Bedarfsfeststellung und Hilfeplanung in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen im Kontext der Behindertenrechtskonvention

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Transkript:

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. Bedarfsfeststellung und Hilfeplanung in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen im Kontext der Behindertenrechtskonvention 21. März 2011, Berlin Antje Welke, Leiterin des Arbeitsfeldes Alter, Pflege, Rehabilitation und Gesundheit

Gliederung 1. Vorgaben der BRK für die Hilfeplanung 2. Bedarfsfeststellung im Recht der Rehabilitation und Teilhabe 3. Empfehlungen des DV zur Bedarfsermittlung und Hilfeplanung in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen vom Juni 2009 4. Die Zukunft von Bedarfsermittlung und Hilfeplanung Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 2

Vorgaben der BRK für die Hilfeplanung Aus der BRK ergeben sich keine konkreten Vorgaben für die Hilfeplanung. Ausnahme: das Prinzip der Partizipation Art. 3: The principles of the present Convention shall be: (c) Full and effective participation and inclusion in society; Nach Art 4 d verpflichten sich die Vertragsstaaten Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 3

Bedarfsfeststellung im Recht der Rehabilitation und Teilhabe Das Recht ist unübersichtlich: Es gibt eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen für Hilfe-/ Teilhabe- bzw. Leistungsplanung und Bedarfsfeststellung. Für vglb. Prozesse werden unterschiedliche Begriffe verwendet. Auch in der Praxis werden verschiedene Begriffe verwandt. Insgesamt meinen in der Eingliederungshilfe die Begriffe Fallmanagement, Teilhabemanagement und umfassende, individuelle Hilfeplanung (gesteuert vom Sozialhilfeträger) mehr oder weniger das Gleiche. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 4

Bedarfsermittlung und Hilfeplanung sind wesentliche Voraussetzung, damit Leistungen der Eingliederungshilfe behinderten Menschen zu größerer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verhelfen. Auflösung der Grenzen der Leistungsformen ambulant und stationär erfordert Weiterentwicklung der Instrumente und Verfahren Bedarfsermittlung und Hilfeplanung. DV empfiehlt 12 Maßstäbe für die Konzeption / Weiterentwicklung, Auswahl, Anwendung und Evaluation von Instrumenten und Verfahren der Bedarfsermittlung und Hilfeplanung in der Eingliederungshilfe: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 5

1. Personenzentrierung und Unabhängigkeit von Leistungsund Vergütungsformen weder an Leistungserbringern noch an Leistungsorten oder Leistungsformen, sondern ausschließlich am individuellen Bedarf der leistungsberechtigten Person orientiert keinerlei Einschränkungen oder Vorfestlegungen bzgl. des Ortes oder des Erbringers der Leistung. nicht an vorhandenen Leistungsangeboten oder Leistungsgruppen auszurichten. Abgleich mit der vorhandenen regionalen Angebotsstruktur erst nachfolgend Soweit keine geeigneten Angebote vor Ort vorhanden sind, ist darauf hinzuwirken, dass diese geschaffen werden. Weiterentwicklung des Leistungserbringungsrechts ( 75, 76 SGB XII) wünschenswert, um über angepasstes Vergütungssystem passgenauere Unterstützungsangebote zu bieten Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 6

2. Mitwirkung des Menschen mit Behinderung unmittelbare Einbindung der Menschen mit Behinderungen Verständigungs- und Verhandlungsprozess Mitwirkung muss aktiv ermöglicht und durch geeignete Maßnahmen gefördert werden. Menschen mit Behinderungen müssen den Sinn, das Verfahren und das Ergebnis verstehen und sich einbringen können. Einsatz qualifizierter Fachkräfte in der sozialen Arbeit. Aufklärung und Beratung über das Verfahren, die rechtlichen Ansprüche sowie über Hilfs- und Unterstützungsangebote, auch über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Person ihrer Wahl und bestehende Mitwirkungspflichten ( 60 62, 65 SGB I) Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 7

3. Zielorientierung Ermittlung der Ziele am Anfang des Verfahrens, verfahrensleitend. Ziele müssen: dem persönlichen Anliegen des Menschen mit Behinderung entsprechen, an der konkreten Lebenssituation des jeweiligen Menschen ansetzen, der Aufgabe der Eingliederungshilfe entsprechen, das heißt, Teilhabe ermöglichen, im Sinne einer Wirkungskontrolle/Evaluation der Zielerreichung konkret und überprüfbar sein, periodisch überprüft und fortgeschrieben werden. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 8

4. ICF-Orientierung Orientierung an Kontextfaktoren einschließlich Berücksichtigung der persönlichen Situation und des Lebenshintergrundes eines Menschen mit Behinderung personenbezogene Faktoren (beispielsweise ihre Lebenserfahrung) Umweltfaktoren (z. B. soziale Beziehungen, vorschulischer Bereich, Schulen, Wohnungsbau, lokale Infrastruktur) Kontextfaktoren können den individuellen Bedarf positiv (z.b. Reduzierung des Bedarfs durch Unterstützung aus dem sozialen Umfeld) oder negativ (z.b. Erhöhung des individuellen Bedarfs durch fehlende Barrierefreiheit) beeinflussen. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 9

