Zeitschrift für Steuern & Recht



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Transkript:

Herausgeber: Uwe-Karsten Reschke, Rechtsanwalt Dieter Hild, Steuerberater Prof. Dr. Wolfgang Gast, Rechtsanwalt Zeitschrift für Steuern & Recht 3. Jg. Heft 3 8. Februar 2006 Schwerpunktthema Univ.-Prof. Dr. Heinz Kußmaul, Karina Hilmer Ein Überblick über die Umsatzbesteuerung im nationalen Kontext S. 44 Z--Steu-Beiträge Getrübter Blick Faber... S. 43 Z--Steu-Verwaltungsanweisungen Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus nach 20 EStG steuerpflichtigen Versicherungen durch das Alterseinkünftegesetz S. 52 Z--Steu-Bericht 3. Deutscher Finanzgerichtstag in Köln S. 63 Reschke-Verlag Harrlachweg 4, 68163 Mannheim Tel: 06221/758240 Fax: 06224/926472 E-Mail: reschke-verlag@zsteu.de und redaktion@zsteu.de Internet: www.zsteu.de ISSN 1614-7936 Z--Steu-Rechtsprechung BFH: GewStG Abgrenzung: stille Gesellschaft/partiarisches Darlehen S. R-74 BFH: EStG Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften S. R-79 BFH: EStG Anrufungsauskunft und Pauschalierung der Lohnsteuer S. R-85 BFH: AO / EStG / GmbHG Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer S. R-90 BFH: AO / EStG / FGO Grundstücksveräußerung, Betriebsaufgabe und späterer Kaufpreisminderung S. R-91 BFH: EStG Steuerbefreiung von Zinsen aus einer weiter laufenden Kapitallebensversicherung S. R-95 BFH: EStG Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in Ein-Objekt-Fällen S. R-103 Reschke-Verlag Mannheim München www.zsteu.de

Herausgeber: Uwe-Karsten Reschke, Rechtsanwalt Dieter Hild, Steuerberater Prof. Dr. Wolfgang Gast, Rechtsanwalt Zeitschrift für Steuern & Recht 3. Jg. Heft 3 8. Februar 2006 Herausgeberbeirat Dr. Roland M. Bäcker, RA, FAStR, Hagen; Univ.-Prof. Dr. Hartmut Bieg, Saarbrücken; Bernd Burgmaier, RA, FAStR, München; Dr. Carl Gerber, Ltd. Reg. Dir., Heidelberg; Dr. Klaus Goutier, RA, StB, Frankfurt/M.; Prof. Dr. Ulrich Harbrücker, Mannheim; Dr. Helmut Helsper, MinRat, Bad Honnef; Dr. Ulrike Höreth, RAin, FAinStR, Stuttgart; Jan Erik Jonescheit, RA, Mannheim; Dr. Otto-Ferdinand Graf Kerssenbrock, RA, WP, StB, Hamburg; Dr. Jens Kollmar, RA, FAStR, Mannheim; Univ.-Prof. Dr. Heinz Kußmaul, Saarbrücken; Univ.-Prof. Dr. Karl-Georg Loritz, StB, Bayreuth; Prof. Holger Meyer, StB, Mannheim; Dr. Bernd Sangmeister, LL.M, RA, StB, München; Martin Schweiger, Patent- und Markenanwalt, München; Prof. Dr. Michael Stahlschmidt M.R.F., LL.M., Medebach; Horst Vogelgesang, RA, StB, Präsident der Bundesfinanzakademie a.d., Altenahr; Dr. Klaus-R. Wagner, RA, FAStR, Notar, Wiesbaden; Manfred Wissmann, RA, FAStR, Mannheim; Prof. Dr. rer. pol. Rainer Zielke, Bremen Leseproben aus ZSteu auf den folgenden Seiten Z--Steu-Beiträge Getrübter Blick Bestellen Sie ZSteu beim Reschke Verlag Mannheim (Fax 06224/926472) oder unter redaktion@zsteu.de. Einzelheft 10,- Euro zzgl. Versandkosten und MwSt. Abonnieren Sie ZSteu zum Abo-Niedrigpreis von 96,- für 25 Ausgaben zzgl. Versandkosten und MwSt. Faber... Bestellformular letzte Seite S.43 Ihre ZSteu-Redaktion Univ.-Prof. Dr. Heinz Kußmaul und Dipl.-Kffr. Karina Hilmer, Universität des Saarlandes, Saarbrücken Ein Überblick über die Umsatzbesteuerung im nationalen Kontext S. 44 -Z--Steu-Verwaltungsanweisungen Bundesministerium der Finanzen 22.12.2005 Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen IV C 1- S 2252-343/05 Versicherungen durch das Alterseinkünftegesetz S. 52 20.12.2005 Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) IV A 7 - S 1547-3/05 S. 60 20.12.2005 Gewährung des Freibetrages nach 16 Abs. 4 EStG und der Tarifermäßigung nach 34 IV B 2 - S 2242-18/05 Abs. 3 EStG S. 60

Zeitschrift für Steuern & Recht Z _ Steu-Inhalt 3. Jg. Heft 3 8. Februar 2006 Z--Steu-Verwaltungsanweisungen 20.12.2005 Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach 23 Abs. 1 IV C 3 - S 2256-255/05 Satz 1 Nr. 2 EStG; Kapitalerhöhung gegen Einlage sowie Veräußerung und Ausübung von Bezugsrechten bei einer Kapitalerhöhung S. 61 06.01.2006 Umsatzsteuer; Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt ( 4 Nr. 2, 8 Abs. 2 UStG; IV A 6 - S 7155a -1/06 Abschnitt 146 UStR) S. 62 Z--Steu-Bericht 3. Deutscher Finanzgerichtstag in Köln zum Thema Für ein europataugliches Steuerrecht Chancen und Risiken Statement von Dr. Jürgen Schmidt-Troje, Präsident des Finanzgerichts Köln S. 63 Z--Steu-Nachrichten Bundesministerium für Gesundheit 18.01.2006 Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Bis zu 1.200 Euro Pressemitteilung steuerlich abziehbar S. 64 ZSteu Impressum ISSN 1614-936 Herausgeber: Rechtsanwalt Uwe-Karsten