Aufgaben des Integrationsamtes



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Transkript:

Das Integrationsamt informiert: Aufgaben des Integrationsamtes Partner der schwerbehinderten Menschen und der Arbeitgeber 1

Aufgaben des Integrationsamtes Begleitende Hilfe im Arbeitsleben Eine der wichtigsten Aufgaben des Integrationsamtes besteht darin, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern und zu sichern. Als begleitende Hilfen kommen in Betracht: Persönliche Hilfen, bei denen es sich im Wesentlichen um fachliche Beratung, Unterstützung und Betreuung handelt Finanzielle Hilfen an schwerbehinderte Menschen, wie z. B. für technische Arbeitshilfen für behinderungsbedingt notwendige Fortbildung zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen Existenz in besonderen Lebenslagen Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz Finanzielle Hilfen an Arbeitgeber, wie z. B. Leistungen zur Schaffung sowie zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwer behinderte Menschen Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufs ausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Menschen

Eine weitere wichtige Form der begleitenden Hilfe ist die Durchführung von Schulungsund Aufklärungsmaßnahmen Jedes Unternehmen, jede Behörde sollte über die Möglichkeiten der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben informiert sein. Deshalb bietet das Integrationsamt Seminare und Informa tionsveranstaltungen für Schwerbe hinderten ver tre tungen, Betriebs- und Personalräte, Arbeitgeberbeauftragte und andere Personen des betrieblichen Integrations teams an. Aufklärungsmaßnahmen, wie die Erstellung von Informationsschriften und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen sind Beispiele für weitere Anstrengungen, durch gezielte Information die Situation von behinderten Menschen verbessern zu helfen. Durchführung des besonderen Kündigungsschutzes Das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) sieht für schwerbehinderte Menschen einen besonderen Kündigungsschutz vor. Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kann nur dann gekündigt werden, wenn zuvor das Integrationsamt zugestimmt hat. Viele Probleme lassen sich aber lösen, bevor es zu einer Kündigung kommt. Dies ist der Grundgedanke der be-

trieblichen Prävention. Diese greift bei erkennbaren Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis schwerbehinderter Menschen. Der Arbeitgeber hat bei Problemen frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs- oder Personalrat und das Integrationsamt einzuschalten. Gemeinsam sollen sie dazu beitragen, den Arbeitsplatz des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu erhalten. Erhebung der Ausgleichsabgabe Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind laut Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Kommt das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das Integra tionsamt zu zahlen. Die Ausgleichsabgabe ist je nach Erfüllungsquote gestaffelt. Für Arbeitgeber mit weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen erfolgt eine gesonderte Regelung. Sonderregelungen gelten ebenfalls für öffentliche Arbeitgeber des Bundes. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Basis einer jahresdurchschnittlichen Berechnung ermittelt. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Mittel der Ausgleichs abgabe werden ausschließlich für Zwecke der Förderung der Teil habe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

Örtliche Zuständigkeit und Anschriften Landkreise Hildburghausen, Sonneberg, Schmalkalden-Meiningen, Wartburgkreis, Ilm-Kreis kreisfreie Städte Suhl und Eisenach Thüringer Landesverwaltungsamt Integrationsamt Karl-Liebknecht-Straße 4 98527 Suhl Telefon: 0 36 81 / 73 24 00 Fax: 0 36 81 / 73 33 66 E-Mail: integrationsamt@tlvwa.thueringen.de Landkreise Gotha, Sömmerda, Weimarer Land, Nordhau sen, Unstrut-Hainich-Kreis, Kyffhäuserkreis, Eichsfeld kreisfreie Städte Erfurt und Weimar Thüringer Landesverwaltungsamt Integrationsamt Weimarplatz 4 99423 Weimar Telefon: 03 61 / 37 73 67 10 Fax: 03 61 / 37 73 67 11 E-Mail: integrationsamt.weimar@tlvwa.thueringen.de

Landkreise Greiz, Altenburger Land, Saalfeld-Rudolstadt, Saale-Orla-Kreis, Saale-Holzland-Kreis, kreisfreie Städte Gera und Jena Thüringer Landesverwaltungsamt Integrationsamt Puschkinplatz 7 07545 Gera Telefon: 03 65 / 82 23 13 07 Fax: 03 65 / 82 23 16 11 E-Mail: integrationsamt.gera@tlvwa.thueringen.de Impressum Herausgeber: Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarplatz 4, 99423 Weimar Verantwortlich: Adalbert Alexy Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Redaktion: Susan Hacker Abteilung VI, Integrationsamt Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl Telefon: 0 36 81 / 73 24 00 Satz: Text & Design Druck: Druckhaus Gera Stand: 08/2015