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Transkript:

Tools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN Sofort nutzbar Permanente Updates In der Praxis erprobt

Herrn / Frau Name Beschäftigt als Strasse Datum PLZ Ort Unser Zeichen Einrichtung und Nutzung eines Prepay-Kontos ABMAHNUNG Sehr geehrte /r Frau / Herr, Sie haben am die Ihnen ausdrücklich zugewiesene Arbeit nicht / nicht in der angewiesenen Weise ausgeführt. Dies ist das Mal, dass Sie die Ihnen übertragene und zumutbare Arbeit nicht / nicht wie angewiesen erledigt haben. Das erste Mal war am Arbeitsinhalt:, das zweite Mal am Arbeitsinhalt:. Hiermit mahnen wir Sie, wegen des wiederholten Verstoßes gegen Ihre Pflicht zur Ausführung der Ihnen übertragenen Arbeit, ab. Ihr Fehlverhalten führte zu folgenden betrieblichen Beeinträchtigungen: - - Wie vertraglich vereinbart ist es erforderlich, dass Sie die Ihnen übertragenen Arbeiten, ohne Ausnahme wie angewiesen ausführen, da ein reibungsloser Ablauf sonst nicht gewährleistet ist. Als Sie Frau / Herr vor den / dem Zeugen darauf ansprach, erklärten Sie Ihre / die Nichtbeachtung der Anweisung mit der Tatsache, dass. Dies ist keine ausreichende Entschuldigung für Ihren Verstoß gegen Ihre arbeitsvertragliche Pflicht. Wie weisen darauf hin, dass Sie, sollte es zu weiteren Verstößen gegen Ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur Ausführung der Ihnen übertragenen Aufgaben kommen, mit weiterreichenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur fristlosen Kündigung rechnen müssen. Mit freundlichen Grüßen T_Abmahn_Arbeitsverweig.doc - Rev. 1.2 Seite 2 von 5 03.12.2010

Hinweise zur Nutzung der Muster Abmahnung: Der Text der Muster Abmahnung enthält wichtige Hinweise ( Kommentare ), auf die in Form einer gelben Schattierung am Bildschirm hingewiesen wird und die nach Positionieren des Mauszeigers auf der Schattierung in Popup-Feldern erscheinen. Falls die Kommentare im Dokument nicht angezeigt werden, bitten wir Sie Einrichtung folgende Einstellungen und Nutzung überprüfen: eines Prepay-Kontos - Anzeigen der gelben Schattierung auf dem Bildschirm und Anzeigen von Bildschirmtipps in Popup-Feldern: Klicken Sie im Menü Extras auf Optionen, dann auf die Registerkarte Ansicht, und aktivieren Sie anschließend das Kontrollkästchen QuickInfo. Positionieren Sie den Mauszeiger auf den schattierten Text. Der Name und der Kommentar des Bearbeiters werden nun über dem Text angezeigt. - Anzeigen von Kommentarzeichen: Klicken Sie im Menü Extras auf Optionen, dann auf die Registerkarte Ansicht, und aktivieren Sie anschließend das Kontrollkästchen Ausgeblendeten Text. Um Kommentarzeichen zu verbergen, deaktivieren Sie das Kontrollkästchen Ausgeblendeten Text. Hinweise zum Direktionsrecht des Arbeitgebers (bei en): Bei der Ausübung des Direktionsrechts hat der Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsvertrag grob umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im einzelnen festzulegen und dabei Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen. Achtung: Dabei können Umfang und Grenzen des Direktionsrechtes durch Gesetz, Kollektivrecht oder den Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt werden, soweit er näheres über die Dienstleistungspflicht festlegt. Das Direktionsrecht darf durch den Arbeitgeber nur nach billigem Ermessen ( 315 BGB) ausgeübt werden. D.h. die wesentlichen Umstände des Falles müssen abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob der Arbeitgeber dies eingehalten hat, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Sinn und Zweck des 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) ist es, die Bestimmung dieser Leistung nicht der Willkür des Schuldners zu überlassen. Der Arbeitnehmer ist dieser einseitigen Leistungsbestimmung unterworfen, soweit sie dem billigen Ermessen entspricht. Nach 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Leistungsbestimmung unverbindlich, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht, d.h. wenn der Arbeitgeber die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat. T_Abmahn_Arbeitsverweig.doc - Rev. 1.2 Seite 3 von 5 03.12.2010