Reschke, Fachanwalt für Steuerrecht, Diplom- Finanzwirt, Mannheim; Steuerberater Dieter Hild, Diplom-Volkswirt, Düsseldorf; Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Gast, Heidelberg. Einsendungen von Manuskripten und Entscheidungen an: Reschke Verlag, Redaktion Z--Steu: Uwe-Karsten Reschke (06221/758240), Rosemarie Keudel (06224/926471), Chantal Bourbon-Reschke (06221/758240), Harrlachweg 4, 68163 Mannheim, E-Mail: reschkeverlag@zsteu.de oder redaktion@zsteu.de. Internet: www.zsteu.de Manuskripte und Entscheidungen: Für unverlangt eingesandte Manuskripte haftet der Verlag nicht. Wird für den Fall der Nichtannahme die Rücksendung der Manuskripte erwartet, ist Rückporto beizufügen. Die Annahme der Manuskripte zur Veröffentlichung erfolgt durch die Redaktion schriftlich. Mit der Annahme erwirbt der Verlag vom Autor das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung für die Zeit der Geltungsdauer des Urheberrechts. Der Autor versichert, dass ihm allein die Verfügung über das Urheberrecht zusteht und er keine Rechte Dritter verletzt. Der Verlag hat die Befugnis, Manuskripte und Entscheidungen in Datenbanken oder ähnlichen Systemen einzuspeichern und elektronisch zu publizieren und zu gewerblichen Zwecken zu bearbeiten, zu übersetzen und zu vervielfältigen, auch im Wege fotomechanischer oder anderer Verfahren. Urheber und Verlagsrechte: Name und Layout der Zeitschrift Z--Steu sind als eingetragene Wort- und Bildmarken geschützt. Alle in der Zeitschrift enthaltenen Beiträge und Abbildungen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Sämtliche Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung einschließlich der Mikroverfilmung sind dem Verlag vorbehalten. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Erscheinungsweise: Zweiwöchentlich, 25 Hefte jährlich im Abonnement. Bezugspreis: Jährlich 96 zuzüglich Versandkosten und MwSt. Vorzugspreis für Auszubildende, Studenten und Referendare fachbezogener Studiengänge jährlich 50 inklusive Versandkosten zuzüglich MwSt. Einzelheft 10 zuzüglich Versandkosten und MwSt. Bestellungen beim Verlag. Der Abonnementvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Abbestellungen müssen sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Muss der Verlag aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Lieferung der Zeitschrift unterbrechen oder einstellen, so entsteht zugunsten des Abonnenten kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Gebühren. Gestaltung und Herstellung: Rosemarie Keudel Anzeigen: Reschke Verlag, Tel. 06221/758240. Anzeigenpreise auf Anforderung. Verlag: Reschke Verlag, Harrlachweg 4, 68163 Mannheim, Tel. 06221/758240, Fax: 06224/926472. Internet: www.zsteu.de

Zeitschrift für Steuern & Recht Z _ Steu-Beiträge 3. Jg. Heft 3 8. Februar 2006 Seite 43 Z--Steu-Beiträge Getrübter Blick Faber... Dass Frauen eine höhere Lebenserwartung haben, also im Durchschnitt älter werden als Männer, ist allgemein bekannt. Der Grund dafür liegt weniger an der Statistik als in der menschlichen Natur, die jedoch politisch nicht so gern gesehen wird. Denn die auf dieses natürliche Phänomen jahrzehntelang gestützten unterschiedlichen Versicherungsprämien wurden als Diskriminierung der Frauen diffamiert und mussten im Rahmen der Gleichberechtigung abgeschafft werden. Zwar werden mit den neuen Unisex-Prämien nun die Männer diskriminiert, doch ist das uninteressant, weil die Gleichberechtigung über natürliche Gegebenheiten gestellt werden muss. Auch wenn der Psychologe C.G. Jung in seiner Typologie vor jeglicher Übertreibung des Gleichheitsgedankens warnt: Es muss jemand schon einen sehr getrübten Blick haben oder aus einer sehr nebelhaften Distanz die menschliche Gesellschaft anschauen, wenn er meinen sollte, dass durch gleichmäßige Regulierungen eine gleichmäßigere Verteilung des Glücks erreicht werden könne. Politiker aber haben offensichtlich gerade insoweit nicht nur einen getrübten Blick, sondern auch eine nebelhafte Distanz zur menschlichen Gesellschaft. Im Rahmen der scharf diskutierten Rentenreform taucht nun insofern ein Silberstreif am Horizont auf, als vorgeschlagen wird, Witwenrenten künftig zu beschneiden. Aus dem Kreis der Wirtschaftsweisen kommt nämlich die Idee, Hinterbliebenenrenten nicht mehr an der Rente des Verstorbenen, sondern an der Bedürftigkeit der Hinterbliebenen zu orientieren. Die Wirtschaftswissenschaft, die nach J.K. Galbraith zum Teil ein Glaubensgebäude darstellt, das weniger der Enthüllung der Wahrheit als der Beruhigung der Beteiligten hinsichtlich eingefahrener sozialer Arrangements dient, kannte bislang