A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00 Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; Erhöhung der Tabellenentgelte sowie der sonstigen Entgelte und Entgeltbestandteile des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab 01.01.2013 57 Anlagen sind diesem Rundschreiben im E-Mail-Versand beigefügt, können aber auch unter folgender Internetadresse http://www.kav-nds.de/kav-aktuell/rundschreiben/2012/a-14-tabellenx.pdf heruntergeladen werden Sehr geehrte Damen und Herren, mit Rundschreiben A 12/2012 haben wir darüber berichtet, dass die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 31. März 2012 nunmehr abgeschlossen sind. Es ist eine Erklärungsfrist bis zum 6. Juli 2012 vereinbart. Mit Rundschreiben A 10/2012 haben wir die Änderungstarifverträge zum TVöD, zu den Besonderen Teilen, zum TVÜ- VKA, zum TVAöD Allgemeiner Teil und den Besonderen Teilen BBiG und Pflege sowie zum TVPöD übersandt. Ergänzend zu unseren Rundschreiben A 8 bis A 12/2012 geben wir nunmehr die angekündigten Hinweise zur Zahlbarmachung der vereinbarten Entgelterhöhungen zum 1. Januar und 1. August 2013.
2 I. Tabellenentgelte 1. Tabellenentgelte des TVöD Die Tabellenentgelte des TVöD erhöhen sich nach dem 31. Dezember 2012 - ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 Prozent und - ab 1. August 2013 um weitere 1,4 Prozent. In gleicher Weise steigen die Entgelte der Beschäftigten in den Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü ( 19 TVÜ-VKA) sowie in den Entgeltgruppen S 11Ü, S 12Ü, S 13Ü und S 16Ü ( 28a Abs. 8 und 9 TVÜ-VKA). Individuelle Zwischen- und Endstufen nach 6 Abs. 4, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3 TVÜ- VKA sowie das Vergleichsentgelt nach 28a Abs. 4 TVÜ-VKA erhöhen sich ebenfalls um denselben Prozentsatz wie die Tabellenentgelte des TVöD. 2. Ausbildungsentgelte und Entgelte für Praktikantinnen/Praktikanten Die Ausbildungsentgelte und die Entgelte für Praktikantinnen/Praktikanten erhöhen sich ab 1. August 2013 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 40 Euro. II. Stundenentgelte, Zeitzuschläge, Überstundenentgelte Die Tabellen zu den Stundenentgelten, Zeitzuschlägen und Überstundenentgelten für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 sowie für die Zeit ab dem 1. August 2013 sind nachfolgend beigefügt: 1. Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet West als Anlagen 1a bis 6a, - Krankenhäuser Tarifgebiet West als Anlagen 1b bis 6b, 2. Anlage C zum TVöD-V und TVöD-B (Sozial- und Erziehungsdienst) - Tarifgebiet West als Anlagen 7a bis 12a, - Krankenhäuser Tarifgebiet West als Anlagen 7b bis 12b, 3. Anlage C zum TVöD-K (Ärztinnen und Ärzte) - als Anlagen 13 bis 18, 4. Anlage D zum TVöD-B (Ärztinnen und Ärzte) - Tarifgebiet West als Anlagen 19 bis 24,
3 5. Anlage E zum TVöD-K und TVöD-B (Kr-Anwendungstabelle = Anlage 4 zum TVÜ-VKA) - Krankenhäuser Tarifgebiet West als Anlagen 25a bis 30a, - Pflege- und Betreuungseinrichtungen Tarifgebiet West als Anlagen 25b bis 30b, Die Aufteilung der Tabellen für Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte in das allgemeine Tarifgebiet West und den Krankenhausbereich ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der abweichenden Regelungen zu den Zeitzuschlägen im Krankenhausbereich erforderlich. Die Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte für Beschäftigte, die sich in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe befinden, sind nach 24 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 TVöD zu berechnen, wobei das Ergebnis jedes Rechenschritts einzeln kaufmännisch zu runden ist. III. Persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Die persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 14 Abs. 3 TVöD beträgt für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8 (Sozial- und Erziehungsdienst) und Kr. 3a bis Kr. 8a (Kr- Anwendungstabelle = Anlage 4 zum TVÜ-VKA) eingruppiert sind, 4,5 Prozent des individuellen Tabellenentgelts. Für alle anderen Beschäftigten bemisst sie sich nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte. Übersichten über die Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8 (Sozial- und Erziehungsdienst) und Kr. 3a bis Kr. 8a (Kr-Anwendungstabelle = Anlage 4 zum TVÜ-VKA) für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 sowie für die Zeit ab dem 1. August 2013 sind wie folgt beigefügt: - Zulagenbeträge bei der Anlage A zum TVöD als Anlagen 31 und 32, - Zulagenbeträge bei der Anlage C zum TVöD-V und TVöD-B (Sozial- und Erziehungsdienst) als Anlagen 33 und 34, - Zulagenbeträge bei der Anlage E zum TVöD-K und TVöD-B (Kr-Anwendungstabelle = Anlage 4 zum TVÜ-VKA) als Anlagen 35 und 36. IV. Besondere Entgeltbestandteile des TVöD und TVÜ-VKA 1. Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD Die Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD erhöhen sich: a) in den Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8 (Sozial- und Erziehungsdienst) und Kr. 3a bis Kr. 8a (Kr-Anwendungstabelle = Anlage 4 zum TVÜ-VKA): - ab 1. Januar 2013 von 51,75 Euro auf 52,47 Euro und - ab 1. August 2013 von 52,47 Euro auf 53,20 Euro.
