Stufenweise Wiedereingliederung Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Rentenversicherung



Ähnliche Dokumente
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung - ein Überblick

Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht

Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung im Reha- Entlassungsbericht. Berlin

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(Ort, Datum)

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

DA Seite Gesetzestext

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen. Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V.

Persönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

stationär Insgesamt Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt

Langfristige Genehmigungen

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage Haufe-Lexware Freiburg 2011

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen

Arbeitgeberservice Rehabilitation und betriebliche Eingliederung für Arbeitnehmer

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

34. Bundesdrogenkongress am 30. und 31. Mai 2011 in Berlin

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*)

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Beschäftigung von Rentnern

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Was kann die Deutsche Rentenversicherung für Krebserkrankte tun? Irassi Neumann Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland

Reha-Sport und Funktionstraining

Die stufenweise Wiedereingliederung

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

MODUL 5: BETRIEBLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

2. Ergebnis- und Prozessqualität 2.1 Kernprozess: Berufl. Begleitung durch den IFD-B (Beratung / Betreuung)

Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten?

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Sichern Sie Ihr Einkommen vor Risiken und Nebenwirkungen. EinkommensSicherungsKonzept

Was ist das Budget für Arbeit?

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Positive Dualität: PKV und GKV aus Sicht der Bevölkerung

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Erwerbsminderungsrente und Arbeitslosengeld bei verminderter Leistungsfähigkeit

Wesentliche Änderungen 19

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am Dr. Thomas Vollmoeller

Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich

Erwerbsminderungsrente

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Elternzeit Was ist das?

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Swiss Life EMI Plus. Ihr Rundumschutz bei Erwerbsminderung und mehr!

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII

Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern

DIA Ausgewählte Trends November Klaus Morgenstern, Deutsches Institut für Altersvorsorge, Berlin Bettina Schneiderhan, YouGov Deutschland, Köln

Rentenreform RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Rentenreform Altersgrenzenanpassungsgesetz

Erwerbsminderungsrenten Altersrenten im Überblick. 6. Süddeutscher Hypophysen- und Nebennierentag 20. April 2013 München

Das ist mein 1. Hilfeplan ein weiterer Hilfeplan. Der letzte Hilfeplan war vom Dieser Hilfeplan gilt von bis

Bundesprogramm. Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

micura Pflegedienste München Ost

Krankheit Heilung / GKV-PKV

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen

Das neue Reisekostenrecht 2014

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare

Transkript:

DVSG Fortbildung Schnittstelle Rehabilitation und Arbeitswelt am 20.09.2012 in Kassel Stufenweise Wiedereingliederung Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Rentenversicherung Jürgen Ritter Deutsche Rentenversicherung Bund Abteilung Rehabilitation

Gliederung 1. Zahlen, Daten und Fakten zur Rehabilitation 2. Nutzen der Rehabilitation 3. Zukünftige Entwicklung der Rehabilitation 4. Stufenweise Wiedereingliederung 5. Fazit

1. Zahlen, Daten und Fakten zur Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Deutsche Rentenversicherung Bund) 900.000 800.000 717.818 765.405 791.511 700.000 611.315 600.000 500.000 446.623 486.690 492.959 400.000 397.942 300.000 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Anträge Bewilligungen Quelle: Infosys Deutsche Rentenversicherung Bund

1. Zahlen, Daten und Fakten zur Rehabilitation Ausgabenverteilung 2011 (Deutsche Rentenversicherung Bund) Summe Bruttoausgaben: 2,489 Milliarden Euro 1) medizinische Leistungen zur Rehabilitation 1.677 Millionen Euro Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 283 Millionen Euro Entgeltersatzleistungen incl. SV-Beiträge 530 Millionen Euro Erstattungsleistungen / Zuwendungen - 1 Million Euro 1) Stand: 11.01.2012 Quelle: Dez. 8012

