Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Naturschutz und Empfehlungen zur Wertung des Honorars

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Transkript:

Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Naturschutz und Empfehlungen zur Wertung des Honorars Dipl.-Ing. Peter Kalte GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Schillerplatz 12/14, 67071 Ludwigshafen am Rhein Tel.: 0621-68 56 09 00 Fax: 0621-68 56 09 01 E-Mail: kontakt@ghv-guetestelle.de Web: www.ghv-guetestelle.de

Inhalt: Vorstellung der GHV Vergabebestimmungen nach nationalem und europäischem Recht VOL/A Abschnitt 1 1 VOL/A Anh. III Erläuterungen zu Abschnitt 1 1, 2. Spiegelstrich VOL/A Anh. III Erläuterungen zu Abschnitt 1 1, 3. Spiegelstrich Rechtsprechung zur Abgrenzung VOL/VOF Folgerungen Empfehlungen zur Wertung des angebotenen Honorars Zusammenfassung 2

GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Gegründet: 14.12.2001 - Vereinsmitglieder (Stand 31.12.2008): BVDL Berufsverband der Landschaftsökologen BW BVÖB Berufsverband der Ökologen Bayerns Fachverband Bau Württemberg e. V. Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz IK Baden-Württemberg, IK Rheinland-Pfalz, IK Saarland IK Nordrhein-Westfalen ist Probemitglied LBM Rheinland-Pfalz LfS Saarland Ministerium der Finanzen Saarland VHÖ Vereinigung hessischer Ökologen und Ökologinnen 3

GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Die GHV berät, führt Schlichtungen durch, erstellt Schiedsgutachten und Empfehlungen in HOAI- und VOF- Fragen ist neutral, stellt dies durch einen paritätisch besetzten Vorstand sicher, stellt dies durch vereidigte Sachverständige und Anwälte sicher, wird bundesweit angefragt, wird vom Justizministerium Baden-Württemberg als institutionelle Schlichtungsstelle geführt, ist bei der Europäischen Kommission notifiziert, ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. 4

Vergabebestimmungen (nationales Recht) Haushaltsgrundsätzegesetz Bundes-, Landes- und Gemeindehaushaltsordnungen VOB/A VOL/A 5

Vergabebestimmungen Schwellenwerte ab 01.01.2008 (Verordnung EG Nr. 1422/2007): Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Sektoren 412.000 (davor 422.000 ) Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bundesbehörden 133.000 (davor 137.000 ) Alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge 206.000 (davor 211.000 ) Bei Bauaufträgen 5.150.000 (davor 5.278.000 ) 6

Vergabebestimmungen (europäisches Recht) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 97 bis 129 Vergabeverordnung - VgV VOB/A VOL/A VOF 7

Abgrenzung der Leistungsbilder: VOL/A Abschnitt 1. Basisparagraphen: 1 Leistungen. Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen: - Leistungen, die unter die VOB fallen, - Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der VGV festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt, - Leistungen ab der Schwellenwerte, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; VOF. 8

Abgrenzung der Leistungsbilder: VOL/A Anhang III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten: 1. zweiter Spiegelstrich: Weiterhin sind alle Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden, den Basisparagraphen entzogen. Welche Leistungen hierunter fallen, ergibt sich aus dem Katalog des 18 Abs. 1 Nr. 1 des EStG. Die Aufzählung ist nicht abschließend. unterhalb der Schwelle genügt es, dass die Leistung von Freiberuflern erbracht wird, dass die VOL nicht zur Anwendung kommen kann! 9

Abgrenzung der Leistungsbilder: 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Freiberufliche Tätigkeiten im steuerrechtlichen Sinne werden nach 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Katalogberufe, also beispielsweise den Arzt oder Rechtsanwalt und den Katalogberufen ähnliche Berufe differenziert. Der ähnliche Beruf muss dem Katalogberuf in allen Punkten entsprechen, das heißt er muss alle Wesensmerkmale eines konkreten Katalogberufes zumindest nahezu vollständig enthalten. So müssen Ausbildungen als Voraussetzungen für die jeweilige Berufsausübung vergleichbar sein. 10