nur Bedarf und Bedürfnisse. Seit Adam Smith haben sich darüber Hunderte von Ökonomen so intensiv ausgelassen, dass es über die Inhalte dieser Begriffe kaum noch Missverständnisse gibt. Völlig neu indes ist in der Wirtschaftswissenschaft der Begriff der Bedürftigkeit. Er kommt vielmehr aus der sozialen Ecke und ist der Armut zumindest eng verwandt, wenn nicht gleich zu setzen. Weil die Orientierung an der Bedürftigkeit im Augenblick nicht mehr als ein Schlagwort in der politischen Arena ist, bleibt abzuwarten, welchen Inhalt vorerst die Weisen der Wirtschaft diesem Begriff geben werden. Falls sie es sich ganz bequem machen wollen, setzen sie Bedürftigkeit mit Existenzminimum gleich das im übrigen viele Frauen schon heute mit ihrer Rente nicht erreichen und haben damit die Verbindung zu den Sozialhilfeempfängern. Wenngleich gar nicht einzusehen ist, dass Witwen den Tod ihres Mannes zwar nicht gleich durch den eigenen Tod, so doch durch sozialen und gesellschaftlichen Abstieg büßen sollen. Andererseits wird auf diese Weise der Aufwand der Öffentlichen Hand gleich aus welchen Quellen für all jene Witwen enorm steigen, die in Alten- oder Pflegeheime übersiedeln wollen oder müssen. Es sieht jedenfalls ganz danach aus, dass der Vorschlag der Weisen so weise nicht ist, dass die Idee, die Rentenkasse zulasten der Witwen zu sanieren, vielmehr ein Eigentor wird. Von der ach so beliebten und heftig verfochtenen Gleichberechtigung ganz zu schweigen: sie bleibt schlicht auf der Strecke, und zwar nicht nur zwischen Männern und Frauen, sondern sogar zwischen den Frauen, den Witwen von Angestellten und Beamten zum Beispiel.

Zeitschrift für Steuern & Recht Z _ Steu-Beiträge 3. Jg. Heft 3 8. Februar 2006 Seite 44 Univ.-Prof. Dr. Heinz Kußmaul und Dipl.-Kffr. Karina Hilmer, Universität des Saarlandes, Saarbrücken Ein Überblick über die Umsatzbesteuerung im nationalen Kontext 1. Einleitung 2. Steuergegenstand der Umsatzsteuer im nationalen Kontext 2.1. Lieferungen und sonstige Leistungen 2.1.1. Leistungen 2.1.2. Lieferungen 2.1.3. Sonstige Leistungen 2.1.4. Unentgeltliche Wertabgaben 2.2. Entgeltlichkeit einer Leistung 2.3. Unternehmer 2.4. Unternehmerischer Rahmen 2.5. Inland 3. Steuerbefreiungen 4. Bemessungsgrundlage und Steuersätze 5. Vorsteuerabzug 6. Entstehung der Steuer und Steuerschuldner 7. Besteuerungsverfahren 8. Sonderregeln 1. Einleitung Die Umsatzsteuer hat eine immense finanzielle Bedeutung für die öffentlichen Haushalte. Mit einem jährlichen Aufkommen von etwa 30 % der gesamten Steuereinnahmen bildet sie nach der Einkommensteuer mit sämtlichen Erhebungsformen die zweitergiebigste Einnahmequelle des Staates. 1 Steuergegenstand der USt sind die steuerbaren Umsätze des 1 Abs. 1 UStG. Dieser Katalog umfasst Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, den innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland gegen Entgelt und die Einfuhr Ermittlung der Umsatzsteuer steuerpflichtig Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer Steuerschuld Steuersatz Vorsteuer steuerbar steuerfrei nicht steuerbar steuerfrei mit Option zur Steuerpflicht Abbildung 1: Vorgehensweise zur Ermittlung der Umsatzsteuerschuld 1 Vgl. zum Gewicht der Umsatzsteuer auch im Vergleich zur Einkommensteuer Bundesministerium für Finanzen: Steuereinnahmen nach Steuerarten 2003-2004, Berlin 2005, abzurufen unter www.bundesfinanzministerium.de. 2 Vgl. 1a Abs. 2, 3 Abs. 1b und 3 Abs. 9a UStG. 3 Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus 1 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. den Abs. 1 und 9 des 3 UStG. 4 Vgl. zum Leistungsbegriff Abschn. 1 Abs. 3 S. 1-2 UStR und KLENK, FRIEDRICH: 1 Rz. 5 und Rz. 8-9, in: SÖLCH/RINGLEB Umsatzsteuergesetz Kommentar, hrsg. von GERHARD MÖßLANG, München, Stand: April 2005; NIESKENS, HANS: 3 Rz. 355, in: Umsatzsteuergesetz Kommentar, begr. von GÜNTER RAU, ERICH DÜRRWÄCHTER, HANS FLICK und REINHOLD GEIST, 8. Aufl., Köln 1997, Stand: April 2005; REIß, WOLFRAM: 14 Rz. 14, in: Steuerrecht, begr. von KLAUS TIPKE und fortgef. von JOACHIM LANG, 18. Aufl., Köln 2005; SIKORSKI, RALF: Umsatzsteuer, in: Steuerkompendium, Band 2: Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Erbschaftsteuer Umsatzsteuer, hrsg. von DIRK EISELE, CARSTEN SEßINGHAUS und RALF SIKORSKI, 9. Aufl., Herne/Berlin 2004, S. 459-713, s.b.s. 467; ZEUNER, HELGA: 1 Rz. 10, in: Umsatzsteuergesetz Kommentar, begr. von JOHANN BUNJES und REINHOLD GEIST, 8. Aufl., München 2005. 5 Vgl. zur Einzelbetrachtung EuGH-Urteil vom 25.02.1999, Rs. C-349/96, UR 1999, S. 254-258; Abschn. 