Arbeitnehmerüberlassung Sinn der Arbeitnehmerüberlassung: Überbrückung von Personalengpässen Flexibilisierung der Belegschaft Wegfall des Kündigungsschutzes bzgl. der Leiharbeitnehmer Wegfall des Entgeltfortzahlungsrisikos Tarifflucht 1
Arbeitnehmerüberlassung Aufgrund der Möglichkeiten, die die Arbeitnehmerüberlassung zugunsten der Arbeitgeber bietet, war die Arbeitnehmerüberlassung seit jeher umstritten. Vom ursprünglichen Verbot der Arbeitnehmerüberlassung wurde sie bis heute liberalisiert. Nach wie vor bestehen allerdings Regelungsmechanismen, um einen Missbrauch zu verhindern bzw. einzuschränken. Das Gesetz vom 28.04.2011 hat den Anwendungsbereich des AÜG eingeschränkt. 2
Begriff der Arbeitnehmerüberlassung Entleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Verleiher Direktionsrecht Arbeitsvertrag Arbeitnehmer 3
Begriff der Arbeitnehmerüberlassung Ein Arbeitnehmer wird an den Entleiher überlassen, wenn das Direktionsrecht durch den Entleiher ausgeübt wird und der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert ist. Die Überlassung i.s.d. AÜG ist zum Werkvertrag und zum Dienstvertrag abzugrenzen. Diese Abgrenzung erfolgt aufgrund des Direktionsrechtes und beim Werkvertrag zusätzlich dadurch, dass dort ein Erfolg geschuldet wird. 4
Erlaubnispflicht 1 AÜG: Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten(Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis (der Bundesagentur für Arbeit). Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend. 5
Erlaubnispflicht Wichtige Ausnahmen nach 1 Abs. 3 AÜG: Zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit und Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht Zwischen Konzernunternehmen i.s.d. 18 Aktiengesetz, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird Zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird 6
Besonderheiten im Baugewerbe 1b AÜG: Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. 7 Ausnahmen: Zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen Zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens 3 Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Erlaubnis 2 AÜG: Schriftlicher Antrag erforderlich (Formulare unter: www.arbeitsagentur.de) Befristung der Erlaubnis auf 1 Jahr Verlängerungsantrag muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres gestellt werden Verlängerung der Erlaubnis, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt Unbefristete Erlaubnis nach 3 Jahren Erlöschen der Erlaubnis, wenn 3 Jahre von ihr kein Gebrauch gemacht wird 8
Versagungsgründe 4 AÜG: Unzuverlässigkeit (Abs. 1 Ziffer 1) Unvermögen, Arbeitgeberpflichten zu erfüllen (Abs. 1 Ziffer 2) Verletzung Gleichbehandlungsgebot, Ausnahme Tarifvertrag (Abs. 1 Ziffer 3) Fehlende Betriebsstätte im EG- oder EWG Raum (Abs. 2) National begründete Hindernisse (Abs. 3-5) 9
Förderung 1. Arbeitsmarkt 9 AÜG: Das Abwerben von Leiharbeitnehmern ist zulässig. Vereinbarungen, die die Übernahme des Leiharbeitnehmers durch den Entleiher ausschliessen, sind unwirksam (Ziffer 3) Eine Vermittlungsprovision ist zulässig, muss allerdings nach der Dauer des Verleihs gestaffelt sein Vereinbarungen mit dem Leiharbeitnehmer, nicht zum Entleiher wechseln zu dürfen, sind unwirksam (Ziffer 4) Provisionsvereinbarungen mit dem Leiharbeitnehmer sind unwirksam (Ziffer 5) 10
Weitere Unwirksamkeit nach 9 AÜG Besitzt der Verleiher nicht die notwendige Erlaubnis nach 1 AÜG, sind sowohl der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als auch der Leiharbeitsvertrag unwirksam Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen = Equal Treatment 11
Weitere Unwirksamkeit nach 9 AÜG Ausnahme vom Equal Treatment: Tarifverträge können abweichende Regelungen zulassen. Aus diesem Grunde sind verschiedene Tarifverträge im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen worden. Beschluss BAG vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10: Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig Tarifvertrag unwirksam. 12
Weitere Unwirksamkeit nach 9 AÜG Vom Equal Treatment kann durch Tarifvertrag nur abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag den festgelegten Mindestlohn nicht unterschreitet, 3 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Zwischenzeitlich sind Mindestlöhne festgelegt worden. Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher bzgl. der in dessen Betrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer, 13 AÜG. Equal Treatment spielt in der Praxis kaum eine Rolle. 13
Mindestlohn Zeitarbeit Zeitraum 01.01.2012 31.10.2012 neue Bundesländer 7,01 alte Bundesländer 7,89 Zeitraum 01.11.2012 31.10.2013 neue Bundesländer 7,50 alte Bundesländer 8,19
Weitere Unwirksamkeit nach 9 AÜG Drehtürklausel ( 9 Nr. 2 AÜG): Vom Equal Treatment kann durch Tarifvertrag nicht abgewichen werden bei Leiharbeitnehmern, die in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder einem Arbeitergeber, der mit dem Entleiher einen Konzern nach 18 Aktiengesetz bildet, ausgeschieden sind (Schlecker-Fall). 15
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit 10 AÜG: Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis gilt als befristet, wenn die Tätigkeit bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein sachlicher Grund für die Befristung gegeben ist. 16
Leiharbeitsvertrag/Formvorschriften 11 AÜG: Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes Zusätzlich: Firma und Anschrift des Verleihers, Erlaubnisbehörde, Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis, Art und Höhe der Vergütung in verleihfreien Zeiten Versetzungsklausel für den wechselnden Einsatz 17
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag/ Formvorschriften 12 AÜG: Schriftformerfordernis Gesetzlich vorgeschriebene Inhalte: - Erklärung, dass Erlaubnis nach 1 AÜG vorliegt - Besondere Merkmale der Tätigkeit - Erforderliche berufliche Qualifikation - Wesentliche Arbeitsbedingungen vergleichbarer Mitarbeiter des Entleihers bzw. angewendeter Tarifvertrag 18
Informationspflicht freie Arbeitsplätze 13a AÜG: Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen. 19
Kollektives Arbeitsrecht 14 AÜG: Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Überlassung Angehörige des Betriebs des Verleihers Im Betrieb des Entleihers sind überlassene Arbeitnehmer nicht wählbar (14 Abs. 2 AÜG) kein passives Wahlrecht. Nach einer Betriebszugehörigkeit von 3 Monaten im Betrieb des Entleihers können sie dort wählen aktives Wahlrecht ( 7 Satz 2 BetrVG) Im Entleiherbetrieb bedarf die Einstellung des Leiharbeitnehmers der Zustimmung des Betriebsrates nach 99 BetrVG 20