4 b) in den Entgeltgruppen 9 bis 15, S 9 bis S 18 (Sozial- und Erziehungsdienst) und Kr. 9a bis Kr. 12a (Kr-Anwendungstabelle = Anlage 4 zum TVÜ-VKA): - ab 1. Januar 2013 von 82,80 Euro auf 83,96 Euro und - ab 1. August 2013 von 83,96 Euro auf 85,14 Euro. 2. Vergütungsgruppenzulagen gemäß 9 TVÜ-VKA und kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß 11 TVÜ-VKA Vergütungsgruppenzulagen gemäß 9 TVÜ-VKA und kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß 11 TVÜ-VKA erhöhen sich um denselben Prozentsatz wie die Tabellenentgelte des TVöD ( 9 Abs. 2a Satz 2, Abs. 4 Satz 2, 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA). Die Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-VKA steigt infolge der weiteren Erhöhungsstufen ab 1. Januar und 1. August 2013 wie folgt: - ab 1. Januar 2013 von 101,65 auf 103,07 Euro und - ab 1. August 2013 von 103,07 Euro auf 104,51 Euro. Beinhalten die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach 11 TVÜ-VKA Erhöhungsbeträge der ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie der ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4, sind sie individuell zu berechnen. 3. Zulage für Vorarbeiter/innen gemäß 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA Die Zulage für Vorarbeiter/innen gemäß 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA erhöht sich um denselben Prozentsatz wie die Tabellenentgelte des TVöD (Protokollerklärung zu 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA). 4. Verminderungsbetrag bei Lehrkräften ( 19 Abs. 3 TVÜ-VKA) Für Lehrkräfte gilt die Entgelttabelle der Anlage A zum TVöD mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte um einen bestimmten Betrag vermindert sind ( 19 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA). Dieser Verminderungsbetrag reduziert sich bei jeder nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werdenden Tabellenanpassung in den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und in den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro ( 19 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA). Die Verminderungsbeträge reduzieren sich für die weiteren Erhöhungsstufen ab 1. Januar und 1. August 2013 wie folgt: a) in den Entgeltgruppen 5 bis 8 - ab 1. Januar 2013 von 32,00 Euro auf 25,60 Euro und - ab 1. August 2013 von 25,60 Euro auf 19,20 Euro. b) in den Entgeltgruppen 9 bis 13: - ab 1. Januar 2013 von 36,00 Euro auf 28,80 Euro und - ab 1. August 2013 von 28,80 Euro auf 21,60 Euro.
