GPA-Mitteilung 1/2001



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Transkript:

GPA-Mitteilung 1/2001 Az. 045.011; 045.017 01.07.2001 Anwendung der VOL/A im kommunalen Bereich 1 Begriff der Leistungen i.s. der VOL/A Nach 1 VOL/A sind Leistungen i.s. der VOL alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Bauleistungen i.s. des 1 VOB/A, alle freiberuflichen Leistungen (bei Auftragsvergaben unterhalb des EU-Schwellenwerts) und freiberufliche Leistungen i.s. der VOF, d.h. Leistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann (bei Auftragsvergaben ab dem EU-Schwellenwert). Da bei freiberuflichen Leistungen (z.b. Architekten-/Ingenieurleistungen) die Lösung der Aufgabe im Allgemeinen nicht vorab beschrieben werden kann 1, hat die Unterscheidung zwischen dem zweiten und dritten Spiegelstrich in 1 VOL/A kaum praktische Bedeutung. Architekten- und Ingenieurleistungen unterliegen daher grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der VOL (vgl. dazu auch GPA-Mitt. Bau 1/2000 Az. 600.512). Nach der Definition des 1 VOL/A unterliegen der VOL somit alle Lieferleistungen (z.b. Beschaffung von Ausstattungsgegenständen oder Geschäftsbedarf) und gewerblichen Dienstleistungen (z.b. Reinigungsleistungen, Instandhaltungen bzw. Wartungen, Fuhrleistungen, Abfall-/Klärschlammentsorgungen). Zwischenzeitlich gilt die VOL - Ausgabe 2000 - (BAnz. Nr. 200 a vom 24.10.2000). 1 Müller-Wrede, Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -, BauR 1998, 471. Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg 76133 Karlsruhe. Hoffstraße. 1a. Telefon 0721 / 8 50 05-0 70193 Stuttgart. Klopstockstraße 35. Telefon 0711 / 6 36 71-0 Nur für dienstlichen Gebrauch

Seite 2 2 EU-Schwellenwerte Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ist zu unterscheiden zwischen Auftragsvergaben ab den EU-Schwellenwerten und Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. Bei Auftragsvergaben ab den EU-Schwellenwerten gelten die EU-Vergaberichtlinien bzw. die vom Bund in nationales Recht umgesetzten Vergabevorschriften (siehe nachfolgend Abschn. 3). Bei Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten ausschließlich die GemO bzw. die Vergabevorschriften des Landes (siehe Abschn. 4). Die Schwellenwerte sind in 2 der Vergabeverordnung - VgV - vom 09.01.2001 (BGBl. I S. 110) wie folgt festgelegt: 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 400.000 Euro,... 3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200.000 Euro,... 8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3: 80.000 Euro oder bei Losen unter halb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 v.h. des Gesamtwerts aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich. In den EU-Vergaberichtlinien sind wegen des WTO-Abkommens bislang noch unterschiedliche Schwellenwerte bzw. Währungseinheiten festgelegt (sog. Sonderziehungsrechte - SZR - bzw. Verrechnungseinheiten der Weltbank und der ECU bzw. Euro). Aus Gründen der Vereinfachung wurde in der VgV der Euro als alleinige Bezugswährung gewählt. Die Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums vom 05.01.2000 (GABl. S. 52) sowie die GPA-Mitt. Bau 3/2000 Az. 600.501 sind daher überholt. Ab 01.01.2002 entfällt auch eine Umrechnung von Euro in DM. Der Schwellenwert ist der geschätzte Auftragswert ( 3 VgV).

