Das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren Vorliegen einer Behinderung Grad der Behinderung und Merkzeichen Nachteilsausgleiche Ramona Volk Walter Lederhofer dsai 02.03.2013 1
Feststellungsverfahren nach dem SGB IX (Sozialgesetzbuch 9. Buch) dsai 02.03.2013 2
Aufgaben des Versorgungsamtes Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB) Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen) Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises Ausstellung von Bescheinigungen dsai 02.03.2013 3
Das Feststellungsverfahren Wie stellt man einen Antrag? schriftlich (Vordruck) oder zur Niederschrift im Amt auch online formlos möglich dsai 02.03.2013 4
Feststellungsverfahren Antragsformulare sind erhältlich beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (Versorgungsamt) i. d. R. bei der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung im Internet: http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/index.html Online-Antrag: www.schwerbehindertenantrag.bayern.de Broschüren können angefordert werden vom Bayer. Verwaltungsportal unter: http://www.verwaltung.bayern.de/portal/by/servicecenter/broschuerenbestellen (bei Herausgeber bitte Zentrum Bayern Familie und Soziales auswählen) dsai 02.03.2013 5
Feststellungsverfahren Benötigt werden Angaben, wie: Bei welchen Ärzten / Krankenhäusern / Rehabilitationsträgern können Befundberichte angefordert werden? Ist eine Pflegestufe beantragt bzw. bereits bewilligt worden? Ist in einem gerichtlichen Verfahren ein medizinisches Gutachten(z.B. Rentenverfahren; Unfallversicherung; Betreuungsverfahren) eingeholt worden? dsai 02.03.2013 6
Tipps: Legen Sie dem Antrag aktuelleärztliche Unterlagen bei. Informieren Sie Ihren Arzt über die Antragstellung. dsai 02.03.2013 7
Feststellungsverfahren Wie erfolgt die Beurteilung? Auswertung der angeforderten Unterlagen durch den ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes in der Regel erfolgt Entscheidung nach Aktenlage ggf. versorgungsärztliche Untersuchung dsai 02.03.2013 8
Funktionssysteme Gehirn u. Psyche Augen Ohren Atmung Herz, Kreislauf Verdauung Harnorgane Geschlechtsapparat Haut Blut, einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem Innere Sekretion und Stoffwechsel Arme Beine Rumpf dsai 02.03.2013 9
Grundsätzliches zur Feststellung von Behinderungen und zur Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) dsai 02.03.2013 10
Vom 10.12.2008 Zur Zeit in der Fassung der 5. Verordnung vom 11.10.2012 Informationen hierzu auch auf der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.bmas.de dsai 02.03.2013 11
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Nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung (Zustand, der nach mehr als 6 Monaten auf Dauer vorliegt) Altersunabhängige Bewertung Keine Berufs-Berücksichtigung Nach bestimmten Ereignissen (z. B. Operation, Herzinfarkt): Bewertung der verbliebenen Leistungsbeeinträchtigung Übliche seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen sind in der GdB-Tabelle bereits berücksichtigt Keine Rückschlüsse auf den GdBdurch Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung GdB-Bewertungerfolgt in Zehner-Graden (sowohl Einzel-GdB als auch Gesamt-GdB) dsai 02.03.2013 13
Grad der Bescheidart Ausweis / Bescheinigungen Behinderung 10 Ablehnung -------- 20 Feststellung einer -------- Behinderung 30 und evtl. Steuerbescheinigung - 40 abhängig von Behinderung 50 Feststellung der Ausstellung eines Schwerbehinderten- Schwerbehinderten- ausweises eigenschaft dsai 02.03.2013 14
Feststellungsverfahren Wie wird das Verfahren abgeschlossen? Änderungsbescheid oder Ablehnungsbescheid Mitteilung über das Ergebnis der Nachprüfung dsai 02.03.2013 15
Neufeststellungsverfahren Fazit: Neufeststellungsantrag kanndazu führen, dass GdBherabgesetzt oder Merkzeichen entzogen werden dsai 02.03.2013 16
Der Schwerbehindertenausweis: grün (ohne Merkzeichen) grün-orange (mit Merkzeichen) Zentrum Bayern Familie und Soziales dsai 02.03.2013 17
Schwerbehindertenausweis Merkzeichen - 3 SchwbAuswVO G ag B H Bl RF Gl 1. KL. VB EB = erheblich gehbehindert = außergewöhnlich gehbehindert = Berechtigung zur ständigen Begleitung = Hilflosigkeit = Blindheit = Ermäßigung von Rundfunk-und Fernsehgebühren = Gehörlosigkeit = Kriegsbeschädigte, die auf die Nutzung der 1. Klasse angewiesen sind = Versorgungsberechtigt Bundesversorgungsgesetz = Versorgungsberechtigt Bundesentschädigungsgesetz dsai 02.03.2013 18
G Zentrum Bayern Familie und Soziales Merkzeichen G Erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden) Anfälle Störung der Orientierungsfähigkeit (Un)-entgeltliche Beförderung im Personennahverkehr oder Kfz-Steuerermäßigung (keine Parkerleichterung) dsai 02.03.2013 19
Die Wertmarke Regelung siehe 145 SGB IX Zentrum Bayern Familie und Soziales Seit 1.1.2013 kostet die Wertmarke 72 für ein Jahr bzw. 36 für ein halbes Jahr und wurde neu gestaltet. Streckenverzeichnis wird seit 01.09.2011 nicht mehr benötigt. Schwerbehinderte Reisende können bundesweit durchgängig mit allen Nahverkehrszügen der DB -Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE), Interregio-Express(IRE) und S-Bahn in der 2. Klasse fahren. dsai 02.03.2013 20
