Kapitel 1 Einführung und Grundlagen



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Transkript:

1-1 Kapitel 1 Einführung und Grundlagen - Obligationenrecht: Entstehung, Durchführung, Untergang und Durchsetzung von schuldrechtlichen Beziehungen zw. Rechtssubjekten des Privatrechts - ZGB und OR formell separate Erlasse, materielle, innere Einheit - Normen des ZGB gelten auch für OR, insb. Einleitungsartikel, Rechts- und Handlungsfähigkeit 11-19 ZGB und allg. Best. zu jurist. Pers. 52-59 ZGB - Allg. Best. des OR gelten auch im ZGB (unmittelbare Überweisung o. Analogie Lückenfüllung) - Sondergesetze die Obligationen regeln Bsp. Bundesgesetz über Versicherungsvertrag VVG oder Bundesgesetz über Pauschalreisen PauRG, zahlreiche Erlasse im Haftpflichtrecht - Anwendung OR im öff. Recht möglich (Verweise, Analogie) - Berührungspunkte mit zahlreichen öff.-rechtl. Erlassen, UWG, KG, Urheber-, Patent-, Markenschutzgesetz - CH kein Handelsgesetzbuch, Regelung Handelsrecht im OR (monistisches System) [Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Handelsregister, kaufm. Buchführung, Wertpapierrecht] falls keine Sonderbest. selbe Vorschriften für bürgerl. und kaufm. Verkehr - 1881 aor in Kraft, neues OR basiert darauf. Massgebend Entstehung Allg. Deutsches Gesetz über Schuldverhältnisse (Dresdner Entwurf), sowie kant. Gesetzbücher. Grosse Bedeutung auch zürcherisches privatrechtl. Gesetzbuch PGB (historische Rechtsschule, Pandektistik). Ähnlichk. Mit BGB. - Revision 1936 gesellschafts-, handelsregister- und wertpapierrechtl. Vorschriften, es folgten weitere Änderungen, insb. Einfluss EU (u.a. rechtsvergleichende Auslegung, z.t. Bestimmungen gleich übernommen) - OR zunehmend überlagert durch internationale Konventionen, Bsp. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internat. Warenkauf CISG kommt anstelle nat. Kaufrecht zur Anwend., wenn Verkäufer und Käufer in versch. Vertagsstaaten domiziliert sind. - Fülle von vertrags- und handelsrechtl. Soft law Regeln, Regelwerke ohne unmittelbare Verbindlichkeit kann zur Auslegung hinzugezogen werden (Tendenz bei Lehre, Rechtsprechung) Bsp. Unidroit Principles of International Commercial Contracts UP, Grundregeln des europ. Vertragsrechts Principles of European Contract Law PECL - Bestrebungen für europ. Zivilgesetzbuch, Vorentwurf zu europ. Vertragsgesetzbuch (Gandolfi), Aktionsplan der EU für ein kohärentes europ. Vertragsrecht (3 Ansätze im Aktionsplan: Garantierung reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes, besseres Zusammenwirken von EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten plus Qualität des EU-Rechts soll erhöht werden.) - Struktur OR: Fünf Abteilungen Allg.Best. 1-183 Einzelne Vertragsverhältnisse 184-551 Handelsgesellschaften und Genossenschaft 552-926 Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufm. Buchführung 927-964 Wertpapiere 965-1186

1-2 - OR keine allg. Bestimmungen, die für alle Rechtsgeschäfte gelten. Einzelne Bestimmungen müssen ausgelegt und geprüft werden auf Gültigkeit für andere Schuldverhältnisse - Besondere Vertragsverhältnisse (2.Abteilung) = Nominatverträge, daneben viele Innominatverträge (aufgrund von Vertrags- und Typenfreiheit) Leasing, Factoring, Franchising - Innomintatverträge Gemischte Verträge: aus Elementen versch. Gesetzlich geregelter Verträge, Bsp. Gesamtarchitektenvertrag (Mischung Werkvertrag und Auftrag), Mitgliedschaft in Ärztekollegium eines privaten Spitals (Miete, Gebrauchsleihe, Arbeitsvertrag) Verträge sui generis: kein gesetzl. Typus, Bsp. Leasing, Franchising, Lizenzvertrag, Kurs-, Unterrichtsvertrag - Gesellschaftsrecht (dritte Abteil.) Typenzwang! Zwar Vereinigungsfreiheit, aber Gesellschaftstypen des OR/ZGB dürfen wegen Mitglieder- und Gläubigerschutz weder durch neue Formen parteiautonom ergänzt noch in inhaltl. Ausgestaltung abgeändert werden. - Ausserhalb Vertragsrecht, weitgehen Typenzwang (Erb-, Familien-, Sachenrecht) - Lex specialis derogat legem generalem. - Räuml. Anwendungsbereich des OR durch inernat. Privatrecht (Kollisionsrecht) geregelt. Zur Anwendung des IPR versch. Staatsverträge zu beachten - IPRG regelt Zuständigkeit schweizerischer Gerichte, das anzuwendende Recht, sowie Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im internationalen Verhältnis. Vorausgesetzt schweiz. Gericht zur Entscheidung der Streitsache berufen. Ausl. Gericht eigenes Kollisionsrecht. - Nicht immer klar, ob internat. Verhältnis. Keine abstrakte Def. ob Fall Auslandsbezug hat. Prüfung, ob relevanter Anknüpfungspunkt im Ausland liegt. (vorgängig Rechtsverhältnis qualifizieren: gesellschaftsrechtl. Angelegenheit, unerlaubte Handl., obligationenrechtl. Vertrag entsprechendes Kapitel IPRG konsultieren) - Obligationenrecht 9. Kapitel IPRG. Grundsatz: Klagen aus Vertrag schweiz. Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig (112 IPRG). Vertrag untersteht primär dem von Parteien gewählten Recht (116 IPRG) ergibt sich aus kollisionsrechtl. Parteiautonomie. Falls keine Rechtswahl, Recht des Staates mit dem es am engsten zusammenhängt. Vermutungsweise Staat in dem Partei Sitz hat, die charakteristische Leistung erbringt (117 IPRG). - Anderes: Klagen aus unerlaubter Handlung primär gewöhnlicher Aufenthaltsort der Beteiligten (133 IPRG). Falls Aufenthaltsort in untersch. Staaten Handlungsort. - Vertragsfreiheit als Grundprinzip, geht auf Privatautonomie (Vertrags-, Vereins-, Stiftungsund Verfügungsfreiheit) zurück, räumt Rechtsunterworfenen Freiheit ein, Rechtsverhältnisse selbst, ungehindert von Staatsgewalt, zu ordnen. Teil der WR-Freiheit 27 BV materiellrechtl. Verfassungsrang. Vertragsfreiheit liberale Überzeugung zu Grunde, Marktteilnehmer sollen ihre Verhältnisse selbst ordnen. - Vertragsfreiheit: Gibt einer Person, in den Schranken des zwingenden Rechts die Freiheit darüber zu entscheiden, ob, mit wem, in welcher Ausgestaltung und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag abschliessen will. - Ausprägungen Vertragsfreiheit: Abschluss- und Partnerwahlfreiheit Typenfreiheit Inhaltsfreiheit Formfreiheit

