese Genehmigungspflicht folgt direkt aus Artikel 4 Dual-Use VO. 2.3 VERWENDUNG UND ZIELLAND Des Weiteren findet dann eine Exportkontrolle statt, wenn die Waren in einer bestimmten Art und Weise verwendet werden und die Endbestimmung der Waren in einem bestimmten Zielland liegt. Allein der Export in ein bestimmtes Zielland führt nur im Rahmen von Embargen zu einem Exportverbot. Im Falle eines Embargos ist aber auch in der Regel keine Genehmigungsmöglichkeit gegeben. Die Kombination von Verwendung und Zielland findet sich zum Einen in der Kombination militärische Endverwendung und Länderliste K (Iran, Kuba, Libanon, Mosambik, Nordkorea und Syrien), 5 c und 7 Abs. 3 AWV sowie bei der Kombination kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste und der Länder Algerien, Indien, Irak, Israel, Jordanien, Lybien, Nordkorea, Pakistan oder Syrien, 5 d AWV sowie in der Kombination militärische Endverwendung jeglicher Güter und dem Export in ein Waffenembargoland, Art. 4 Abs. 2 Dual Use VO. 2.2 VERWENDUNG Für bestimmte Verwendungen sind jegliche Waren und Dienstleistungen genehmigungspflichtig. Es handelt sich hier um die Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Das bedeutet für Sie: Sie sollten innerhalb Ihrer Unternehmensabläufe neben der Überprüfung Ihrer Waren und Dienstleistungen im Bezug auf die Ausfuhrliste auch bestimmte Länder im Auge behalten. Dazu zählen die Länder der Länderliste K sowie sämtliche Länder, gegen die ein Waffenembargo verhängt ist. Letztlich ist es sinnvoll, die Länder Algerien, Indien, Irak, Israel, Jordanien und Pakistan zusätzlich im Untenehmen im Auge zu behalten, da diese neben der Länderliste K in 5d AWV genannt werden. 4

2.4 MITTEILUNGSPFLICHT Neben der Genehmigungspflicht auf Grund der oben genannten Kriterien kann in bestimmten Fällen eine Mitteilungspflicht eingreifen, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Waren bzw. die Dienstleistungen entweder für eine militärische Endverwendung, 5 c Abs. 2 AWV oder für kerntechnische Zwecke genutzt werden, 5d AWV und die Waren an ein Land der Länderliste K geliefert werden sollen. Diese Pflicht zur Mitteilung und die anschließende Information an das Bundesausfuhramt führen dazu, dass die zuständige Behörde (das Bundesausfuhramt) über eine Genehmigungspflicht entscheidet. Während dieses Mitteilungsverfahrens ist der Export der Güter bzw. die Vornahme der Dienstleistung nicht gestattet. 3. GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE VORGÄN- GE Jeder Grenzübertritt kann genehmigungspflichtig sein. Dies gilt sowohl für die Ausfuhr in ein nicht EU Land als auch für die Verbringung innerhalb der EU. Während die Ausfuhr im Rahmen der oben genannten Vorschriften einer Genehmigung unterliegt, ist die Verbringung nur bei besonders gefährlichen Gütern genehmigungspflichtig. Dabei handelt es sich um die militärischen Güter in der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A und um den Fall, dass eine Verbringung einer genehmigungspflichtigen Ausfuhr vorgeschaltet ist, 7 AWV. In gleicher Weise wie der Grenzübertritt von Waren wird der Grenzübertritt von Technologie kontrolliert. Unter Technologie ist das spezifische technische Wissen, das für die Entwicklung, Herstellung und die Verwendung eines Produktes notwendig ist und das in Form von technischen Unterlagen oder technischer Unterstützung verkörpert 5 Möllenhoff Rechtsanwälte wird, verstanden. Der Hintergrund ist, dass man nicht nur den Grenzübertritt der Ware verhindern will, sondern auch den Empfänger nicht in die Lage versetzen möchte, sich die Ware selbst herzustellen. Über dies ist die technische Unterstützung der Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung in einem Waffenembargoland bzw. in einem Land der Länderliste K unter den Genehmigunsvorbehalt gestellt. Das bedeutet für Sie: Sie müssen im Unternehmen darauf achten, dass keinerlei technische Details grenzüberschreitend befördert werden, die den Empfänger in die Lage versetzen, das Produkt selbst zu bauen. Davon sind insbesondere technische Zeichnungen, Herstellungsbeschreibungen, Patente etc. betroffen. Diese dürfen sich auch nicht auf den EDV Geräten etwaiger Außendienstmitarbeiter beim Grenzübertritt bzw. nicht in einem von außen zugänglichen Intranet befinden. Auch eine Versendung etwaiger Baupläne zur Angebotserstellung bedarf der Genehmigung. 