Checkliste Was müssen Sie bei einer Betriebsaufgabe eines Einzelunternehmens erledigen?



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Transkript:

Betriebsberatung Checkliste Was müssen Sie bei einer Betriebsaufgabe eines Einzelunternehmens erledigen? Diese Checkliste dient zu Ihrer Orientierung. Bitte prüfen Sie selbst, welche Maßnahmen in Ihrem konkreten Fall notwendig sind und ob Sie eventuell noch weitere treffen müssen. Passen Sie die Liste für Ihren Einzelfall an. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Nutzen Sie die kostenlose Beratung durch die Handwerkskammer Region Stuttgart. Diese wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags und vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg.

Wenn Sie keinen Betriebsnachfolger gefunden haben oder den Betrieb aus sonstigen Gründen nicht weiterführen können, ist die Betriebsaufgabe unumgänglich. Die folgende Checkliste ist ein Leitfaden, der Ihnen die Folgen der Aufgabe eines Einzelunternehmens aufzeigt und vorgibt, welche Formalitäten Sie dabei erledigen müssen. 1. Die steuerlichen Folgen 1.1 Die Einkommensteuer: Die Besteuerung des Aufgabegewinns Bei der Betriebsaufgabe muss der Unternehmer neben dem Gewinn aus laufendem Geschäftsverkehr auch den Aufgabegewinn der Einkommensteuer unterwerfen. Der Aufgabegewinn entsteht, weil Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge durch die steuerlichen Abschreibungen mit einem geringeren Wert in der Bilanz ausgewiesen sind als dem Verkehrswert entspricht. Bei Betriebsgrundstücken und -gebäuden können Wertsteigerungen eingetreten sein, die ebenfalls zum Aufgabegewinn zählen. Der Aufgabegewinn entspricht der Summe der sogenannten stillen Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abzüglich eventueller Aufgabekosten (Steuerberater, Anwalt, Kosten für Wertermittlung von Grund und Boden und Gebäude sowie Maschinen und Einrichtungen, Vermittlungsprovision, Kosten für Anzeigen in Fachzeitschriften, Tageszeitungen u.a.). Wird ein Wirtschaftsgut verkauft, entspricht der Verkehrswert dem Verkaufspreis. Wird ein Wirtschaftsgut ins Privatvermögen überführt, wird dessen Verkehrswert geschätzt. Dies ist z.b. der Fall, wenn der Handwerksmeister den PKW in seinen Privatbereich entnimmt. Dasselbe gilt, wenn die Geschäftsräume nicht verkauft, sondern an den Nachfolger vermietet werden. Ein besonderes Problem stellen die meist sehr hohen stillen Reserven bei Betriebsgrundstücken dar. Deren Wert ist in den vergangenen Jahrzehnten im Großraum Stuttgart erheblich gestiegen. Steuervergünstigung (Freibetrag) Auf den Aufgabegewinn erhält der Betriebsinhaber einen Freibetrag in Höhe von 45.000, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist ( 16 EStG). Übersteigt der Aufgabegewinn 136.000, mindert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag. Das bedeutet, dass der Freibetrag nicht mehr zum Ansatz kommt, wenn der Aufgabegewinn 181.000 erreicht oder übersteigt. Wahlrecht: Fünftel-Methode oder ermäßigter Steuersatz Der (nach Abzug des Freibetrags verbleibende) Aufgabegewinn zählt zu den außerordentlichen Einkünften und ist tarifbegünstigt ( 34 EStG). Versteuert wird nach der sogenannten Fünftel-Methode. Danach wird der Aufgabegewinn zwar rechnerisch über fünf Jahre verteilt, aber bereits im Jahr der Betriebsaufgabe versteuert. Ist der Unternehmer älter als 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig, dann hat er ein Wahlrecht: Er kann den Veräußerungsgewinn auch nur mit dem ermäßigten Steuersatz (mindestens 14%, höchstens aber 25,2%) versteuern (Stand: 2014). Voraussetzung ist, dass der Aufgabegewinn 5 Millionen Euro nicht übersteigt. Handwerkskammer Region Stuttgart Heilbronner Straße 43 70191 Stuttgart Seite 2 von 6

Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen Der Unternehmer, der die genannten Vorteile in Anspruch nehmen will, muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sein. Außerdem muss er seinen gesamten Betrieb aufgeben. Dies bedeutet, dass er alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang ins Privatvermögen übertragen oder veräußern muss. Den ermäßigten Steuersatz kann jeder Steuerpflichtige nur ein Mal im Leben in Anspruch nehmen. Beispiel: Verkehrswert des Betriebsvermögens 150.000 Euro./. Buchwert des Betriebsvermögens 60.000 Euro./. Aufgabekosten (Demontage, Entsorgung, Makler, Steuerberater, u.a.) 5.000 Euro = Aufgabegewinn 85.000 Euro./. Freibetrag 45.000 Euro = zu versteuernder Aufgabegewinn 40.000 Euro Dieser Aufgabegewinn wird der Einkommensteuer unterworfen - unter Anwendung der Fünftel- Methode oder des ermäßigten Steuersatzes. 1.2 Die Gewerbesteuer: Der Aufgabegewinn ist nicht gewerbesteuerpflichtig. 1.3 Die Umsatzsteuer: Sowohl der Verkauf der Wirtschaftsgüter als auch deren Überführung ins Privatvermögen (auch bei Nichtveräußerung) unterliegen der Umsatzsteuer. Wenn Sie das gesamte Unternehmen an einen anderen Unternehmer verkaufen, unterliegt dies nicht der Umsatzsteuer ( 1 Abs. 1a UstG). Empfehlungen: Lassen Sie den Wert der Wirtschaftsgüter schätzen. Ermitteln Sie den Aufgabegewinn mit Ihrem Steuerberater (Musterberechnung). Lassen Sie von Ihrem Steuerberater errechnen, wie hoch die Einkommensteuerbelastung aus der Betriebsaufgabe unter Berücksichtigung des Freibetrags und der Tarifabschwächung ist. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater, ob Sie die Voraussetzungen für die Steuervorteile erfüllen. Sondieren Sie, ob Sie in der Lage sind, die fällige Steuerzahlung zu bezahlen. Ein Steuertipp: Der Aufgabegewinn addiert sich immer zum laufenden Jahresgewinn. Wenn Sie die Betriebsaufgabe nicht zum Ende eines Wirtschaftsjahres erklären, sondern zum Anfang (beispielsweise zum 3. Januar), können Sie Steuern sparen. Allerdings müssen Sie dann für dieses kurze Geschäftsjahr nochmals einen Jahresabschluss erstellen. Steuern sparen können Sie auch, wenn Sie die Betriebsaufgabe am Ende eines Geschäftsjahres erklären, in dem Sie Verlust erwirtschaftet haben. Handwerkskammer Region Stuttgart Heilbronner Straße 43 70191 Stuttgart Seite 3 von 6

2. Mitarbeiter Zunächst ist zu klären, ob es sich bei Ihrer Betriebsaufgabe um eine endgültige dauerhafte Stilllegung des Betriebes oder um eine Betriebsübernahme handelt. Diese beiden Fallkonstellationen sind rechtlich unterschiedlich zu behandeln. a) Der Betrieb wird von einem Nachfolger übernommen: Sofern Ihr Betrieb von einem Nachfolger übernommen wird, z. B. durch Kauf oder Pacht, ergeben sich die arbeitsrechtlichen Folgen aus 613 a BGB. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Übernehmer in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Wichtig ist auch, dass eine Kündigung wegen des Übergangs des Betriebes nicht zulässig ist. Außerdem bestehen im Vorfeld Unterrichtungspflichten gegenüber den Mitarbeitern über den Betriebsübergang. b) Der Betrieb wird endgültig geschlossen: Bei einer endgültigen, dauerhaften Betriebsstilllegung kann grundsätzlich eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist erfolgen. Eine Betriebsstilllegung ist an sich kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Daher müssen Sie im Vorfeld abklären, welche Kündigungsfristen für die einzelnen Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen können sehr lange Kündigungsfristen bestehen. Abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb kann die gesetzliche Kündigungsfrist bis zu sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen. Bitte beachten Sie, dass Arbeitsverträge oder Tarifverträge abweichende Regelungen enthalten können. Empfehlung: Lassen Sie sich rechtzeitig bei unserer Rechtsabteilung darüber beraten, mit welcher Kündigungsfrist Sie ein Arbeitsverhältnis beenden können, welche weiteren allgemeinen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung gegeben sein müssen, ob Sie möglicherweise Abfindungszahlungen leisten müssen. Sofern ein Betriebsrat in Ihrem Betrieb besteht, sind dessen Rechte zu beachten. Achten Sie darüber hinaus darauf, dass bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeugnisse und die Arbeitspapiere fertiggestellt sind und somit ausgehändigt werden können. Handwerkskammer Region Stuttgart Heilbronner Straße 43 70191 Stuttgart Seite 4 von 6

