Zusatzthema zu Modul 2 Organe der EU Die Europäische Kommission Die Europäische Kommission gilt allgemein als die Exekutive der Union, als ihr ausführendes Organ. Das beschreibt ihre Arbeit aber nur ungenau. Die Aufgaben der Kommission sind umfangreicher als die einer Verwaltung. Für jedes Jahr erstellt die Kommission ihr Arbeitsprogramm und veröffentlicht es. Sitz der Kommission ist Brüssel. Gesetze vorbereiten Die Kommission legt pro Jahr einige hundert Vorschläge für neue EU-Gesetze vor. Nur sie hat in der Union das Initiativrecht, also das Recht, Entwürfe für Gesetze vorzulegen, die von Parlament und Rat beschlossen und in der ganzen Union rechtskräftig werden. Das sah schon der Gründungsvertrag der Gemeinschaft vor. Der Grund: Die Kommission als supranationales Organ bietet am ehesten die Gewähr dafür, dass Gesetzentwürfe neutral und frei von Interessen einzelner Staaten vorgelegt werden. Die Kommission übt ihr Amt in voller Unabhängigkeit aus, heißt es in Art. 17 Ziffer 3 des EUV. Die Kommission kann aber nicht darüber entscheiden, ob ihre Gesetzentwürfe verabschiedet werden. Das ist allein Sache des Rates (d. h. der Mitgliedstaaten) und des Europäischen Parlaments. Gesetze ausführen Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU bestimmt auch, dass die Kommission in der Regel das Exekutivrecht hat, also das Recht (und die Pflicht), das auszuführen und durchzusetzen, was die unmittelbar geltenden EU-Gesetze (Verordnungen) fordern. Sie muss auch die dafür nötigen Durchführungsverordnungen erlassen (unter Mitwirkung von Beamten der Mitgliedstaaten). Die Kommission ist ebenfalls zuständig dafür, Rahmen- und Aktionsprogramme in den Bereichen Forschung, Bildung und Kultur zu entwickeln und sie durchzuführen, nachdem der Rat sie gebilligt hat. Der Haushalt Die Kommission holt von allen Organen und Institutionen der EU deren Finanzbedarf für das kommende Jahr ein und stellt danach den Vorentwurf des Haushaltsplans der EU auf (ausführlich in Modul 7 Haushalt). Nach der Verabschiedung des Haushaltsplans durch das Europäische Parlament und den Rat beginnt aber erst die eigentliche Arbeit: die Ausführung des Haushaltsplans, also das korrekte Ausgeben des Geldes. Alle Einnahmen und Ausgaben der EU werden von der Kommission verwaltet (Auszahlungen im Jahr 2012: 129 Milliarden Euro).
2 Rund 80 % der Haushaltsmittel werden von der Kommission wieder an die Mitgliedstaaten geleitet, die dann für die Auszahlung an die Empfangsberechtigten (z. B. Regionen oder Landwirte oder Exportunternehmen) verantwortlich sind. Hüterin der Verträge Die Kommission hat darüber zu wachen, dass die Unionsverträge und das durch Gesetzgebung entstandene EU-Recht von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Sie ist also nach dem Sprachgebrauch des Völkerrechts Hüterin der Verträge (während die Mitgliedstaaten Herren der Verträge sind, solang sie allein das Recht haben, die Verträge zu ändern).
