Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem

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Transkript:

Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem Ein Vortrag von Barbara Thieme Kindeswohlgefährdung ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes (nach Maßgabe gesellschadlich geltender Normen und begründeter professioneller Einschätzung) beeinträch:gendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge durch Eltern oder andere Personen in Familien oder Ins:tu:onen (wie z. B. Heimen, KindertagesstäLen, Schulen, Kliniken oder in besommten Therapien) das zu nicht- zufälligen Verletzungen, zu körperlichen und seelischen Schädigungen und / oder Entwicklungsbeeinträch:gungen eines Kindes führen kann, was die Hilfe und eventuell das Eingreifen von Jugendhilfe- Einrichtungen und Familiengerichten in die Rechte der Inhaber der elterlichen Sorge im Interesse der Sicherung der Bedürfnisse und des Wohls eines Kindes notwendig machen kann. Quelle: Kinderschutz- Zentrums Berlin KINDESWOHL - Erkennen und Helfen, 11. Auflg. 2009, S. 32 1

Kindeswohlgefährdung ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes... beeinträch:gendes Verhalten oder Handeln......... das... zu körperlichen und seelischen Schädigungen und / oder Entwicklungsbeeinträch:gungen eines Kindes führen kann............... Quelle: Kinderschutz- Zentrums Berlin KINDESWOHL - Erkennen und Helfen, 11. Auflg. 2009, S. 32 Auswirkungen des aktuellen KindschaMsrechts die Gesetze und deren Auslegung das Verfahren die Verfahrensbeteiligten 2

1671 BGB Antrag auf alleinige elterliche Sorge... Dem Antrag ist stalzugeben, soweit... 2. zu erwarten ist, dass (dies) dem Wohl des Kindes am besten entspricht.... 1626a BGB Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern Das Familiengericht überträgt... auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. 3

1696 BGB Abänderung der elterl. Sorge Eine Entscheidung... ist zu ändern, wenn dies aus tridigen, das Wohl des Kindes nachhalog berührenden Gründen angezeigt ist. Verfahrensbeteiligte in sog. hochstriggen Verfahren Amtsgericht OLG/Kammergericht MediaOon Vater Kinder MuLer Kinderpsychologe Jugendamt/ASD Umgangspfleger Erz.- und Fam.Beratung EFB 4

Verfahrensbeteiligte in einem konkreten Sorgerechtsfall Vater Ehefrau KV Kinderpsychologe Kind 1 Kinderpsychologe Kind 2 Jugendamt KV Jugendamt KM Jugendamt 2 KM Amtsgericht KM Amtsgericht KV Richterwechsel Richterwechsel EFB KV EFB KM MediaOon Kinder Paartherapie Kammergericht Vormund MuLer Heimunterbringung (Schulwechsel Schulwechsel) WirtschaDlich interessierte Verfahrensbeteiligte Vater Ehefrau KV Amtsgericht KM Amtsgericht KV Richterwechsel Richterwechsel MediaOon Kinder Kammergericht Vormund MuLer Kinderpsychologe Kind 1 Kinderpsychologe Kind 2 Jugendamt KV Jugendamt KM Jugendamt 2 KM EFB KV EFB KM Paartherapie Heimunterbringung 5

Verfahrensbeteiligte aus sozialen Berufen i.w.s. Vater Ehefrau KV Amtsgericht KM Amtsgericht KV Richterwechsel Richterwechsel MediaOon Kinder Kammergericht Vormund MuLer Kinderpsychologe Kind 1 Kinderpsychologe Kind 2 Jugendamt KV Jugendamt KM Jugendamt 2 KM EFB KV EFB KM Paartherapie Heimunterbringung vorgerichtliche Einigung lohnt finanziell nicht Fachanwalt, stets dieselben Beteiligten Mandant im emooonalen Ausnahmezustand übernimmt od kein VKH wenn VKH = ökonomisches Arbeiten 6

Richter fachliche und persönliche QualifikaOon Gutachten ersetzen Richterspruch AmtsermiLlungsgrundsatz vs. Arbeitsökonomie vorhandene Rechtsprechung außer Acht lassen Eltern erleben Rechtsbeugung und NöOgung keine wirksamen Beschwerde- und Kontrollmechanismen Richter 7

Jugendamt QualifikaOon - Arbeitsbelastung - Arbeitsgebiete Akte ist nicht Bestandteil der Gerichtsakte Jugendamt ist nur für die Kinder zuständig keine bzw. mangelnde KooperaOon eigenmächoges Handeln gegen bestehendes Recht keine wirksamen Beschwerde- und Kontrollmechanismen Jugendamt 8

wirtschadliche Abhängigkeit keine MindestqualifikaOon, persönlich und fachlich kein (neutrales) Vergabeverfahren keine Standards in Bezug auf Feststellung des Kindeswillens bzw. des Kindesinteresses keine Beschwerde- und Kontrollmechanismen keine Möglichkeit der Ablehnung wirtschadliche Abhängigkeit keine MindestqualifikaOon, persönlich und fachlich kein (neutrales) Vergabeverfahren keine Standards in Bezug auf die Gutachtenerstellung Gutachten im Gießkannenprinzip keine wirksamen Beschwerde- und Kontrollmechanismen 9

Freie Träger begleiteter Umgang, MediaOon, Elterngespräche, Pflegeeltern, Heime... Mitarbeiter od gut ausgebildet, aber schlecht bezahlt WirtschaDsunternehmen (GbR, Verein, ggmbh) kein neutrales AuDragsvergabeverfahren nur ein AuDraggeber: das Jugendamt Fazit zu viele Verfahrensbeteiligte zu lange Verfahren wirtschadliche Abhängigkeit innerhalb des Systems keine neutralen Vergabeverfahren fehlende Standards in Bezug auf TäOgkeit/Ergebnis mangelnde, teils fehlende QualifikaOon keine bzw. wirkungslose Beschwerde- und Kontrollmechanismen 10

Verfahren elterliche Sorge derzeit Anträge Rechtsanwalt & Gericht Berichte Jugendamt & Verfahrens- beistand Elterngespräche & MediaOon Erst reden, dann Anträge stellen Rechtsanwalt & Gericht Anträge Jugendamt & Verfahrens- beistand Berichte Elterngespräche & MediaOon 11

Forderungen Safety First! Verbindliche Standards! Gemeinsame elterliche Sorge nur bei KooperaOon Erst reden, dann Anträge stellen Zügige richterliche Entscheidungen Gutachten nur in begründeten Ausnahmen Kindesunterhalt im Beschleunigten Verfahren Einkommensverlustausgleich für MüLer 12