1. Zahlen, Daten und Fakten zur Rehabilitation Ausgaben Deutsche Rentenversicherung Bund 1) 3.000 2.500 2.409,8 in Millionen Euro 2.000 1.500 1.000 1.929,1 1.951,7 1.295,8 1.386,6 2.171,3 1.544,8 1.677,0 500 243,8 217,7 238,5 282,9 0 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Netto-Aufwendungen Teilhabe am Arbeitsleben (ohne Ü-Geld/SV-Beitr.) Med. Reha (ohne Ü-Geld/SV-Beitr.) 1) Stand: 11.01.2012 Quelle: Dez. 8012

2. Nutzen der Rehabilitation Sozialmedizinischer Verlauf med. Rehabilitation 2 Jahre nach medizinischer Rehabilitation in 2005 für verschiedene Diagnosengruppen (pflichtversicherte Rehabilitanden) 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 77 68 66 52 lückenlose Beiträge 24 15 15 16 11 11 10 7 lückenhafte Beiträge Muskeln/Skelett/Bindegewebe Psychische Erkrankungen ohne Sucht Herz/Kreislauf Neubildungen 4 10 6 2 0 0 EM-Rente Altersrente aus Erwerbsleben heraus verstorben 1 4 Quelle: Reha-Bericht 2010

2. Nutzen der Rehabilitation Amortisationsmodell - medizinische Rehabilitation 8.000 7.000 6.000 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 Beitragseinnahmen nicht gezahlte EM-Renten 475 660 950 1.320 1.425 1.980 1.900 2.640 2.375 3.300 2.850 3.960 3.325 4.620 1 2 3 4 5 6 7 Monat der Erwerbstätigkeit nach Reha * *durchschn. Kosten einer Leistung zur med. Rehabilitation 2010, inkl. Übergangsgeld, zugeordneter Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger ergänzender Leistungen (Reisekosten, Haushaltshilfe) Quelle: Dez. 8013

3. Zukünftige Entwicklung der Rehabilitation Prognose für die med. Rehabilitation der Rentenversicherung gesamt 2012 2015 nach Indikationen 500.000 Orthopädie Onkologie Vergleich 2011* 2015 400.000 Psychosomatik ** Herz/Kreislauf 300.000-2,5% 200.000 + 6,0% 100.000 + 10,1% - 4,2% 0 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Rehabilitation 2000 2011* Prognose 2012 2015 Quelle: 0433 / RSD, inkl. AHB, abgeschl. Reha, * hochgerechnet, ** ohne Sucht

Leistungsbeschreibung: Schrittweise Heranführung arbeitsunfähiger Versicherter an ihre bisherige Tätigkeit Länger andauernde oder schwere Erkrankung geht voraus Dauert regelmäßig wenige Wochen, in Ausnahmefällen auch mehrere Monate Wird auch als Hamburger Modell bezeichnet Zahlung einer Entgeltersatzleistung während der Arbeitsunfähigkeit

Rechtsentwicklung: Bis 30.06.2001: Leistung hauptsächlich der gesetzlichen Krankenversicherung ( 74 SGB V) Ab 01.07.2001: Ausdehnung der Zuständigkeit auf alle Leistungsträger ( 28 SGB IX) Auswirkung für die Rentenversicherung: Zuständigkeit für die Stufenweise Wiedereingliederung, wenn diese zeitgleich mit einer Rehabilitationsleistung stattfindet Grund: Übergangsgeld ist eine ergänzende Leistung, die eine Hauptleistung (z.b. ambulante Reha) voraussetzt

Rechtsentwicklung: Ab 01.05.2004: Gesetzliche Regelung zur nahtlosen Weiterzahlung von Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung in 51 Abs. 5 SGB IX Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt

Praxistauglichkeit: Gesetzgeber hat es versäumt, klare und praxistaugliche Abgrenzungskriterien vorzugeben Zahlreiche Rechtsstreitigkeiten, die sich mit der Frage der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Renten- und Krankenversicherung befassen Bundessozialgericht legt das Tatbestandsmerkmal unmittelbar nicht eindeutig aus (einzelfallbezogene Wertung) Medizinische Kriterien für eine zielgenaue und nachvollziehbare Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung sind nur schwer zu bestimmen

Rechtsprechung (I): BSG vom 29.01.2008 - Az.: B 5a/5 R 26/07 R: Der jeweilige Leistungsumfang, d.h. inwieweit Leistungen umfassend bzw. vollständig von einem Träger zu erbringen sind, hat sich an dem Ziel der jeweils gewährten Rehabilitationsleistung auszurichten, wie sich aus 4 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ergibt. Eines dieser Ziele ist nach 4 Abs 1 Nr. 2 SGB IX, durch Leistungen zur Teilhabe u.a. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern - RdNr. 26 Die stufenweise Wiedereingliederung kann nur dann als ein auf das Reha-Ziel zu beziehender Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme gewertet werden, wenn die Voraussetzungen des 28 SGB IX im Zeitpunkt der Beendigung der stationären Reha bereits feststellbar sind. - RdNr. 28

Rechtsprechung (II): BSG vom 20.10.2009 - Az.: B 5 R 44/08 R: Nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bleibt die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung gemäß 15 Abs 1 SGB VI ivm 28 SGB IX und damit für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig, solange sich die stufenweise Wiederein-gliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme darstellt (BSG SozR 4-3250 28 Nr 3 RdNr 21). Dies ist der Fall, wenn das "rentenversicherungsrechtliche" Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, d.h. der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist (BSG SozR 4-2600 10 Nr 2 RdNr 19), der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der statio-nären Maßnahme zutage getreten ist. - RdNr. 34

Derzeitige Situation: Stark zunehmende Fallzahlen (im Jahr 2011 rund 70% mehr Fälle als 2007) Ausgaben für Übergangsgeld bei StW im Jahr 2011 rund 90% höher als 2007 Einleitungsverhalten der Reha-Einrichtungen unterschiedlich Medizinische Zugangskriterien nur schwer zu bestimmen Zunehmende Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung (im Jahr 2011 durchschnittlich 49,5 Tage pro Fall)

Leistungsauftrag der Rentenversicherung: Es gilt das Reha-Ziel der Rentenversicherung: Vermeidung einer Berentung wegen Erwerbsminderung (Grundsatz: Reha vor Rente ) Mit der stufenweisen Wiedereingliederung soll eine möglichst dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erfolgen return to work (RTW)

Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach 28 i.v.m. 51 Abs. 5 SGB IX zwischen Krankenversicherung und Rentenversicherung Eckpunkte: Vereinbarung trat am 01.09.2011 in Kraft Erprobungsphase bis 30.06.2013 vorgesehen Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger haben den Willen zur unbefristeten Fortsetzung bekundet Anwendung bei allen Versicherten, die a) arbeitsunfähig entlassen werden und b) in einem Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. eine selbständige Tätigkeit ausüben

Einzelheiten des Verfahrens ab 01.09.2011 (I) Arbeitsunfähigkeit bei Entlassung aus der Reha-Einrichtung ( 28 SGB IX) Ausreichende medizinische Belastbarkeit (mindestens 2 Stunden täglich) Unmittelbarer Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung (maximal 4 Wochen) Keine Ausnahmen bei Fristüberschreitung möglich Zustimmung der/des Leistungsberechtigten und des Arbeitgebers sowie Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erforderlich

Einzelheiten des Verfahrens ab 01.09.2011 (II) Erforderlichkeit muss bis zum Ende der medizinischen Rehabilitation vom Arzt der Reha-Einrichtung festgestellt werden Einleitung erfolgt wie bisher durch die Reha-Einrichtung, bei Nichteinleitung Anregung durch die Krankenkasse Im Entlassungsbericht müssen Ausführungen zur Erforderlichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung dokumentiert werden zusätzlich Erstellung einer Checkliste (G833) für Krankenkasse und RV-Träger, wenn Entlassung arbeitsunfähig erfolgt

