Versorgung mit Hilfsmitteln zur Versorgung der Tracheotomie / Laryngektomie LEGS: 19 00 112

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Transkript:

Anlage 19 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln Versorgung mit Hilfsmitteln zur Versorgung der Tracheotomie / Laryngektomie LEGS: 19 00 112 Für die Hilfsmittel gelten die in der Anlage 18 zum Vertrag zu den Produktgruppen 01, 12, 14, 27 festgelegten Qualitätsanforderungen. Erstversorgung (1. + 2. Versorgungsmonat) Abrechnungspositionsnummer Bezeichnung Versorgungsform alt neu Verordnung 12.00.00.1 Tracheostoma unbeatmet Einmalpauschale 920,00 860,00 20,00 12.00.00.3 Tracheostoma beatmet Einmalpauschale 1.060,00 1.010,00 20,00 12.00.00.5 Laryngektomie Einmalpauschale 920,00 800,00 20,00 12.00.00.7 Kinderversorgung Einmalpauschale Folgeversorgung (ab dem 3. Versorgungsmonat) Abrechnungspositionsnummer Bezeichnung Versorgungsform alt Präqualifizierung neu Verordnung Genehmigung Genehmigung 12.00.00.2 Tracheostoma unbeatmet Monatspauschale 460,00 430,00 10,00 nein 12.00.00.4 Tracheostoma beatmet Monatspauschale 530,00 500,00 10,00 nein 12.00.00.6 Laryngektomie Monatspauschale 460,00 400,00 10,00 nein 12.00.00.8 Kinderversorgung Monatspauschale Präqualifizierung nein Zuzahlung zur Erstversorgung 01B; 01D; 12A; 14D; 27A Zuzahlung zur Erstversorgung 01B; 01D; 12A; 14D; 27A Seite 1 von 5

1) Diese Anlage regelt die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 01, 12, 14, 27 zur Versorgung der Tracheotomie und Laryngektomie. 2) Eine Erstversorgung liegt immer dann vor, wenn nach operativer Anlage des Tracheostomas erstmals eine hilfsmittelbezogene Beratung und Versorgung erfolgt. Diese haben noch während des stationären Aufenthaltes bzw. unmittelbar nach der Entlassung in den häuslichen, ambulanten oder vollstationären Bereich stattzufinden. 3) Bei der Erstversorgung des Versicherten wird die volle vergütet, auch wenn der leistungsrechtliche Anspruch kürzer bestehen sollte. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte während dieser Zeit die Krankenkasse oder den Leistungserbringer wechselt. Im Übrigen gilt 12 Abs. 4 des Vertrages. 4) Wechselt innerhalb eines Versorgungszeitraumes die Versorgungsart, sind die entsprechenden n anteilig tagbezogen abzurechnen. 5) Mit den n zur Versorgung der Tracheotomie und Laryngektomie werden insbesondere folgende Leistungen des Leistungserbringers vergütet: a) Sämtliche Hilfsmittel, deren Zubehör und Ersatzteile sowie Verbrauchsmaterialien, die zur Versorgung im Einzelfall medizinisch notwendig sind. Hierzu zählt insbesondere die Versorgung mit: stationäres und/oder mobiles Absauggerät (inklusive Ersatzgerät, sofern ) stationäres und/oder mobiles Inhalier- / Atemtherapiegerät (inklusive Ersatzgerät, sofern ) Ultraschallvernebler und Befeuchter (inklusive Ersatzgerät, sofern ), steriles Wasser wenn benötigt Kanülen, auch in Sonder- und Maßanfertigungen Zubehör für Kanülen (z.b. Duschschutz, tracheale Schutztücher, Haltebänder) Cuffdruckmesser Partikelfilter Trachealspreizer Pflasterversorgung Shuntventile Sprechhilfen Stomabutton Absaugkatheter Seite 2 von 5