29 Abs. 2 UStR; LIPPROSS, OTTO-GERD: Umsatzsteuer, 21. Aufl., Achim 2005, S. 69; MARTIN, SUSE: 3 Rz. 28, in: SÖLCH/RINGLEB Umsatzsteuergesetz Kommentar, hrsg. von GERHARD MÖßLANG, München, Stand: April 2005; SIKORSKI, RALF: a.a.o. (Fn. 4), S. 468. 6 Abschn. 29 Abs. 3 S. 1 UStR. 7 Vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1992, V R 16/88, BStBl. 1992 II, S. 929-931; BFH-Urteil vom 10.09.1992, V R 99/88, BStBl. 1993 II, S. 316-318 und BFH-Urteil vom 24.11.1994, V R 30/92, BStBl. 1995 II, S. 151-153; Abschn. 29 Abs. 3 S. 3 UStR; KLENK, FRIEDRICH: a.a.o. (Fn. 4), 1 Rz. 15; NIESKENS, HANS: a.a.o. (Fn. 4), 3 Rz. 432. 8 Vgl. EuGH-Urteil vom 25.02.1999, Rs. C-349/96, UR 1999, S. 254-258; BFH-Urteil vom 31.05.2001, V R 97/98, BStBl. 2001 II, S. 658-660; BFH-Urteil vom 09.10.2002, V R 5/02, BStBl. 2004 II, S. 470-472 und BMF-Schreiben vom 17.04.2003, BStBl. 2003 I, S. 279-282. 9 Vgl. Abschn. 29 Abs. 1 UStR. 10 Vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1991, V R 107/86, BStBl. 1992 II, S. 449-450; BFH-Urteil vom 24.11.1994, V R 30/92, BStBl. 1995 II, S. 151-153; BFH-Urteil vom 30.09.1999, V R 77/98, BStBl. 2000 II, S. 14-16; Abschn. 25 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 3 S. 4 UStR. von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg. Weiterhin steuerbar sind die den Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben sowie das mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichzusetzende innergemeinschaftliche Verbringen. 2 Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen sind gem. 1 Abs. 2 UStG ausdrücklich nicht steuerbar. Von den steuerbaren Tatbeständen des UStG werden in diesem Beitrag nur die im rein nationalen Kontext relevanten Sachverhalte aufgezeigt. Dabei werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale zur Erfüllung der Steuerbarkeit nacheinander abgehandelt. Zudem wird ein Überblick über die Stufen auf dem Weg zur Ermittlung der Umsatzsteuerschuld und das Besteuerungsverfahren gegeben. Abbildung 1 zeigt vorab die einzelnen Schritte schematisch auf. 2. Steuergegenstand der Umsatzsteuer im nationalen Kontext 2.1. Lieferungen und sonstige Leistungen 2.1.1. Leistungen Der im nationalen Kontext relevante steuerbare Tatbestand des Umsatzsteuergesetzes, die Lieferungen und sonstigen Leistungen, lässt sich unter dem Oberbegriff der Leistungen zusammenfassen. 3 Unter einer umsatzsteuerrechtlichen Leistung versteht man ein willentliches Verhalten also ein Tun, Dulden oder Unterlassen eines Rechtssubjekts gegenüber einem spezifizierten Empfänger, das zum Gegenstand eines Rechtsverkehrs wird, unter der Voraussetzung, dass Letztgenannter den Erhalt eines wirtschaftlichen Vorteils anstrebt. 4 Grundsätzlich ist jeder Leistungsgegenstand als selbstständige Leistung zu betrachten. So ist bspw. bei einer Lieferung mehrerer einzelner Gegenstände jeder derselben umsatzsteuerlich als getrennte Leistung zu beurteilen. 5 Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung darf hingegen ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden 6. Eine einheitliche Leistung setzt voraus, dass mehrere Leistungselemente so zur Erreichung eines Ziels beitragen, dass die einzelnen gleichwertigen Elemente durch ihr Zusammenwirken hinter dem Ganzen zurücktreten. 7 Hierfür ist das Wesen des Umsatzes aus Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers zu ermitteln. 8 Bedeutung erlangt die Abgrenzung von Leistungselementen bspw. im Hinblick auf Steuerbefreiungen, bei der Anwendung der Steuersätze oder der Bestimmung des Leistungsorts. 9 Für deren Ausprägung relevant ist, ob letztlich eine einheitliche Lieferung oder eine einheitliche sonstige Leistung vorliegt. Die Klassifizierung erfolgt nach den Leistungselementen, die den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung ausmachen, 10 bzw. nach neuerer Rechtsprechung auch entsprechend dem Umfang und

Zeitschrift für Steuern & Recht Z _ Steu-Beiträge 3. Jg. Heft 3 8. Februar 2006 Seite 51 Univ.-Prof. Dr. Heinz Kußmaul Bis 1987 wissenschaftlicher Assistent bei Professor Dr. Dr. h.c. mult. GÜNTER WÖHE an der Universität des Saarlandes (dort 1987 Habilitation für das Fach Betriebswirtschaftslehre mit einer Arbeit über die Bilanzierung von Nutzungsrechten). Von 1987 bis 1989 Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebliche Steuerlehre, an der Universität Bielefeld. Von 1989 bis 1993 Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre, insb. Finanzierung und Investition/Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, an der Universität Kaiserslautern. Seit 1993 Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität des Saarlandes, seit 1998 Direktor des Instituts für Existenzgründung/Mittelstand und seit 2002 Direktor des Betriebswirtschaftlichen Instituts für Steuerlehre und Entrepreneurship (http://www.bli.uni-saarland.de). Prof. HEINZ KUßMAUL ist Autor zahlreicher Bücher und Verfasser mannigfaltiger Aufsätze. Außerdem ist er Herausgeber der Arbeitspapiere zur Existenzgründung. Jüngst erschienen sind in 4. Auflage die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, in 5. Auflage die Betriebswirtschaftslehre für Existenzgründer Grundlagen mit Fallbeispielen und Fragen der Existenzgründungspraxis sowie in 3. Auflage das gemeinsam mit Univ.