Abgrenzung der Leistungsbilder: VOL/A Anhang III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten: 1. zweiter Spiegelstrich (weiter): Wird eine freiberufliche Leistung gleichzeitig im Wettbewerb von einem Gewerbebetrieb angeboten, findet die VOL auch auf die entsprechende Leistung des Gewerbebetriebes keine Anwendung. Liegt zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbebetrieben ein Wettbewerbsverhältnis nicht vor, d. h. wird eine der Natur nach freiberufliche Tätigkeit ausschließlich durch Gewerbebetriebe erbracht, ist die VOL hingegen uneingeschränkt anwendbar. VOL greift nur, wenn ausschließlich Gewerbebetriebe die Leistung erbringen! 11

Abgrenzung der Leistungsbilder: VOL/A Anhang III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten: 1. zweiter Spiegelstrich (weiter): 1 zweiter Spiegelstrich lässt insbesondere 7 und 55 BHO (bzw. die entsprechenden landes- und kommunalrechtlichen Bestimmungen) unberührt. Einheitliche Grundsätze für die Vergabe der Gesamtheit freiberuflicher Leistungen sind nicht vorhanden. Es ist daher nach den Rechtsgrundsätzen des 55 BHO (beziehungsweise den entsprechenden Landes- oder kommunalrechtlichen Bestimmungen) zu verfahren. Nach 55 Abs. 1 BHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 12

Abgrenzung der Leistungsbilder: VOL/A Anhang III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten: 1. zweiter Spiegelstrich (weiter): Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter bedarf es grundsätzlich für das Vorliegen der Ausnahmesituationen des 55 BHO der Prüfung im Einzelfall. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ausnahmetatbestand bei freiberuflichen Leistungen in der Regel erfüllt ist. Sie können daher grundsätzlich freihändig vergeben werden. Es gibt den Grundsatz der freihändigen Vergabe! 13

Abgrenzung der Leistungsbilder: VOL/A Anhang III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten: 1. zweiter Spiegelstrich (weiter): Die Aufträge sind, soweit Leistungen an freiberuflich tätige vergeben werden an solche Freiberufler zu vergeben, deren Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit feststeht, die über ausreichende Erfahrungen verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung bieten. Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden. Vergaberelevant ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, d. h. Leistungskriterien und Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung Der Preis ist nicht genannt! 14

Abgrenzung der Leistungsbilder: VOL/A Anhang III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten: 1. dritter Spiegelstrich: Oberhalb des EG-Schwellenwertes der EG-Richtlinie sind freiberufliche Leistungen nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu vergeben, sofern deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Fazit: Freiberufliche Leistungen + oberhalb des Schwellenwertes + Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar VOF! 15

Abgrenzung VOL/VOF: Was ist eindeutig und erschöpfend beschreibbar? Erstes ausführliches Urteil hierzu: OLG München v. 28.04.2006 Verg 6/06 (IBR 2006, 466): Allgemein: Theoretisch ist, ggf. mit entsprechendem Aufwand, kaum eine Leistung vorstellbar, die man nicht vorab detailliert festlegen kann. Mit diesem Ansatz ist eine Abgrenzung nicht möglich. Ebenso wenig aussagekräftig erscheint, ob eine Tätigkeit so weit präzisiert werden kann, dass sie Gegenstand einer juristisch bindenden vertraglichen Vereinbarung sein kann. 16

Abgrenzung VOL/VOF: OLG München v. 28.04.2006 Verg 6/06 (IBR 2006, 466): Zur VOL: Beim offenen oder nichtoffenen Verfahren erstellt der Auftraggeber eine umfassende und detaillierte Leistungsbeschreibung. Er gibt nicht nur vor, welche Aufgabe gestellt wird, sondern er legt auch die von ihm gewünschte Lösung in den wesentlichen Punkten fest. Aufgrund dessen können alle Bewerber (grundsätzlich ohne Rücksprache mit der Vergabestelle) ihre Preise kalkulieren und für die gewünschte Leistung Angebote einreichen, die problemlos miteinander vergleichbar sind. 17