1-3 Aufhebungs- und Änderungsfreiheit - Abschlussfreiheit, F. best. Vertrag abzuschliessen (positive Abschl.f.) o. auch nicht (neg. Abschl.f.) - Partnerwahlfreiheit: Vertragspartner aussuchen dürfen. Eingeschränkt, wenn vertragl. o. gesetzl. Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags besteht = Kontrahierungszwang Vertragl. Kontrahierungspflicht kann sich aus Vorvertrag ergeben, zu erwähnen Architekten- und Unternehmerklauseln Erwerber eines Grundstücks wird verpflichtet die Architektur- und oder Baumeisterarbeiten einer best. Pers. zu übertragen. Gesetzl. Kontrahierungspflichten, vornehmlich im öff. Recht. Von Interesse sind hier die vom Privatrecht beherrschtn Beziehungen zw. Eisenbahn und Passagiere Post und Kunden etc. Bsp. Beförderungsvertrag (SBB) Persönlichkeitsrecht 28 ff. ZGB, Verbot sittenwidriger Schädigung nach 41 OR, Best. grundrechtskonform auszulegen. Abschluss- u. Partnerwahlfreiheit darf nicht missbraucht werden. Leistung darf einer Person nicht ohne sachl. Rechtfertigung verweigert werden, wegen persönl. Eigenschaft o. Ausübung eines Rechts. Schutz vor diskriminierung aus rassischen, etnischen, religiösen, geschlechtsspezifischen, weltanschaulichen etc. Gründen. BGer hat entschieden, dass das Diskriminierungsverbot eine Kontrahierungspflicht begründet, wenn: Unternehmer seine Ware o. Dienstleistung allgemein und öffentlich anbietet Güter und Dienstleistungen des Normalbedarfs (stehen jedermann zur Verfügung, alltäglich in Anspruch genommen) Dem Nachfragenden auf Grund der starken Marktstellung des Anbieters keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen Unternehmer hat keine sachlichen Gründe, welche die Weigerung zum Vertragsabschluss rechtfertigen Sind Voraussetzungen erfüllt, kann Anbieter zum Abschluss des Vertrages (28a Abs. 3 ZGB Beseitigungsanspruch) o., wenn er sich weigert, zu Zahlung von Schadenersatz u. Genugtuung (28a Abs. 3 ZGB) verpflichtet werden. - Typenfreiheit: F. in Möglichkeit der Parteien von dispositiven gesetzl. Ordnung abweichende Vertragstypen zu schaffen bzw. Nominatverträge zu modifizieren o. verschiedene Typen zu kombinieren. ( gemischte Verträge) - Inhaltsfreiheit: Parteien sind in gesetzl. Schranken frei Vertragsinhalt festzulegen. Inhaltsfreiheit insb. Von 19/20 OR begrenzt (keinen unmöglichen, widerrechtlichen o. sittenwidrigen Inhalt), weitere Schranke 21 OR (Übervorteilung). - Formfreiheit: Freiheit Verträge in beliebiger Form abzuschliessen, zu ändern o. aufzuheben. Vereinbarung o. Gesetz können für best. Vertrag eine Form vorsehen, welche Gültigkeitsvoraussetzung ist. - Aufhebungs- und Änderungsfreiheit: Parteien sind frei, abgeschlossenen Vertrag durch Vereinbarung aufzuheben. NICHT: Einseitige Auflösung von Vertrag (Kündigung). Dies ist nur möglich, wenn von Gesetz vorgesehen. Rechtsprechung hat darüber hinaus Grundsatz entwickelt, dass bei einem Dauerschuldverhältnis jede Partei ein unentziehbares Recht auf Vertragsaufhebung hat, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. (vgl. z.b. 27 ZGB)

1-4 Clausula rebus sic stantibus: Vertrag zu ändern grundsätzl. nur möglich wenn Parteien einig sind. Ausnahmsweise kann Vertrag gegen Willen einer Partei geändert bzw. angepasst werden. Bspw. wenn sich Umstände nach Vertragsschluss zu Ungunsten einer Partei unverschuldet und in unvorhergesehener Weise geändert haben. - Obligation o. Schuldverhältnis i.e.s.= Rechtsbeziehung zw. Gläubiger und Schuldner. Schuldner wird zu Leistung verpflichtet, Gläubiger ist daran berechtigt. - Obligation ist relatives Recht, nicht beteiligte Personen können keine Rechte ableiten. - Inhalt der Obligation ist Forderung des Gläubigers und Schuld/Verpflichtung des Schuldners. Forderung ist klagbares Recht des Gläubigers auf Leistung. Schuld ist die einklagbare Verpflichtung zur Leistung. Subjektive Rechte Berechtigungen eines Rechtsubjektes gegenüber einem anderen. Verletzung eines subj. Rechts löst Rechtsfolgen aus, Bsp. Pflicht zur Wiederherstellung, Schadenersatzpflicht, Genugtuung. Gegenstück: Obj. Recht, stellt Rechtsordnung als Ganzes dar und auf welches der Einzelne seinen Anspruch stützt, wenn er z.b. den Schadenersatz fordert. Absolute Rechte Verschaffen Rechte gegenüber jedermann. Schädiger, der absolutes Recht verletzt, handelt widerrechtlich nach 41I OR. Dingliche Rechte Bezug auf unmittelbare Beherrschung einer körperl. Sache. Eigentümer einer Sache kann in Schranken der Rechtsordnung beliebig über jene verfügen. Kann Sache von jedem, der sie ihm vorenthält herausfordern. Beliebige Rechtssubjekte sind verpflichtet Recht zu beachten. Eigentum Beschränktes dingliches Recht Recht steht Person ihrer selbst willen zu. Untrennbar verknüpft. Schutzgut sind ideelle nicht vermögensrechtmässige Güter. Leben, Gesundheit, Ehre, Name, Stimme, Bild, Gewähren dem Berechtigten die ausschliessliche Befugnis, ein nichtkörperliches (immaterielles) Gut zu nutzen. Patentrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Relative Rechte Wirken gegenüber eingeschränktem Personenkreis. Wer relatives Recht verletzt, wird nach 97I OR schadenersatzpflichtig o. aus Sonderregel im OR BT. Obligationen Persönlichkeitsrecht Immaterialgüterrecht Realobligatorische Rechte Obligationen, welche an dingliches Recht gebunden sind. Bsp. Kaufrecht an Grundstück einräumen. Weitere relative Rechte Bsp. Gesellschafterrechte eines Mitglieds einer juristischen Person - Schuldner ist verpflichtet dem Gläubiger eine Leistung zu erbringen. Geschuldete Leistung kann vom Gläubiger eingeklagt werden. Aus Verpflichtung fliesst Haftung des Schuldners: Er

1-5 muss mit seinem Vermögen für Erfüllung der Schuld einstehen. Der Zugriff des Gläubigers auf Vermögen des Schuldners auf Weg der Zwangsvollstreckung. - Positive Leistung= Tun, negative Leistung= Unterlassen, Dulden Pos.L.: Sachleistung (Geldleistung, Übertragung einer Sache) Dienstleistung (Auskunftserteilung, Arbeitsleistung, Rechenschaftsablegung, ) 68 OR: Schuldner verpflichtet persönlich zu leisten, wenn es auf seine Persönlichkeit ankommt. Bei Dienstleistungen meist der Fall, bei Sachleistungen nicht. Neg. L.: Verpflichtung zum Nichtstun Unterlassungspflichten, z.b. arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot Duldungspflichten, z.b. im Sachenrecht Duldung nicht übermässiger Immissionen - Haupt(leistungs)pflichten: Pflichten, welche ein Schuldverhältnis charakterisieren - Nebenpflichten: Sammelsurium von Pflichten, neg. definiert dadurch, dass sie nicht Hauptpflichten sind. Entstehungsgrund in Gesetz, Vertrag o. ergeben sich aus Treu&Glauben Unterteilung nach Inhalt: Schutz-, Obhuts-, Verschaffungs-, Mitteilungs-, Auskunfts-, und Aufklärungspflichten Bei selbstständigen Nebenpflichten besteht Anspruch auf Erfüllung, Gläubiger muss sich nicht mit Schadenersatz begnügen. Bei unselbstständigen Nebenpflichten Schuldner bloss schadenersatzpflichtig. Selbstständig/ Unselbst. Auslegung. - Primäre Leistungspflichten: Grundlegende Leistungspflichten, ergeben sich aus jeweiligem Schuldverhältnis - Werden primäre Pflichten nicht o. nicht richtig erfüllt treten neben o. an ihre Stelle die sekundären Leistungspflichten. Bsp. Neben Erfüllungsanspruch tritt Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens/ Schadenersatz im Umfang des pos. Interesses - Obliegenheiten sind im Gegensatz zu den beschriebenen Pflichten nicht gerichtlich durchsetzbar, Verletzung bewirkt keinen Schadenersatzanspruch. Verstoss gegen Obliegenheit führt zu Rechtsnachteil. Bsp. Rügeobliegenheit (Käufer muss Ware prüfen und bei Mängeln rügen), Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten (Geschädigter muss dafür sorgen, dass Schaden sich nicht unnötig vergrössert) Ausnahmsweise kann ein vom Schuldner gefordertes Verhalten sowohl Pflicht als auch Obliegenheit sein. 211I OR Käufer verpflichtet Ware anzunehmen h.l. Normalfall: bloss Obliegenheit, ausser wenn erkennbares Interesse an Abnahme, dann Abnahmepflicht, Bsp. Räumungsverkauf. - Forderung=Anspruch, Gläubiger hat Recht Leistung bei Fälligkeit zu verlangen (Einziehungsbefugnis), entgegenzunehmen, zu behalten. staatliche Hilfe zur Durchsetzung seines Rechtes auf Leistung in Anspruch zu nehmen (Klagbarkeit der Forderung). Umfasst Recht, dass Schuldner durch Gerichtsurteil zur Leistung verurteilt wird. staatl. Zwangsvollstreckungsmassnahmen in Anspruch zu nehmen zu dürfen (Vollstreckbarkeit). Geldforderungen Schuldbetreibungs-/Konkursverfahren

