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Transkript:

POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin BEARBEITET VON Referat D 5 E-MAIL D5@bmi.bund.de INTERNET www.bmi.bund.de DATUM Berlin, 22. Juli 2010 AZ D 5 220 210 2/17 BETREFF Durchführungshinweise zur Stufenzuordnung bei Höher- und Herabgruppierung sowie zur Anwendung und Berechnung des es nach 17 Abs. 4 TVöD BEZUG Rundschreiben vom 10.10.2005 D II 2 220 210/643 (Teil II Ziffer 2.3), 8.12.2005 D II 2-220 210-2/0 (Ziffer 4 zu 17 TVöD), 29.10.2008 (Abschnitt B Ziffer 1.3) und 3.12.2008 (Abschnitt B Ziffer 4) - jeweils D 5-220 233-51/1 sowie 22.04.2010 D 5 220 233 52/7 (Abschnitt B Ziffer 2.3) Bei Veränderungen der Eingruppierung (Höher- oder Herabgruppierung) sind die Tarifbeschäftigten einer Stufe in der neuen Entgeltgruppe zuzuordnen. Nach 17 Abs. 4 TVöD erfolgt die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen betragsmäßig (ggf. mit ), bei einer Herabgruppierung stufengleich. Dabei soll ein in Höhe von 50 /80 sicherstellen, dass die Tarifbeschäftigten nach Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einen Mindestgewinn erzielen. Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die im Betreff genannten bisherigen Durchführungshinweise zu Stufenzuordnungen bei Höher- und Herabgruppierungen sowie zum. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

SEITE 2 VON 10 Inhalt 1. Stufenzuordnung bei Höhergruppierung 2 1.1 Höhergruppierungen über mehrere Entgeltgruppen 2 1.2 Stufenzuordnung bei Umsetzungen in der Entgeltgruppe 9 3 2. 5 2.1 Anwendung 5 2.2 Berechnung 5 2.3 Erhöhung des es in 2010 und 2011 7 2.4 Neuberechnung des Höhergruppierungsgewinns bei Bestandsfällen 7 2.5 bei Höhergruppierung über die Entgeltgruppe 8 hinaus 9 2.6 Keine weitere Verrechnung mit dem Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Bund 9 3. Stufenzuordnung bei Herabgruppierung 9 3.1 Stufenzuordnung bei Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe 9 3.2 Stufenzuordnung nach Beendigung einer zeitweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit als Vorzimmerkraft 9 4. Zahlungsbeginn 10 5. Weitere Anwendung des 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD 10 1. Stufenzuordnung bei Höhergruppierung Bei Höhergruppierungen werden die Beschäftigten in ihrer neuen Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in welcher sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens der Stufe 2 ( 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD). Bei der Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe finden 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund i. V. m. 6 Abs. 2 TVÜ-Bund sowie 7 Abs. 2 TVÜ-Bund Anwendung. Auch für die Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung aus einer im Rahmen von 8 Abs. 3 TVÜ-Bund n. F. neu gebildeten individuellen Zwischen- und Endstufe sind die Regelungen in 6 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund entsprechend anzuwenden (vgl. Ziffer 2.2.3 des BMI- Rundschreibens vom 23. Februar 2009 D 5 220 223 51/1). 1.1 Höhergruppierungen über mehrere Entgeltgruppen Bei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe hat sich ab dem 1. Juli 2008 das Verfahren für die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe geändert. Anders als davor werden nicht mehr nur alte und neue, sondern auch die dazwischen liegenden Entgeltgruppen berücksichtigt. Gemäß 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD n. F. erfolgt die Bestimmung der neuen Entgeltstufe in diesen Fällen schrittweise: Ausgehend von der bisherigen Entgeltgruppe und -stufe ist in jeder nächst höheren Entgeltgruppe eine betragsmäßige Stufenzuordnung gemäß 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD vorzunehmen, bis die neue Entgeltgruppe erreicht ist. Garantiebeträge gemäß 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD sind bei diesen Zwischenschritten nicht zu bestimmen. Für die Frage, ob ein zusteht oder nicht, kommt es wie bisher nur auf den Vergleich der Tabellenentgelte zwischen bisheriger und neuer Entgeltgruppe an.