Abgrenzung VOL/VOF: OLG München v. 28.04.2006 Verg 6/06 (IBR 2006, 466): Zur VOL: Der Auftraggeber erteilt sodann ebenfalls grundsätzlich ohne weitere Verhandlung oder Rücksprache nach den von ihm festgelegten Kriterien den Zuschlag auf das günstigste Angebot. 18

Abgrenzung VOL/VOF: OLG München v. 28.04.2006 Verg 6/06 (IBR 2006, 466): Zur VOF: Steht die Lösung der Aufgabe dagegen nicht fest, benötigt der Auftraggeber vielmehr gerade das gestalterisch-schöpferische Potential des Auftragnehmers zur Ausarbeitung der optimalen Lösung, ist die Leistung vorab nicht mehr hinreichend erschöpfend beschreibbar. Hinreichend präzise Vorgaben für eine Leistungsbeschreibung könnte der AG nur dann machen, wenn er dem Ergebnis möglicher geistig schöpferischer Gestaltung vorgreift und selbst die Lösung vorgibt. 19

Abgrenzung VOL/VOF: OLG München v. 28.04.2006 Verg 6/06 (IBR 2006, 466): Zur VOF: Im Sinne der Abgrenzung beschreibbarer und nicht beschreibbarer Leistungen ist somit im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wie groß der schöpferische, gestalterische und konstruktive Freiraum des potentiellen AN ist. Ist ein solcher Freiraum in erkennbarem Maß vorhanden und gewollt, geht es insbesondere darum, dass der AN aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und Kompetenz eine eigenständige, kreative Lösung findet, so mag das planerische Ziel des Auftrags beschreibbar sein, nicht jedoch die planerische Umsetzung. 20

Abgrenzung VOL/VOF: Fazit aus dem Urteil: Es ist nicht von Relevanz, ob ein Vertrag möglich ist! Es genügt nicht die Aufgabe zu beschreiben, die Lösung muss beschrieben werden (können) (VOL)! Verhandlungen sind grundsätzlich nicht erforderlich (VOL)! Kein Freiraum zur schöpferischen Ausgestaltung (VOL)! Die berufliche Erfahrung und Kompetenz eine Lösung zu finden wird benötigt (VOF)! Völlig unerheblich ist die Tatsache, ob die Leistung in der HOAI verordnet ist! 21

Abgrenzung VOL/VOF: Fazit: VOL nur bei Leistungen wie: Labor- und Analytikleistungen, Reinzeichnung von Entwurfs- und Ausführungsplänen (vgl. Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A 1 Rdn. 64) Eingeben von Daten in Datenbanken, Bedienen oder Halten von Instrumenten, Entleeren von Bodenfallen bei der Felderfassung, das Herstellen von Zeichnungen durch Bauzeichner (Hager/Werk, B.B.N. Bundesverband Beruflicher Naturschutz e. V., Position zur Vergabe landschaftsplanerischer und landschaftsökologischer Leistungen, Seite 5) Diese Leistungen stellen bei Leistungen im Naturschutz absolut untergeordnete Leistungen dar! 22

Folgerungen: Unterhalb der Schwelle von 206.000 : Grundsätzlich greift die VOL nicht! Vergabeverfahren der freihändigen Vergabe vorgeschrieben! Vergaberelevant ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, d. h. Leistungskriterien und Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung Nicht der Preis! Muster für die Durchführung eines solchen Verfahrens unter: www.rift-online.de www.ghv-guetestelle.de (in Kürze) 23

Folgerungen: Ab der Schwelle von 206.000 : Die Leistungen sind nach VOF zu vergeben! Vergabeverfahren als Verhandlungsverfahren vorgeschrieben! Vergabe erfolgt nach 16 Abs. 3 VOF mit Leistungskriterien und dem Honorar! Vergabe nach 16 Abs. 4 VOF an den Bewerber, der die bestmögliche Leistung erwarten lässt. Muster für die Durchführung eines VOF-Verfahrens: www.bkpv.de/ver/pdf/gb2004/wierer.pdf (Stand 2004!) www.bayika.de/de/service/publikationen/pdf/vof07.pdf www.ghv-guetestelle.de/publikationen/vergaberecht 24