Checkliste (G833) Reha-Einrichtung erstellt eine Checkliste für alle Versicherten, die a) arbeitsunfähig entlassen werden und b) in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine selbständige Tätigkeit ausüben Ergänzend zum Entlassungsbericht wird ausgeführt, ob eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich ist oder nicht Checkliste erhält RV-Träger und Krankenkasse per FAX spätestens bei Entlassung mit Stufenplan Bei Änderung der individuellen Verhältnisse nach Ausstellung der Checkliste besteht die Möglichkeit der Anregung einer stufenweisen Wiedereingliederung durch die Krankenkasse

Anregung durch die Krankenkasse Begründete Anregung muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen Frist beginnt am Tag nach dem Ende der Rehabilitationsleistung, jedoch frühestens am Tag nach Eingang der Checkliste bei der Krankenkasse Anregungen der Krankenkasse nach Ablauf von 14 Tagen führen nicht zur Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung durch den RV-Träger Für Anregungen von Krankenkassen wird ein einheitliches Formular verwendet Es werden regelmäßig weitere Unterlagen (z.b. medizinische Aussagen, Stufenplan) übermittelt

Verfahren bei RV-Träger nach Eingang der Anregung Umgehende Prüfung, ob die stufenweise Wiedereingliederung zur Erreichung des Rehabilitationszieles erforderlich ist und innerhalb von 4 Wochen nach dem Ende der Rehabilitationsleistung beginnen kann Verzögerungen in der Bearbeitung, die ggf. zu einem späteren Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung führen (außerhalb der 4 Wochen), sind vom RV-Träger zu vertreten Ergebnis der Prüfung wird der Krankenkasse per Fax mitgeteilt (G845) Während der Klärungsphase soll die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten Entgeltersatzleistungen erbringen

Erkenntnisse der Wissenschaft zur STW (Bürger & Streibelt 2011)* Es gibt Teilgruppen, die besonders von STW profitieren Zielgruppe Lange Fehlzeiten vor der Reha (> 3 Monate) Alter 45-49 Jahre Indikation Psychosomatik Teilgruppen, die weniger von STW profitieren: Indikation Kardiologie Indikation Onkologie Fehlzeiten < 3 Monate Alter über 55 Jahre AHB *Infos im Internet: www.forschung.deutsche-rentenversicherung.de-> Präsentationen 20. Reha-Kolloqium -> Session Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation

Erkenntnisse der Wissenschaft zur STW (Bürger & Streibelt 2011) STW kann hinsichtlich der grundlegenden Zielstellung als effektives Instrument beschrieben werden ABER: Effektivität ist schweregradabhängig und insbesondere bei langen Fehlzeiten vor der Rehabilitationsleistung gegeben Hohe Effektivität nach psychosomatischer Rehabilitation Patienten nach kardiologischer und orthopädischer Reha sowie ältere Altersgruppen profitieren dagegen weniger

5. Zusammenfassung und Fazit Indikation für stufenweise Wiedereingliederung muss vom Arzt der Reha-Einrichtungen sehr sorgfältig geprüft werden, da es sich um eine teure Leistung handelt Zielparameter der Rentenversicherung ist die Beschleunigung des return to work Hohe Effekte ergeben sich bei Rehabilitanden mit besonderen beruflichen Problemlagen Einleitungsverhalten der Einrichtungen sehr inhomogen Renten- und Krankenversicherung haben ein Verfahren zur Zusammenarbeit der Beteiligten entwickelt Instrument als solches muss kritisch hinterfragt werden

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Juergen.j.Ritter@drv-bund.de www.deutsche-rentenversicherung-bund.de