1-6 Sonstige Ansprüche, wie Übertragung einer Sache etc. kantonalrechtl. Vorschriften über Realexekution Beide Wege ermöglichen Zugriff auf Vermögen des Schuldners, falls dieser nicht leistet. - Schuldner hat Verteidigungsmittel vs. Forderungsrecht des Gläubigers Einwendungen: Richten sich gegen Bestand einer Forderung, vom Gericht von Amtes wegen zu beachten. Schuldner macht z.b. geltend, dass Gläubiger wegen Unmöglichkeit keinen Anspruch hat (rechtshindernde Einwendung) o. dass der Gläubiger keine Forderung hat, weil diese durch Verrechnung untergegangen sei (rechtsvernichtende Einwendung). Einreden: Nur zu beachten, wenn Schuldner sich darauf beruft. Richten sich gegen Durchsetzbarkeit der Forderung. Einrede der Verjährung (dauernde Einrede), Einrede der Stundung (aufschiebende Einrede), Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach 82 OR (anspruchsbeschränkende Einrede) - Klagbarkeit der Forderung ist eines ihrer Wesensmerkmale, unklagbare Forderung ist unvollkommene Obligation. (Recht Leistung zu verlangen bleibt, allerdings kein gerichtlicher Rechtsschutz) Unvollkommene Obligation Naturalobligation Verjährte Forderungen Forderungen aus sittlicher Pflicht Gläubiger kann Erfüllung verlangen, weigert sich der Schuldner, kann der Gläubiger nicht zum Gericht rennen. Durch Einrede geltend zu machende Verjährung bewirkt nicht Untergang der Obligation, steht nur ihrer Durchsetzbarkeit entgegen. Da Forderung noch besteht, entsteht kein Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung, falls der Schuldner trotz eingetretener Verjährung erfüllt hat 63II OR. Wer bloss aus sittlichen/moralischen Gründen sich zu Leistung bereit erklärt, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, kann nicht auf dem Rechtsweg zur Leistung gezwungen werden. Unklagbare Forderungen, die wie verjährte Forderungen nicht zurückgefordert werden können 63 II OR - Schuldverhältnis i.w.s. umfasst alle Rechte und Pflichten der Beteiligten, nicht auf einzelne Obligation beschränkt. - Schuldverhältnis i.w.s. erlöscht, wenn alle zw. den Parteien bestehenden Obligationen erfüllt sind. - Rechtsgeschäft: OR enthält keine allg. Regeln zum Rechtsgeschäft. Es regelt als wichtigsten Typus des Rechtsgeschäfts den Vertrag. Diese Bestimmungen können mutatis mutandis auf andere Rechtsgeschäfte angewendet werden. - Willenserklärung: Rechtsgeschäft besteht aus einer o. mehreren Willensäusserungen, welche, entsprechend dem Willen, darauf gerichtet sind eine bestimmte Rechtsfolge eintreten zu lassen. Definitionsmerkmal der Willenserklärung, Wille, Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben (Rechtsfolgewille). Wille muss geäussert werden (Äusserungswillen) und dazu führen, dass Rechtsfolge gerade deshalb eintritt, weil sie gewollt ist (Bindungswille). Teilweise reicht Willensäusserung einer Partei nicht aus, die andere Partei muss annehmen (empfangsbedürftige Willenserklärung). Teilweise auch zusätzlich Realakt notwendig o. Mitwirkung eines Notars

1-7 - Einseitige Rechtsgeschäfte: Eine einzige Willensäusserung, Bsp. Testament, Stiftungserrichtung, Ausübung eines Gestaltungsrechtes Gestaltungsrecht: Befugnis durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung die Rechtsstellung eines anderen zu verändern. Rechtsbegründende Gestaltungsr. (Annahmeerklärung beim Vertrag) Rechtsändernde Gestaltungsr. (Minderung Kaufpreis) Rechtsausfüllende G. Rechtsaufhebende G. (Kündigung eines Vertrags) Ausübung Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich, unwiderruflich, unverjährbar. Es gelten Verwirkungsfristen. - Zweiseitiges Rechtsgeschäft: Austausch übereinstimmender Willensäusserungen (Vertrag). Einseitige Verträge: Nur eine Partei zu Leistung verpflichtet. Braucht Einverständnis. Zweiseitige Verträge: Beide Parteien zu Leistung verpflichtet. Unvollkommen zweiseitige Verträge, Bsp. Zinsloses Darlehen: Leistungen der Parteien nicht im Austausch. Vollkommen zweiseitige Verträge: Leistung und Gegenleistung im Austauschverhältnis. Bsp. Kaufvertrag. SYNALLAGMATISCH. Bei Mängeln der Vertragserfüllung gibt es Hilfsmittel, wie bei Nichterfüllung. - Mehrseitiges Rechtsgeschäft: Mehr als zwei Willenserklärungen lösen Rechtsfolge aus. Bsp. Vereinsbeschluss. Im Unterschied zum Vertrag gibt es hier Mehrheitsbeschlüsse, das Mitglied unterwirft sich mit Beitritt zum Verein der Mehrheit. - Einmaliges Austauschverhältnis: Umfang Leistung und zeitl. Dauer des Schuldverhältnisses hängen nicht voneinander ab. Sobald geschuldete Leistung erbracht, Vertrag beendet. - Dauerschuldverhältnis: Umfang der Gesamtleistung hängt von Länge der Zeitspanne ab, währen der Leistung fortgesetzt werden soll. Massgebend: Vertragstypische Hauptleistung. Vertrag besteht trotz Erfüllung einzelner Leistungen weiter, bis er durch Zeitablauf o. Kündigung beendet wird. Kündigung des Vertrags wirkt für Zukunft, ex nunc. Vertrag bleibt bis zur Kündigung gültig. Aus wichtigem Grund können Dauerschuldverhältnisse jederzeit aufgelöst werden. - Verpflichtungsgeschäft: Eine o. mehrere Obligationen entstehen. Einseitig, meist mehrseitiges Rechtsgeschäft mit dem Erbringung einer Leistung versprochen wird. Verpflichtungsgeschäft vermindert nicht unmittelbar Aktiven, sondern vermehrt Passiven. Bsp. Kaufvertrag - Verfügungsgeschäft: Führt zur definitiven Änderung in Bestand o. Inhalt eines dem Verfügenden zustehenden Rechts. M.a.W. auf Änderung, Aufhebung, Übertragung, Belastung eines Rechts gerichtet. Vermindert unmittelbar Aktiven des Verfügenden. Bsp. Abtretung Forderung, Verpfändung Grundstück, Übertragung des Eigentums an einer Sache Verfügungsgeschäft setzt Verfügungsmacht des Handelnden voraus. Er muss rechtl. Befugnis haben, über Recht zu verfügen. Befugnis regelmässig beim Inhaber des Rechts. Im Konkurs verliert Gemeinschuldner Verfügungsmacht über sein Vermögen. Ausnahmsweise entfaltet aus Gründen des Verkehrsschutzes auch die Verfügung des Nichtberechtigten Wirkung. Bsp. Mobiliar- und Immobiliarerwerb Obligationenrecht keinen allg. Gutglaubensschutz bei Übertragung von Forderungen. Mangelnde Verfügungsbefugnis kann nicht entgegengehalten werden. P. 32 Buch

