Lösungsvorschlag Fall 2 I. I. Strafbarkeit des A wegen des Schusses auf B 1) Versuchter Mord ( 15, 75) Nichterfüllung des laut SV konnte B gerettet werden; mangels Eintritt des Todes ist 75 somit nicht vollendet. Ausführungshandlung: Indem A auf seinen Intimfeind B schießt, glaubt er nach seinem Tatplan alles getan zu haben, um den tatbildmäßigen Erfolg, nämlich die Tötung des B, zu erreichen. Er hat folglich eine Ausführungshandlung zu 75 gesetzt. Keine absolute Untauglichkeit: Eindruckstheorie: Aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Situation des A war es nicht geradezu ausgeschlossen, dass der Schuss mit einem Gewehr auf den B zu seinem Tod hätte führen können. Zum gleichen Ergebnis kommen die objektive ex-ante Theorie (Fuchs) sowie die generalisierende ex-post Theorie (OGH). Mordvorsatz: A hatte laut SV die Absicht, den B zu töten (arg: um ihn zu erschießen ). RW und Schuld: unpr. Strafaufhebungsgrund: Rücktritt vom Versuch gem 16? 1) Rücktritt gem 16 Abs 1? Voraussetzungen: Da es sich um einen beendeten Versuch handelt, ist Voraussetzung für einen Rücktritt, dass A freiwillig den Erfolg der Tat (= Tötung des B) abwendet. Dies gelingt im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil der Erfolg nicht durch A, sondern durch Dritte abgewendet wurde. Ein Rücktritt nach 16 Abs 1 scheidet daher aus. 1
2) Putativrücktritt ( 16 Abs 2): Ein solcher setzt das in Unkenntnis fremder Erfolgsabwendung gesetzte freiwillige und ernstliche Bemühen des Täters voraus, den Erfolg abzuwenden. A hatte im Zeitpunkt des Alarmierens des Krankenwagens keine Kenntnis von der Erfolgsabwendung durch Dritte. Das Alarmieren des Krankenwagens ist zweifellos ein ernstliches Bemühen, den Erfolg, nämlich den Tod des B, abzuwenden. Problematisch ist allein, ob es sich hierbei um einen freiwilligen Putativrücktritt handelt. Freiwillig ist ein Rücktritt jedenfalls dann, wenn er aus situationsunabhängigen (autonomen) Motiven des Täters erfolgt, zb aus Reue oder Mitleid mit dem Opfer. Hat ein äußerer Anlass den Täter zum Rücktritt motiviert (situationsabhängiges Motiv), ist zu unterscheiden: Unfreiwillig ist der Rücktritt dann, wenn es sich hierbei um einen zwingenden Grund für den Rücktritt handelt, etwa das plötzliche Auftauchen der Polizei am Tatort oder wenn das Opfer wider Erwarten nicht allein am Tatort erscheint oder sich der Täter bereits für überführt hält. War das Motiv aber kein zwingender Grund, sondern lediglich ein auslösender Faktor für den Rücktritt, ist dieser freiwillig erfolgt, wie etwa die Furcht vor Entdeckung und Bestrafung oder das Abstandnehmen von einer Vergewaltigung, weil das Opfer die freiwillige Hingabe für einen späteren Zeitpunkt verspricht. Die Furcht des A, gefasst und schwer bestraft zu werden, ist also zwar ein situationsabhängiges Motiv, jedoch kein zwingender Grund für den Rücktritt (OGH EvBl 1981/24). A hat demnach den Putativrücktritt freiwillig gesetzt. Ergebnis: Straflosigkeit des A bezüglich des Mordversuchs aufgrund Putativrücktritts gem 16 Abs 2. 2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ( 87 Abs 1 und Abs 2) Schwere Körperverletzung: Durch den Schuss des A auf den B erlitt B eine schwere Körperverletzung; eine solche liegt dann vor, wenn wichtige Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen oder erhebliche Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes verbunden sind. Zwei deutlich sichtbare Narben im Gesicht stellen eine Beeinträchtigung eines wichtigen Körperteils dar und sie haben zudem erhebliche Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des B zur Folge. Auffallende Verunstaltung is des 85 Z 2: zwei deutlich sichtbare Narben im Gesicht sind eine auffallend nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes des B 2
