TV-Ärzte-Hessen. Land Hessen; Innenminister Volker Bouffier:



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Transkript:

TV-Ärzte-Hessen Der neue Tarifvertrag für Ärzte an den hessischen Universitätskliniken in der Umsetzung Stimmungsbilder Land Hessen; Innenminister Volker Bouffier: Moderner und flexibler Tarifvertrag bietet gerechten Ausgleich der Interessen zwischen Arbeitgebern und Ärzten Es ist richtig gewesen, aus der Tarifgemeinschaft (der Länder) auszutreten.... TV Ärzte Hessen sei für alle Seiten günstiger als der bundesweite Abschluss der Tarifgemeinschaft der Länder und sei maßgeschneidert für die Unikliniken in Hessen..

Stimmungsbilder Marburger Bund Hessen: Zum ersten Mal in der Geschichte des Landes Hessen erhalten Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Dienst eigene Tarifverträge Der Ärztegewerkschaft ist es damit gelungen, für die Ärztinnen und Ärzte eine tarifliche Absicherung zu erhalten, während die Gewerkschaften verdi, GEW und dbb-tarifunion noch nicht einmal den Beginn von Verhandlungen erreichen konnten 18.12.2006 Stimmungsbilder Ordinarien: TV-Ärzte Hessen ist der Tod der Wissenschaft Keine eigenständigen Tarifmerkmale für Habilitierte Stellvertreter Eingruppierung nur auf Dauer

Ablauf der Verhandlungen Bundesweite Tarifverhandlungen TdL Angebot vom 16.06.2006 TV Ärzte VKA Einigung vom 17.08.2006 Hessenweite Tarifverhandlungen Beginn 20.03.2006 Ende 06.09.2006 7 Verhandlungsrunden und 14 Arbeitsgruppensitzungen Was wurde abgeschlossen? TV für die Ärztinnen u. Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) TV zur Überleitung der Ärztinnen u. Ärzte an den hessischen Universitätskliniken in den TV- Ärzte Hessen (TVÜ Ärzte Hessen) TV zur Entgeltumwandlung

TVÜ Ärzte Hessen 1. Ersetzt den BAT v. 23.2.1961, i.d.f.v. 31.01.2003 (78. ÄndTV) 2. Und weitere Tarifverträge (z.b. Vergütungstarifvertrag, VL, Zuwendung, Urlaubsgeld...) 3. Weiterhin gilt: TV Altersversorgung VBL, TV Altersteilzeitarbeit, TV Personalunterkünfte 4. Entgeltgruppen- und Stufenzuordnung: die sie erreicht hätten, wenn diese Entgeltordnung (TV Ärzte Hessen) bereits seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses zum Land Hessen gegolten hätte TVÜ Ärzte Hessen Besitzstandsregelungen: 1. Vergleichsentgelt (Bezüge Dezember 2006) wird solange gezahlt bis das Tabellenentgelt erreicht ist 2. Kinderbezogene Entgeltbestandteile (Bezüge Dezember 2006) Kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag des BAT wird weitergezahlt, solange Kindergeld ununterbrochen weitergezahlt wird 3. Strukturausgleich für Fachärzte/innen in der LASt.45 o.47 der Vergr. Ia BAT und ab 01.01.07 in der Ä4 = LASt. 45: 90,00 ; LASt. 47: 190,00

TVÜ Ärzte Hessen Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung 1. Bis 28.02.2007 kann beantragt werden, weiterhin 38,5 Wochenstunden zu arbeiten, sofern keine Arbeitszeit aufgrund des sog. Staffelmodells vorliegt und keine dringenden betriebl. Gründe entgegenstehen 2. Erhöhungsmöglichkeit für Teilzeitbeschäftigte Entgeltauszahlung erstmalig März 2007 TV-Ärzte-Hessen Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für a) Ärztinnen und Ärzte, die als Angestellte an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben der Krankenversorgung des Universitätsklinikums wahrnehmen, b) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen ärztlichen Bereichen (z.b. Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene) überwiegend in der Krankenversorgung des Universitätsklinikums eingesetzt sind.

TV-Ärzte-Hessen Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. OPT OUT (Tarifregelung)... wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, (kann) die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus a) an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen auf bis zu 24 Stunden, b) an Werktagen auf bis zu 18 Stunden oder c) mit Zustimmung der Ärztin oder des Arztes auch an Werktagen auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die zehn Stunden Vollarbeit überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst geleistet wird.