-Prof. Dr. HARTMUT BIEG verfasste Lehrbuch Externes Rechnungswesen. Dipl.-Kffr. Karina Hilmer Jahrgang 1982. 2001-2005 Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität des Saarlandes mit den Schwerpunkten Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Außenhandel und Internationales Management sowie Marketing. Seit September 2005 wissenschaftliche Mitarbeiterin am BLI (Betriebswirtschaftliches Institut für Steuerlehre und Entrepreneurship, Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Institut für Existenzgründung/Mittelstand) von Univ.-Professor Dr. HEINZ KUßMAUL. Der Forschungsschwerpunkt liegt im Bereich der Umsatzsteuer.

Zeitschrift für Steuern & Recht Z _ Steu-Verwaltungsanweisungen 3. Jg. Heft 3 8. Februar 2006 Seite 52 Z--Steu-Verwaltungsanweisungen Bundesministerium für Finanzen Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen durch das Alterseinkünftegesetz BMF, Schreiben vom 22. Dezember 2005 IV C 1- S 2252-343/05 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen Folgendes: Übersicht Randziffer [Rz.] I. Versicherung im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1-7 II. Allgemeine Begriffsbestimmungen 8-18 1. Versicherungsnehmer 8 2. Bezugsberechtigter 9-11 3. Versicherte Person 12 4. Überschussbeteiligung 13-18 III. Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird 19-22 IV. Kapitalversicherung mit Sparanteil 23-30 1. Kapitalversicherung auf den Todesund Erlebensfall (klassische Kapital- Lebensversicherung) 24-26 2. Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung 27 3. Kapitalversicherung auf den Todesund Erlebensfall vonzwei oder mehreren Personen (Kapitalversicherung auf verbundene Leben) 28 4. Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt (Termfixversicherung) 29 5. Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz 30 V. Sonderformen 31-35 1. Fondsgebundene Kapital- Lebensversicherung und fondsgebundene Rentenversicherung 31-34 2. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds 35 VI. Absicherung weiterer Risiken 36-39 VII. Erlebensfall oder Rückkauf 40-49 1. Erlebensfall 41-47 2. Rückkauf 48-49 VIII. Steuerpflichtiger 50-53 IX. Berechnung des Unterschiedsbetrags 54-64 1. Versicherungsleistung 55 2. Summe der entrichteten Beiträge 56-59 3. Negativer Unterschiedsbetrag (Verlust) 60 4. Teilleistungen 61-64 X. Hälftiger Unterschiedsbetrag 65-78 1. Beginn der Mindestvertragsdauer 66 2. Neubeginn aufgrund von Vertragsänderungen 67-73 a. Bei Vertragsabschluss vereinbarte künftige Vertragsänderungen 68 b. Nachträglich vereinbarte Vertragsänderungen 69-71 c. Zahlungsschwierigkeiten 72-73 3. Policendarlehen 74 4. Teilleistungen teilweise vor dem 60. Lebensjahr und teilweise danach 75-76 5. Hälftiger Unterschiedsbetrag bei Kapitalversicherungen auf verbundene Leben 77-78 XI. Werbungskosten 79-81 XII. Nachweis der Besteuerungsgrundlagen 82-83 1. Inländische Versicherungen 82 2. Ausländische Versicherungen 83 XIII. Kapitalertragsteuer 84-87 XIV. Anwendungsregelungen 88-97 1. Zeitliche Abgrenzung von Altverträgen zu Neuverträgen 88-89 2. Weitergeltung von BMF-Schreiben 90 3. Vorratsverträge 91 4. Vertragsänderungen bei Altverträgen 92-94 5. Vertragsschluss im Namen eines minderjährigen Kindes 95-97 I. Versicherung im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG [1] Der Besteuerung nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (kapitalbildende Lebensversicherungen): Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, und Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Erträge aus Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. [2] Eine Versicherung im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterscheidet sich von einer Vermögensanlage ohne Versicherungscharakter dadurch, dass ein wirtschaftliches Risiko abgedeckt wird, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst (biometrisches Risiko). Die durch die Lebensversicherung typischerweise abgedeckten Gefahren sind der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer (Erlebensfallrisiko, Langlebigkeitsrisiko). Bei der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung stellen das Unfallrisiko oder das Risiko der Beitragsrückzahlung im Todesfall die mit der Versicherung untrennbar verbundenen charakteristischen Hauptrisiken dar. [3] Es liegt kein Versicherungsvertrag im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor, wenn der Vertrag keine nennenswerte Risikotragung enthält. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn bei Risikoeintritt nur eine Leistung der angesammelten und verzinsten Sparanteile zuzüglich einer Überschussbeteiligung vereinbart ist. In der Regel ist vom Vorliegen eines Versicherungsvertrages im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG auszugehen, wenn es sich um eine Lebensversicherung oder Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung im Sinne des Versicherungsaufsichtsrechts handelt. Die bisherigen Regelungen zum Mindesttodesfallschutz bei kapitalbildenden Lebensversicherungen sind nicht mehr anzuwenden. [4] Keine Versicherungsverträge im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Kapitalisierungsgeschäfte. Als Kapitalisierungsgeschäfte gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im Voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind (vgl. 1 Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG]). [5] Bei Kapitalforderungen aus Verträgen mit Versicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um einen Versicherungsvertrag im oben angeführten Sinne handelt, richtet sich die Besteuerung des Kapitalertrags nach 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. [6] Zu den nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Renten- oder Kapitalversicherungen zählen nur solche, die einen Sparanteil enthalten. Bei solchen Versicherungen setzt sich der Versicherungsbeitrag grundsätzlich zusammen aus dem Kostenanteil (Beitragsteil insbesondere für Verwaltungsaufgaben des Unternehmens, Abschlusskosten, Inkassokosten), dem Risikoanteil (Beitragsanteil für Leistungen bei Eintritt eines charakteristischen Hauptrisikos: Tod bei Lebensversicherungen, Unfall oder Beitragsrückzahlung im Todesfall bei Unfall-

Zeitschrift für Steuern & Recht Z _ Steu-Verwaltungsanweisungen 3. Jg. Heft 3 8. Februar 2006 Seite 53 versicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung) und dem Sparanteil (Beitragsanteil, der für die Finanzierung einer Erlebensfall-Leistung verwendet wird). [7] Eine Leistung aus einer reinen Risikoversicherung, also einer Versicherung ohne Sparanteil (z.b. Risikolebensversicherung, Unfallversicherung ohne garantierte Beitragsrückzahlung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Pflegeversicherung), fällt nicht unter 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Dies gilt sowohl für Kapitalauszahlungen aus reinen Risikoversicherungen als auch für Rentenzahlungen (z.b. Unfall-Rente, Invaliditätsrente). Bei einer Rentenzahlung kann sich jedoch eine Besteuerung aus anderen Vorschriften (insbesondere 22 Nr. 1 Satz 1 EStG oder 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) ergeben. Die Barauszahlung von Überschüssen (vgl. Rz. 13 ff.) sowie die Leistung aufgrund einer verzinslichen Ansammlung der Überschüsse (vgl. Rz. 17) ist bei einer reinen Risikoversicherung keine Einnahme im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und auch nicht im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. II. Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Versicherungsnehmer [8] Der Versicherungsnehmer (vgl. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes [VVG]) ist der Vertragspartner des Versicherers. Er ist Träger aller Rechte des Vertrages, z.b. Recht die Versicherungsleistung zu fordern, den Vertrag zu ändern, zu kündigen, Bezugsberechtigungen zu erteilen, die Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten oder zu verpfänden. Er ist gleichzeitig Träger aller Pflichten, z.b. Pflicht zur Beitragszahlung. 2. Bezugsberechtigter [9] Der Bezugsberechtigte (vgl. 166, 167 VVG) ist derjenige, der nach den vertraglichen Vereinbarungen die Versicherungsleistung erhalten soll. In der Regel kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten bestimmen. Das Bezugsrecht kann getrennt für den Erlebensfall und den Rückkauf sowie für den Todesfall festgelegt sein. Es kann widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen sein. [10] Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht bedarf jede Änderung des Bezugsrechts der Zustimmung des Bezugsberechtigten. Dieser hat auch einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistung. [11] Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hat der Bezugsberechtigte nur eine Anwartschaft auf die Leistung. Das widerrufliche Bezugsrecht kann auch jederzeit durch eine Mitteilung des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen geändert werden. Im Zeitpunkt des Versicherungsfalls wird aus der Anwartschaft ein Rechtsanspruch. 