4. BESCHRÄNKUNGEN DURCH EMBARGO Zahlreiche Geschäftsbeziehungen zu anderen Ländern sind durch Embargen beschränkt. Sämtliche Embargen beziehen sich zur Zeit auf einen Teil der Wirtschaftsbeziehungen. Es gibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Totalembargo mit einem Land auf der Welt. Am bekanntesten ist ein Waffenembargo, das sich allein auf dieses Geschäftsverhältnis bezieht. Möglich ist aber auch ein Embargo in sonstiger technischer Hinsicht. Wenn ein bestimmtes Geschäft unter ein Embargo fällt, so ist dieses Ge-

schäft verboten. Es gibt in aller Regel keine Möglichkeit, für das geplante Geschäft im Falle eines Embargos eine Genehmigung zu erhalten, es sei denn diese Genehmigungsmöglichkeit ist ausdrücklich im Embargo aufgezählt, z. B. für humanitäre Mittel. Die aktuelle Liste der Embargen enthält: www.ausfuhrkontrolle.info Ein Embargo kann aus einer Aktion der Vereinten Nationen, der Europäischen Union sowie einzelner Staaten folgen. Für deutsche Unternehmen ist ausschließlich ein Embargo der Europäischen Union oder ein Embargo verbindlich, an dem sich die Bundesrepublik beteiligt hat. Ein Embargo der Vereinten Nationen ist als solches in Deutschland nicht bindend, wenn es nicht in europäisches Recht oder in nationales Recht zuvor umgewandelt wurde. Das bedeutet für Sie: Ein Embargo ist ein absolutes Verbot. Ein Handelsembargo verbietet jeglichen Handel, auch humanitäre Zwecke etc.. Aus diesem Grund müssen Embargen, die sich in aller Regel aus der aktuellen Tagespresse entnehmen lassen, uneingeschränkt und unmittelbar beachtet werden. 5. TERRORISMUSBEKÄMPFUNG Bei den Maßnahmen für Terrorismusbekämpfung handelt es sich um ein personenbezogenes Totalembargo. Die betroffenen Personen und Unternehmen sind auf Listen genannt. In Europa gelten zwei Listen. Es handelt sich zum Einen um eine Personenliste, die mit den Taliban, Al-Qaida-Netzwerk oder Osama Bin Laden in Zusammenhang zu bringen sind. Des Weiteren handelt es sich um eine Liste sonstiger Personen und Organisationen. Beide Listen sind auf der Seite des Bundesausfuhramtes einzusehen. Des Weiteren existieren konsolidierte Listen, die sämtliche Personen sämtlicher Listen enthalten. Hinsichtlich dieser Personen gilt ein Totalembargo. Das bedeutet, jegliches Geschäft und jeglicher Vermögenstransfer sind verboten. Auch wenn diese Listen teilweise sehr unübersichtlich erscheinen und einzelne Einträge auch sehr ungenau sind, gelten diese Listen obligatorisch für jedes Unternehmen in Deutschland. Auf diesen Listen finden sich nicht nur arabische Namen. Vielmehr sind auch deutsche Unternehmen und deutsche Personen dort gelistet, bzw. Personen, Unternehmen und Organisationen, die aus scheinbar unproblematischen Ländern stammen. Das bedeutet für Sie: Sie sind verpflichtet, ein Terrorismus Screening in jedem Unternehmen durchzuführen. Dazu wird es ausreichend sein, wenn Sie zu Beginn einmal sämtliche Kontaktdaten im Unternehmen überprüfen, um sodann zukünftig nur die neu hinzugekommenen Kontaktdaten einer Überprüfung zu unterwerfen. Ein vollständiges Screening muss nicht täglich, soll aber regelmäßig wiederholt werden. 6. WEITERE HINWEISE Bei diesem Leitfaden handelt es sich um eine Einführung. Die dort genannten Informationen reichen aus, um einen Überblick zu erlangen. Für die tägliche Arbeit kann es jedoch erforderlich sein, sich über einzelne Genehmigungstatbestände noch einmal an Hand der Gesetze sowie an Hand einzelner Ausführungsbestimmungen zu informieren. Weitere Informationen über uns oder über das Bundesausfuhramt => www.ausfuhrkontrolle.info 6