künstliche Nasen, HME-Filter Trachealkompressen Mullkompressen Kanülenreinigungsbürsten Pflege- und Reinigungsmittel Handschuhe Bei der Versorgung von beatmeten Patienten umfassen die n nur die Versorgung bis einschließlich der Trachealkanüle inkl. künstlicher Nase und HME-Filter. Hilfsmittel, Zubehör und Verbrauchsmaterialien der eigentlichen Beatmung gehören nicht zur den Versorgungspauschalen (Schlauchsysteme für Beatmungsgeräte sowie Inhalationsgeräte bzw. Vernebler, die in den Beatmungskreislauf integriert werden können, Präqualifizierungsbereich 14 G). b) Alle en Dienst- und Serviceleistungen 6) Die Kinderversorgung gilt für Kinder, die das 12. Lebenshr noch nicht vollendet haben. Der Monat, in dem das Kind das 12. Lebenshr vollendet, zählt ebenfalls zur Kinderversorgung. 7) Der Leistungserbringer hat der BAHN-BKK einen zur Genehmigung einzureichen. Dies gilt auch, wenn sich die der zugrunde liegende Diagnose verändert, so dass eine andere als die bisherige abgerechnet werden soll. Hierzu hat der Leistungserbringer für alle ihm vorliegenden ärztlichen Originalverordnungen einen kostenlosen zu erstellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält: Angaben zum Versicherten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Versichertennummer etc.) Ärztliche Originalverordnung inklusive Diagnose und Versorgungszeitraum Angaben zum Leistungserbringer (Name, Anschrift, IK der abgebenden Geschäftsstelle etc.) 8) Neben den allgemeinen Vertragspflichten beinhalten die n auch die folgenden Leistungen: a) Durch den Leistungserbringer erfolgt eine hilfsmittelbezogene Beratung und Erstversorgung des Versicherten bereits während des stationären Krankenhausaufenthaltes oder während des Überganges in den häuslichen, ambulanten Bereich oder vollstationären Pflegebereich. Seite 3 von 5

Für die ersten drei Monate nach Anlage des Tracheostomas stellt der Leistungserbringer zur individuellen Betreuung und Versorgung des Versicherten regelmäßig Hausbesuche sicher, jedoch mindestens 4. Sofern der Versicherte nicht in der Lage ist, der Beratung und Anleitung zur Versorgung zu folgen, werden die Besuche auf die Angehörigen oder Pflegenden bzw. auf das Pflegepersonal in Pflegeeinrichtungen übertragen. Nach Ablauf der ersten drei Monate werden Hausbesuche bei Bedarf oder auf Anforderung des Versicherten, des Angehörigen, des Pflegenden bzw. des Pflegepersonals durchgeführt (mindestens 2 x pro Jahr). Die ordnungsgemäße Durchführung der Beratung bzw. der Hausbesuche wird vom Versicherten, dem Angehörigen, dem Pflegenden bzw. dem Pflegepersonal schriftlich bestätigt. b) Kostenlose Auslieferung der Hilfsmittel c) Ggf. Installation und Inbetriebnahme der Hilfsmittel d) Einweisung und Schulung des Versicherten, der Angehörigen, des Pflegenden bzw. des Pflegepersonals in den sachgerechten Gebrauch der zum Einsatz kommenden Hilfsmittel e) Überprüfung der Versorgung vor Ort, ggf. Anpassung an Anforderung des Versicherten, des Angehörigen, des Pflegenden bzw. des Pflegepersonals nach Rücksprache mit dem behandelnden Arztes f) Aufklärung über Reinigungs- und Hygienemaßnahmen g) Wartung der Hilfsmittel und Durchführung von technischen Kontrollen h) Reparaturen inklusive Ersatz defekter Teile i) Ggf. Ersatzversorgung bei Reparaturen, die nicht sofort durchgeführt werden können, oder Austausch des Hilfsmittels j) Kostenlose Abholung, Verschrottung und Aussonderung der Hilfsmittel k) Ganzjährige telefonische Rufbereitschaft über 24 Stunden/Tag an 7 Tagen/Woche (nicht über Anrufbeantworter), sicherzustellen durch entsprechend fachlich qualifiziertes Personal. Die Rufbereitschaft gilt für Notfälle. Die Rufbereitschaft ist mit einer Reaktionszeit von einer Stunde hinterlegt, in der Maßnahmen zur Beseitigung des Problems eingeleitet sein müssen. Seite 4 von 5

9) Bei wiedereinsatzfähigen Hilfsmitteln bleibt der Leistungserbringer Eigentümer der Hilfsmittel und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach dem MPG in Verbindung mit der MPBetreibV. Er informiert den Versicherten über den Eigentumsvorbehalt und lässt sich den Empfang des gebrauchs- und funktionsgerechten Hilfsmittels vom Versicherten oder einer bevollmächtigten Betreuungsperson schriftlich bestätigen. Seite 5 von 5