B Zentrum Bayern Familie und Soziales Merkzeichen B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson gilt bei Gesamt-GdB mindestens 50 und Merkzeichen G, H oder GL Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nur mit regelmäßiger fremder Hilfe möglich Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentl. Nah- und Fernverkehr dsai 02.03.2013 21
ag Zentrum Bayern Familie und Soziales Merkzeichen ag Außergewöhnliche Gehbehinderung Bewegung außerhalb des Kraftfahrzeuges dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung möglich auch durch innere Leiden (Gleichstellung) Vergleichsmaßstab Doppeloberschenkel-Amputierter Einzel-GdB 80 und Merkzeichen G und B dsai 02.03.2013 22
Merkzeichen ag Außergewöhnliche Gehbehinderung Unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr und Kfz-Steuerbefreiung Parkerleichterung dsai 02.03.2013 23
Parkausweis ag Zentrum Bayern Familie und Soziales dsai 02.03.2013 24
Bayern-aG Zentrum Bayern Familie und Soziales Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen gilt nur in Bayern oder allein für Behinderungen an den unteren Gliedmaßen (und Lendenwirbelsäule) GdB 80 und Merkzeichen G und B allein für Behinderungen an den unteren Gliedmaßen (und Lendenwirbelsäule) GdB 70 und gleichzeitig Herz- oder Lungenfunktionsbeeinträchtigung GdB 50 sowie Merkzeichen G und B dsai 02.03.2013 25
Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen gilt nur in Bayern Antragstellung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Ihrer Gemeinde / Stadt ZBFS prüft nur das Vorliegen der Voraussetzungen Antragsformular kann aus dem Internet ausgedruckt werden unter der Adresse www.zbfs.bayern.de/schwbg/formulare-schwbg.html Antrag liegt auch unseren Bescheiden bei, sofern die Voraussetzungen für das Bayern-aG erfüllt sind. Für das Bayern-aG gelten die gleichen Parkerleichterungen wie beim Merkzeichen ag, allerdings begrenzt auf Bayern. dsai 02.03.2013 26
H Zentrum Bayern Familie und Soziales Merkzeichen H Hilflosigkeit in der Regel bei Pflegestufe II immer bei Pflegestufe III Für die häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens ist dauernd fremde Hilfe in erheblichem Umfang notwendig. und Unentgeltliche Beförderung (ohne Eigenbeteiligung) Kfz-Steuerbefreiung Hoher Pauschbetrag bei der Einkommensteuer ( 3.700,00) dsai 02.03.2013 27
RF Merkzeichen RF Ermäßigung von der Rundfunkgebührenpflicht Der GdBbeträgt wenigstens 80 und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ist ständig nicht möglich Ermäßigungvon der Rundfunkgebührenpflicht GdBbeträgt wenigstens 60 allein wegen einer Sehbehinderung GdBbeträgt wenigstens 50 allein wegen einer Hörbehinderung dsai 02.03.2013 28
Wichtig: Eine rückwirkendegebührenermäßigung kann nur gewährt werden, wenn bei Eingang des schriftlichen Antrags beim Beitragsservice die Bescheinigung/der Bescheid nicht älter als zwei Monateist. dsai 02.03.2013 29
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Unabhängig von einer Beitragsermäßigung aufgrund des festgestellten Merkzeichens RF besteht wie bisher ein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht für Bezieher von bestimmten einkommensabhängigen Sozialleistungen oder Ausbildungsförderung. Solche Leistungen sind insbesondere: Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder dem Bundesversorgungsgesetz Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem SGB II Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, die nicht mehr bei den Eltern leben Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz Empfänger von Hilfen zur Pflege, Pflegegeld oder Pflegezulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem SGB XII (Sozialhilfe), dem Lastenausgleichsgesetz oder nach landesrechtlichen Vorschriften Junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VII in einer stationären Einrichtung leben dsai 02.03.2013 30
Bl Zentrum Bayern Familie und Soziales Merkzeichen Bl Blindheit oder Vollständiger Verlust des Augenlichts Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 Merkzeichen G,B,H und RF stehen immer zu (entsprechende Nachteilsausgleiche) Parkerleichterungen dsai 02.03.2013 31
Gl Merkzeichen Gl Gehörlosigkeit Zentrum Bayern Familie und Soziales oder Taubheit An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits mit schweren Sprachstörungen oder Unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr Kfz-Steuermäßigung dsai 02.03.2013 32
1. Kl Zentrum Bayern Familie und Soziales Merkzeichen 1. Kl Notwendigkeit der Benutzung der 1. Wagenklasse und Schwerkriegsbeschädigung GdS wenigstens 70 v.h. Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Klasse wegen der anerkannten Schädigungsfolgen ist die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erforderlich dsai 02.03.2013 33
Vielen Dank! dsai 02.03.2013 34