OPT- OUT (Zustimmungsvariante) 1Wenn die Ärztin oder der Arzt schriftlich einwilligt und in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann die höchstzulässige Arbeitszeit ohne Ausgleich über acht Stunden hinaus verlängert werden ( 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz). 2Der Gesundheitsschutz der Ärztin oder des Arztes ist gewährleistet, wenn a) die Arbeitszeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von 26 Wochen 1508 Stunden nicht überschreitet (58 Std.)und b) der Ärztin oder dem Arzt das Recht zu einer jährlichen, für ihn kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) gewährt wird. 3Die Ärztin oder der Arzt kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Beispiel BAT Regelung zum BD Bereitschaftsdienst von 17.00 bis 8.00 Uhr = 15 Bewertung als Arbeitszeit: 15 Std x 80%=12 Std. (Stufe D durchschnittl. Arbeitsbelastung bis 49%) Vergütung mit Überstundenvergütung, abzüglich Freizeitausgleich: 12 Std. 8,4 Std. = 3,6 Std. Verg. Gr. Ib = 25,21 x 3,6 Std. = 90,75 Ohne FZA = 302,52

Beispiel TV-Ärzte Regelung BD Bereitschaftsdienst von 17.00 bis 8.00 Uhr = 15 Bewertung als Arbeitszeit: 15 Std x 95%= 14,25 (Stufe III, durschnittl. Arbeitsbelastung bis 49%) Vergütung mit individueller Stundenvergütung, abzüglich, Freizeitausgleich:14,25 8,4=5,85 Ä2 St.2 = 24,64 x 5,85= 144,14 (+ 58,83%) Ohne FZA = 351,12 TV-Ärzte Hessen Eingruppierung Eingruppierung Ä1 Ärztin oder Arzt mit entsprechender Tätigkeit nach Erteilung der Approbation (3700,00, ab 3.Jahr 3950,00 ) Die Erteilung einer Berufserlaubnis ist der Erteilung der Approbation gleichgestellt. Dies gilt auch für die beschränkte Erlaubnis gemäß 10 Absatz 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467).

BAT Eingruppierung ALT Verg. Gr. II a, Fallgruppe 4 31. Lebensalterstufe Verh., Ohne Kinder: Ortszuschlagstufe 2 2.609,56 Grundgehalt 658,94 Ortszuschlag 42,55 Allg. Zulage = 3.311,05 (+ 388,95 ) TV- Ärzte Hessen Entgeltgruppe Ä2/ Ä3 Ä2Ärztin oder Arzt mit entsprechender Tätigkeit und dreijähriger ärztlicher Tätigkeit nach Erteilung der Approbation (4.350,00, 4.500,00, 4.700,00 ) Ä3 Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet (4.750,00, 4.950,00, 5.150,00 )

TV-Ärzte Hessen Entgeltgruppe Ä4 a) Fachärztin oder Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunktoder Zusatzweiterbildung in ihrem oder seinem Fachgebiet und anschließender zweijähriger entsprechender Tätigkeit (4) b) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist, nach vierjähriger fachärztlicher Tätigkeit c) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet nach siebenjähriger fachärztlicher Tätigkeit d) Fachärztin oder Facharzt mit Habilitation in ihrem oder seinem Fachgebiet und entsprechender Tätigkeit e) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers mindestens vier Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind TV Ärzte Entgeltgruppe Ä5 a) Fachärztin oder Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunktoder Zusatzweiterbildung in ihrem oder seinem Fachgebiet und mit entsprechender Tätigkeit, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereiches oder einer vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind b) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung einer größeren Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind

TV Ärzte Entgeltgruppe Ä6 Fachärztin oder Facharzt, die oder der durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers zur Ständigen Vertreterin oder zum Ständigen Vertreter der Leitenden Ärztin oder des Leitenden Arztes (Chefärztin oder Chefarzt) bestellt ist Ständige Vertreterin oder Ständiger Vertreter ist nur die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt (Chefärztin oder Chefarzt) in der Gesamtheit ihrer oder seiner Dienstaufgaben vertritt. Ist eine Ständige Vertreterin oder ein Ständiger Vertreter nicht bestellt, so gilt die Ärz-tin oder der Arzt als Ständige Vertreterin oder Ständiger Vertreter im Sinne des Satzes 1, die oder der zur Vertreterin oder zum Vertreter der Leitenden Ärztin oder des Leitenden Arztes (Chefärztin oder Chefarzt) der Klinik für die Gesamtheit der Dienstaufgaben im Bereich der Krankenversorgung bestellt ist. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin oder einem Arzt erfüllt werden. TV Ärzte Entgelte 1. 3. 5. 8. 12. Ä 4 = 5.150, 5.450, 5.600 Ä 5 = 5.700, 5.950, 6.300, 6.650, 6.900 Ä 6 = 6.900, 7.100, 7.400, 7.700, 8.000

Vergleich BBesG, TV-L, VKA W 1 = 3.371,62 Juniorprofessor W 2 = 3.851,51 Professor W 3 = 4.676,84 Universitätsprofessor Ltd. Oberarzt VKA 6.825,00 bei 42 Std. Wo Ltd. Oberarzt TdL 6.800,00 bei 42 Std. Wo Facharztvergleich BAT TV Ärzte BAT, Ia, 47.Lebensalterstufe 4250,83 + 836,50 + 42,55 = 5.129,88 TV-Ärzte Ä4 c, St. 3 = 5.600,00 St. 1 = 5.150,00 Strukturausgleich für Fachärzte bis 190,00 m.