5. Berücksichtigung von Selbsthilfe und Sozialraum Mobilisierung der Ressourcen des behinderten Menschen, Keine Defizitorientierung. Eigene Ressourcen des Menschen (Selbsthilfe) und/oder seines sozialen Umfelds (Ehrenamt, Bürgerschaftliches Engagement, Nachbarschaft, Bürgerhilfe, Familienselbsthilfe) sind wahrzunehmen und nach Möglichkeit in die Hilfegestaltung einzubeziehen. 6. Lebensweltorientierung Es ist eine lebensweltbezogene Betrachtung vorzunehmen. Um eine abgestimmte Hilfeplanung und Leistungsbewilligung zu ermöglichen, sind Verfahren z.b. für die Bereiche Wohnen oder Arbeit so auszugestalten, dass sie miteinander koordiniert werden können und nahtlos ineinander greifen Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 10

7. Lebenslagenorientierung Die Spezifika der verschiedenen Lebenslagen und Zielgruppen sind berücksichtigen. Eine Zuordnung bzw. Vorfestlegung der Behinderungsart soll jedoch vermieden werden. 8. Transparenz für alle Beteiligten, insb. für den MmB selbst soll nachvollziehbar sein auf welche Weise der Bedarf ermittelt wurde und welche Kriterien bei der Hilfeplanung neben der Berücksichtigung seiner Ziele und Wünsche relevant sind. Informationen über Hintergrund, Ziele und Methoden (Untersuchungen, Erhebungen durch Fragebögen etc.) sind öffentlich verfügbar und in einer für die potenziellen Leistungsberechtigten verständlichen Form aufbereitet. Der Hilfeplan wird dem MmB in Kopie ausgehändigt. Evtl. anonymisierte, standardisierte (vergleichbare) öffentliche Berichterstattung (Statistiken etc.) Veröffentlichung von Evaluationsergebnissen. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 11

9. Evaluation und Qualitätssicherung Bedarfsfeststellung und Hilfeplanung bieten eine Möglichkeit zur Evaluation und Qualitätssicherung, wenn sie Ziele des Menschen mit Behinderung als Maßstab des Bedarfs wissenschaftlich fundiert einheitlich gestaltet soweit fachlich sinnvoll Evaluation der individuellen Hilfeplanung unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten Evaluation der individuellen Leistungen auf Verfahrensebene (Einsatz sinnvoller Instrumente, Qualität des Verfahrens) ist ebenfalls wünschenswert Fortbildung und Supervision der an der Bedarfsermittlung und Hilfeplanung beteiligten Personen Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 12

10. Interdisziplinarität und Multiprofessionalität An der Beurteilung des Bedarfes und der Planung der Hilfen sollten unterschiedliche Berufsgruppen verschiedener Ausrichtung mitwirken, wie zum Beispiel Ärzte, Heilpädagogen, Sozialpädagogen. 11. Fachliche Fundierung wissenschaftlich fundiert, d.h. unter Zuhilfenahme anerkannter rehabilitationswissenschaftlicher Methoden entwickelt ausreichende fachliche Qualifikation der an der Bedarfsermittlung und Hilfeplanung beteiligten Personen Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 13

12. Integrierte Verfahren integrierte, d.h. leistungsträgerübergreifende Bedarfsermittlung und Hilfeplanung soweit möglich und im Einzelfall erforderlich übergreifenden Blick auf die Lebenslage des Menschen mit Behinderung und die darin relevanten Leistungen ggf. zuständige Leistungsträger unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen hinzuziehen Kooperation erfolgt nach 10 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Auch bei Umsetzung des NBA zum neuen umfassenden PBB bleibt eine eigene Bedarfsermittlung und Hilfeplanung in der Eingliederungshilfe erforderlich. Kooperation zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern wünschenswert Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 14

Die Zukunft von Bedarfsermittlung und Hilfeplanung Bund-Länder-Vorschlagspapier, ASMK 2008: Die unterschiedlichen Begriffsdefinitionen in der Einzelfallsteuerung (Leistungsabsprache, Förderplan, Gesamtplan, Eingliederungsplan, Versorgungsplan) sind aus Sicht der Länder zu vereinheitlichen und unter Berücksichtigung des partizipativen Ansatzes der Teilhabe zu konkretisieren. Fallmanagement und Bedarfsfeststellungsverfahren sollen auf bundeseinheitlicher Kriterien beruhen. ASMK 2010 stellt fest, dass in Bezug auf die bundeseinheitlichen Kriterien und Maßstäbe zur Bedarfsermittlung und zum Teilhabemanagement weitgehend Einvernehmen erzielt worden sei. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 15

Die Zukunft von Bedarfsermittlung und Hilfeplanung Eckpunkte der ASMK 2010 für die Reformgesetzgebung Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe Teilhabemanagement ist ein partizipatives Verfahren. Bedarfsfeststellung, Leistungen und Finanzierung werden transparent und nachvollziehbar. In jedem Verfahrensschritt hat der MmB die Möglichkeit eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen. Verschiedenen mögliche Leistungen werden entsprechend dem zu deckenden Bedarf gleichwertig zur Wahl gestellt. Es wird eine Zielvereinbarung geschlossen. Auf- und Ausbau von erforderlichen Beratungsstrukturen Teilhabemanagement und Koordination erfordern Organisationsentwicklung und entsprechende Personalausstattung Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 16

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 17

Kontakt: Ante Welke Leiterin des Arbeitsfeldes Alter, Pflege, Rehabilitation und Gesundheit Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. Michaelkirchstraße 17/18 D - 10179 Berlin Tel.: 030-6 29 80 309 Fax: 030-6 29 80 350 welke@deutscher-verein.de www.deutscher-verein.de Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin 18