Seite 3 3 Auftragsvergaben ab den EU-Schwellenwerten 3.1 Unterschiedliche Schwellenwerte und Auftraggeber Im EU-Vergaberecht wird unterschieden zwischen verschiedenen EU-Schwellenwerten (siehe nachfolgend) und den verschiedenen Auftraggebern i.s. des 98 GWB (siehe Abschn. 3.2). Ab dem EU-Schwellenwert von 200.000 Euro müssen die Nichtsektorenauftraggeber Lieferund Dienstleistungen EU-weit ausschreiben ( 2 Nr. 3 und ggf. 2 Nr. 8 VgV). Ab dem EU- Schwellenwert von 400.000 Euro müssen die Sektorenauftraggeber Liefer- und Dienstleistungen EU-weit ausschreiben ( 2 Nr. 1 VgV). 3.2 Verbindliche Vergabebestimmungen Bei Auftragsvergaben ab den EU-Schwellenwerten von 200.000 Euro bzw. 400.000 Euro sind von allen öffentlichen Auftraggebern i.s. des 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - vom 26.08.1998 (BGBl. I S. 2546) die Bestimmungen der 97 bis 101 GWB und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 09.01.2001 (BGBl. I S. 110) anzuwenden. Danach ist die VOL/A - Ausgabe 2000 - wie folgt anzuwenden: Nichtsektorenauftraggeber i.s. des 98 Nrn. 1 bis 3 und Nr. 5 GWB (das sind die außerhalb des Sektorenbereichs i.s. des 8 VgV tätigen Städte, Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände, Eigenbetriebe und kommunalen Eigen-/Mehrheitsgesellschaften; ferner die Zuwendungsempfänger wie z.b. eingetragene Vereine, diese aber nach 4 Abs. 2 VgV nur bei Vergabe von Dienstleistungsaufträgen) haben nach 4 VgV die Bestimmungen der VOL/A (2. Abschnitt - Basisparagraphen zuzügl. a-paragraphen) anzuwenden, Sektorenauftraggeber i.s. des 98 Nrn. 1 bis 3 GWB i.v.m. 7 Abs. 1 und 8 Nr. 1, Nr. 4 b oder c VgV (das sind die in den Bereichen Trinkwasserversorgung, See- oder Binnen-

Seite 4 schiffverkehr, Eisenbahn-, Straßenbahn- oder Busverkehr tätigen kommunalen Eigenbetriebe, Wasser- und Bodenverbände oder Eigen-/Mehrheitsgesellschaften) haben nach 7 Abs. 1 VgV die Bestimmungen der VOL/A (3. Abschnitt - Basisparagraphen zuzügl. b- Paragraphen) anzuwenden, Sektorenauftraggeber i.s. des 98 Nrn. 1 bis 3 GWB i.v.m. 7 Abs. 2 und 8 Nrn. 2, 3 oder 4 a VgV (das sind die in den Bereichen Elektrizitäts- und Gasversorgung, Wärmeversorgung und Flugverkehr tätigen kommunalen Eigenbetriebe, Eigen-/Mehrheitsgesellschaften) haben nach 7 Abs. 2 VgV die Bestimmungen der VOL/A (4. Abschnitt - VOL/A-SKR) anzuwenden und Sektorenauftraggeber i.s. des 98 Nr. 4 GWB (Beispiele s. nachfolgend) haben nach 7 Abs. 2 VgV die Bestimmungen der VOL/A (4. Abschnitt - VOL/A-SKR) anzuwenden. Für die Anwendung der VOL/A sind also der Tätigkeitsbereich (Nichtsektorenbereich oder Sektorenbereich) und die Auftraggebereigenschaft i.s. des 98 GWB maßgeblich. Zur - nicht einfachen - Unterscheidung der Auftraggeber nach 98 Nr. 2 oder Nr. 4 GWB folgende Hinweise: 1. Öffentliche Auftraggeber i.s. des 98 Nr. 2 GWB sind u.a. juristische Personen des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen (so auch der Wortlaut der EU- Lieferkoordinierungsrichtlinie). Die Nichtsektorenauftraggeber werden stets dem 98 Nr. 2 GWB zugeordnet, weil sie zweifelsfrei Gemeinwohlaufgaben erfüllen. 2. Öffentliche Auftraggeber i.s. des 98 Nr. 4 GWB sind juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, wenn öffentliche Auftraggeber auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Nach Schrifttum und Rechtsprechung haben die Bestimmungen des 98 Nr. 2 GWB Vorrang vor den Bestimmungen des 98 Nr. 4 GWB. Verschiedene Sektorenauftraggeber (z.b. Wasserversorgung GmbH 1 oder Verkehrsunternehmen 2 ) werden ebenfalls dem 98 Nr. 2 GWB zugeordnet, weil sie gleichermaßen wie die Nichtsektorenauftraggeber Aufgaben 1 Vgl. z.b. VG Koblenz, IBR 1997, 485. 2 Gemäß der Entscheidung des VÜA Bund, Beschl. v. 13.12.1995 Az. 1 VÜ 6/95 ist die Deutsche Bahn AG Auftraggeber i.s. des 98 Nr. 2 GWB, weil sie mit dem Ausbau des Schienennetzes eine vom Bund garantierte Gemeinwohlaufgabe wahrnimmt (Art. 87 e Abs. 4 GG).