3 Vermutet die Kommission, dass ein Mitgliedstaat gegen EU-Recht verstößt, muss sie nach Art. 258 AEUV dagegen einschreiten und notfalls vor dem Europäischen Gerichtshof gegen den Staat Klage erheben. Verstöße gegen EU-Recht können z. B. sein: Unerlaubte Subventionen, die den Wettbewerb verzerren, nicht fristgerechtes Umsetzen von EU-Richtlinien in nationales Recht oder Diskriminierung von Personen oder Waren im Binnenmarkt. Gegen Einzelne (z. B. Unternehmen) kann die Kommission direkt Bußgelder verhängen, wenn sie gegen EU-Recht verstoßen, z. B. den Wettbewerb durch Preisabsprachen behindern. Diese Pflicht der Kommission, gegen vermutete Vertragsverstöße einzuschreiten, gibt allen EU-Staaten die Sicherheit, dass sich keine Regierung und kein Unternehmen unerlaubt Vorteile verschafft. Brüssel und die Welt Die Kommission ist eingebunden in die Beziehungen der EU zu Drittstaaten (Staaten, die nicht der EU angehören). Sie bereitet in langen Verhandlungen den Beitritt von Staaten zur EU vor. Sie erhält vom Rat das Mandat zum Abschluss von Handels- oder Assoziierungsabkommen und führt Verhandlungen mit internationalen Organisationen wie der Welthandelsorganisation, der WTO. Sie ist zuständig für Hilfs- und Entwicklungsprogramme in Afrika, Asien und Lateinamerika. Sie vertritt die EU nach außen, ausgenommen im Bereich Außenund Sicherheitspolitik. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist zugleich Vizepräsidentin der Kommission und für Außenbeziehungen zuständig. Die früheren Delegationen der Kommission in 161 Ländern und internationalen Organisationen, davon 128 im Rang von Botschaften, sind seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags Delegationen der EU, unterstehen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und sind in den Europäischen Auswärtigen Dienst eingegliedert. Die Kommission ist unabhängig Die amtierende Europäische Kommission hat am 1. November 2009 ihr Amt angetreten. Sie hat 27 Mitglieder (Kommissarinnen und Kommissare; siehe unten). Jeder Mitgliedstaat stellt eine Kommissarin bzw. einen Kommissar. Nach dem Beitritt Kroatiens (voraussichtlich am 1. Juli 2013) wird die Kommission auf 28 Mitglieder vergrößert; das neue kroatische Mitglied wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung im Europäischen Parlament und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt. Die nachfolgende Kommission, die ihr Amt am 1. November 2014 antreten wird, wird nur noch so viele Mitglieder haben, wie zwei Dritteln der Anzahl der Mitgliedstaaten entspricht (bei 28 Mitgliedstaaten 19 Mitglieder). Der Europäische Rat kann diese Regelung aus Art. 17 Abs. 5 EUV jedoch einstimmig
4 ändern. Der Präsident der Kommission wird künftig nach seiner Benennung durch den Europäischen Rat vom Europäischen Parlament gewählt oder abgelehnt. Bei seiner Benennung müssen die Ergebnisse der letzten Europawahlen berücksichtigt werden. Die Mitglieder der Kommission sind unabhängig und dürfen Anweisungen einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie sind durch Eid allein Europa verpflichtet. Es gibt also nicht deutsche, österreichische oder spanische, sondern nur europäische Kommissare. Wie die Minister einer Regierung sind auch die Mitglieder der Kommission jeweils für bestimmte Aufgabenbereiche zuständig. Ihnen unterstehen 24 Generaldirektionen, z. B. für Binnenmarkt und Dienstleistungen, für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, für Regionalpolitik, für Gesundheit und Verbraucher, sowie 17 besondere Dienste, z. B. für Statistik, für Veröffentlichungen, für Übersetzungen und Dolmetschen, für Betrugsbekämpfung (siehe auch Zusatzthema Generaldirektionen und Dienste der Kommission). Mitglieder der Kommission treffen aber allein keine Entscheidungen. Beschlüsse fasst die Kommission nur als Ganzes (als Kollegium ), mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder. Das Kollegium tritt wöchentlich zusammen, meistens mittwochs. Das Europäische Parlament kontrolliert die Arbeit der Kommission und kann sie durch Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen. Größter Übersetzungsdienst der Welt Die Kommission unterhält den größten Übersetzungs- und Dolmetscherdienst der Welt, denn alle Dokumente müssen in alle Amtssprachen der EU (23 in der EU mit 27 Mitgliedstaaten) übersetzt werden und in allen Ratstagungen werden die Reden simultan gedolmetscht. 2 470 der insgesamt 34 300 Beamten und Bediensteten der Kommission sind im Sprachendienst tätig. Nur das Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof verfügen über einen eigenen Übersetzungs- und Dolmetscherdienst. Website der Kommission: ec.europa.eu/index_de.htm Zusatzthemen zur Kommission Die Kommission 2009 bis 2014 Generaldirektionen und Dienste der Kommission Das Komitologieverfahren
5 Basisinformationen zur Kommission Geschäftsordnung der Kommission