Reformbedarf im SGB IX

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Transkript:

Reformbedarf im SGB IX Weiterentwicklung und Stärkung der SBV Fachtagung für SBVen Gewählt was nun..? am 05. März 2015, in München

Behinderungen nehmen mit zunehmenden Alter zu unter 25 25-45 45-55 5% 9% 12% 55-65 20% über 65 55% Quelle: Statistisches Bundesamt 2

Arbeitsmarkt hohes AL-Risiko für schwerbehinderte Menschen 185.099 Menschen mit Behinderung suchen in Deutschland einen Arbeitsplatz (Februar 2015). Gegenüber 2007 ist die Arbeitslosigkeit bei Menschen mit Behinderung, im Alter ab 55 Jahren, um 44 Prozent angestiegen. Problematisch ist die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalter von schwerbehinderten Menschen auf 65 Jahre. Quelle: Bundesagentur für Arbeit 3

Die Zahl schwerbehinderter Beschäftigter wächst 1.200.000 4,7% 1.000.000 4,6% 800.000 600.000 400.000 200.000 4,5% 4,4% 4,3% 4,2% 4,1% 0 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 4,0% Schwerbehinderte Beschäftigte Durchschnittliche Beschäftigungsquote Quelle: Bundesagentur für Arbeit 4

Beschäftigungspflichtquote gem. 71 SGB IX wird nicht erfüllt! 7,0% Entwicklung der Beschäftigungsquote 2006-2012 6,0% 5,0% 4,0% 3,0% 2,0% 1,0% 0,0% 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Private Wirtschaft Öffentlicher Dienst 37.363 Betriebe (26 %) beschäftigen keine schwerbehinderten Menschen! Quelle: Bundesagentur für Arbeit 5

Ordnungswidrigkeit gem. 156 i. V. m. 71 SGB IX Neben der von der Zahlung der Abgabe ausgehenden Antriebsfunktion werden nach dem Gesetz Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht alle betrieblichen Möglichkeiten ausschöpfen, durch das Instrument des Ordnungswidrigkeitenrechts angehalten, ihre Beschäftigungsquote zu erfüllen. Nach 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist die vorsätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro zu ahnden. Die Pflichtquote von 5 Prozent haben 110.039 Arbeitgeber nicht erfüllt und 37.363 von ihnen beschäftigten überhaupt keinen schwerbehinderten Menschen. (Quelle BIH Jahresbericht 2012/2013, S. 14) 6

Vollzugsdefizit des 71 SGB IX (Ordnungswidrigkeit) Zuständig ist als Verwaltungsbehörde die BA für Arbeit. Im Jahr 2009 wurden insgesamt nur 10 Fälle aufgegriffen und sechs Verwarnungen verhängt. 2010 wurden sogar nur vier Fälle behandelt und zwei Geldbußen mit einer Gesamtsumme von lediglich 550 Euro verhängt. Die BA für Arbeit steht hier in einem Interessenkonflikt: Sie möchte nicht gegen ArbeitgeberInnen ermitteln und Bußen verhängen, die sie als Kunden für die der Vermittlung von AL - Menschen in Arbeit gewinnen will. 7

Ausbildungsplatzmangel für behinderte Jugendliche es sind unter allen betrieblichen Auszubildenden nur 0,5 Prozent Jugendliche mit Behinderung von 1,3 Mio. Ausbildungsplätzen sind nur 6500 für behinderte Jugendliche aber 68.000 behinderte Jugendliche in außerbetrieblichen Einrichtungen Inklusion auf dem 1. Arbeitsmarkt ist Mangelware! Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarktberichterstattung Mai 2014 8

Barrieren haben viele Facetten: Stufen zu schmale Türen fehlende Sanitäre Anlagen visuelle Erkennungsprobleme rutschsichere Bodenbeläge fehlende Handläufe fehlende taktile Signale 9

Klare Regeln schaffen, Barrieren abbauen Informationen in leichter Sprache Vorlesefunktion Textalternativen für Audio- und Video-Dateien Barrierefrei Kontrastverhältnis zw. Vorder- und Hintergrund Texte auf bis zu 200 Prozent vergrößerbar Barrierefreie- Informationstechnik- Verordnung (BITV) 2.0 generelle barrierefreie Arbeitswelt universelles Design

Die SBV als verlässlicher Partner im Betrieb 11

SBV-Arbeit stärken Eine realistische Freistellungsregelung für die SBV und eine erleichterte Heranziehungsmöglichkeit für die stellvertretenden SBV-Mitglieder. Bildungsanspruch für alle gewählten / stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung Eine ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung getroffene Maßnahme soll unwirksam sein Ein Übergangsmandat der SBV analog dem Betriebsrat, bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB.

Gesundheitsschutz und Inklusion fördern Das Fehlen einer betrieblichen Integrationsvereinbarung muss zukünftig eine Ordnungswidrigkeit gem. 156 SGB IX sein. Eine Mindestquote für die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für Menschen mit Behinderung. Bei Versäumung der Durchführung eines BEM muss die Kündigung wegen Verletzung des Kündigungsschutzrecht beherrschenden ultima-ratio-prinzips unwirksam sein. Ohne BEM soll sich die Lohnfortzahlung verlängern.

Impressum IG Metall Nils Bolwig Ressort Arbeitsgestaltung Wilhelm-Leuschner-Straße 79 60329 Frankfurt 14