Eine Information des Bezirkserwerbslosensenausschuss ver.di Pfalz



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Transkript:

Eine Information des Bezirkserwerbslosensenausschuss ver.di Pfalz Vorsicht: Jobcenter dürfen Hartz-IV-Empfänger vorzeitig in den Ruhestand schicken! Es drohen massive Abschläge und noch einiges mehr! Wie können Sie sich wehren? Hartz-IV-Empfänger können von den Jobcentern vorzeitig in den Ruhestand geschickt werden, selbst wenn sie dann Abschläge bei ihrer Rente hinnehmen müssen. Dass diese Praxis rechtmäßig ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) am 19.8. in Kassel entschieden. Laut Gesetz sind die Jobcenter verpflichtet, Hartz-IV-Empfänger auf vorrangige Leistungen hinzuweisen. Dazu gehören auch Zahlungen aus der Rentenkasse. Die Jobcenter fordern ihre Kunden deshalb in der Regel auf, zum frühestmöglichen Zeitpunkt also mit 63 Jahren einen Rentenantrag zu stellen. Weigert sich der Leistungsbezieher, kann die Behörde in seinem Namen den Antrag stellen. Diese Praxis bedeutet für die Betroffenen eine lebenslange Rentenkürzung. Denn beantragt jemand vor dem gesetzlichen Eintrittsalter Rente, wird das Altersgeld pro Monat des vorzeitigen Bezugs um 0,3 Prozentpunkte gekürzt. Zwangsverrentung von Alg II Empfängern ist also rechtens, aber der individuelle Einzelfall muss betrachtet werden und pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt werden. (Siehe Seite 4) Mit einem Bundestagsantrag hatte die Partei Die Linke die Regierungskoalition im vergangenen Jahr aufgefordert, die Zwangsverrentung zu stoppen erfolglos. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts stärkt nun den Befürwortern der Regelung den Rücken: Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ist erforderlich, weil dies zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt, urteilten die Richter. Im 12a SGB II ist geregelt, dass Leistungsberechtigte verpflichtet sind, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Sprich: Jobcenter und Kommunen stellen ihre aus Steuergeldern finanzierten Leistungen ein, die aus Beitragsgeld finanzierte Rentenkasse übernimmt. Der Bezirkserwerbslosenausschuss ver.di Pfalz kritisiert diese Praxis. Auf der einen Seite betont die Bundesregierung die Notwendigkeit längerer Lebensarbeitszeiten, auf der anderen Seite schickt sie Menschen gegen ihren Willen in den Ruhestand. Außerdem wird durch diese Praxis die Arbeitslosenstatistik geschönt. Aber auch auf ein anderes Problem weist der ver.di Bezirkserwerbslosenausschuss hin: Bis die Regelaltersgrenze erreicht wird, haben Zwangsverrentete keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Reicht die gekürzte Rente nicht, müssen sie Hilfe zum Lebensunterhalt die klassische Sozialhilfe beantragen. Bevor diese gezahlt wird, geht es aber erstmal ans Eingemachte. Der Vermögensfreibetrag liegt mit 1.600 deutlich unter denen beim ALG II. Auch geht es an das Vermögen für die Altersvorsorge, das bei Hartz-IV- Empfängern noch geschützt ist. Zudem kann das Einkommen der Kinder herangezogen werden (Unterhaltsrückgriff). Den Antrag der Linken, das Sozialgesetzbuch entsprechend zu ändern, hatte der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales Anfang Juli dieses Jahres mit schwarz-roter Mehrheit zurückgewiesen.

Anerkennung als Härtefall: Nach dem Urteil des BSG gilt der Grundsatz: Die Bezieher von Grundsicherungsleistungen können grundsätzlich von den Jobcentern angewiesen werden, eine vorgezogene Rente mit 63 Jahren zu beantragen. Dies gilt auch dann, wenn dies bei ihnen mit Abschlägen verbunden ist. Bei der rechtlichen Gegenwehr geht es im Kern darum, dass Sie als Härtefall anerkannt werden und somit vor der Zwangsrente geschützt sind: Sie erwerbstätig sind und ALG II ergänzend zum Arbeitseinkommen beziehen ( Aufstocker ). Sie ALG II ergänzend zu einer Sozialleistung beziehen, die auf eigenen Beiträgen beruht wie etwa Arbeitslosengeld I (denn mit der Zwangsverrentung würden diese grundgesetzlich geschützten Ansprüche vernichtet). Sie selbst gar kein ALG II beziehen und nur aufgrund der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft als Hilfebedürftiger gelten. Sie an einer Qualifizierung oder einer anderen Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen. Sie eine Arbeitsstelle in Aussicht haben. Sie in absehbarer Zeit (ca. 6 Monate) die Regelaltersgrenze erreichen und dann ohne Abschläge in Rente gehen könnten. Ihr Rentenanspruch unter Ihrem ALG-II Anspruch liegt. Diese Punkte sind nur Bespiele. Weitere Härtefälle sind denkbar. Wichtig ist: Widerspruch einlegen um Zeit zu gewinnen! Jeder Monat zählt! Beratung erhalten Sie beim Bezirkserwerbslosenausschuss ver.di Pfalz, Richard Wagner Str. 1, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31/41 49 99 12 (Terminvereinbarung) V.i.S:d.P.: Bezirkserwerbslosenausschuss ver.di Pfalz,Richard-Wagner. Str. 1 67655 KL