SEITE 3 VON 10 Die Neuregelung gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD nicht für Beschäftigte im Sinne von 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (Beschäftigte mit ehemaligen Angestelltentätigkeiten ), die von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 5 oder von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 höher gruppiert werden (Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD). Da die Entgeltgruppen 4 und 7 gegenwärtig ehemaligen Arbeitertätigkeiten vorbehalten sind, stellt sich eine Höhergruppierung von Entgeltgruppe 3 in Entgeltgruppe 5 und von Entgeltgruppe 6 in Entgeltgruppe 8 bei ehemaligen Angestelltentätigkeiten als Eingruppierung in die nächst höhere Entgeltgruppe dar (vgl. auch 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-Bund). Beispiel 1: Ein Beschäftigter in Entgeltgruppe. 10, Stufe 5 (3.678,97 ) wird am 1. Juni 2010 in Entgeltgruppe 12 höhergruppiert. Weil die Höhergruppierung nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe erfolgt, ist für die Stufenzuordnung in Entgeltgruppe 12 gemäß 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD n. F. ein Zwischenschritt erforderlich. Der Beschäftigte wird daher zunächst fiktiv der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 (3.952,49 ) und anschließend aus der (fiktiven) Entgeltgruppe 11 Stufe 5 der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt von 4.343,98 zugeordnet. Der Höhergruppierungsgewinn beträgt 665,01. Beispiel 2: Eine Beschäftigte im Sinne von 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD ( Angestellte ) in Entgeltgruppe 5, Stufe 5 (2.343,61 ) wird am 1. Juni 2010 in Entgeltgruppe 8 höhergruppiert. Für die Ermittlung der Entgeltstufe in der neuen Entgeltgruppe 8 ist die Beschäftigte zunächst fiktiv der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 (2.365,05 ) zuzuordnen; dass der Unterschiedsbetrag die Höhe des s von 30 nicht erreicht, bleibt unberücksichtigt. Für den nächsten Zwischenschritt ist zu beachten, dass Höhergruppierungen von Entgeltgruppe 6 nach Entgeltgruppe 8 entsprechend der Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD n.f. direkt erfolgen, Entgeltgruppe 7 also ausgelassen wird. Dementsprechend wird die Beschäftigte aus der (fiktiven) Entgeltgruppe 6 Stufe 4 direkt der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt von 2.456,23 zugeordnet. Der Höhergruppierungsgewinn beträgt 112,62. Für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe ist die Neuregelung des 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD in 6 Abs. 2 TVÜ-Bund übertariflich anzuwenden. Soweit Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe ab dem 1. Juli 2008 noch nicht nach 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD n. F. vorgenommen worden sind, sind diese rückwirkend an das neue Recht anzupassen. Bei Höhergruppierungen vor dem 1. Juli 2008 verbleibt es dagegen bei der nach bisherigem Recht ermittelten Stufe. Auch für die Zukunft wird in diesen Fällen keine neue Stufenzuordnung vorgenommen. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung von Neuem ( 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD). 1.2 Stufenzuordnung bei Umsetzungen in der Entgeltgruppe 9 Bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten nach Satz 2 des Anhangs zu 16 (Bund) TVöD oder den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund, denen im Rahmen einer