1-8 Regel: Dem Verpflichtungsgeschäft folgt das Verfügungsgeschäft. Anders beim Handgeschäft: Es wird ohne vorgängiges Verpflichtungsgeschäft verfügt. Bsp. Nachbarin schenkt Kind Schokolade Schuldner kann sich mehrfach zur gleichen Leistung verpflichten. Bei Verfügungsgeschäften gilt hingegen der Grundsatz der zeitlichen Priorität: Wird über dasselbe Recht mehrfach verfügt, ist nur die erste Verfügung wirksam. Verpflichtungsgeschäft ~rechtl.dürfen, Verfügungsgeschäft ~rechtl. Können - Kausale Rechtsgeschäfte Im Grundsatz hat jede Zuwendung einen Zweck/Rechtsgrund (causa). Zuwendung mit Zweck Verpflichtung zu erfüllen (causa solvendi) Zweck in Erhalt einer Gegenleistung (causa credendi) Zweck darin, einem anderen das Vermögen zu vermehren, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten (causa donandi). Bsp. Schenkung - Hängt Gültigkeit der Zuwendung vom Bestand der causa ab, wird von einem kausalen Rechtsgeschäft gesprochen. Regelmässig bei Verpflichtungsgeschäften der Fall. - Nach umstrittener h.l. und Rechtsprechung gilt bei Abtretung von Forderungen das Abstraktionsprinzip. Auch wenn causa unwirksam, geht Forderung auf Erwerber über. - Bei Gefälligtkeiten fehlt es im Gegenteil zu den Rechtsgeschäften an einem Rechtsbindungswillen. Jeweils andere Partei erkennt dies auch. Rechtsgeschäft Vertrag Andere ein- o. mehrseitige Rechts-geschäfte Hauptsächl. Entstehungsgrund, Grundlage im Willen der Parteien Entstehungsgründe der Obligation Gesetz Grundlage im Willen des Gesetzes Ansprüche aus: Verletzung absoluter Rechte, ausservertragl. Schadenszufügung, ungerechtfertigter Bereicherung G.o.A. (Geschäftsführung Unerlaubte ohne Auftrag) Handlung Ansprüche entstehen, weil jemand für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm dazu beauftragt zu sein Beschränktes dingliches Recht Weitere gesetzl. Ansprüche Dinglicher Anspruch Richterrecht 1II ZGB, 4 ZGB Ansprüche aus culpa in contrahendo, fakt. Vertragsverhältnisse und aus Vertrauenshaftung - Aus dt. Lehre einheitliches gesetzliches Schuldverhältnis, nach Teil der Lehre entstehen daraus auch Oblig. Das einh. Gesetz. Schuldv. Geht von auf dem Gesetz beruhenden Pflichten aus die jedes durch Vertrag begründete Rechtsverhältnis untermauern. Als gesetzl. Schuldverhältnis umfasst es vor- und nachvertragliche Pflichten sowie solche, die sich aus ungültigen Verträgen ergeben. Sonderverbindung gründet auf rechtsgeschäftlichem Kontakt und dem dadurch ausgelösten und begründeten Vertrauen.

1-9 - E.g.S. teilt Schuldverhältnis in verschiedene Schichten. Hauptleistungspflicht Nebenpflichten (selbstständig, unselbstständig) Verhaltenspflichten, ergeben sich aus Konkretisierung von Treu u. Glauben Gedanke zugrunde, dass der Anwendungsbereich der rechtsgeschäftlichen, insb. Vertraglichen, Anspruchsgrundlagen möglichst weit ausgedehnt werden soll. Diese sollen auch Fälle erfassen, wo Parteien sich in einem vertragsnahen Bereich befinden, ohne dass aber ein gültiger Vertrag vorliegt. Für CH-Recht ist diese Konstruktion abzulehnen. - Anspruchskonkurrenz: Eine sich aus ein und dem gleichen Sachverhalt ergebende Obligation kann unterschiedliche Entstehungsgründe haben. Bsp. Second-hand-Gasgrill explodiert Anspruch aus Kaufvertrag, mangelhafte Ware und aus OR 41I - Verschiedene Ansprüche (vertragliche, deliktische,..) stehen in Anspruchskonkurrenz zueinander. Haben neben einander Bestand. Gläubiger hat Recht sich auf für ihn günstigste Anspruchsgrundlage zu berufen. Wichtig weil Voraussetzungen von Anspruchsgrundlagen unterschiedlich sein können. Unterschiedlich auch: Haftung für Hilfspersonen, Verjährung, Beweislast, etc. Beweislast des Gläubigers hat prozessual anspruchsbegründende Tatsachen vorzutragen

2-10 Kapitel 2 Obligation und Willenserklärung - Festlegung des Gegenstandes und der Modalitäten der Obligation umfasst versch. Punkte, die ausdrücklich o. stillschweigend geregelt sein müssen. Beteiligte Personen, Bestimmung der zu erbringenden Leistung, Erfüllungsort, Erfüllungszeitpunkt, weitere Modalitäten der Erfüllung wie Teilleistungen und Bedingungen - Beteiligte Personen: Sowohl mehrere Schuldner, wie auch mehrere Gläubiger möglich. Schuldnermehrheit : Obligation, die von mehr als einer Person zu erfüllen ist. Schuldnermehrheit kann auch im Nachhinein entstehen, abzugrenzen von Fällen, in denen Schuldner hintereinander (subsidiär) in Pflicht genommen werden. Schuldnermehrheit kann unterschiedlich ausgestaltet sein, im Mittelpunkt: Verhältnis zw. Schuldnern. Teilschuld: Schuld geht auf einheitl. Rechtsgrund (Gesetz, Vertrag) zurück, lässt sie auf versch. Schuldner aufteilen. Gläubiger hat gegen jeden Schuldner eine Forderung. Gesetzl. nicht geregelt. Gemeinschaftliche Schuld: Schuld kann nicht auf versch. Schuldner aufgeteilt werden. Gläubiger hat lediglich eine einzige Forderung gegenüber Schuldnerinnen. Diese sind verpflichtet zusammen geforderte Leistung zu erbringen. Bsp. Rockband, die für Auftritt gebucht wird. Solidarschuld: Solidarschuld kann ebenfalls aus rechtl./fakt. Gründen nicht geteilt werden. Jede Schuldnerin haftet einzeln für gesamte geschuldete Leistung. Gläubiger kann nach seiner Wahl von jeder Solidarschuldnerin entweder einen Teil oder das Ganze fordern. 143I OR, 144I/II OR Solidarschuld greift nur wenn ausdrücklich im Gesetz o. Vertrag 143 OR, also gehen Teilschuld und gemeinschaftliche Schuld vor. Stehen Teilbarkeit weder rechtl. noch fakt. Hindernisse entgegen, ist grundsätzlich eine Teilschuld anzunehmen. (Fälle in Praxis selten) Ist Forderung teilbar? Ja Nein Teilschuld Anzahl Forderung gg. Schuldner? Eine Mehrere Gemeinschaftliche Schuld Solidarschuld - Solidarschuld entsteht durch Gesetz/Vertrag(mittels Auslegung prüfen schwierig, Wort solidarisch muss nicht auftauchen, kann sogar stillschweigend vereinbart werden o. sich aus Umständen ergeben) 143I OR - Für Beurteilung Solidarschuld ist zw. Innen-(Schuldner- Schuldner)/Aussenverhältnis(Schuldner-Gläubiger) zu unterscheiden. 144-150 OR Aussenverhältnis 144-147 OR von vier Grundsätzen geprägt: Einzelne Schuldner können Einrede und Einwendungen machen, diese hindern leidglich die Durchsetzung der Forderung gegen die Schuldnerin, welche die Einrede/Einwendung geltend gemacht hat. Voraussetzungen für Schuldnerverzug, ob gehörig geleistet wurde, ist gesondert im Verhältnis zw. Gläubiger und betroffenem Schuldner zu klären.