Die Wertung des Honorars Bei einem VOF-Verfahren: Vergabekriterien Nr. Inhalt Wichtung Bewertung % von-bis 1. Angebotsunterlagen 1.1. Methoden zur Terminverfolgung 5 1-5 1.2. Methoden zur Kostenverfolgung 5 1-5 2. Honorar 2.1. Honorar (aus Formel berechneter Wert) 20 1-5 3. Aus dem Bietergespräch gewonnene Eindrücke 3.1. Persönlichkeit des Projektleiters 25 1-5 3.2. Persönlichkeit des Stellvertreters 15 1-5 3.3. Präsentation eines vergleichbaren Projekts 3.3.1. Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Projekt 5 1-5 3.3.2. Vorstellung interessanter Ideen des Projekts 15 1-5 3.4. Gesamteindruck der Präsentation 10 1-5 Summe 100 25

Die Wertung des Honorars Bei einem Vergabeverfahren unterhalb der Schwelle: Kapitel Auftragskriterium Wertungsgewicht A Fachliche Leistungsfähigkeit 1. Liste der Referenzen des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft für vergleichbare Leistungen in den letzten fünf Jahren im Bereich: 1.1. de r Biotopka rtie rung 10 1.2. der landschaftsplanerischen Leistungen 10 1.3. der landschaftsökologischen Leistungen 10 Zwischensumme zu A: 30 B. Personelle Besetzung 1. Fachlicher Lebenslauf des Projektleiters/der Projektleiterin mit vergleichbaren 10 Referenzprojekten aus den v. g. Bereichen Zwischensumme zu B.: 10 C. Fachliche Qualifikation des Bewerbers 1. Beurteilung von fachlicher Kompetenz des/der Projektleiters/in anhand einer bei der 20 Vergabeverhandlung vorgestellten persönlichen Projektreferenz 2. Beurteilung von fachlicher Kompetenz des Bewerbers anhand einer bei der 15 Vergabeverhandlung vorgestellten Projektreferenz 3. Transparenz und Verständlichkeit der Präsentationsunterlagen 5 Zwischensumme zu C 40 D Honorar 20 Gesamtwertungsgewicht Summe (A bis D) 100 26

Die Wertung des Honorars Vorschlag GHV: Es gibt ein optimales Honorar! Hier fließt die Schätzung des Auftragswertes des Auftraggebers ein und der Mittelwert der z. B. ersten 3 Bewerber. H Opt = H AG + 2 H m 27

Die Wertung des Honorars Auswertung: Bewertung Bi 5,00 4,00 B i H opt 5 = H 2H i opt B i = H H opt i 5 3,00 2,00 Berechnungsabschnitt II Berechnungsabschnitt I 1,00 0,00 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 3,00 Hi = Hopt Honorare Hi/Hopt 28

Die Wertung des Honorars Vorteile: Es erhält nicht zwingend das niedrigste Angebot die höchste Punktzahl! Die Vorstellungen des Auftraggebers fließen korrigierend in die Wertung ein! Zu hohe Angebote erhalten eine Abwertung! Zu niedrige Angebote erhalten ebenfalls eine Abwertung! Hat sich bereits vielfach bewährt! 29

Zusammenfassung: Vergaben unterhalb der Schwelle: Es genügt, dass die Leistung von Freiberuflern erbracht wird, dass die VOL nicht greift! Vergaben ab der Schwelle: Freiberufliche Leistungen + Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar VOF! Vergabekriterien: Vergaberelevant ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, der Preis ist untergeordnet! Die Wertung des Preises: Kann so erfolgen, dass eine optimale Lösung zu erwarten ist! 30

Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Naturschutz und Empfehlungen zur Wertung des Honorars Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ständig aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.ghv-guetestelle.de