SEITE 4 VON 10 Umsetzung andere Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 mit regulären Stufenlaufzeiten nach 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 TVöD übertragen werden, ist wie folgt zu verfahren: Die vor der Umsetzung erreichte Stufenlaufzeit läuft für die nunmehr geltende reguläre Stufenlaufzeit des 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 TVöD weiter. Nach Ablauf der sodann jeweils erforderlichen Stufenlaufzeit rückt der Beschäftigte bei durchschnittlicher individueller Leistung in die nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe 9 auf. Wird wegen der bereits absolvierten verlängerten vorherigen Stufenlaufzeit bereits zum Zeitpunkt der Umsetzung die erforderliche Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe nach 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 TVöD erfüllt, ist der Beschäftigte dieser höheren Stufe zugeordnet. Mit der Umsetzung beginnt in diesen Fällen die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe von Neuem. Ggf. darüber hinaus vorliegende Stufenlaufzeiten aus der bisherigen Stufe bleiben unberücksichtigt. Ein Überspringen von Stufen ist ausgeschlossen. Beispiel 1: Am 1. November 2006 wurde ein Beschäftigter in die Entgeltgruppe 9 Stufe 1 eingestellt. Ihm wurden Tätigkeiten der VergGr. Vb BAT ohne Aufstieg nach IVb übertragen. Die Stufe 2 erreichte er am 1. November 2007. Nach 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund i. V.m. Anlage 4 TVÜ-Bund bzw. Satz 2 des Anhangs zu 16 (Bund) TVöD beträgt dort seine Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 3 fünf Jahre; der Aufstieg in die Stufe 3 würde also am 1. November 2012 erfolgen. Am 1. November 2010 werden ihm Tätigkeiten der VergGr. Vb BAT mit Aufstieg nach IVb übertragen. Die neuen Tätigkeiten sind ebenfalls der Entgeltgruppe 9 zugeordnet; es gelten jedoch die regulären Stufenlaufzeiten zum Erreichen der nächsthöheren Stufe. Nach der Umsetzung wird seine in der Entgeltgruppe 9 Stufe 2 bereits absolvierte dreijährige Stufenlaufzeit auf die nach 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 TVöD erforderliche Stufenlaufzeit von nunmehr nur noch zwei Jahren zum Erreichen der Stufe 3 angerechnet. Der Beschäftigte erreicht daher bereits mit dem Zeitpunkt der Umsetzung die nächsthöhere Stufe 3. An diesem Tag beginnt die dreijährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe 4. Für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe zugeordnet wurden, beginnt die Stufenlaufzeit grundsätzlich ab 1. Oktober 2005. Das gilt nicht, wenn die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten erst nach der Überleitung in den TVöD übertragen worden sind. Beispiel 2: Eine Angestellte mit Tätigkeiten der VergGr. Vc BAT mit erfolgtem Aufstieg nach Vb ist am 1. Oktober 2005 nach 4 Abs. 1 TVÜ-Bund i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 9 individuelle Endstufe 4+ (keine Stufen 5 und 6) übergeleitet worden. Am 1. Juli 2009 wurden ihr Tätigkeiten der VergGr. Vb BAT mit Aufstieg nach IVb übertragen, welche gem. 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund i. V. m. Anlage 4 TVÜ-Bund der Entgeltgruppe 9 zugeordnet sind. Mit Umsetzung in der Entgeltgruppe 9 gelten die regulären Stufenlaufzeiten zum Erreichen der nächsthöheren Stufe nach 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 TVöD, also hier vier Jahre. Diese Stufenlaufzeit hat für sie als in eine individuelle Endstufe übergeleitete Beschäftigte am 1. Oktober 2005 begonnen. Die Beschäftigte hat daher bei durchschnittlicher individueller Leistung nach Ablauf von vier Jahren am 1. Oktober 2009 die Stufe 5 erreicht.

