Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum KfW-Programm Energieeffizient Bauen (Programm-Nr. 153/154) Hier finden Sie eine Liste der Fragen, die uns am häufigsten am Beratungstelefon gestellt werden. Der Übersichtlichkeit halber, haben wir eine Aufstellung nach Stichworten vorgenommen. Stand: April 2009 Stichwort Abrufe Abruffrist / Abruffristverlängerung Allgemeine Bestimmungen AGB Anlagenaufwandszahl e p Antragsberechtigung Architekten-/Energieberatungs-/ Planungskosten Aufstockung des Darlehensbetrages Außerplanmäßige Tilgungen Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die bereitstellungsprovisionsfreie Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage. Ab dem 13. Monat wird die Abruffrist automatisch um jeweils 6 Monate (bis zur Vollauszahlung des Darlehens) maximal jedoch 4 Mal gleich 24 Monate verlängert. Eine Zinsanpassung wird dabei nicht vorgenommen. Mit Beginn des 13. Monates nach Zusage wird eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig. (siehe auch "Bereitstellungsprovision") Es gelten die AGB - Vertragsverhältnis KfW- Kreditinstitute - und AGB - Vertragsverhältnis Hausbank-Endkreditnehmer - in der Fassung 03/09. beschreibt die energetische Effizienz des gesamten Wärmeversorgungssystems (Wärmeerzeuger, Wärmeverteilung, Regelung und Übergabe - Heizkörper) inklusive zum Einsatz kommender Solaranlagen und Lüftungsanlagen. Die Anlagenaufwandszahl wird mit Hilfe der DIN 4701-10 und der DIN 4108-6 ermittelt. Die Anlagenaufwandszahl wird für die Berechnung des Primärenergiekennwertes Q P benötigt. Bauherren oder Erwerber von neuen Wohngebäuden zur Selbstnutzung oder Vermietung. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. können im Pauschalbetrag gefördert werden. ist möglich bis zur Zahlung der Schlussrechnung. sind jederzeit ohne zusätzliche Kosten, auch in Teilbeträgen, möglich. Die Anrechnung der Kürzungsbeträge verkürzt die Laufzeit, wenn nicht ausdrücklich eine Anrechnung auf die Annuität gewünscht wird. Auszahlung/Förderhöchstbetrag KfW-Effizienzhaus 55 und 70/Passivhaus: 100 % Baunebenkosten Bereitstellungsprovision Contracting-Vorhaben 50.000 Euro pro Wohneinheit können im Pauschalbetrag gefördert werden ab dem 13. Monat nach Zusage (siehe auch "Abruffrist/Abruffristverlängerung"). grundsätzlich förderfähig (beispielsweise teilen sich Seite 1 von 6
Dachgeschoss als KfW- Effizienzhaus/Passivhaus - Errichtung/Ausbau Eigenleistungen Eigentumswohnung (ETW) Energieeinsparverordnung (EnEV) Erneuerbare Energien Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz Ferienwohnungen/ Wochenendhäuser Gebäudearten Gemischt genutztes Objekt WU/Privater und Contractor den Förderhöchstbetrag für ein gemeinsames Vorhaben) Pauschalbetrag kann mitfinanziert werden, wenn: neu errichtete Wohneinheit (WE) abgeschlossen ist und Werte KfW- Effizienzhaus/Passivhaus (PH) für den Neubau erfüllt werden Neubau und Altbau thermisch getrennt sind. Eigenleistungen sind nicht förderfähig. In diesen Fällen können lediglich die mit Rechnung nachgewiesenen Materialkosten finanziert werden. Die Bestätigung einer Fachfirma über den sachgemäßen Einbau ist nicht erforderlich. Sofern Wohnungsunternehmen Eigenleistungen durch angestellte Mitarbeiter erbringen, können diese berücksichtigt werden. Bei Erwerb einer ETW in einem KfW- Effizienzhaus/Passivhaus ist eine Mitfinanzierung aus dem Programm nur bei Erstbezug möglich. Auch eine (anteilige) Darlehensübertragung vom Bauträger ist möglich, falls dieser mit KfW- Fördermitteln das Objekt finanziert hat. Die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) wurde am 26. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien sind im Rahmen des Pauschalbetrages förderfähig; (siehe auch Punkt "Heizungen") die Kombination mit anderen Zuschüssen (z. B. aus dem Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) ist möglich. Hier findet sich eine Kurzzusammenfassung zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, das seit 01.01.2009 gilt: http://www.waerme-mitzukunft.de/index.php?op=12 sind nicht förderfähig. Förderfähig sind Wohngebäude mit abgeschlossenen Wohneinheiten sowie Gebäude mit wohnähnlicher Nutzung (einschl. Wohn-, Altenund Pflegeheimen). Dabei zählen bei letzteren als WE Appartements und Zimmer (zum Wohnen), nicht einbezogen werden dürfen in die Zählung der WE Gemeinschaftsräume, Küchen, Bäder, Nebenräume, Treppenhäuser, Flure u. ä. Eine abgeschlossene Wohneinheit innerhalb eines gemischt genutzten Gebäudes kann in voller Höhe finanziert werden. Bei gemischter Nutzung einer Wohneinheit erfolgt eine prozentuale Kürzung des Pauschalbetrages, entsprechend der jeweiligen Nutzung der Fläche (wohnwirtschaftlich/gewerblich/ freiberuflich genutzte Fläche). Seite 2 von 6
Grenzwerte Q p und H T Grundstück Heizungen Hotels, Kasernen, etc. Jahresheizwärmebedarf Q h Jahres-Primärenergiebedarf Q p Kommunen und kommunale Eigengesellschaften Kombination mit anderen Förderprogrammen Konditionen Mehrwertsteuer Eine kaufmännische Rundung der Werte wird akzeptiert. ist nicht förderfähig. Heizungsanlagen eines KfW-Effizienzhauses sind im Rahmen des Pauschalbetrages förderfähig. Als reine Einzelmaßnahmen sind Heizungsanlagen nicht förderfähig. sind nicht förderfähig. Wärme, die den beheizten Räumen zugeführt werden muss, um die innere Solltemperatur des Raumes einzuhalten. Im Jahres-Primärenergiebedarf nach EnEV sind der Jahresheizwärmebedarf, der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung, die Energieverluste des Wärmeversorgungssystems, der Hilfsenergiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung sowie der Energieverbrauch für die Bereitstellung der Energieträger enthalten. sind antragsberechtigt; Antragstellung erfolgt über die Hausbank. ist möglich mit KfW-Darlehen (insbesondere KfW- Wohneigentumsprogramm) oder anderen Fördermitteln (Krediten, Zulagen/Zuschüssen), soweit die Summe der aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Wird im Rahmen der Wohnflächenerweiterung eines Bestandsgebäudes eine neue Wohneinheit im Programm Energieeffizient Bauen gefördert, ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung im Programm Energieeffizient Sanieren für dieselbe Wohneinheit nicht möglich. Finanziert werden bis zu 100 % der Bauwerkskosten (Baukosten ohne Grundstück), maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit. ist förderfähig, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Mitteleinsatz Die abgerufenen Kreditmittel sind innerhalb von 3 Monaten einzusetzen. Im Falle einer Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen. Musterhäuser Nutzungsänderung Programmstart 01.04.2009 Sachverständiger Der Erwerb eines Musterhauses (KfW- Effizienzhaus/Passivhauses) ist nur bei Erstbezug förderfähig, nicht als Ausstellungsobjekt. Eine Umwidmung von wohnwirtschaftlich genutzter Fläche in gewerblich genutzte Fläche ist während der ersten Zinsbindungsfrist nicht möglich. In diesen Fällen ist das Darlehen zurückzuzahlen. Welche Sachverständige können im KfW- Programm die Bestätigung abgeben? im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" des BAFA zugelassene Energieberater (www.bafa.de) Seite 3 von 6
Spezifischer Transmissionswärmeverlust H T Tilgungsplanänderung Tilgungstermine Übertragung des Darlehens Verwendungsnachweis Verwendungszweck vom Bundesverband Verbraucherzentrale zugelassene Energieberater: (www.verbraucherzentraleenergieberatung.de/web/kfw.html) eine nach 21 EnEV ausstellungsberechtigte Person liefert Hinweise auf die Qualität der (Gesamt-) Wärmedämmung. sind grundsätzlich bis zum 1. Abruf der Darlehensmittel möglich, es gilt für die neue Laufzeit der jeweilige Zinssatz wie am Tage der ursprünglichen Zusage sind nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit vierteljährlich zum Quartalsende. Kann das Darlehen übertragen werden, z. B. bei Verkauf? Die Übertragung des Darlehens auf einen neuen Eigentümer ist im Grundsatz jederzeit möglich, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist und die zweckgemäße und fristgerechte Verwendung der Mittel der finanzierenden Hausbank abschließend nachgewiesen wurde. Wird das Darlehen bei Verkauf im Rahmen der ersten Zinsbindungsphase nicht übertragen ist das Darlehen vom Verkäufer umgehend zurückzuzahlen. Dabei entstehen keine zusätzlichen Kosten. Gemäß Programmmerkblatt, Errichtung/Herstellung eines KfW-Effizienzhaus/Passivhaus ist innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens die Bestätigung des SV (Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen - Energieeffizient Bauen (Formular-Nr. 146 974)) über die Hausbank bei der KfW einzureichen. Bei Ersterwerb eines KfW- Effizienzhauses/Passivhauses wird diese Bestätigung nicht benötigt. Errichtung, Herstellung oder Ersterwerb von (auch Umwandlung eines bislang nicht wohnwirtschaftlichen Gebäudes, z. B. Stallgebäude, Fabrikhalle): Passivhaus Der Jahres-Primärenergiebedarf Q p und Jahres- Heizwärmebedarf Q h sind nach dem Passivhaus- Projektierungspaket (PHPP) oder einem gleichwertigen Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 durch einen Sachverständigen nachzuweisen. Bei der Ermittlung des Heizwärmebedarfs dient die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung WoFIV - innerhalb der thermischen Hülle (entspricht der Energiebezugsfläche) als Grundlage für die Flächenberechnung. Der Jahres- Seite 4 von 6
Primärenergiebedarf Q P ist auf die Gebäudenutzfläche A n nach EnEV zu beziehen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf (Q P ) nicht mehr als 40 kwh pro m² Gebäudenutzfläche A n und Jahr sowie der Jahres-Heizwärmebedarf Q h nicht mehr als 15 kwh pro m² Wohnfläche betragen. Weitere Einzelheiten sind unter www.passiv.de verfügbar. KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2007) dürfen einen Jahresprimärenergiebedarf (Q P ) und einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) von 55 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten. Gleichzeitig darf Q P des Gebäudes 40 kwh/m² Gebäudenutzfläche A n und Jahr nicht überschreiten. Verzicht Vorhabensbeginn Wohnungseigentümergemeinschaften Zinsbindung KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2007) Q P und H T dürfen 70 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten. Gleichzeitig darf Q P des Gebäudes 60 kwh/m² Gebäudenutzfläche A n und Jahr nicht überschreiten. ist jederzeit kostenfrei möglich. Ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben kann allerdings frühestens 6 Monate nach dem Verzicht gestellt werden (Sperrfrist). Der Antrag ist grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu stellen. Kann ein schon begonnenes Vorhaben noch mitfinanziert werden? Ja, unter folgenden Bedingungen: Vor Vorhabensbeginn muss ein Finanzierungsgespräch bei der Hausbank stattgefunden haben, bei dem die KfW-Finanzierung erörtert wurde. Das Gespräch wurde dokumentiert. Danach kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Der Kreditantrag muss innerhalb der nächsten 3 Monate bei der KfW eingehen. Sollte diese Frist überschritten werden, kann nur mitfinanziert werden, wenn das Vorhaben bei Antragseingang in der KfW zu weniger als 50 % realisiert ist. können gefördert werden, folgende Varianten der Antragstellung sind möglich: Jeder Eigentümer stellt einen separaten Kreditantrag, der sich auf die jeweilige Wohnfläche bezieht (bitte mit Hinweis auf die anderen Anträge). Die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt einen Antrag für gesamte Wohngebäude, z. B. durch einen Verwalter. beträgt 10 Jahre, vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW Seite 5 von 6
Zusätzliche Unterlagen zum Antrag der durchleitenden Bank ein Prolongationsangebot zu aktuellen marktüblichen Konditionen. gemäß Programmmerkblatt. Für KfW-Effizienzhäuser/Passivhäuser ist die von einem Sachverständigen und dem Antragsteller unterschriebene "Bestätigung zum Kreditantrag Energieeffizient Bauen" (Formular-Nr. 146 973) zusammen mit dem Antrag bei der Hausbank einzureichen. Seite 6 von 6