Seite 5 der Daseinsvorsorge bzw. Gemeinwohlaufgaben erfüllen und in ihrem Bereich nicht in einem entwickelten Wettbewerb stehen 1. Bis auf Weiteres ist deshalb davon auszugehen, dass die Auftraggeber in diesen Sektorenbereichen den 3. Abschnitt der VOL/A anwenden müssen. Die Unterscheidung der Auftraggebereigenschaft i.s. des 98 Nrn. 2 oder 4 GWB spielt dagegen in den Sektorenbereichen Elektrizitäts- und Gasversorgung, Wärmeversorgung und Flugverkehr keine Rolle mehr. Durch 7 Abs. 2 VgV wurde nämlich klargestellt, dass nicht mehr nur die Auftraggeber i.s. des 98 Nr. 4 GWB, sondern auch die Auftraggeber i.s. des 98 Nrn. 1 bis 3 GWB, sofern sie in diesen Bereichen tätig sind, also insbesondere die Energieversorgungsunternehmen (unabhängig von ihrer Rechtsform), nicht mehr VOL- Vollanwender (2. oder 3. Abschnitt), sondern nur Anwender der VOL-SKR (4. Abschnitt) sind. 3.3 Ausschreibungsgrundsätze und -empfehlungen 3.3.1 Ausschreibungsgrundsätze der VOL/A Bei Auftragsvergaben ab den EU-Schwellenwerten haben die VOL-Vollanwender nach der VOL/A (2. oder 3. Abschnitt) u.a. allgemeine Vergabegrundsätze zu beachten ( 2 bis 7 a bzw. 7 b VOL/A), Leistungen grundsätzlich im Offenen Verfahren zu vergeben bzw. öffentlich auszuschreiben ( 3, 3 a bzw. 3 b VOL/A), beabsichtigte Vergaben in geeigneten nationalen Veröffentlichungsblättern (z.b. Staatsanzeiger, regionale Tageszeitungen) sowie im Amtsblatt der EG bekannt zu machen ( 17, 17 a bzw. 17 b VOL/A), einheitliche Vergabe-/Verdingungsunterlagen unter Beachtung der Regeln und Fristen der VOL/A zu erstellen ( 8 bis 20 VOL/A) und die eingehenden Angebote unter Beachtung des Geheimhaltungsgebots ordnungsgemäß zu verwahren sowie unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der einschlägigen Vergaberegeln zu prüfen und zu werten ( 21 ff. VOL/A). 1 Vgl. dazu u.a. auch EuGH, Urt. v. 15.01.1998, NJW 1998, 3261; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 9. Aufl. 2000, Rdnr. 62 der Vorbemerkungen zur VOB/A; Heiermannn in BauR 1996, 443 ff.; Seidel in ZfBR 1995, 227.