5 V. Besondere Entgeltbestandteile des TVöD-K 1. Einsatzzuschlag im Rettungsdienst nach 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst nach 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K erhöht sich: - ab 1. Januar 2013 von 22,24 Euro auf 22,55 Euro und - ab 1. August 2013 von 22,55 Euro auf 22,87 Euro. 2. Bereitschaftsdienstentgelt nach 8.1 Abs. 4 Satz 1 TVöD-K, Feiertagszuschlag nach 8.1 Abs. 5 TVöD-K und Nachtzuschlag nach 8.1 Abs. 6 TVöD-K Das Bereitschaftsdienstentgelt nach 8.1 Abs. 4 Satz 1 TVöD-K erhöht sich ebenfalls um denselben Prozentsatz wie die Tabellenentgelte des TVöD. Tabellen zum Zeitzuschlag für die als Arbeitszeit gewerteten Stunden des Bereitschaftsdienstes an Feiertagen nach 8.1 Abs. 5 TVöD-K sowie zum Zeitzuschlag für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden nach 8.1 Abs. 6 TVöD sind für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 sowie ab dem 1. August 2013 als Anlagen 37 und 38 beigefügt. 3. Zulagen für Ärztinnen und Ärzte nach 12.1 Absatz 3 und 4 TVöD-K Die Zulage für Ärztinnen und Ärzte nach 12.1 Absatz 3 TVöD-K erhöht sich: - ab 1. Januar 2013 von 847,18 Euro auf 859,04 Euro und - ab 1. August 2013 von 859,04 Euro auf 871,07 Euro. Die Zulage für Ärztinnen und Ärzte nach 12.1 Absatz 4 TVöD-K erhöht sich: - ab 1. Januar 2013 von 566,55 Euro auf 574,48 Euro und - ab 1. August 2013 von 574,48 Euro auf 582,52 Euro. VI. Besondere Entgeltbestandteile des TVöD-B 1. Einsatzzuschlag im Rettungsdienst nach 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B erhöht sich: - ab 1. Januar 2013 von 17,26 Euro auf 17,50 Euro und - ab 1. August 2013 von 17,50 Euro auf 17,75 Euro. 2. Bereitschaftsdienstentgelt nach 8.1 Abs. 4 Satz 1 TVöD-B und Nachtzuschlag nach 8.1 Abs. 5 TVöD-B Das Bereitschaftsdienstentgelt nach 8.1 Abs. 4 Satz 1 TVöD-B erhöht sich ebenfalls um denselben Prozentsatz wie die Tabellenentgelte des TVöD. Eine Tabelle zum Zeitzuschlag für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden nach 8.1 Abs. 5 TVöD ist für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 sowie ab dem 1. August 2013 als Anlage 39 beigefügt.
6 3. Zulagen für Ärztinnen und Ärzte nach 12.1 Abs. 2 bis 4 TVöD-B Die Zulage für Ärztinnen und Ärzte nach 12.1 Abs. 2 TVöD-B erhöht sich: - ab 1. Januar 2013 von 391,82 Euro auf 397,31 Euro und - ab 1. August 2013 von 397,31 Euro auf 402,87 Euro. Die Zulage für Ärztinnen und Ärzte gemäß 12.1 Abs. 3 und 4 TVöD-B erhöht sich: - ab 1. Januar 2013 von 280,63 Euro auf 284,56 Euro und - ab 1. August 2013 von 284,56 Euro auf 288,54 Euro. VII. Abschnitte VII bis XII und XIV des Rundschreibens A 8/2012 Die in dem Rundschreiben A 8/2012 für die erste Erhöhungsstufe in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gegebenen Hinweise zu: VII. Erschwerniszuschläge, VIII. Teilzeitbeschäftigte, IX. Geringfügig Beschäftigte, X. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung, XI. Sterbegeld, XII. Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit ( 10 TVÜ- VKA) und XIV. Nicht erhöhte Entgeltbestandteile gelten für die weiteren Erhöhungsstufen in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 sowie in der Zeit ab dem 1. August 2013 entsprechend. VIII. Grenzbeträge gemäß 38 ATV-K / 39 Abs. 2 ATV Die in 38 ATV-K / 39 Abs. 2 ATV genannten Grenzbeträge berechnen sich auf der Grundlage des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD. Infolge der Entgelterhöhungen ab dem 1. Januar 2013 und 1. August 2013 gelten die folgenden Grenzbeträge: a) Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013: Tarifgebiet West Entgeltgruppe 15 Stufe 6 Monatlicher Grenzbetrag Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung 5.781,47 Euro x 1,133 1,133 (5.781,47 Euro + 5.781,47 Euro x 0,6) 5.781,47 Euro = 6.550,41 Euro = 10.480,65 Euro
7 b) Zeitraum ab dem 1. August 2013: Tarifgebiet West Entgeltgruppe 15 Stufe 6 Monatlicher Grenzbetrag Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung 5.862,41 Euro x 1,133 1,133 (5.862,41 Euro + 5.862,41 Euro x 0,6) 5.862,41 Euro = 6.642,11 Euro = 10.627,38 Euro Mit freundlichen Grüßen Wilkening Impressum: Informationsblatt des KAV Niedersachsen Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen, Ernst-August-Platz 10, 30159 Hannover Verantwortlich: Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Bernd Wilkening Satz und Druck: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen Dieses Rundschreiben ist urheberrechtlich geschützt und ausschließlich unseren Verbandsmitgliedern sowie von uns legitimierten Empfängern vorbehalten. Vervielfältigungen für dienstliche/betriebliche Zwecke des Mitglieds sind erlaubt. Die Weitergabe/-leitung gleich in welcher Form an rechtlich selbständige Dritte ohne unsere Zustimmung ist untersagt.