2-11 Einzelne Schuldnerin kann durch ihr Handeln die Rechtslage der anderen Schuldnerinnen nicht verschlechtern 146 OR, auch nicht mit nachträgl. Sondervereinbarungen mit dem Gläubiger, 3 Ausnahmen: Da jede Schuldnerin im Rahmen der Erfüllung Hilfsperson der anderen ist 101I OR müssen sich die anderen Schuldnerinnen das Handeln der einzelnen Schuldnerin anrechnen lasse. Wird Verjährung einer Forderung gegen eine Solidarschuldnerin unterbrochen, gilt dies auch den anderen gegenüber 136I OR. Verzichtet eine Schuldnerin auf Geltendmachung der Verjährung, hindert dies die anderen nicht. Urteil gegen eine Schuldnerin bedeutet nicht Vollstreckungstitel gegen die anderen. Erfüllt eine Solidarschuldnerin gesamte Forderung, sind die anderen auch befreit. 147 OR Anders, wenn Gläubiger eine Schuldnerin von Schuld befreit durch Auslegung ermitteln, wie dies gemeint war. 147II OR Innenverhältnis 148-150 OR. Geht darum, ob u. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Solidarschuldnerin auf die andere(n) Solidarschuldnerin(nen) zurückgreifen bzw. Regress nehmen kann. Es sind drei Grundsätze zu beachten: Solidarschuldnerinnen haften ohne anders lautende Vereinbarung (ausdrücklich/stillschweigend) oder gesetzl. Regelung intern zu gleichen Teilen. 148I OR Regressanspruch beschränkt sich auf diejenige Summe, die den von ihr zu leistenden Anteil übersteigt. 148II OR Solidarschuldnerinnen haften der leistenden Solidarschuldnerin nicht zu gleichen teilen, sondern lediglich im Umfang ihres Anteils Kann eine Solidarschuldnerin nicht zahlen ist ihr Teil entsprechend Verhältnis auf die anderen aufzuteilen. 148III OR Hat Gläubiger einer Schuldnerin Schuld erlassen, können gleichwohl Regressansprüche geltend gemacht werden. Oder Gläubiger muss vertragl. zusichern dass Solidarschuld im Umfang des Erlasses reduziert wird. Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn die leistende Solidarschuldnerin geleistet hat, obwohl sie Einreden/Einwendungen geltend hätte machen können 145II OR. 149I OR vs. 148II OR, enthält selbstständigen Anspruch der leistenden Solidarschuldnerin gegen ihre Mitschuldnerinnen. Demnach geht der Anspruch der Gläubigerin in dem Umfang auf die leistende Solidarschuldnerin über, als sie zum Regress berechtigt ist. Legalzession. Mit Legalzession gehen alle Vorzugs- und Nebenrechte auf Solidarschuldnerin über, sie muss sich aber auch alle Einreden entgegenhalten lassen, die gegenüber der Gläubigerin möglich gewesen wären. Schliesslich regelt in diesem Fall 148II OR ausdrücklich Grundsatz, dass mit einem Erlass die anderen Solidarschuldnerinnen nicht benachteiligt werden dürfen. Bsp. Schuldnerin zahlt verjährte Schuld Verjährungseinreden der anderen.

2-12 - Praktisch gleichgestellte Rechtsfigur, wie Solidarität in 70II/III OR - Genannte Grundsätze nur Anwendung für echte Solidarität Verpflichtungen der Solidarschuldner beruhen auf selbem Rechtsgrund 50I OR. Anwendung der Grundsätze analog auf unechte Solidarität ausser Unterbrechung der Verjährung - Gläubigermehrheit 150 OR Teil-, gemeinschaftl. und Solidargläubigerschaft Teilgläubigerschaft: Die den Gläubigern zustehende Forderung kann auf die verschiedenen Gläubiger aufgeteilt werden. Gesetzl. nicht geregelt. Gemeinschaftliche Gläubigerschaft: Forderung steht der Gläubigergemeinschaft gemeinschaftlich und ungeteilt zu (Anwendungsfälle: Gesamthandgemeinschaften[Erbengemeinschaft, Gesamthandgemeinschaft, einfache Gesellschaft], Miteigentum) Solidargläubigerschaft: Jeder Solidargläubiger kann selbstständig von der Schuldnerin die Erfüllung der gesamten Obligation verlangen; die Schuldnerin kann sich durch diese Leistung befreien. Bsp. Gemeinschaftskonto (compte-jointe) mehrere Kontoinhaber, z.b. Ehegatten können selbstständig über Konto verfügen. - Aussenverhältnis: Wahl, welchem Gläubiger die Schuldnerin leisten möchte, liegt solange bei der Schuldnerin, als kein Gläubiger die Forderung geltend macht 150III OR. Gläubiger kann nur Schuld mit Wirkung für die anderen durch Erlass o. Vergleich erlassen, wenn er von den anderen hierzu ermächtigt wurde. - Innenverhältnis: Ausgleichsanspruch zw. Solidargläubigern gesetzl. Nicht geregelt, hängt von der internen Absprache der Solidargläubiger ab. - Beschränkte persönliche Leistungspflicht des Schuldners 68 OR. Nur wenn es auf Persönlichkeit des Schuldners ankommt. Ausserhalb pers. Leistungspflicht Leistung durch Dritten erbringen lassen (Substitution). Dritter kann auch gegen Willen des Schuldners die Forderung des Gläubigers mit befreiender Wirkung erfüllen. Tritt nur in Stellung des vormaligen Schuldners, wenn er deutlich macht, dass er genau diese fremde Schuld tilgen will und die Voraussetzungen der Subrogation erfüllt sind. Gläubiger darf sich gegen diese Art der Erfüllung nur wehren, wenn Schuldner ihn dazu ermächtigt, ansonsten Gläubigerverzug. Für Leistungserbringung einen Dritten heranziehen. Bsp. Anwalt zieht zu Beratung seines Klienten einen Steuerberater bei. Vertrag über Hilfsperson erfüllt. - Schuldner hat an Gläubiger o. ihrem Vertreter zu leisten. Nur so kann er Leistungspflicht erfüllen. Ausnahmen: Vertragsparteien vereinbaren Pflicht des Schuldners, seine Leistung an einen Dritten zu erbringen. Vertragsp. vereinb. Recht des Schuldners, seine Leistung an einen Dritten zu erbringen. Gericht /Behörde ordnet Pflicht/Recht an, an Dritten zu leisten. - Schuldner muss Gewissheit haben über Gegenstand und Umfang seiner Leistungspflicht muss bestimmbar sein. Schwierigstes Problem, Nachweis, was wirklich Gegenstand der Vereinbarung war (prozessrechtlich). - Gesetzl. Und vertragl. Anhaltspunkte zu Bestimmung der Leistung.

2-13 - In genauer Umschreibung der zu erfüllenden Obligation sind verschiedene Arten zu unterscheiden: Stück(/Spezies)- und Gattungsschuld: Stückschuld Obligation besteht darin eine einzige, individuelle bestimmte Sache zu liefern. Interesse der Vertragsparteien an ganz konkreter Sache. Kunstgegenstände, Gegenstände mit Affektionswert etc. Gattungsschuld(Regel) 71 OR Leistungsinhalt nur der Gattung nach beschrieben. Mehrere Exemplare/grosse Menge Wahl kann getroffen werden. Begrenzte Gattungsschuld, wenn Menge begrenzt ist: Erdöl aus Tanker MT. Unterscheidung ergibt sich nicht aus Natur der Sache, sondern aus Perspektive des Parteiwillens. - Sache kann im Verkehr nach Zahl, Mass o. Gewicht bestimmt werden=vertretbare Sache. (nicht vertretbare Sachen) - Wahlschuld: Obligation besteht in Erfüllung einer von mind. 2 Leistungen. Nach 72 OR Wahlrecht des Schuldners, allerdings ergibt sich aus Parteivereinbarung o. Umständen meist ein Wahlrecht des Gläubigers. Alternativermächtigung: Grundsätzl. nur eine Leistung geschuldet 84II OR. Schuldner (selten Gläubiger) hat Recht, diese Leistung durch eine andere Leistung zu ersetzen. Nur in diesem Fall darf die alternative Leistung erbracht werden. Insb. Folgen beim Untergang der Sache: die entscheidungsberechtigte Person kann dann wählen zw. Der alternative Leistungserbringung o. den Folgen der Nichtleistung. - Geldschulden, ähnl. Gattungsschulden, trotzdem eigene Schuldkategorie: Geldentwertung: Grundsätzl. Keine Anpassung an Geldentwertung. In langfristigen Verträgen (wenn zulässig) Indexklauseln vertragl. Vereinbarte Beträge an Teuerung angepasst. Bsp. Zehnjähriges Tunnelbauprojekt. Fremdwährung: Verträge können in jeglicher Währung abgeschlossen werden. Gleichwohl kann in CHF erfüllt werden, sofern vertragl. nicht ausdrückl. ausgeschlossen (sog. Effektivklausel). Zinsen: Als Entgelt für Überlassung von Kapital, also Nebenleistung einer Kapitalforderung. Gesetzl. Sonderbest. Erfüllungsort: Geldschulden sind Bringschulden 74II Ziff.1 OR - Schuldner muss auch über alle Informationen bezügl. der Modalitäten der Leistungserbringung verfügen: Erfüllungsort, Leistungszeitpunkt u. Möglichkeit der Erfüllung über Teilleistungen. Weder ausdrücklich noch stillschweigend geregelt, dann greifen subsidiär folgende Grundsätze: Erfüllungsort: Ort der Leistungserbringung. Holschuld: Verpflichtung der Gläubigerin Leistung selber abzuholen (Lageort der Ware/Ort des Schuldners) Bringschuld: Verpflichtung des Schuldners Leistung bei Gläubigerin zu erbringen. Schickschuld: Verpflichtung des Schuldners, Ware der Gläubigerin zuzuschicken. Warenkauf Versendungs- o. Distanzkauf. Ort der Leistungserbringung Einfluss, wenn Transportkosten erheblichen Teil der Gesamtkosten darstellen (fakt.). Verschiedene Rechtsfolgen an Erfüllungsort geknüpft (rechtl. Hinsicht): Richtig erfüllt u. von Leistungspflicht befreit nur, wenn an Erfüllungsort geleistet

