Kontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen. Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie



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Transkript:

Kontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Darmstadt-Kranichstein, 10. Oktober 2013 37 Abs. 3 SGB VIII. Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über die wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. 1

Kontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Sozialpädagogik: Je größer die Gefährdung von Kindern, umso größer der Impuls der Jugendhilfe, eine Änderung herbeizuführen, eine Hilfe zu installieren oder ( ) auf die Annahme von Hilfen hinzuwirken. ( ) Der Hilfewunsch sitzt im Helfer. Die Familie erlebt sich als defizitär, sieht sich auf der Anklagebank, ist misstrauisch, wehrt Schuldgefühle ab. Die Helferin wird massiver, bekniet oder droht der Familie, oktroyiert Hilfe. So kommt es oft zu einer Spirale. (Kohaupt, Hurry slowly! Oder: Was man nicht kann erfliegen, muss man erhinken Konflikthafter Kontakt zu Eltern bei Kindeswohlgefährdung, JAmt 2005, 218-226) Strafrechtliche und/oder haftungsrechtliche der staatlichen Gemeinschaft als Wächter über die Pflege und Erziehung der Kinder durch ihre Eltern (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) von Leitungskräften bei öff. und freien Trägern fallzuständigen Fachkräften beim öff. Träger zuständigen Fachkräften beim freien Träger insoweit erfahrenen Fachkräften zur Sicherung des Kindeswohls des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern und umgekehrt persönliche 2

13 StGB. Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Logik strafrechtlicher im Jugendamt Jugendhilfe im Jugendamt ist Verwaltungshandeln. Rechtmäßiges Verwaltungshandeln ist auch im Jugendamt nicht strafbar. Die Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln in der Jugendhilfe richtet sich ausschließlich nach der sozialpädagogischen Fachlichkeit im Rahmen der Vorschriften des SGB VIII. 3

Logik strafrechtlicher in freier Jugendhilfe und anderen helfenden Kontakten Hilfe bei anderen Helfenden basiert auf Kontrakten mit Adressat/inn/en. Pflichten ergeben sich aus konkretem Hilfekontrakt/Hilfeauftrag. Pflichterfüllung richtet sich nach der jeweiligen Fachlichkeit im Rahmen der Hilfe, Behandlung etc. und deren Möglichkeiten der Einwirkung Logik strafrechtlicher Die Kontrolle von Pflegepersonen nach 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dient nunmehr folglich u.a. dazu, Konflikte und Probleme im Zusammenleben des Kindes oder Jugendlichen mit der Pflegeperson zu erkennen und Gefährdungen des Kindeswohls zu vermeiden. Auch sie wird von einem kooperativen Grundverständnis getragen. (Saarbrücker Memorandum 2004) 4

Logik strafrechtlicher Die Fachkraft trifft eine strafrechtliche nur, soweit sie befugt war einzuschreiten und dies rechtswidrig unterlassen hat. Es kann von ihr nicht gefordert werden, sie müsse alles tun, um Gefahren von Kindern und Jugendlichen abzuwenden. Logik strafrechtlicher Maßgeblich für die Beurteilung ist die Situation/der Sachverhalt, wie sie/er sich für die zuständige Fachkraft zum fraglichen Zeitpunkt dargestellt hat. Spätere Erkenntnisse dürfen ihr nicht vorgehalten werden. 5

Logik strafrechtlicher Entsprach ein Handeln nicht den fachlichen Anforderungen, kann die Fachkraft nur strafrechtlich belangt werden, wenn sich die Gefahr für das Kind bzw. den Jugendlichen bei fachlich korrektem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verwirklicht hätte. Maßnahmen, bei denen die Fachkräfte in der Lage und befugt waren, sie zu ergreifen, müssten also garantiert den nötigen Schutz sichergestellt haben. 6