SEITE 5 VON 10 2. Mit Rücksicht auf die Struktur der Entgelttabelle wird durch die Regelungen zum ( 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) sichergestellt, dass die Beschäftigten nach Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in jedem Fall einen Mindestgewinn in Höhe des es erzielen. Mit Erreichen der nächsthöheren Stufe entfällt der. Die aktuellen Garantiebeträge betragen in den Entgeltgruppen 1 bis 8 50, in den Entgeltgruppen 9 bis 15 80. Durch den wird das Tabellenentgelt in der Stufe und Entgeltgruppe erhöht, in welche der Beschäftigte höhergruppiert wird. Er erhält in diesen Fällen ein um den erhöhtes fiktives Tabellenentgelt. Dieses fiktive Tabellenentgelt ist in den Fällen des 8 Abs. 2 TVöD und 43 TVöD BT-V bei der Berechnung des Entgelts für die angeordneten Arbeitsstunden, die nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums durch Freizeit ausgeglichen wurden, nach den dort genannten Maßgaben als Tabellenentgelt zugrunde zu legen. Somit ist bei der Berechnung des (Stunden-)Entgelts für die tatsächliche Arbeitsleistung bei Überstunden die in Protokollerklärung zu 8 Abs. 1 Satz 1 geregelte Höchstgrenze nach der Stufe 4 auch bei dem um den erhöhten fiktiven Tabellenentgelt zu beachten. Die in 8 Abs. 1 TVöD geregelten Zeitzuschläge werden hingegen pauschal nach dem Tabellenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet, so dass der insoweit keine Berücksichtigung findet. 2.1 Anwendung Für die Anwendung des es ist maßgeblich, dass die zwischen dem Tabellenentgelt vor der Höhergruppierung und dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe nach der Höhergruppierung den jeweiligen nicht erreicht. Diese Vergleichsberechnung ist nach jeder Erhöhung des Tabellenentgelts und des es erneut vorzunehmen. Die Regelungen über den können entsprechend angewandt werden, wenn Beschäftigte aus einer individuellen Zwischen- oder einer individuellen Endstufe höhergruppiert werden. 2.2 Berechnung Die Berechnung des zustehenden Entgelts nach Höhergruppierung setzt sich bei Anwendung der Vorschriften zum aus dem Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe und einem Auffüllbetrag bis zum zusammen. Entsprechend ist für den Auffüllbe-

SEITE 6 VON 10 trag die zwischen neuem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung und dem altem Tabellenentgelt vor der Höhergruppierung zzgl. relevant. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Auffüllbetrag = (Bisheriges Tabellenentgelt + ) neues Tabellenentgelt Der Auffüllbetrag ist nach jeder Entgelterhöhung auf Basis der erhöhten Tabellenwerte neu zu berechnen. Der alte Auffüllbetrag kann nicht einfach um die Erhöhung des es ergänzt werden. Dabei ist auch das bisherige Tabellenentgelt (ggf. das Entgelt der individuellen Zwischen- oder Endstufe) fiktiv entsprechend anzupassen. Beispiel: Ein Tarifbeschäftigter beim Bund wurde im Juni 2009 aus Entgeltgruppe 5 Stufe 5 in die Entgeltgruppe 6 Stufe 4 höhergruppiert. Da die zwischen bisherigem und neuem Tabellenentgelt lediglich 21,19 betrug, bestand nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD Anspruch auf den. Nebenrechnung Grundentgelt Mai 2009 (E 5 Stufe 5) 2.315,82 Höhergruppierung im Juni 2009 nach E 6 Stufe 4 2.337,01 (E 5 Stufe5 zu E 6 Stufe 4) somit Auffüllbetrag ( - ) 21,19 30,00 8,81 8,81 2.345,82 Nach der Erhöhung des Tabellenentgelts zum 1. Januar 2010 beläuft sich das Entgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 auf 2.343,61 und das der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 auf 2.365,05. Die unterschreitet den ab 1. Januar 2010 garantierten Mindestgewinn von (2.365,05-2.343,61 = 21,44 ). Daher ist zusätzlich zum erhöhten Tabellenentgelt ein Auffüllbetrag in Höhe von 28,56 zu zahlen. Die Berechnungen ab 1. Januar und 1. August 2011 erfolgen auf dem gleichen Rechenweg (siehe auch nachfolgende Tabelle): Tariferhöhung zum 1.1.2010 (E 6 Stufe 4) E 6 Stufe 4 E 5 Stufe 5 neuer somit Auffüllbetrag (neuer - ) Nebenrechnung 2.365,05 2.343,61 21,44 28,56 2.365,05 28,56 2.393,61 Tariferhöhung zum 1.1.2011 (E 6 Stufe 4) E 6 Stufe 4 E 5 Stufe 5 somit Auffüllbetrag ( ) 2.379,24 2.357,67 21,57 28,43 2.379,24 28,43 2.407,67