3. Langfristige Verträge Sehen Sie nach, welche langfristigen Verträge Sie abgeschlossen haben. Dazu zählen insbesondere Miet- oder Pachtvertrag, Leasingverträge, Wartungsverträge, Liefer- und Leistungsverträge, Versicherungsverträge (siehe Kapitel Versicherungen) und Darlehensverträge. Lesen Sie in den Vertragsunterlagen nach, welche Kündigungsfristen Sie beachten müssen und ob Sie im Falle der Betriebsaufgabe ein außerordentliches Kündigungsrecht haben. Zu erledigen: Den Miet- oder Pachtvertrag fristgerecht kündigen, eventuell einvernehmlich mit dem Vermieter einen Nachmieter stellen. Leasingverträge und Wartungsverträge kündigen. Darlehensverträge: Wenn Sie Darlehensschulden durch Sondertilgung ablösen, müssen Sie möglicherweise eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen, wenn Sie noch in der Zinsbindungsfrist sind. 4. Versicherungen Zu erledigen: Die Betriebsaufgabe bei der Krankenkasse anzeigen. Die Krankenkasse leitet die Meldung automatisch an die Rentenversicherungsträger weiter. Mitteilung an eventuell bestehende Zusatzversorgungskasse. Die Berufsgenossenschaft ist rechtzeitig schriftlich über die Betriebsaufgabe zu informieren Sofern eine Altersrente bezogen werden kann, ist diese rechtzeitig bei der Rentenversicherung zu beantragen. Betriebsversicherungen, wie Feuerversicherung, Sturmversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung kündigen. Betriebshaftpflichtversicherung Wenn die Betriebsaufgabe mit einer endgültigen Betriebsstilllegung verbunden ist: Kündigen Sie die Versicherung nicht einfach ohne Angabe von Gründen zum nächstmöglichen Termin, insbesondere nicht, wenn die Gefahr besteht, dass Schäden mit erheblicher zeitlicher Verzögerung (nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe) eintreten, sollten Sie die Versicherung nicht einfach ohne Angabe von Gründen zum nächstmöglichen Termin kündigen. Teilen Sie der Versicherungsgesellschaft den eigentlichen Grund zur Beendigung des Versicherungsvertrages mit. Dann ist der Versicherer gehalten, eine Nachversicherung über einen gewissen Zeitraum anzubieten. Diese gewährleistet, dass für noch eventuell eintretende Schadensereignisse Versicherungsschutz besteht. Handwerkskammer Region Stuttgart Heilbronner Straße 43 70191 Stuttgart Seite 5 von 6

5. Abmeldungen, Löschungen, Änderungen und andere Formalitäten: Die Löschung des Betriebsinhabers in der Handwerksrolle beantragen. Die Handwerkskarte wird auf Wunsch entwertet zurückgesandt. Den Betrieb bei Ihrer Gemeinde (Gewerbeamt) abmelden. Strom, Gas, Wasser und Müll bei gemieteten Räumlichkeiten abmelden. Wenn Ihr Betrieb im Handelsregister eingetragen ist: beim Handelsregister die Löschung des Betriebes beantragen. Wenn der Betrieb auch bei der Industrie- und Handelskammer Mitglied ist: abmelden. Den Betrieb bei der Innung abmelden. Konzessionen bei Versorgungsunternehmen kündigen. Einträge im Telefonbuch, in den Gelben Seiten, eventuell im Internet (Homepage) löschen. Telefon-Anschluss eventuell kündigen. Post benachrichtigen (ggf. Nachsendeauftrag). Betriebsfahrzeuge ummelden oder verkaufen. Geschäftskonto, eventuell auch die Bankverbindung, löschen. Betriebliche Daueraufträge und Lastschriften kündigen. Über den reduzierten Geschäftsumfang den Steuerberater informieren, eventuell das Mandat kündigen. Kunden und Lieferanten informieren. Aufbewahrungsfristen: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare und Jahresabschlüsse müssen zehn Jahre, andere steuerlich bedeutsame Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahrt werde. 6. Sonstiges Tipp: Bei Fragen zum Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe wenden Sie sich bitte an Antje Schmidt, Tel. 0711 1657-284. Die Gewährleistungsverpflichtungen sind von der Betriebsaufgabe nicht betroffen. Sie haften für die ausgeführten Arbeiten, bis die Fristen abgelaufen sind. Wenn Sie noch Fragen haben, dann wenden Sie sich bitte an die Betriebswirtschaftliche Beratungsstelle der Handwerkskammer Region Stuttgart, Tel. +49 711 1657-265. Alles Gute wünscht Ihnen die Handwerkskammer Region Stuttgart Handwerkskammer Region Stuttgart Heilbronner Straße 43 70191 Stuttgart Seite 6 von 6