Seite 6 3.3.2 Grundsatz des Offenen Ausschreibungsverfahrens bzw. der Öffentlichen Ausschreibung mit Nachverhandlungsverbot Bei EU-Ausschreibungen sind die Leistungen in der Regel im Offenen Verfahren zu vergeben bzw. öffentlich auszuschreiben ( 101 Abs. 5 GWB i.v.m. 3, 3 a bzw. 3 b VOL/A), weil nur diese Vergabeart die Chancengleichheit aller Bewerber sowie einen breit angelegten Preiswettbewerb garantiert und zugleich mittelständische Interessen wahrt. Die anderen Vergabearten wie Nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren (Beschränkte Ausschreibung, Freihändige Vergabe) wirken dagegen wettbewerbshemmend, fördern Preisabsprachen und sind anfällig für Vergabemanipulationen. Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. dem Grundsatz des Offenen Verfahrens (der Öffentlichen Ausschreibung) untrennbar verbunden ist das Nachverhandlungsverbot nach 24 Nr. 2 VOL/A. Es besteht kein Anlass, über einen im Preiswettbewerb nach VOL/A zustande gekommenen Preis nachträglich noch zu verhandeln (bei Offenen Verfahren bzw. Öffentlichen Ausschreibungen mit Nachverhandlungsverbot wird von Anfang an scharf kalkuliert). Außerdem entspricht es dem Gebot der Fairness, alle Bewerber gleich zu behandeln und nicht einseitig bestimmte Bieter zu bevorzugen, indem man sie durch Nachverhandlungen nachträglich auf die erste Rangstelle bringt. Würde man Preisnachverhandlungen generell zulassen, wären im Übrigen Vergabemanipulationen Tür und Tor geöffnet. 3.3.3 Vergabe- und Verdingungsunterlagen Nach den 8, 9 und 17 VOL/A und ergänzend nach den 8 a, 9 a und 17 a bzw. 8 b, 9 b und 17 b VOL/A sind Vergabe-/Verdingungsunterlagen mit Leistungsbeschreibungen zu erstellen. Außerdem ist nach 9 Nr. 2 VOL/A in den Verdingungsunterlagen vorzuschreiben, dass die VOL/B Vertragsbestandteil wird. Zur Erstellung der Vergabe- und Verdingungsunterlagen, z.b. der Aufforderung zur Angebotsabgabe ( 17 Nr. 3 Abs. 1 und 2 VOL/A), Bewerbungsbedingungen ( 17 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A), Leistungsbeschreibung ( 8, 8 a bzw. 8 b VOL/A), Ergänzenden oder Besonderen Vertragsbedingungen ( 9 Nr. 3 Abs. 2 VOL/A) und Zusätzlichen Vertragsbedingungen ( 9 Nr. 3 Abs. 1 VOL/A) wird empfohlen, im Handel erhältliche einheitliche Verdingungsmuster (in gedruckter oder elektronischer Form) zu verwenden.

Seite 7 4 Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte 4.1 Empfehlungen zur Anwendung der VOL Bei Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die Bestimmungen der VOL/A nicht verbindlich anzuwenden, sondern nur zur Anwendung empfohlen (Nr. 2.3.1 Vergabe- VwV vom 08.11.2000, GABl. S. 414). Bei Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte haben lediglich Empfänger von Zuwendungen des Landes von mehr als 25.000 Euro die Bestimmungen der VOL/A verbindlich anzuwenden (vgl. VwV der Ministerien vom 28.02.2001, GABl. S. 303). Nach 106 b Abs. 1 GemO sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so auszuüben, dass ihnen die Anwendung der VOL empfohlen wird. Dies gilt nach 106 b Abs. 2 GemO jedoch nicht bei wirtschaftlichen Unternehmen, die an einem entwickelten Wettbewerb teilnehmen und ihre Aufwendungen ohne Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten zu decken vermögen. Die Ausnahmen betreffen insbesondere die Sektorenauftraggeber bzw. kommunalen Eigen-/Mehrheitsgesell-schaften in den Bereichen Elektrizitätsund Gasversorgung, Wärmeversorgung und Flugverkehr, die bei EU-Ausschreibungen lediglich die VOL-SKR anwenden müssen (s.o. Abschn. 3.2). 4.2 Freihändige Angebotseinholung? Dass bei Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte die Bestimmungen der VOL/A nicht verbindlich anzuwenden sind, führt häufig zu dem Fehlschluss, dass Liefer- oder Dienstleistungen überhaupt nicht auszuschreiben seien. Meist werden dann im Wege der Freihändigen Angebotseinholung zwei oder drei Bewerber formlos zur Angebotsabgabe aufgefordert. Solche Ausschreibungsverfahren sind aber nach 31 Abs. 1 GemHVO nicht statthaft (vgl. Abschn. 4.3). 4.3 Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung und Erstellung einheitlicher Vergabeunterlagen Bei Auftragsvergaben unterhalb 200.000 Euro (betr. den Nichtsektorenbereich) bzw. 400.000 Euro (betr. den Sektorenbereich) ist 31 Abs. 1 GemHVO 1 verbindlich zu beachten. 1 Gilt für Eigenbetriebe nach 45 Abs. 1 GemHVO nur bei Maßnahmen des Vermögensplans.