3. Versicherte Person [12] Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben oder Gesundheit die Versicherung abgeschlossen wird (vgl. 159 VVG). 4. Überschussbeteiligung [13] Der Versicherungsvertrag sieht in der Regel vor, dass der Versicherungsnehmer und/oder der Bezugsberechtigte an den Überschüssen des Versicherungsunternehmens zu beteiligen ist. Überschüsse erzielen die Unternehmen vor allem aus dem Kapitalanlage-, dem Risiko- und dem Kostenergebnis. Ein Überschuss entsteht im Kapitalanlageergebnis, wenn ein höherer Ertrag als der Rechnungszins erzielt wird. Der Rechnungszins gibt den vom Versicherungsunternehmen garantierten Zins wieder, mit dem die Deckungsrückstellung kalkuliert wird. Beim Risikoergebnis kommt es zu Überschüssen, wenn der Risikoverlauf günstiger ist, als bei der Kalkulation angenommen (z.b. bei Versicherungen mit Todesfall-Leistung eine geringere Anzahl von Sterbefällen). Das Kostenergebnis ist positiv, wenn das Versicherungsunternehmen weniger Kosten für die Einrichtung und die laufende Verwaltung des Vertrages aufwendet, als veranschlagt wurde. Die Überschüsse werden jährlich ermittelt. Die Beteiligung an den Überschüssen kann insbesondere in Form der nachfolgend beschriebenen Methoden erfolgen: Barauszahlung [14] Die Überschüsse werden jährlich ausgezahlt (zu den steuerlichen Folgen siehe Rz. 45). Beitragsverrechnung [15] Es kann auch vereinbart werden, dass die Überschüsse mit den Beiträgen zu verrechnen sind, so dass die laufende Beitragsleistung des Versicherungsnehmers gemindert wird. Der kalkulierte Beitrag wird in diesem Zusammenhang als Bruttobeitrag, der um Überschüsse reduzierte Beitrag als Nettobeitrag bezeichnet (zu den steuerlichen Folgen siehe Rz. 46). Bonussystem [16] Beim Bonussystem werden die Überschussanteile als Einmalbeiträge für eine zusätzliche beitragsfreie Versicherung (Bonus) verwendet. Bei jährlichen Überschussanteilen erhöht sich dadurch die Versicherungsleistung von Jahr zu Jahr (zu den steuerlichen Folgen siehe Rzn. 47 und 57). Verzinsliche bzw. rentierliche Ansammlung [17] Bei der verzinslichen Ansammlung werden die jährlichen Überschussanteile beim Versicherungsunternehmen einbehalten und Ertrag bringend angelegt. Die angesammelten Beträge zuzüglich der Erträge werden zusammen mit der Versicherungssumme ausbezahlt (zu den steuerlichen Folgen siehe Rz. 47). Schlussüberschussbeteiligung [18] Überschussanteile, die nicht laufend dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt, sondern nur für den Fall einer Leistung aus dem Vertrag in einem Geschäftsjahr festgelegt werden, werden als Schlussüberschüsse, Schlussgewinne, Schlussdividende o.ä. bezeichnet (zu den steuerlichen Folgen siehe Rz. 47). III. Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird [19] Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Zu den Einnahmen nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG rechnet die Versicherungsleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nur dann, wenn sie nicht in Form einer Rentenzahlung erbracht wird. Davon ist dann auszugehen, wenn eine einmalige Kapitalauszahlung erfolgt, wenn mehrere Teilauszahlungen geleistet werden oder wenn wiederkehrende Bezüge erbracht werden, die nicht die nachstehenden Anforderungen an eine Rente erfüllen (zur Berechnung des Unterschiedsbetrags bei der Leistung in Form eines wiederkehrenden Bezugs siehe Rz. 63). Ebenfalls nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern sind Kapitalleistungen, soweit ein Teil der Versicherungsleistung nicht als Rente gezahlt wird, oder wenn ein laufender Rentenzahlungsanspruch durch eine Abfindung abgegolten wird. Bei einer Teilverrentung kann bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages für die Kapitalauszahlung nur ein Teil der geleisteten Beiträge abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn vereinbart ist, dass lediglich die Beiträge ausgezahlt werden sollen und der verbleibende Teil verrentet wird. Auch in diesem Fall sind die Beiträge gleichmäßig auf die Kapitalauszahlung und den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Barwert der Rentenauszahlung zu verteilen (zur Berechnung des Unterschiedsbetrags in diesen Fällen siehe Rz. 64).