(maßgeblich sind hier also vorwiegend ästhetische Aspekte); es handelt sich somit um eine auffallende Verunstaltung is des 85 Z 2 und damit auch des 87 Abs 2. Kausalität und objektive Zurechnung: Kausalität: der Schuss des A ist kausal für die auffallende Verunstaltung des B is der condition sine qua non-formel. Objektive Sorgfaltswidrigkeit: liegt bei einem Schuss auf einen anderen Menschen unproblematisch vor. Adäquanzzusammenhang: es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Schuss auf einen Menschen entstellende Narben im Gesicht desselben zurücklässt; kein atypischer Kausalverlauf. Risikozusammenhang: das von A durch den Schuss auf B geschaffene Risiko hat sich in den entstellenden Gesichtsverletzungen des B verwirklicht. 1) Absicht auf schwere Körperverletzung (Abs 1): Da A sogar Mordabsicht hatte, ist eine Absicht, den B schwer zu verletzen, ebenfalls gegeben; denn dabei handelt es sich um ein notwendiges Zwischenstadium. A hatte daher auch die Absicht, den B schwer zu verletzen. 2) Subjektive Vorhersehbarkeit der schweren Dauerfolgen (Abs 2): Bezüglich der schweren Dauerfolgen is einer auffallenden Verunstaltung genügt subjektive Sorgfaltswidrigkeit, weil es sich bei 87 Abs 2 um eine Erfolgsqualifikation is des 7 Abs 2 handelt. Es war für A sicherlich subjektiv voraussehbar, dass bei einem Schuss ins Gesicht dort auffallende Narben zurückbleiben können. Bei A sind aus dem SV keinerlei geistigen oder körperlichen Defektzustände ersichtlich, die an der subjektiven Voraussehbarkeit der schweren Dauerfolgen zweifeln lassen würden. RW, Schuld, Strafbarkeit: unproblematisch. Ergebnis: A verwirklicht 87 Abs 2. 3) Schwere Körperverletzung ( 84 Abs 2 Z 1) 3
A setzt ein abstrakt lebensgefährliches Mittel, nämlich ein Gewehr, in konkret lebensgefährlicher Weise ein, indem er auf B schießt. Vorsatz auf qualifizierenden Umstand: A hatte Tötungsvorsatz in Form der Absicht; daher kam es ihm auch darauf an, die Schusswaffe als abstrakt lebensgefährliches Mittel in konkret lebensgefährlicher Form einzusetzen (Absicht). Ergebnis: A verwirklicht auch 84 Abs 2 Z 1 Konkurrenzen: Nach hm (insb ständiger Rsp) verdrängt 87 Abs 2 den 84 Abs 2 Z 1; echte Konkurrenz ist aber auch vertretbar. 4) Aussetzung ( 82 Abs 2) bzw Imstichlassen eines Verletzten ( 94 Abs 1)? Im Zeitpunkt des Liegenlassens des B glaubte A wohl an einen erfolgreichen Todesschuss, sodass er keinen Vorsatz auf die erforderliche Hilfe hat. Denn wenn man davon ausgeht, dass Opfer sei tot, kann diesem ja nicht mehr geholfen werden kein 94 Abs 1 mangels Tatbildvorsatzes. Ferner fehlt es A im Zeitpunkt des Liegenlassens des B an einem Lebensgefährdungsvorsatz, weil hier davon ausgegangen wird, dass A den B für tot hält kein 82 Abs 2 mangels Tatbildvorsatz. Endergebnis für A: A ist gem 87 Abs 2 zu bestrafen (Rsp) bzw gem 84 Abs 2 Z 2 und 87 Abs 2 in echter Konkurrenz (abweichende Meinung). II. Strafbarkeit des W wegen des Besorgens der Schusswaffe 1) Beitragstäterschaft zum Mordversuch ( 12, 3. Fall, 15 Abs 1, 75) Beitragshandlung: W hat dem A die Tatwaffe besorgt; dadurch hat er die Ausführung des Mordversuchs durch A entsprechend gefördert und somit einen (physischen) Beitrag dazu geleistet. Versuch durch den unmittelbaren Täter: A tritt in das Versuchsstadium des Mordes; siehe oben. 4
Beitragsvorsatz: W hat dem A das Gewehr lt SV aus Gefälligkeit und in Kenntnis des Planes des A übergeben; ihm war daher bewusst, dass er den Mordversuch durch A damit fördert. Mordvorsatz: W hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass A seinen Intimfeind B tötet; denn lt SV hatte W Kenntnis vom Tatplan des A (bedingter Vorsatz). RW und Schuld: unproblematisch Strafaufhebung: Kein Putativrücktritt bei W, weil kein Erfolgsabwendungsbemühen seinerseits aus dem SV ersichtlich ist. Der Putativrücktritt des A hat auf W keinen Einfluss (Putativrücktritt ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund). Ergebnis: W verwirklicht 12, 3. Fall, 15 Abs 1, 75 2) Beitragstäterschaft zur absichtlichen schweren Körperverletzung mit Dauerfolge ( 12, 3. Fall, 87 Abs 1, Abs 2)? Verkürzte Prüfung: 87 Abs 2 kommt mangels Absicht des W auf eine schwere Körperverletzung des A nicht in Betracht. Der bei W vorhandene bedingte Vorsatz auf eine Tötung des B schließt eine Absicht auf eine schwere Körperverletzung nicht mit ein, sondern nur einen für 87 nicht ausreichenden bedingten Vorsatz (auf eine schwere Körperverletzung). 