2-14 Mit Erfüllung am Erfüllungsort geht ohne andere gesetzl./vertragl. Vereinbarung Preisgefahr auf Käufer über Leistungsempfängerin trägt fortan das Risiko des Totalverlustes der gekauften Ware. Nach Erfüllungsort kann sich im inern. Verhältnis Gerichtsstand, sowie anwendbares Recht bestimmen 13 IPRG. Zu beachten: Nicht alle Rechtsfolgen knüpfen an Erfüllungsort an. So ist Erfüllungsort im Sinne des Ortes der Leistung beim Versendungskauf der Wohnsitz des Käufers 185II OR; Vertrag ist erst erfüllt, wenn Verkäufer seine Besitzverschaffungspflicht 184I OR nachgekommen ist und somit im Zeitpunkt des Warenempfangs bei Käufer an dessen Wohnsitz. 74I OR Vertragl. Vereinbarung geht gesetzl. Erfüllungsort vor. Im Handelsrecht Vertragsklausel, die Erfüllungsort sehr genau umschreiben (Incoterms). Anwendung dieser Klauseln stillschweigend/ausdrücklich vereinbaren, kann sich auch aus Umständen ergeben. Z.B. kann sich aus Natur ergeben, Heizung kann nur vor Ort repariert werden. Gesetzliche Regeln subsidiär zu Vereinbarungen. Wiederum subsidiär zu OR BT enthält 74II OR folgende Grundsätze: Geldschulden=Bringschulden. Bei Banküberweisung Geld auf Konto Gläubigerin eingetroffen sein, bei Posteinzahlung genügt Post als Zahlungsstelle. Bei Wohnsitzwechsel des Gläubigers 74III OR. Speziessachen=Holschulden. Über gesetzl. Wortlaut hinaus, gilt Grundsatz nur wenn a.) der Lageort dem Sitz/Wohnsitz des Gläubigers entspricht oder b.) der davon abweichende Lageort der Sache der Gläubigerin bekannt war. Alle anderen Forderungen= Holschuld. Falls nichts anderes geregelt, insb. Dienstleistungen, Aufträge, Werkverträge, Erfüllungszeit: Zu unterscheiden zw. Phase der Erfüllbarkeit (Forderung ist erfüllbar, wenn von Gläubigerin entgegengenommen werden muss, ohne dass sie bereits die Erfüllung verlangen könnte. Ab diesem Zeitpunkt kann sie der Schuldner jederzeit erbringen; nicht verpflichtet) und Phase der Fälligkeit (mit Zeitpunkt der Fälligkeit hat Gläubigerin das Recht, Erfüllung zu verlangen. Schuldner ist dann verpflichtet und gerät in Schuldnerverzug, falls er nicht leistet). Nach 75 OR Forderung ohne abweichende vertragl./gesetzl. Vereinbarung sofort fällig und erfüllbar. Leistungszeit kann vertragl. Beliebig vereinbart werden. Frist = Periode, Termin= fester Zeitpunkt. Berechnung nach 76-80 OR. (Frist kann sich auch aus Umständen ergeben: Herstellungszeit, Interessenlage, ) zudem im BT Vielzahl von Sonderbestimmungen. Weitere Modalitäten: Obligation kann durch weitere Verabredungen konkretisiert/eingeschränkt werden. Bedingung: Bedingte Obligation hängt von zukünftigem(ereignis, welches im Zeitpunkt der Festlegung der Bedingung nicht bereits objektiv feststeht oder feststand[selbst wenn dies die Beteiligten das subj. nicht wissen]), ungewissem (unklar ob es in Zukunft eintritt o. nicht) Ereignis ab 151I OR. Vor Eintritt Bedingung besteht Anwartschaft, daraus wird Verhalten nach Treu&Glauben abgeleitet, es darf nichts unternommen werden,

2-15 was Vermögensverhältnisse der anderen Partei beeinflussen könnte. Bei Verletzung dieser Pflicht fingiert 156 OR die Erfüllung der Bedingung, analog auch, wenn Eintritt der Bedingung verhindert wird. Bei auflösender Bedingung findet eine Rückvergütung ohne abweichende Vereinbarung nicht statt 154II OR. Aufschiebende Beding.: Abschluss Vertrag Vertrag schwebend Eintritt Beding. Vertrag in Kraft Auflösende Beding.: Abschluss Vertrag Vertrag in Kraft Eintritt Bedingung Vertrag ausser Kraft. (Zw. Abschluss Vertrag- Eintritt Beding. Anwartschaft. o Praxis: Unterscheidung schwierig, Ermittlung Wille der Parteien, entscheidend, ob vertragl. Vereinbarungen bis zum Eintritt der Beding. Geltung haben sollen (auflös.beding.) oder nicht (aufsch.beding.). Willkürliche/postetative Beding.: Parteien können Eintritt Beding. Bewirken// zufällige/kasuelle Beding.: Eintritt hängt von Dritten/Zufall ab Gesetz schränkt Zulässigkeit von Bedingungen ein: bedingungsfeindl. Rechtsgeschäfte (Bsp, erbrechtl. Ausschlagung), Ausübung Gestaltungsrecht kann nur an Beding. Geknüpft werden, wenn es dem Empfänger der Willenserklärung offen steht, die Beding. Zu erfüllen, verboten: widerrechtl./ unsittl. Beding. Teilleistungen: Grundsätzl. Muss Gläubigerin Teilleist. Nicht akzeptieren 69I OR, fällt nicht in Annahmeverzug bei Verweigerung. 69 OR auf alle Obl. Anwendung Ausnahmen: Parteien haben Teilleistungen vereinbart/ Schuldner erkennt einen Teil der Forderung an, den anderen nicht Gläubigerin muss Leistung des anerkannten Teils akzeptieren, kann auch einfordern bei Fälligkeit/ Ablehnung Teilleistung Treu&Glauben widersprechen würde Entstehung der Obligation Die Willenserklärung als Kernelement des Vertrages - Kern des Vertrages: Austausch von übereinstimmenden Willensäusserungen von mind. 2 Parteien. Jede Willensäusserung hat einen Sender (Erklärender) und einen Empfänger (Erklärungsempfänger). - Neben Willensäusserungen können auch Handlungen direkt Rechtsfolgen auslösen, unabhängig vom Willen der handelnden Person=Realakte. Bsp. Schneider erwirbt Eigentum am Stoff, weil seine Arbeit wertvoller ist, als der verarbeitete Stoff 726I OR. - Elemente der Willenserklärung: Erklärender Willenserklärung Erklärungsempfänger Innerer Wille des Erklärenden Äusserlicher erkennbarer Erklärungs-TB: Was Erklärungsempfängerin tatsächlich verstehen konnte Handlungswille Geschäftswille Erklärungswille Willensprinzip Vertrauensprinzip - Unterscheidung innerer Wille und äusserlich erkennbarer ErklärungsTB weist darauf hin, dass untersucht werden muss, was der Erklärende tatsächlich wollte. Stimmen beide überein= Konsens, falls nicht= Dissens (dies falls muss weiteruntersucht werden).