SEITE 7 VON 10 Tariferhöhung zum 1.8.2011 (E 6 Stufe 4) E 6 Stufe 4 E 5 Stufe 5 somit Auffüllbetrag ( ) 2.391,14 2.369,46 21,68 28,32 2.391,14 28,32 2.419,46 2.3 Erhöhung des es in 2010 und 2011 Nach der Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD nehmen die Garantiebeträge an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil und werden insoweit um denselben Prozentsatz wie das Tabellenentgelt verändert. Abweichend von dem vorgenannten Grundsatz haben die Tarifvertragsparteien jedoch - wie bereits zuvor in dem Tarifabschluss für 2008/2009 - auch in der Tarifrunde 2010/2011 eigenständige Garantiebeträge festgelegt (siehe auch 1 Ziffer 5 des Änderungstarifvertrages Nr. 5 zum TVöD). Sie wurden dabei wieder in einem einzigen Schritt angehoben, eine weitere Erhöhung der Garantiebeträge im Jahr 2011 findet nicht statt. Die Garantiebeträge betragen seit Inkrafttreten des TVöD: bisherige Beträge neue Beträge ab 1.10.2005 ab 1.1.2008 ab 1.1.2010 Entgeltgruppen 1 bis 8 25 30 50 Entgeltgruppen 9 bis 15 50 60 80 2.4 Neuberechnung des Höhergruppierungsgewinns bei Bestandsfällen Bei Tarifbeschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 höhergruppiert wurden, kann ab 1. Januar 2010 durch die allgemeine Tariferhöhung mit gesonderter Anhebung der Garantiebeträge ggf. ein erstmaliger Anspruch auf den Auffüllbetrag entstehen. Dies kommt in Betracht, sofern bislang kein Anspruch auf einen bestand, weil der Gewinn aufgrund der seinerzeitigen Höhergruppierung die zum Zeitpunkt der Höhergruppierung maßgebenden Garantiebeträge von 30 /60 überschritt, aber unterhalb der zum 1. Januar 2010 auf 50 /80 erhöhten Garantiebeträge lag. Auf schriftlichen Antrag ist in diesen Fällen eine Neuberechnung des Höhergruppierungsgewinns durchzuführen. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, eine Nachzahlung ist allerdings nur im Rahmen der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach 37 TVöD möglich (Einzelheiten zu dieser übertariflichen Maßnahme siehe Teil B Ziffer 2.3 des Rundschreibens vom 22.04.2010 D 5 220 233 52/7).

SEITE 8 VON 10 Beispiel: Ein Tarifbeschäftigter beim Bund wurde im August 2009 aus Entgeltgruppe 5 Stufe 6 in die Entgeltgruppe 6 Stufe 5 höhergruppiert. Da die zwischen bisherigem und neuem Tabellenentgelt 37,09 betrug, bestand nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD zunächst kein Anspruch auf den. Nebenrechnung Grundentgelt Juli 2009 (E 5 Stufe 6) 2.368,81 Höhergruppierung im August 2009 nach E 6 Stufe 5 2.405,90 (E 5 Stufe 6 zu E 6 Stufe 5) somit Auffüllbetrag ( - ) 37,09 30,00 0 0 2.405,90 Nach Erhöhung der Tabellenentgelte und des es zum 1. Januar 2010 ergibt sich jedoch bei unveränderter Stufenzuordnung ein Anspruch auf den. Die der beiden Tabellenbeträge unterschreitet den ab 1. Januar 2010 garantierten Mindestgewinn von (2.434,77-2.397,24 = 37.53 ). Daher ist zusätzlich zum erhöhten Tabellenentgelt ein Auffüllbetrag in Höhe von 12,47 zu zahlen. Die Berechnungen ab 1. Januar und 1. August 2011 erfolgen auf dem gleichen Rechenweg (siehe auch nachfolgende Tabelle): Tariferhöhung zum 1.1.2010 (E 6 Stufe 5) E 6 Stufe 5 E 5 Stufe 6 neuer somit Auffüllbetrag (neuer - ) Tariferhöhung zum 1.1.2011 (E 6 Stufe 5) E 6 Stufe 5 E 5 Stufe 6 somit Auffüllbetrag ( ) Nebenrechnung 2.434,77 2.397,24 37,53 12,47 2.449,38 2.411,62 37,76 12,24 2.434,77 12,47 2.447,24 2.449,38 12,24 2.461,62 Tariferhöhung zum 1.8.2011 (E 6 Stufe 5) E 6 Stufe 5 E 5 Stufe 6 somit Auffüllbetrag ( ) 2.461,63 2.423,68 37,95 12,05 2.461,63 12,05 2.473,68

