Merkblatt CO₂-Gesetzgebung 2013 2020 Stand: September 2013
2 Merkblatt CO2-Gesetzgebung 2013 2020 Hintergrund Zur Bekämpfung des Klimawandels besitzt die Schweiz eine umfassende CO2-Gesetzgebung. Auf Anfang 2013 hat der Bund diese Gesetzgebung revidiert und ein neues CO2-Gesetz in Kraft gesetzt, welches das Emissionsziel für das Jahr 2020 vorgibt: Eine Reduktion des Treibhausgasausstosses im Inland um minus 20 % gegenüber 1990. Um dieses Ziel zu erreichen definiert das Gesetz verschiedene Instrumente bei Gebäuden, Verkehr und Industrie. Dies sind insbesondere: CO2-Abgabe auf Brennstoffe Emissionshandel für Grossemittenten Gebäudeprogramm Effizienzvorschriften für Personenwagen Kompensation von CO2-Emissionen Bildung, Information und Beratung Technologiefonds Die Vorgaben des CO2-Gesetzes werden in der CO2-Verordnung umgesetzt und den Vollzugsweisungen zur CO2-Verordnung auf Vollzugsstufe konkretisiert. Die neu in Kraft getretene CO2-Gesetzgebung führt grundsätzlich das bisherige System der Emissionsbegrenzung weiter, enthält aber auch verschiedene Neuerungen und Anpassungen. Ziel dieses Merkblattes ist es, den Firmen aus der grafischen Industrie einen Überblick über die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der CO2-Gesetzgebung zu geben und verschiedene Handlungsfelder aufzuzeigen. Welche Instrumente betreffen Industrie und Gewerbe? Indirekt betreffen verschiedene Instrumente des CO2-Gesetzes in der Schweiz ansässige Industrie- und Gewerbeunternehmen. Direkt relevant sind aber insbesondere: CO2-Abgabe auf Brennstoffe Bereits seit 2008 wird auf fossile Brennstoffe (Öl, Gas, Kohle) eine CO2-Abgabe erhoben. Dieses als Lenkungsabgabe konzipierte Instrument verstärkt für Unternehmen und Privathaushalte den finanziellen Anreiz, möglichst energieeffizient zu wirtschaften. Die CO2-Abgabe auf Brennstoffe beträgt für das Erhobene CO2-Abgabe auf Brennstoffe in CHF 2013 2014/2015 2016/2017 2018/2020 1 Tonne CO2 36 60 60 84 60 120 1000 Liter Heizöl 95 160 160 223 160 318 1000 kwh Erdgas 7 12 12 17 12 24
3 Merkblatt CO2-Gesetzgebung 2013 2020 Jahr 2013 CHF 36 pro Tonne CO2 und wird 2014 auf CHF 60 erhöht. Das CO2-Gesetz sieht abhängig von der Erreichung der gesetzten Zwischenziele eine weitere Erhöhung der CO2-Abgabe bis auf maximal CHF 120 vor. Etwa 2 3 der erhobenen CO2-Abgabe fliessen über Krankenkassenprämien und AHV-Ausgleichskassen an Bevölkerung und Wirtschaft zurück. Die restlichen Gelder werden für das Gebäudeprogramm (max. CHF 300 Mio.) sowie den Technologiefonds (CHF 25 Mio.) eingesetzt. Verpflichtet sich ein Unternehmen gegenüber dem Bund zu einer Einsparung von Treibhausgasen, kann es der Bund von der CO2-Abgabe befreien (siehe Kapitel «CO2-Abgabebefreiung»). Emissionshandel für Grossemittenten Zirka 50 bis 80 Unternehmen bestimmter Branchen mit sehr grossen Emissionsmengen werden ins Schweizer Emissionshandelssystem CH EHS eingebunden und sind somit von der CO2-Abgabe befreit. Dies betrifft Unternehmen ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 10 MW (freiwillige Teilnahme) bzw. 20 MW (obligatorische Teilnahme). Weitere Informationen: www.bafu.admin.ch/emissionshandel/ Gebäudeprogramm Das Gebäudeprogramm wird aus der CO2-Abgabe alimentiert und unterstützt die energetische Sanierung von Privat- und Geschäftsgebäuden durch finanzielle Fördermittel. Die Förderung der Gebäudehülle ist auf nationaler Ebene einheitlich geregelt. Für Investitionen in erneuerbare Energien, die Abwärmenutzung und die Optimierung der Gebäudetechnik greifen kantonal unterschiedliche Richtlinien. Mittels eines Fördergeldrechners kann der Unterstützungsbeitrag der gängigsten Massnahmen abgeschätzt werden. Die Förderung ist an Bedingungen geknüpft. Weitere Informationen: www. dasgebaeudeprogramm.ch Technologiefonds Der Bund wird neu mittels eines Technologiefonds Innovationen fördern, die Treibhausgase oder den Ressourcenverbrauch reduzieren oder den Einsatz erneuerbarer Energien begünstigen und die Energieeffizienz erhöhen. Dies geschieht mittels Bürgschaften an Unternehmen, welche es erleichtern Darlehen aufzunehmen. Die Gesuchsabwicklung wird bis Ende 2013 definiert werden. Weitere Informationen: www.bafu.admin.ch/klima/12325/12354/