3) Beitragstäterschaft zur schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen ( 12, 3. Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1, 85 Z 2) Beitrag: Übergabe des Gewehrs; siehe oben. Tatvollendung durch unmittelbaren Täter: A fügt dem B eine schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen zu und setzt dabei ein abstrakt lebensgefährliches Mittel (Gewehr) in konkret lebensgefährlicher Weise (Schuss auf B) ein; siehe oben. 5
1) Vorsatz auf 83 Abs 1: W hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass B durch A am Körper verletzt werden wird (Kenntnis des Tatplans des A); bedingter Vorsatz. 2) Vorsatz auf 84 Abs 2 Z 1: W wusste, dass B ein abstrakt lebensgefährliches Mittel (Gewehr) in konkret lebensgefährlicher Weise (Schuss auf B) einsetzt, weil er lt SV den Tatplan des A kannte und ihm das Gewahr überbrachte; Wissentlichkeit. 3) Subjektive Vorhersehbarkeit der an sich schweren Körperverletzung und der schweren Dauerfolgen gegeben, weil bei W laut Sachverhalt keine körperlichen oder geistigen Defektzustände erkennbar sind, die daran zweifeln lassen würden. Ergebnis: W verwirklicht 12, 3. Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1, 85 Z 2. Konkurrenzen: Beitrag zum Mordversuch ( 12, 3. Fall, 15 Abs 1, 75) verdrängt 12, 3. Fall, 83 ff. Endergebnis für W: W ist wegen Beitrags zum versuchten Mord ( 12, 3. Fall, 15 Abs 1, 75) zu bestrafen. II. 1) A begeht in Innsbruck einen Raub ( 142 Abs 1 StGB) und danach in Salzburg einen Diebstahl ( 127 StGB). Welches Gericht ist sachlich und örtlich zuständig? Fall der subjektiven Konnexität: A hat mehrere Straftaten begangen ( 37 Abs 1 StPO), das Verfahren wegen beider Delikte ist daher gemeinsam zu führen. Zusätzlich ist unter Strafgerichten verschiedener Ordnung immer das höherrangige Gericht zuständig ( 37 Abs 2 Satz 1 StPO). Sachliche Zuständigkeit für Diebstahl: Bezirksgericht gem 30 Abs 1 StPO. Sachliche Zuständigkeit für Raub: Schöffengericht gem 31 Abs 3 Z 1 StPO. Gem den Konnexitätsregeln ist daher für beide Delikte das Schöffengericht zuständig. Örtlich zuständig ist das Schöffengericht Innsbruck gem 37 Abs 1 und 2 ivm 36 Abs 3 StPO. 2) Das Erstgericht fällt ein schuldig sprechendes Urteil, das vom Rechtsmittelwerber mit NB bekämpft wird. Der OGH hebt dieses Urteil wegen Nichtigkeit auf und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück ( 288 Abs 2 StPO). 6
Darf bei der nunmehr anzuordnenden HV ein Richter mitwirken, der schon am ersten Urteil beteiligt war? Nein. Der Richter ist gem 43 Abs 2 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen. Die Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters an HV und Urteil führt zur Urteilsnichtigkeit nach 281 Abs 1 Z 1. 3) A beschimpft seinen Arbeitskollegen in der Kantine für die zahlreichen anderen Kollegen deutlich hörbar als charakterloses Schwein, der es mit seiner Falschheit noch sehr weit im Leben bringen wird. Der Bezirksanwalt erhebt beim zuständigen Gericht Anklage und A wird tatsächlich verurteilt. Kann dieses Urteil angefochten werden? Hierbei handelt es sich um eine üble Nachrede gem 111 Abs 1 StGB (Charaktervorwurf). Zuständig für das Strafverfahren ist das Bezirksgericht ( 30 Abs 1 StPO). Üble Nachrede ist gem 117 Abs 1 Satz 1 StGB ein Privatanklagedelikt. Zur Anklageerhebung berechtigt ist also nur der Beleidigte, nicht aber der StA (siehe 71 StPO). Es ist vorliegend somit der falsche Ankläger gegeben. A kann Nichtigkeitsberufung gem 464 Z 1 ivm 468 Abs 1 Z 4 ivm 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO erheben. 7