Beispiele für die Überschreitung des billigen Ermessens des Arbeitgebers: - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung oder erheblich geringeren Zulagen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers entscheidend prägen. Einrichtung und Nutzung eines Prepay-Kontos - Ebenso kann die Übertragung geringwertiger Arbeit rechtsmissbräuchlich sein. Soweit allerdings noch keine Konkretisierung auf einen bestimmten Arbeitsplatz eingetreten ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Regel auf alle Arbeitsplätze versetzen, die seiner Vergütungsgruppe entsprechen. Dieser darf allerdings nicht wesentlich anders gestaltet sein. - Eine andere als die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeit darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechtes nicht auferlegen. Hierzu bedarf es einer sogenannten Änderungskündigung. Ist allerdings die Hinzuziehung des Arbeitnehmers vorübergehend für andere Arbeiten erforderlich, so kann dies im Wege des Direktionsrechtes geschehen, auch bei Notständen oder Notfällen. - Das Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 2 AZR 486/93 hat festgestellt, dass bei einer verfassungskonformen Auslegung des 315 BGB der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen darf, die den Arbeitnehmer in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt bringt. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Konkretisierung der vertragsgemäßen Arbeitsleistung ergebe sich aus einer Abwägung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer bei der Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit einem Gewissenskonflikt hat rechnen müssen, ob der Arbeitgeber aus betrieblichen Erfordernissen auf diese Arbeitsleistung bestehen muss, ob dem Arbeitnehmer andere Arbeit zugewiesen werden kann und ob mit zahlreichen weiteren Gewissenskonflikten in der Zukunft zu rechnen ist. T_Abmahn_Arbeitsverweig.doc - Rev. 1.2 Seite 4 von 5 03.12.2010

Hinweise zur Anpassung des Dokumentes an die Organisation: Um das Tool an Ihre Dokumentenstruktur anzupassen, gehen Sie (hier am Beispiel der Version MS Office 2003 dargestellt) bitte folgendermaßen vor: 1. Setzen Sie das Häkchen unter Extras - Optionen... - Ansicht - Formatierungszeichen im Feld Alle, indem Sie dieses anklicken. 2. Löschen Sie das Titelblatt, indem Sie dieses außerhalb der Textfelder markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 3. Löschen Sie den verbliebenen Abschnittswechsel, indem Sie diesen markieren und ebenfalls die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 4. Mittels Doppelklick auf die Kopf- oder Fußzeile können Sie diese nun öffnen und die Texte und deren Formatierungen entsprechend Ihren Wünschen gestalten. 5. Die Kopfzeilen-Grafik können Sie wie vorher löschen, indem Sie diese markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 6. Eine neue Grafik fügen Sie über die Menüpunkte Einfügen - Grafik - Aus Datei ein. 7. Diese Hinweisseite(n) entfernen Sie, indem Sie die (ab dem letzten Seitenumbruch) alles markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. Nutzungsbedingungen von Fachinformationen: (1) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet der Lizenzgeber. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen. (2) Für Garantien haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. (3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. (4) Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen des Lizenzvertrags nicht gerechnet werden musste. (5) Für Datenverlust haftet der Lizenzgeber nur, soweit dieser auch bei der Sorgfaltspflicht entsprechender Datensicherung entstanden wäre. (6) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer sowie für sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. (7) Der Lizenzgeber haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg des Einsatzes der Tools oder Trainings. (8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. T_Abmahn_Arbeitsverweig.doc - Rev. 1.2 Seite 5 von 5 03.12.2010