V E R B A N D S G E M E I N D E K A T Z E N E L N B O G E N R H E I N - L A H N - K R E I S B e g r ü n d u n g z u r 9. Ä n d e r u n g d e s F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n s T e i l f o r t s c h r e i b u n g W i n d k r a f t F a s s u n g f ü r d i e e i n g e s c h r ä n k t e e r n e u t e ö f f e n t l i c h e A u s l e g u n g g e m ä ß 4 a ( 3 ) B a u G B BEARBEITET IM AUFTRAG DER VERBANDSGEMEINDE KATZENELNBOGEN Stand: Projekt-Nr:
Seite 2 Inhaltsverzeichnis STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 1 EINLEITUNG 2 GEGENSTAND DER ERNEUTEN ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG UND PLANDARSTELLUNG 3 BEWERTUNGEN ZUR LANDSCHAFTSPLANUNG UND PLAN- UMWELTPRÜFUNG 3 3 3 8
Seite 3 S T ÄD T E B AU L I C H E BEGRÜNDUNG N G 1 E I N L E I T U N G Die Verbandsgemeinde Katzenelnbogen hatte mit den Beschlussfassungen vom 12.09.2011 und 21.06.2012 die 9. Änderung des Flächennutzungsplans Teilfortschreibung Windkraft eingeleitet, um zusätzliche Sonderbauflächen für Windkraftanlagen auszuweisen. Das Verfahren wurde in den Jahren 2011 bis 2014 durchgeführt. Der Verbandsgemeinderat Katzenelnbogen hat den Feststellungsbeschluss gemäß 6 BauGB zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Teilfortschreibung Windkraft am 12. Mai 2014 gefasst. Anschließend wurde der Flächennutzungsplan mit dem Antrag auf Genehmigung vom 05.08.2014 der Verbandsgemeindeverwaltung Katzenelnbogen der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises zur Genehmigung vorgelegt. Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises hat die Genehmigung zu der vom Verbandsgemeinderat Katzenelnbogen am 12.05.2014 beschlossenen 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (Feststellungsbeschluss) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der zum Genehmigungszeitpunkt gültigen Fassung und in Verbindung mit der Landesverordnung (Zuständigkeitsverordnung) vom 21.12.2007 (GVBl.. 2008 S. 22) erteilt. Die Genehmigung hat die Kreisverwaltung jedoch mit folgender Maßgabe erteilt: Bezüglich der herausgenommenen menen Teilfläche Änderung Nr. 10 ist ein ergänzendes Offenlagever- fahren gemäß 4 a BauGB erforderlich. Der Verbandsgemeinderat Katzenelnbogen hat in seiner Sitzung am 08.12.2014 entsprechend be- schlossen, ein eingeschränktes erneutes Verfahren zur öffentlichen Auslegung durchzuführen. Die vorliegenden Planunterlagen (Begründung und FNP-Plankarte mit Anlagen) dienen diesem Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass fachliche Stellungnahmen und Anregungen nur zum geän- derten Teil der Planung (Herausnahme bzw. Entfall der ursprünglichen Sonderbaufläche Nr. 10) vorgebracht werden können. Die Einschränkung erfolgt gemäß den planungsrechtlichen Möglichkeiten des 4a (3) BauGB. 2 G E G E N S T AN D D E R E R N E U T E G E N S T AN D D E R E R N E U T E N Ö F F E N T L I C H E N AU S L E G U N G U N D P L AN D AR S T E L L U N G Zum Entfall der Sonderbaufläche Nr. 10 aus dem Planentwurf des Flächennutzungsplans zur Festlegung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen: Das Forstamt Nastätten hattete seiner Stellungnahme im Beteiligungsverfahren gemäß 4 (2) BauGB eine Arbeitskarte zu den alten Laubwaldbeständen (Stand: vom April 2014) übersandt. Die Abgrenzung der alten Laubwaldbestände wurde entsprechend dem aktuellen, übersandten Kartenmaterial in der FNP-Plankarte Plankarte aktualisiert (Legendeneintrag in der FNP-Plankarte: Plankarte: Waldorte mit einem über-
Seite 4 wiegenden Laubholzanteil (größer 50 Prozent), älter als 120 Jahre mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 10 Hektar (Alte Laubwaldbestände gemäß Grundsatz G 163 c des LEP IV, Teilfortschreibung Erneuerbare Energien, Kapitel 5.2.1; Quelle der Karteninformationen: Landesforsten Rheinland-Pfalz, Zentralstelle der Forstverwaltung, Forsteinrichtung Koblenz; Stand: 03.04.2014). Nach der Aktualisierung wurde deutlich, dass die Sonderbaufläche 10 dem Grunde nach vollständig in Bereichen mit alten Laubwaldbeständen den liegt. Eine Platzierung von Windenergieanlagen wäre somit außerhalb dieser Bereiche nicht möglich. Da zudem eine Rodungsgenehmigung von der Fachbehörde nicht in Aussicht gestellt wurde, wird die Fläche sich bauleitplanerisch nicht durchsetdamit nicht erforderlich im Sinne des 1 (3) BauGB und konnte daher nicht beibehalten zen. Sie ist werden. Die Flächendarstellung wurde aus den erläuterten Gründen (vgl. auch die bauleitplanerische Abwä- gung durch den Verbandsgemeinderat) aus dem FNP-Entwurf herausgenommen (Beschlussfassung des Verbandsgemeinderats Katzenelnbogen vom 12. Mai 2014 im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung gemäß 1 (7) BauGB). Der Verbandsgemeinderat hatte die planungsrechtliche Auffassung vertreten, dass es sich hierbei nur um eine kleine Teilfläche von rund 7,6 ha handele, durch die Herausnahme keine Eingriffe entkeine neuen Betroffenheiten durch die Herausnahme ausgelöst werden würden. stehen und daher Es könne daher von einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs abgesehen werden. Im Rahmen der erfolgten Genehmigung des Flächennutzungsplans zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Teilfortschreibung Windkraft hat die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als genehmigende Behörde jedoch mittels einer Maßgabe bestimmt, dass bezüglich der herausgenommenen Teilfläche Änderung Nr. 10 ein ergänzendes Offenlageverfahren gemäß 4 a BauGB erforderlich ist. In der Begründung der Kreisverwaltung zur Maßgabe wird ausgeführt: Nach der Offenlage im Rahmen der Abwägung von Anregungen Träger öffentlicher Belange, ist diese Fläche noch aus dem Verfahren herausgenommen worden. Maßgeblich war hierzu die Grundsatzformulierung das alte Laubwaldbestände nicht in Anspruch genommen werden sollen. Zwar hat der Verbandsgemeinderat im Rahmen der Abwägung entschieden, dass es sich nicht um ein tabuhaftes Ausschlusskriterium handelt, da die Darstellungen der alten Laubwaldgebiete in ver- gleichsweise kleineren Abschnitten verteilt innerhalb der ermittelten Potential- und Sonderbauflächen liegen. Windkraftanlagen könnten in den Bereichen platziert werden, die keine alten Laubwaldbestände aufweisen. Mit Ausnahme der Fläche 10, die vollständig mit alten Laubwaldbestand belegt ist. Unter dieser Prämisse wurde die Fläche 10 aus den Verfahren herausgenommen. Da keine erneuten Betroffenheit durch die Herausnahme gesehen werden, sollte von einer erneuten Offenlage abgesehen werden. Auch wenn es sich um eine kleinere Fläche von 7,6 ha handelt können wir und dieser Argumentation nicht anschließen. Der Flächennutzungsplan muss in der Form offen gelegen haben, wie letztlich der Feststellungbeschluss erfolgt, zumal die Fläche nun als Ausschlussgebiet für die Wind- kraftnutzung vorgesehen ist. Ob eine Betroffenheit fenheit vorliegt oder nicht, ist nicht absehbar es reicht dass nur eine Betroffenheit vor- liegen könnte.
Seite 5 Aus Rechtssicherheitsgründen ist daher bezüglich der herausgenommen Fläche in ein ergän- zendes Offenlageverfahren nach 4 a BauGB durchzuführen. Dabei ist auch wieder die endgültige Nutzung der Fläche (vermutlich Wald wie bisher) fest zu legen. Das Planbild für die erneute öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplans, betreffend den Entfall der Sonderbaufläche 10, sieht wie folgt aus: Abb.: Auszug aus der Plankarte zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans mit Darstellung des Entfalls der Sonderbaufläche 10 Durch den Entfall der Sonderbauflächendarstellung gelten wieder die Plandarstellungen des wirk- samen Flächennutzungsplans im Stand der 6. Fortschreibung. Hier sind Flächen für die Forstwirtschaft (Mischwald) dargestellt. Der Planauszug des wirksamen Flächennutzungsplans stellt sich wie folgt dar. Der Bereich der weggefallenen Sonderbaufläche ist dabei rot strichliert umrandet dargestellt:
Seite 6 Abb.: Auszug aus der Plankarte zur 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Außenbe- reichsdarstellungen)
Seite 7 Abb: Auszug des Teilplans des Flächennutzungsplans Teilfortschreibung Windkraft: Darstellung der Sonderbauflächen-Wind (Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen ge- mäß 35 BauGB, orange farbene Darstellung )
Seite 8 3 B E W E R T U N G E N Z U R E W E R T U N G E N Z U R L AN D S C H AF T S P L AN U N G U N D PL AN- U M W E L T P R Ü F U N G Da Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung nur die Rücknahme einer Baufläche ist, ent- stehen durch die Planänderung keine Eingriffe in Natur und Landschaft. Durch die Planänderung des Entfalls der ursprünglichen Fläche 10 wird formalrechtlich kein Eingriff im Flächennutzungsplan vorbereitet. Es besteht daher kein Erfordernis für weitergehende Ausführungen zu landschaftsplanerischen Auswirkungen. Es werden durch die konkrete Planänderung entsprechend auch keine erheblichen Umweltauswir- kungen hervorgerufen, so dass eine weitergehende Plan-Umweltprüfung nicht erforderlich ist. Es gelten die Ausführungen des Umweltberichts in der Fassung der genehmigten Schlussfassung, der als Anlage der vorliegenden erneuten Offenlageunterlagen mit öffentlich ausliegt. heu-om-mhmh Projektnummer: Bearbeiter: Dipl.-Ing. Andy Heuser Katzenelnbogen, den... KARST INGENIEURE GmbH... Gemmer (Bürgermeister) Anhang: - Separate Anlage Unterlagen des genehmigten Flächennutzungsplans zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Teilfortschreibung Windkraft mit: o Flächennutzungsplankarte M. 1:25.000 o Begründung und Umweltbericht, Flächenbilanz o Erläuterungsbericht und Plankarten zur Ermittlung geeigneter Sonderbauflächen für Windkraft (Standorteignungskonzeption); Karst Ingenieure GmbH (2012/2013) o o Fachgutachten Bewertung der Sonderbauflächen für Windenergienutzung zur Vereinbarkeit mit Belangen des Denkmalschutzes und des Naturparks Nassau, Karst Ingenieu- re GmbH, Dezember 2013 Fachbeitrag Arten- und Naturschutz: Vögel und Fledermäuse Beratungsgesellschaft NATUR dbr, Dezember 2013 (Dipl.-Biol. Malte Fuhrmann in Zusammenarbeit mit Dipl.- Biol. Dr. Kaiser)