TV-Ärzte-Hessen Überleitung/Eingruppierung in den TV-Ärzte I. Entgeltgruppe 1. Ärztin/Arzt überwiegend in der Krankenversorgung? Ja Nein Keine Überleitung 2. Approbation/Berufserlaubnis erteilt am: 3. Beginn der ärztlichen Tätigkeit am: 4. Eintritt in den Landesdienst am: TV-Ärzte-Hessen 5. Berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten: Summe: Jahre Monate Tage 6. Unterbrechungszeiten: Summe: Jahre Monate Tage

TV-Ärzte-Hessen 7. Facharztanerkennung Nein Eingruppierung nach Ä 1 / Ä 2 (Weiter bei Stufenfestsetzung Ja, seit (Weiter bei 8.) 8. Erfolgreich abgeschlossene fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung im Fachgebiet? Nein Eingruppierung nach Ä 3 (Weiter bei Stufenfestsetzung) Ja, abgeschlossen am 9. Anschließende zweijährige Tätigkeit von bis Ja, Eingruppierung nach Ä 4a) TV-Ärzte-Hessen 10. Keine Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzausbildung im Fachgebiet vorgesehen/erforderlich und vierjährige fachärztliche Tätigkeit vorzuweisen? Nein Ja, fachärztl. Tätigkeit von bis Eingruppierung nach Ä 4b) 11. Ärztin/Arzt im Fachgebiet mit siebenjähriger fachärztl. Tätigkeit? Nein Ja, fachärztl. Tätigkeit von bis Eingruppierung nach Ä 4c)

TV-Ärzte-Hessen 12. Habilitation am im Fachgebiet Nein Ja, Eingruppierung nach Ä 4d) 13. Fachärztin/-arzt mit ausdrücklicher ständiger Unterstellung von mind. 5 Ärztinnen/Ärzten ( VK, KV, Land/GmbH) durch den Arbeitgeber? Nein Ja, Anordnung vom Eingruppierung nach Ä 4e) TV-Ärzte-Hessen 14. Fachärztin/Facharzt m. fakult. Weiterbild., Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbild., der/dem ausdrücklich Leitung Funktionsbereich (wiss. anerkanntes Spezialgebiet)/sonstiger vergleichb. Organisationseinheit übertragen wurde oder mind. 5 Ärztinnen/Ärzte ausdrücklich ständig unterstellt wurden. Nein/Ja, Anordnung vom Eingruppierung nach Ä 5a)

TV-Ärzte-Hessen 15. Fachärztin/Facharzt im Fachgebiet, für das keine Weiterbild., Schwerpunkt- oder Zusatzausbild. im Fachgebiet vorgesehen/erforderlich ist, der/dem ausdrücklich Leitung Funktionsbereich/sonstiger vergleichb. Organisationseinheit übertragen wurde oder mind. 5 Ärztinnen/Ärzte ausdrücklich ständig unterstellt wurden. Nein/Ja, Anordnung vom Eingruppierung nach Ä 5b) TV-Ärzte-Hessen 16. Fachärztin/Facharzt, die/der ausdrücklich zur/zum Ständigen Vertreter/in der/des Chefärztin/Chefarztes bestellt wurde (Gesamtheit d. Dienstaufgaben). Nein/Ja, Anordnung vom Eingruppierung nach Ä 6

TV-Ärzte-Hessen Gesamtergebnis Entgeltgruppe: Ä Stufe: Wirksam ab: Nächste Steigerung: Entgeltgruppe: Ä Stufe: Wirksam ab: Entgeltgruppe: Ä Stufe: Wirksam ab: Zulagen u. Vorweggewährung Zulagen für Führung auf Probe, Führung auf Zeit, Vorübergehende/ Vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qual. Fachkräften: Ein bis zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise gewährt; ggfs. befristet

TV-Ärzte Befristete Arbeitsverhältnisse Bei befristeten Beschäftigungen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes, die der Wei-terbildung zum Facharzt dienen, soll der erste Arbeitsvertrag möglichst für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren bei fünfjähriger Facharztweiterbildung beziehungsweise drei Jahren bei sechsjähriger Facharztweiterbildung und der weitere Vertrag bis zum Ende der Weiterbildungszeit, längstens bis zu einem im Einzelfall festzulegenden Zeitpunkt, geschlossen werden. TV Entgeltumwandlung Bis zu 4 % der jew. Beitragsbemessungsgrenze (210,00 2006) für betriebliche Altersversorgung Der Arbeitgeber legt den Durchführungsweg fest und wählt den Versorgungsträger aus.

Kosten FAZ : Universitätsklinikum Frankfurt/Main 3 Millionen Euro (November 2006) Universitätsklinikum Gießen und Marburg 10 Millionen Euro? TV Ärzte - Hessen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!