Musterprüfungsaufgabe



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Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt: Sie sind Mitarbeiter/in in der Personalbetreuung des Bundesministeriums des Innern. Am 21.08.2015 geht folgende E-Mail bei Ihnen ein: Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit 15.08.2015 bei Ihnen im Haus im unmittelbaren Anschluss an meine Ausbildung beim Bundesverwaltungsamt angestellt. Zu meiner persönlichen Information bitte ich um Aufklärung in folgenden Dingen: Wie wirkt sich die Teilzeitbeschäftigung auf mein Entgelt und meinen Urlaub aus? Über eine zeitnahe Antwort würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Nadine Schmidt Aufgabe: Beantworten Sie die Fragen von Frau Schmidt und begründen Sie Ihre Entscheidungen! Nutzen Sie zur Beantwortung der Fragen die beigefügten Anlagen. BUNDESVERWALTUNGSAMT Köln 2016 Alle Rechte vorbehalten.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium des Innern (Arbeitgeber) und Frau Nadine Schmidt wohnhaft in Ruschestr. 20, 10367 Berlin geboren am: 25.09.1994 (Beschäftigte) wird folgender A r b e i t s v e r t r a g geschlossen: Frau Nadine Schmidt. wird ab 15.08.2015 auf unbestimmte Zeit als Vollbeschäftigte eingestellt. 1 als Teilzeitbeschäftigte mit 32 Stunden der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten eingestellt. Die Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ- Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost West Anwendung. 3 Die Probezeit nach 2 Abs. 4 TVöD ist nicht zu absolvieren. 4 Die Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: Als Arbeitstage werden Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag vereinbart. 5 6 Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Berlin; 14.08.2015 (Ort, Datum) OAR Müller Schmidt...... (Arbeitgeber) (Beschäftigte)

Entgelttabelle ab 01.03.2015 Monatlich in EUR EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG 15 4.179,74 4.637,42 4.807,81 5.416,39 5.878,91 EG 14 3.785,38 4.199,21 4.442,64 4.807,81 5.367,72 EG 13 3.489,62 3.870,59 4.077,52 4.479,14 5.039,05 EG 12 3.129,17 3.468,92 3.955,78 4.381,80 4.929,53 EG 11 3.022,81 3.347,23 3.590,64 3.955,78 4.485,25 EG 10 2.916,44 3.225,48 3.468,92 3.712,37 4.174,88 EG 9b 2.586,77 2.857,36 2.999,18 3.383,71 3.688,02 EG 9a 2.586,77 2.857,36 2.904,65 2.999,18 3.383,71 EG 8 2.427,23 2.680,10 2.798,30 2.904,65 3.022,81 3.097,26 EG 7 2.278,35 2.514,67 2.668,29 2.786,48 2.875,10 2.957,82 EG 6 2.235,78 2.467,40 2.585,57 2.697,84 2.774,66 2.851,47 EG 5 2.145,97 2.366,97 2.479,23 2.591,49 2.674,21 2.733,30 EG 4 2.044,34 2.254,70 2.396,50 2.479,23 2.561,95 2.610,38 EG 3 2.012,46 2.219,23 2.278,35 2.372,87 2.443,79 2.508,77 EG 2 1.863,54 2.053,80 2.112,89 2.171,99 2.301,94 2.437,87 EG 1 1.670,94 1.699,30 1.734,76 1.767,82 1.852,91

Lösung: Zusatz für die Prüfungsausschüsse: Die nachfolgenden Lösungen sind nur beispielhaft. Andere Ergebnisse oder Lösungswege, auch in knapperer Form können durchaus vollumfänglich vertretbar sein. Auswirkungen Teilzeitbeschäftigung auf das Entgelt. Da Frau Schmidt lediglich 32 Stunden wöchentlich arbeitet, ist das monatliche Entgelt entsprechend ihrer Teilzeit gem. 24 Abs. 2 TVöD zu kürzen. Konkrete Lösung nicht zwingend gefordert: Nach ( 15 Abs. 1 TVöD) ist die Höhe des Tabellenentgelts abhängig von der Entgeltgruppe und der Stufe. hier: Entgeltgruppe 6, Stufe 1 (da Frau Schmidt über keine Berufserfahrung verfügt) gem. ( 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD) erhalten Tarifbeschäftigte Entgelt nach Anlage A (Bund). hier: 2.235,78 hier: (2.235,78 / 39 Stunden) x 32 Stunden = 1.834,486 Das Entgelt ist entsprechend 24 Abs. 4 TVöD zu runden. hier: 1.834,49 Für die Erläuterung des Monats August 2015 ist es gem. 24 Abs. 3 TVöD erforderlich, die tageweise Kürzung vorzunehmen, da die Einstellung erst zum 15.08.2015 erfolgte. Das Entgelt für den Monat August beträgt: 1.834,49 : 31 Tage x 17 Tage = 1.006,01 Auswirkungen Teilzeitbeschäftigung auf den Urlaub. Frau Schmidt ist mit 32 Stunden wöchentlich beschäftigt. Ihre Arbeitstage sind laut Nebenabrede im Arbeitsvertrag Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag. Der Grundurlaub nach 26 Abs. 1 TVöD geht von einer Fünf-Tage Woche aus und beträgt 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. hier: Vier-Tage-Woche, es erfolgt eine Reduzierung des Urlaubs. Konkrete Lösung: 30 x 4 / 5 = 24 Frau Schmidt erhält einen Grundurlaub von 24 Arbeitstagen. Die Ausführungen des Prüflings müssen nicht mit Angabe der Rechtsgrundlagen erfolgen. Es können im Gespräch entsprechende Nachfragen gestellt werden.

Mögliche Gesprächspunkte für den Fortgang des Prüfungsgespräches Wann wird das Entgelt ausgezahlt? Gem. 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD erfolgt die Zahlung am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat. Hier: 31.08.2015 Hat Frau Schmidt eine Probezeit zu absolvieren? 2 Abs. 4 TVÖD Als Probezeit gelten die ersten sechs Monate des AV, soweit keine kürzere Probezeit vereinbart wurde. Es wurde keine Probezeitverkürzung vereinbart. Die Übernahme erfolgte nach der Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. Was bedeutet Übernahme? - beim gleichen Arbeitgeber (nicht die gleiche Behörde). Frau Schmidt hat ihre Ausbildung beim BVA absolviert. Jetziger AG ist das BMI (AG = Bund). Da in beiden Fällen der Bund der AG ist, muss sie keine Probezeit absolvieren. Welche Pflichten hat Frau Schmidt auf Grund Ihres Arbeitsverhältnisses? Hauptpflicht: Arbeitspflicht ( 611 Abs. 1 BGB) Inhalt der Arbeitspflicht: Art der Arbeit ( 106 GewO) (laut Arbeitsvertrag sowie Direktions- bzw. Weisungs- Recht des AG) Ort der Arbeit (laut Arbeitsvertrag i.d.r. Dienststelle des AG) Arbeitszeit (laut Arbeitsvertrag i.v.m. TVöD) Nebenpflichten Allgemeine Treuepflicht ( 242 BGB = Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des AG) Folgeleistungs-/Gehorsamspflicht ( 315 BGB, 106 GewO) Mitteilungspflichten Tarifliche Pflichten

Erläutern Sie die tarifliche Rechtsgrundlage für die Teilzeitbeschäftigung. (Hier könnten die Prüflinge die tarifliche Norm kurz erläutern.) 11 TVöD Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen. (2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. (3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.