Seite 8 Danach sind Liefer- und Dienstleistungen grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Lediglich die Art und Weise, wie öffentlich auszuschreiben ist, bleibt den Kommunen überlassen. Eine nach 31 Abs. 1 GemHVO durchzuführende Öffentliche Ausschreibung setzt (schon begrifflich) zwingend voraus, dass die Vergabeabsicht in geeigneter Form bekannt gemacht wird (z.b. im Staatsanzeiger) und dass einheitliche Verdingungsunterlagen erstellt und an die Bewerber ausgehändigt werden. Soll bei Erstellung der Vergabeunterlagen nicht nach den Bestimmungen der VOL/A verfahren werden, müssten (ersatzweise) eigene örtliche Vergabebestimmungen erlassen und eingeführt werden, und zwar Regelungen mit ähnlichem Inhalt wie die VOL/A, um verschiedenen Haushalts-/Vergabegrundsätzen gerecht zu werden (z.b. Gleichheitsgrundsatz, Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, Geheimhaltungsgebot, Vergleichbarkeit der Angebote). Auch in eigenen örtlichen Vergabebestimmungen muss das praktizierte Vergabeverfahren für die Bewerber und Bieter transparent beschrieben werden (z.b. die Eignungskriterien für die Bewerber i.s. des 7 VOL/A oder die Zuschlagskriterien i.s. des 25 VOL/A). Örtliche, mit der VOL/A vergleichbare Vergabebestimmungen sind aber im kommunalen Bereich bisher nicht erstellt worden. 4.4 Empfehlungen zur Anwendung der VOL/A Bei Auftragsvergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte wird den kommunalen Auftraggebern empfohlen, keine eigenen örtlichen Vergabebestimmungen zu erlassen, sondern die Liefer- und Dienstleistungen nach den Bestimmungen der VOL/A und auf der Grundlage vereinheitlichter Verdingungsmuster auszuschreiben. Gründe: Die freiwillige Anwendung der VOL/A ist für die kommunalen Auftraggeber vorteilhafter als die Erstellung eigener örtlicher Vergabebestimmungen. Sie garantiert - wie die VOB/A - einen fairen, geheimen Wettbewerb und die Gleichbehandlung aller Bewerber. Die VOL/A wird als neutrale (bundesweit eingeführte) Verdingungsordnung von den Lieferfirmen und Dienstleistungserbringern eher akzeptiert und anerkannt als eigene örtliche Vergabevorschriften. Eine konsequente und dauerhafte Anwendung der VOL/A schafft zwischen den Auftraggebern (Anwendern) und der freien Wirtschaft ein beson-