SEITE 9 VON 10 2.5 bei Höhergruppierung über die Entgeltgruppe 8 hinaus Der richtet sich nach der durch die Höhergruppierung erreichten Entgeltgruppe. Bei einer Höhergruppierung aus einer der Entgeltgruppen unterhalb Entgeltgruppe 9 in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 besteht somit Anspruch auf den der Entgeltgruppen 9 bis 15 (derzeit 80 ). 2.6 Keine weitere Verrechnung mit dem Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Bund Bei der Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns einschließlich eines etwaigen s nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD auf den Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Bund sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Höhergruppierung maßgebend. Allgemeine Entgeltanpassungen führen hingegen nicht zu weiterer Verrechnung (siehe Ziffer 4.3.1 des Rundschreibens vom 10. August 2007 D II 2 220 210-1/12 und Ziffer 2.3 dieses Rundscheibens). Sofern der s nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der zum Zeitpunkt der Höhergruppierung maßgebenden Höhe bereits auf den Strukturausgleich angerechnet wurde, führt somit die zum 1. Januar 2010 erfolgte Erhöhung des s auf 50 /80 nicht zu einer weiteren Verrechnung mit dem Strukturausgleich. 3. Stufenzuordnung bei Herabgruppierung Im Gegensatz zur Höhergruppierung erfolgt die Herabgruppierung nicht betragsmäßig, sondern stufengleich. Der Beschäftigte ist bei Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen ( 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD). Die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe läuft weiter. 3.1 Stufenzuordnung bei Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden nach Herabgruppierung der Endstufe der neuen niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich mit folgender abbaubaren Besitzstandsregelung einverstanden: Bei Herabgruppierung im Einvernehmen mit dem Beschäftigten aus einer individuellen Endstufe wird übertariflich eine persönliche, abbaubare Besitzstandszulage in Höhe der zwischen der individuellen Endstufe der bisherigen Entgeltgruppe und der regulären Endstufe der neuen niedrigeren Entgeltgruppe gewährt. Sie vermindert sich bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. Entgelterhöhungen durch Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden in vollem Umfang auf die persönliche Zulage angerechnet. Der Anspruch auf die persönliche Besitzstandszulage entfällt, wenn die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftigen Grund abgelehnt wird. 3.2 Stufenzuordnung nach Beendigung einer zeitweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit als Vorzimmerkraft Klarstellend weise ich darauf hin, dass bei Beendigung der Tätigkeit im Vorzimmerdienst bei der Stufenzuordnung in der originären Eingruppierung die Zeiten der Tätigkeit als übertariflich eingruppierter Vorzimmerkraft analog zur Regelung in 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f

SEITE 10 VON 10 TVöD wie Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des 16 Abs. 4 Satz 1 TVöD behandelt werden. Nach Rückkehr in die Ausgangsentgeltgruppe werden diese Beschäftigten also so gestellt, als wären sie in dieser Ausgangsentgeltgruppe geblieben. 4. Zahlungsbeginn Vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, erhält der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt aus der neu festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. mit dem ( 17 Abs. 4 Satz 6). 5. Weitere Anwendung des 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD Die Neuregelung des 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD ist gegebenenfalls auch bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. 14 TVöD (vgl. Ziffer 1.2.2 des BMI- Rundschreibens vom 29. Oktober 2008 D 5 220 233 51/1) sowie bei der Berechnung der Zulage bei der Führung auf Zeit und auf Probe gem. 31 Abs. 3 Satz 2 TVöD und 32 Abs. 3 Satz 2 TVöD zu berücksichtigen. Im Auftrag Bürger