4 Merkblatt CO2-Gesetzgebung 2013 2020 Relevanz für die grafischen Industrie Für die grafische Industrie bieten sich nachfolgende Optionen an: CO2-Abgabebefreiung: (noch) nicht möglich Energieintensive Unternehmen mit einem Treibhausgasausstoss von mehr als 100 t CO2eq/Jahr, welche sich dem Bund gegenüber zu einer Reduktion der Treibhausgase verpflichten, können sich von der CO2-Abgabe befreien lassen. Neu definiert die CO2-Verordnung jedoch die Branchen, welche sich befreien lassen können, da die Rückerstattung der Gelder ab 2013 unabhängig vom Befreiungsstatus an alle Unternehmen erfolgt. Momentan erlaubt die CO2-Verordnung die Befreiung von Unternehmen, welche Papier und Pappe und Waren daraus produzieren, nicht jedoch für Unternehmen, die Papier und Pappe verarbeiten (Anhang 7 CO2V). Unternehmen aus der grafischen Industrie können deshalb im Moment nicht von der Option der Abgabebefreiung Gebrauch machen. Es ist ein Gesuch beim Bund hängig, welches einen Einschluss der grafischen Industrie verlangt. Die Abgabebefreiung kann über zwei vom Bund ausgewiesene Agenturen erreicht werden: die Cleantech Agentur Schweiz ACT sowie die Energie-Agentur der Wirtschaft EnAW. Als Partner empfiehlt Viscom seinen Mitgliedern die Zusammenarbeit mit der Cleantech Agentur Schweiz. Weitere Informationen zur Abgabebefreiung: www.bafu.admin.ch/co2-abgabe/ Freiwillige Emissionsreduktion und Energieeffizienz Aufgrund hoher Energiepreise und der zukünftig deutlich ansteigenden CO2-Abgabe auf Brennstoffe kann es auch für Unternehmen, welche sich nicht von der Abgabe befreien lassen können, wirtschaftlich interessant sein, Massnahmen im Bereich Energieeffizienz umzusetzen und so von tieferen Energiekosten zu profitieren. Für freiwillige Massnahmen stehen zudem durch verschiedene Programme und Initiativen Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung: Das Gebäudeprogramm siehe oben Klimastiftung Schweiz Die Klimastiftung unterstützt KMUs mit weniger als 250 Mitarbeitenden bei der Reduktion des Treibhausgasausstosses oder des Stromverbrauchs finanziell. Weitere Informationen: www.klimastiftung.ch Städte, Gemeinden sowie EVUs Verschiedene Städte, Gemeinden und eine Vielzahl von Elektrizitätsunternehmen (EVUs) haben eigene Programme und Vergünstigungen für Energieeffizienzmassnahmen. Fragen Sie direkt nach! ProKilowatt Der Bund fördert jährlich über das Programm ProKilowatt verschiedene Programme und Projekte, welche die Stromeffizienz verbessern. Unter www.prokilowatt.ch sind die Listen der verfügbaren Programme und Projekte einsehbar.
5 Merkblatt CO2-Gesetzgebung 2013 2020 Ihre Ansprechpartner zum Thema Viscom Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation www.viscom.ch info@viscom.ch Tel. 058 225 55 00 Beat Kneubühler (Innovation, Management, Umwelt) Cleantech Agentur Schweiz Thunstrasse 82 Postfach 1009 3000 Bern BAFU Bundesamt für Umwelt www.bafu.admin.ch/klima/12325/12329/ climate@bafu.admin.ch Das Gebäudeprogramm www.dasgebaeudeprogramm.ch info@dasgebaeudeprogramm.ch Tel. 044 395 12 29 Klimastiftung Schweiz www.klimastiftung.ch
6 Merkblatt CO2-Gesetzgebung 2013 2020 Weiterführende Informationen und Dokumente CO2-Gesetz: Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen, SR 641.71 www.admin.ch/ch/d/sr/c641_71.html CO2-Verordnung: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen, SR 641.711 www.admin.ch/ch/d/sr/c641_711.html Vollzugsweisungen: Mitteilungen des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01726/