2-16 - Rechtsgeschäftliche Handlungen (nicht gleich Willenserklärung): Willenso.Wissenserklärungen des Erklärenden, an die das Gesetz eine Rechtsfolge knüpft, ohne dass diese zwingend seinem Willen entspricht. Aus Mahnung ergibt sich automatisch die Rechtsfolge des Verzugs 102I OR und aus der Kundgabe der Vollmacht können Dritte nach 34III OR Rechte ableiten; in beiden Fällen treten die Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Erklärenden ein. Die Auslegung der rechtgeschäftlichen Handlungen folgt aufgrund ihrer Ähnlichkeit weitgehend den Regeln zu den Willenserklärungen - Bildung des inneren Willens des Erklärenden und seine Auslegung Handlungswille: Wille etw. in Bewegung zu setzen. Bsp. Wille fehlt wenn Erklärender im Schlaf spricht/unter Hypnose, etc. Geschäftswille: Willen mit seiner Erklärung eine Rechtsfolge zu bewirken. Bsp. Nachbar, der sich bereit erklärt während Ferien Blumen zu giessen, ist er dadurch nicht rechtlich gebunden erfüllt lediglich gefälligkeitshalber. Erklärungswille: Wille, Dritten seinen Willen zu erklären, dass er eine Rechtsfolge bewirken möchte. Aus Sicht des Erklärenden allein massgebend, was er wirklich wollte Von Einbezug des Empfängerhorizontes ist nur in Ausnahmefällen abzuweichen, so bspw. im Testament, weil hier nur die Interessen des Erblassers zu berücksichtigen sind. - Arten der Willenserklärung und ihre Abgabe: Art der Kundgabe des inneren Willens an Dritten hängt von den Arten der Willenserklärungen ab: 1II OR Gesetz unterscheidet zw. ausdrücklichen(handlungs-/geschäfts- /Erklärungswille werden geäussert, versch. Kommunikationsmittel möglich, auch nicken, Handzeichen, etc.) und stillschweigenden Willenserklärungen. heute allg. anerkannt, dass Nichtstun bzw. schweigen ohne weitere Anhaltspunkte überhaupt keine Willenserklärung darstellen. Gesetz kann aber so verstanden werden, dass auch nonverbales (konkludentes) Verhalten (Handlungs-/Geschäfts-/Erklärungswille aus Verhalten abgeleitet) als Willenserklärung aufzufassen ist. nur wenn konkrete schlüssige Anhaltspunkte vorliegen u. keine andere Auslegung möglich ist. Schweigen keine Willenserklärung, Ausnahme: 6/6a/395 OR: Vertrag nur dann trotz Schweigen als abgeschlossen, wenn diese Rechtwirkung wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen zu erwarten war. Z.B. in langer Geschäftsbeziehung, in der jede einzelne Bestellung als Willenserklärung aufzufassen ist. 5 OR unmittelbare Willenserklärung: direktes Wort, Telefon, Chat / mittelbare Willenserklärung: schriftliche Erklärung, Übermittlungsvorgang notwendig, Brief, E- Mail, SMS, Empfangsbedürftige Willenserklärung muss von Empfängerin wahrgenommen werden. Sie muss sich auf die dadurch entstandene neue Rechtslage einstellen können, meist wird eine Reaktion von ihr verlangt. Nicht empfangsbedürftig, wenn damit der Erklärende die Rechtslage bereits einseitig ändern kann: es genügt hierfür eine einseitige Willenserklärung, die nicht zur Kenntnis genommen werden muss. (Einrichtung Stiftung, Errichtung/Abänderung Testament) Zeitpunkt der Willensabgabe: Genaue Zeitpunkt muss zw. Abgabe und Zugang liegen. Festlegung des Zeitpunktes ist wichtig, weil der Erklärende seine Willensäusserung bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich problemlos ungeschehen machen kann. (Auch Best.

2-17 der Handlungsf. o. Vorliegen von Willensmängeln beurteilt sich nach Zeitpunkt der Willensabgabe): Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung im Zeitpunkt der Äusserung. Bsp. Zettel mit Finderlohn. Empfangsbedürftige Willenserklärung, wenn er Erklärende mit ihrem Zugang bei der Empfängerin vernünftigerweise rechnen muss. Unmittelbare Willenserklärung, sobald er Wille für die Empfängerin verständlich formuliert wurde. Bsp. Telefonat, richtig verstehen, an richtige Person gerichtete Mitteilung. Bei mittelbaren Willenserklärungen, sobald der Zugang nicht mehr unterbrochen werden kann. Bsp. Brief, E-Mail - Zugang der Willenserklärung (Zugangsprinzip): Wann und unter welchen Umständen gilt eine Willenserklärung als zugestellt? Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung ist wichtig für: Bestimmung der Einhaltung von Fristen Bestimmung des Zeitpunktes, ab wann und bis wann ein erklärender an seine Erklärung gebunden ist Frage, ob eine Willenserklärung widerrufen werden kann 9OR Zeitpunkt des Zugangs nicht zwingend gleich Zeitpunkt der Gestaltungswirkung der Willenserklärung Zugang Willenserklärung: Zeitpunkt, in dem die Willenserklärung in Machtbereich der Empfängerin (jeder Ort o. jede techn. Einrichtung, auf den oder die Empfängerin grunds. Jederzeit und selbständig zugreifen kann: Wohnung, Briefkasten, E-Mail Account) gelangt, und der erklärende unter normalen Umständen davon ausgehen konnte, dass die Empfängerin davon Kenntnis nehmen kann Zugangstheorie (Zeitspanne, in der Erklärungsempfängerin unter normalen Umständen[konkrete Kenntnisse des Erklärenden bspw. Urlaub der Empfängerin, wie auch der normale Lauf er Dinge zu berücksichtigen]) Kenntnis von der zugegangenen Willenserklärung erhalten kann). (Nicht relevant, Zeitpunkt, in dem die Empfängerin tatsächlich Kenntnis von der Erklärung erlangte.) Praxis: Priv.Brief zugegangen, wenn in Briefkasten o. Postfach u. wenn damit gerechnet werden kann, dass Briefkasten geleert wird. Weiss Erklärender von Urlauberst dann zugestellt, wenn Rückkehr erwartet (ausser sie kehrt früher aus Urlaub zurück) Betraut Empfängerin Dritten mit Leerung des Briefkastens und leitet diese Person den Brief nicht weiter, so gilt der Brief trotzdem als zugestellt. Eingeschriebener Brief (R) erfolgt mittels Zustellnachweis u. wird dem Empfänger o. dem Berechtigten nur gegen Unterschrift ausgehändigt. Zustellung kann somit jederzeit rechtskräftig nachgewiesen werden. Kann er nicht zugestellt werden, gilt er als zugestellt, sobald die Empfängerin mittels Avis informiert wurde und der Brief bei der nächsten Poststelle innerhalb von sieben Werktagen zur Abholung bereit liegt. Bes. Best. im Mietrecht zugesellt, wenn Brief abgeholt o. Abholfrist abgelaufen. Obliegenheit, regelmässig den elektronischen Briefkasten zu leeren, besteht nur dann, wenn die Person ihre E-Mail-Adresse einem grösseren