Seite 9 deres Vertrauensverhältnis, das u.a. eine gewünschte hohe Wettbewerbsteilnahme garantiert. Die freie Wirtschaft hat ferner ein erhebliches Interesse daran, dass die Kommunen einheitlich nach gleichen (und nicht jeweils nach eigenen örtlichen) Vergaberegeln verfahren und bei Ausschreibungen insbesondere auch vereinheitlichte Vergabe- und Verdingungsunterlagen verwenden. Die Bewerber müssen sich dann nicht ständig auf neue Ausschreibungsverfahren einstellen. Eine strikte Anwendung der VOL/A ist ferner für die sachbearbeitenden Vergabestellen von erheblichem Interesse. Sie ersparen sich die Erstellung eigener, örtlicher Vergabebestimmungen. Es ist für eine ausschreibende Stelle auch wesentlich einfacher zu arbeiten, wenn sie auf ein bewährtes Vergabewerk zurückgreifen kann, zu dem es schon Rechtsprechung und Schrifttum gibt. Es ist auch schwerlich einzusehen, weshalb die ausschreibenden Stellen bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte anders verfahren sollen als bei Aufträgen ab den EU-Schwellenwerten. Schließlich bietet eine strikte Anwendung der VOL/A (ggf. ergänzt um eine interne Vergabedienstanweisung; vgl. dazu die Musterdienstanweisung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen - DA Beschaffung - in BWGZ 1999, 609 ff.) den kommunalen Auftraggebern auch weitgehend Schutz vor Vergabemanipulationen. Den kommunalen Auftraggebern wird daher auch empfohlen, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts zugunsten der Anwendung der VOL/A auszuüben (vgl. 106 b Abs. 1 Nr. 2 GemO). 5 Wertgrenzen Liefer- und Dienstleistungen ab 30.000 DM brutto sollten grundsätzlich öffentlich nach den Regeln der VOL/A und auf der Grundlage einheitlicher Vergabeunterlagen ausgeschrieben werden. Die in der Regel hohen Wettbewerbsteilnahmen (z.b. bei Bekanntmachungen im Staatsanzeiger) rechtfertigen die verhältnismäßig geringen Kosten für die Bekanntmachung. In der Größenordnung zwischen 15.000 und 30. 000 DM brutto ist es vertretbar, Liefer- bzw. Dienstleistungen auf der Grundlage einheitlicher Vergabeunterlagen nach VOL/A beschränkt auszuschreiben. Bei Aufträgen unterhalb 15.000 DM brutto bestehen auch im Blick auf 31 Abs. 1 GemHVO keine Bedenken, wenn nicht förmlich nach VOL/A verfahren wird, sondern Angebote im Wege der Freihändigen Vergabe (z.b. telefonisch) eingeholt

Seite 10 werden. Es sollte dabei aber darauf geachtet werden, dass auch im freihändigen Verfahren möglichst zwei bis drei Angebote einholt werden und unter den Bewerbern gelegentlich gewechselt wird ( 7 Nr. 2 Abs. 4 VOL/A). Eine ständige Bevorzugung bestimmter Bewerber sollte auch bei sog. Kleinaufträgen vermieden werden. 6 Vergabeüberwachung Alle Vergaben unterhalb der und ab den EU-Schwellenwerte(n) unterliegen der überörtlichen Prüfung sowie der Rechtsaufsicht nach den Bestimmungen der GemO. Daneben können bei allen Vergaben übergangene erstplatzierte Bieter Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo vor ordentlichen Gerichten geltend machen (BGH, Urt. vom 25.11.1992, NJW 1992, 520). Bei EU-Ausschreibungen können Unternehmer unabhängig davon ihre Rechte nach den 102 ff. GWB geltend machen. Zuständige Vergabekammer in Baden-Württemberg ist das Landesgewerbeamt Stuttgart, Willi-Bleicher-Straße 19, 70174 Stuttgart, Postfach 10 29 63, 70025 Stuttgart (Vergabenachprüfungsverordnung vom 12.04.1999, GBl. S. 153). Das Landesgewerbeamt ist die Stelle, die bei EU-Ausschreibungen in der Vergabebekanntmachung sowie in den Vergabeunterlagen anzugeben ist ( 17 VgV, 31 a, 31 b VOL/A oder 16 VOL/A-SKR). In diesem Zusammenhang wird noch auf 13 VgV verwiesen, wonach die Auftraggeber bei EU-Ausschreibungen jeweils 14 Kalendertage vor Vertragsabschluss ihrer Informationspflicht nachkommen müssen. Ansonsten ist der Vertrag nichtig. Bei Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte ist in den Vergabeunterlagen keine Vergabeprüfstelle anzugeben. Die VOL/A (1. Abschnitt) enthält keine dem 31 VOB/A vergleichbare Bestimmung. 7 Weitere Vergabebestimmungen Wegen weiterer Vergabebestimmungen vgl. die VergabeVwV des IM vom 08.11.2000, GABl. S. 414. SG 60 und SG 31/1