2-18 Personenkreis bekannt gemacht o. einer spezifischen Peron genannt hat, von der sie eine Willenserklärung erwartete. Fax zugestellt, wenn Druckvorgang abgeschlossen Mitteilungen auf Anrufbeantworter gelten mit Ende der Aufzeichnung als zugestellt Willenserklärung kann auch einer Hilfsperson zugestellt werden. Ob Willenserklärung bei dem Vertreter der Empfängerin oder direkt bei der Empfängerin eintrifft, ist unerheblich. Auch der zum Empfang berechtigte Empfangsbote kann eine Willenserklärung entgegennehmen- wobei sich die Berechtigung aus einer Ermächtigung o. aus der Verkehrs Übung ergeben kann. Zeitpunkt des Zugangs berechnet sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, bis die Willenserklärung der Empfängerin übergeben wird, wobei das Risiko der Weitergabe die Empfängerin trägt. Zugangshindernisse: Erklärungsempfängerin kann geneigt sein, den Zugang und damit die Kenntnisnahme zu behindern bzw. zu verweigern. Da der gesamte Fortgang eines Rechtsgeschäftes vom Zugang einer Willenserklärung abhängig ist, wird folgendermassen unterschieden: War Erklärungsempfängerin berechtigt, den Zugang der Willenserklärung zu behindern (bspw. weil der Brief nicht ausreichend frankiert war), gilt die Willenserklärung als nicht zugestellt. War die Erklärungsempfängerin hierzu nicht berechtigt, wird die Zustellung fingiert. In anderen Fällen schwieriger Zugangshindernisse zu beurteilen. Allg. kann davon ausgegangen werden, dass der Erklärungsempfängerin immer dann die Berufung auf ein Fristversäumnis verwehrt ist, wenn das Zugangshindernis in der Sphäre liegt. Vorrang der Parteivereinbarung (dispositives Recht) CH-Konsumentenrecht enthält drei Ausnahmen vom Zugangsprinzip: 40e OR Haustürgeschäft, 406eI OR Partnervermittlung, 16II KKG Für Beurteilung des Zeitpunktes eines Widerrufs wird auf Zeitpunkt abgestellt in dem die Erklärung zur Absendung aufgegeben wurde. - Auslegung des äusserlich erkennbaren Erklärungstatbestands (Vertrauensprinzip) Ursache: Missverständnisse Erklärungshorizont: Tatsächl. Wille des Erklärenden zuerst zu ermitteln Hat a gesagt und a gemeint o. hat a gesagt und b gemeint, entscheidend ist nur was er wirklich wollte Tragweite: Frage der Auslegung der Willenserklärung erfasst jedoch nicht nur inhaltliche Fragen, sondern auch: Die wichtige und oft unterschätzte Frage des Erklärungsempfängers (Konzernmutter/-tochter) Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt Empfängerhorizont: Hat entweder a oder b verstanden versch. Kombinationen mögl. Buch p. 74

2-19 Gemeinsamer Wille: Konsens innerer Wille des Erklärenden stimmt mit Verständnis der Erklärungsempfängerin überein. Auch so wenn Erkl. a will, b sagt und Empfänger a versteht. Problemfälle: Konsens o. Dissens? In allen Fällen zu prüfen, wie die Erklärungsempfängerin die Willenserklärung verstehen durfte. Frage der Auslegung der Willenserklärung aus perspektive der Erklärungsempfängerin. Grundlage bildet das Vertrauensprinzip (von Lehre und Rechtsprechung anerkannt). Kommt nur zur Anwendung, wenn Divergenz zw. obj. Erklärtem und subj. Verstandenem. Vertrauensprinzip: Nach dem Vertrauensgrundsatz sind Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Perspektive der Erklärungsempfängerin zu analysieren. Also nicht das vom Erklärenden tatsächlich Gewollte & nicht das obj. Verständnis der Willenserklärung, wie sie ein durchschnittl. verständiger Dritter verstehen würde. Sondern Empfängerhorizont der konkret betroffenen Erklärungsempfängerin, führt zu einer versubjektivierten objektiven Betrachtungsweise. Zwei Prüfungsschritte: objektiviertes Verständnis wird festgelegt, das den konkreten Umständen am besten gerecht wird normatives Verständnis der Willenserklärung. Erklärungsempfängerin alles ihr unter Würdigung von Treu und Glauben Zuzumutende getan, um den Erklärenden richtig zu verstehen? Wie konnte Erklärungsempfängerin die Willenserklärung als vernünftig denkender und redlich urteilender Mensch unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse verstehen? Treu und Glauben: Erklärungsempfängerin hat die Willensäusserung des Erklärenden nach T u. G zu hinterfragen. Umfang dieser Obliegenheit hängt ab von den konkreten Umständen: Sie hat das ihr Zuzumutende zu tun, um den tatsächlichen Willen des erklärenden zu erkennen. Spielraum für Obliegenheiten ist enorm und reicht vn Nichtstun bis zu ausführlichen Rückfragen. Auslegungsgrundsätze: Ausgangspunkt bilden konkrete Umstände, in denen die Willensäusserung entgegen genommen wurde. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, aber auch die berufs- und fachspezifischen Kenntnisse der Erklärungsempfängerin. (Zum Tragen kommen bspw. fach- oder milieuspezifische Ausdrücke, die Vertrautheit des Umgangs zw. Den Parteien und ähnliche Faktoren. Von normativem Verständnis ist auszugehen, wenn sowohl die Erklärungsempfängerin als auch ein Drittbetrachter zum selben, von der tatsächlichen Erklärung abweichenden, Ergebnis gelangen. Mentalreservation: Fall, in dem der Erklärende seine Willenserklärung unter einem geheimen Vorbehalt abgibt, der bspw. die Bindungswirkung seiner Erklärung relativiert. (Ich schenke dir das nur, wenn du mich heiratest.) Scherzerklärung: Bindungswille fehlt. Auch bei Mentalreservation/Scherzerklärung ist Empfängerhorizont massgebend und die Erklärungen sind daher nach Vertrauensprinzip auszulegen.

3-20 Kapitel 3 Vertragsschluss Abschluss des Vertrages - Vertrag baut auf Obligationen und Willenserklärungen auf: Zw. Vertragsparteien gibt es immer mind. eine (beim einseitigen Schulvertrag), meist jedoch zwei obligatorische Verpflichtungen (Obligationen). Der Vertrag kommt erst zustande, wenn mind. zwei Willenserklärungen abgegeben werden. Angebot und Akzept. Einseitiger Schuldvertrag: Nur eine Partei zu Leistung verpflichtet, trotzdem 2 Willensäusserungen. Zweiseitiger Schuldvertrag: Autokauf. - Für jede Willenserklärung muss eigenständige Auslegung vorgenommen werden. - Vorphase für Vertragsverhältnis Vertragsverhandlungen: Kürzester Fall, Käufer legt Zeitung und Geld auf Theke und Verkäuferin nimmt Geld. (Handgeschäft, umstritten ob es neben Verfügungsgeschäft überhaupt Verpflichtungsgeschäft gibt.) Vorphase kann auch aus sehr vielen verschiedenen Äusserungen der verhandelnden Parteien bestehen daraus muss diejenige bestimmt werden, in der ein Vertragspartner dem anderen ein Angebot unterbreitet. Wird dieses Angebot von der anderen Vertragspartei angenommen (Akzept), ist der Vertrag zustande gekommen. Bei Grossprojekten, die sich auf längere Zeit erstrecken, vereinbaren die Vertragsparteien die Rahmenbedingungen für die Verhandlungen in einem letter of intent. - Angebot gilt als angenommen, wenn zw. Parteien Konsens Angebot und Annahme stellen gegenseitig übereinstimmende Willenserklärung dar. Entspricht Annahme nicht dem Angebot(Dissens), kann diese als neues Angebot identifiziert werden. Zu unterscheiden, ob ein-, zwei- oder mehrseitige Verträge Konsens zw. allen Vertragsparteien und muss alle Leistungen und Gegenleistungen umfassen! Angebot, Akzept, Konsens, Dissens= Kernelemente des Vertragsschlusses. - Angebot(Offerte): Mit Angebot unterbreitet der Antragsteller/Anbieter/Offerent der Angebotsempfängerin/Akzeptantin/Annehmende/Oblatin seinen Willen zum Abschluss eines Vertrages. Empfangsbedürftige Willenserklärung. Empfängerin muss Kenntnis nehmen, Angebot muss klar und deutlich ausgestaltet sein, dass Angebotsempfängerin Vertrag durch schlichte Zustimmung abschliessen kann. Ja/Nein/Einverstanden muss genügen. Jede weiterführende, erklärende o. ergänzende Äusserung bildet neues Angebot. Bsp. Feilschen auf Bazar. Bindungswille: Willensäusserung nur Angebot, wenn Erklärende Bindungswillen hat. Umstände zu berücksichtigen: Parteien können sich vor den Verhandlungen über Voraussetzungen und Form der Erklärung eines Bindungswillens einigen. Letter of intent. Können auch Vereinbarung treffen, in welchen Schritten sie ihre Verhandlungen gliedern wollen (road map) und wie sie ihren Bindungswillen ausdrücken wollen. Unternehmer kann mehrere Personen zur Offertenstellung auffordern (invitatio ad offerendum) nach 7I OR grundsätzl. frei ob und welches Angebot sie annehmen will. 7II OR Versenden von Tarifen, Preislisten ebenfalls invitatio ad offerendum, ebenso Prospekte, Inserate etc. Erst wenn Kunde mit Korb an Kasse kommt gilt dies als Angebot.