Zeitschrift für Steuern & Recht Z _ Steu-Bericht 3. Jg. Heft 3 8. Februar 2006 Seite 63 3. Deutscher Finanzgerichtstag in Köln zum Thema Für ein europataugliches Steuerrecht Chancen und Risiken Am 23. Januar 2006 fand in Köln der 3. Deutsche Finanzgerichtstag unter dem Motto Für ein europataugliches Steuerrecht Chancen und Risiken statt. Die zahlreichen Teilnehmer aus der Finanzgerichtsbarkeit, der Verwaltung, den rechts- und steuerberatenden Berufen sowie aus Politik und Wissenschaft beschäftigten sich mit den Perspektiven der fortschreitenden europäischen Integration im Hinblick auf das Steuerrecht. Es wurden Entwicklungslinien einer europäischen Steuergerechtigkeit aufgezeigt, Bedingungen und Grenzen eines fairen Steuerwettbewerbs der Staaten ausgelotet sowie neuere Tendenzen der EuGH-Rechtsprechung im Bereich der Ertragsteuern analysiert und bewertet. Es ging um eine europarechtskonforme Gestaltung des Ertragsteuerrechts und um die Geltung der im EG-Vertrag enthaltenen Grundfreiheiten für die direkten Steuern. Ferner ging es um die Bedeutung des Rechtsschutzes durch den Europäischen Gerichtshof. Dabei stand die kontrovers diskutierte Frage im Vordergrund, ob der Europäische Gerichtshof künftig verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch machen sollte, den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Übergangsfrist zur Herstellung eines gemeinschaftsrechtsgemäßen Zustandes einzuräumen und die grundsätzlich gegebene Rückwirkung seiner Urteile einzuschränken. Der Präsident des Deutschen Finanzgerichtstages und Richter am Bundesfinanzhof, Jürgen Brandt, begrüßt die mehr als 350 Teilnehmer der Veranstaltung aus Richterschaft, Verwaltung, rechts- und steuerberatenden Berufen, Politik und Wissenschaft. (Foto: Michael Heidtfeld, Finanzgericht Köln) Auf der Pressekonferenz stehen u. a. Dr. Wolfgang Spindler, Präsident des Bundesfinanzhofs (rechts), und Dr. Jürgen Schmidt-Troje, Präsident des Finanzgerichts Köln (links), zahlreichen Journalisten zum Verhältnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Steuerrecht Rede und Antwort. (Foto: Michael Heidtfeld, Finanzgericht Köln) Der Deutsche Finanzgerichtstag e.v. hat seinen Sitz beim Finanzgericht Köln im Appellhofplatz. Zu den wichtigsten Satzungszielen des Vereins gehören die Sicherung eines effektiven Steuerrechtsschutzes und die Förderung des Steuerrechts unter Einbeziehung des europäischen Einigungsprozesses. Einzelheiten zum Deutschen Finanzgerichtstag e.v. finden Sie unter www. finanzgerichtstag.de. Statement von Dr. Jürgen Schmidt- Troje, Präsident des Finanzgerichts Köln, auf der Pressekonferenz auf dem 3. Deutschen Finanzgerichtstag am 23.01.2006 Das Gemeinschaftsrecht ist im EG-Vertrag (EGV) geregelt. Der EGV ist von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und ratifiziert. Die Normen des EGV sind damit in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht, das von allen drei Staatsgewalten, der Legislative, der Exekutive und der Judikative zu beachten ist. Sie haben Vorrang gegenüber den Vorschriften des nationalen Rechts. Mit der Ratifizierung des EGV ist von der Bundesrepublik Deutschland akzeptiert, dass auch die im EGV verankerten Grundfreiheiten zu beachten sind, und zwar bei allen Gesetzgebungsvorhaben, auch dann, wenn keine Harmonisierungsrichtlinien bestehen wie bei den direkten Steuern. Die Grundfreiheiten gelten hier unmittelbar, wovon der Europäische Gerichtshof ausgeht. Aus der unmittelbaren Geltung der Grundfreiheiten folgt: Jeder Begünstigte kann sich vor den Gerichten und der Verwaltung auf die Grundfreiheiten i. S. eines subjektiven Rechts berufen. Entgegenstehendes nationales Recht ist auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar. Darüber hinaus ist die Bundesrepublik Deutschland nach dem EGV gehalten, auch bestehendes Recht auf seine Vereinbarkeit mit dem EG-Recht, also insbesondere mit den Grundfreiheiten zu überprüfen. Zu den Grundfreiheiten gehören der freie Warenverkehr, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit sowie die Freiheit des Kapitalverkehrs. Die Grundfreiheiten sind das Herzstück des EG-Vertrages. Ihr Sinn und Zweck ist die Gewährleistung eines freien Binnenmarktes in der EG. In diesem Sinne wird der Schutzbereich der Grundfreiheiten sehr weit ausgelegt. Eine Beschränkung der Grundfreiheiten ist nur zulässig aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Als solche Gründe werden vom EuGH u.a. diskutiert die Kohärenz des Steuersystems, die Bekämpfung der Steuerflucht, der Vertauensschutz und die Wirksamkeit steuerli-

Herausgeber: Uwe-Karsten Reschke, Rechtsanwalt Dieter Hild, Steuerberater Prof. Dr. Wolfgang Gast, Rechtsanwalt Zeitschrift für Steuern & Recht 3. Jg. Heft 3 8. Februar 2006 Herausgeberbeirat Dr. Roland M. Bäcker, RA, FAStR, Hagen; Univ.-Prof. Dr. Hartmut Bieg, Saarbrücken; Bernd Burgmaier, RA, FAStR, München; Dr. Carl Gerber, Ltd. Reg. Dir., Heidelberg; Dr. Klaus Goutier, RA, StB, Frankfurt/M.; Prof. Dr. Ulrich Harbrücker, Mannheim; Dr. Helmut Helsper, MinRat, Bad Honnef; Dr. Ulrike Höreth, RAin, FAinStR, Stuttgart; Jan Erik Jonescheit, RA, Mannheim; Dr. Otto-Ferdinand Graf Kerssenbrock, RA, WP, StB, Hamburg; Dr. Jens Kollmar, RA, FAStR, Mannheim; Univ.-Prof. Dr. Heinz Kußmaul, Saarbrücken; Univ.-Prof. Dr. Karl-Georg Loritz, StB, Bayreuth; Prof. Holger Meyer, StB, Mannheim; Dr. Bernd Sangmeister, LL.M, RA, StB, München; Martin Schweiger, Patent- und Markenanwalt, München; Prof. Dr. Michael Stahlschmidt M.R.F., LL.M., Medebach; Horst Vogelgesang, RA, StB, Präsident der Bundesfinanzakademie a.d., Altenahr; Dr. Klaus-R. Wagner, RA, FAStR, Notar, Wiesbaden; Manfred Wissmann, RA, FAStR, Mannheim; Prof. Dr. rer. pol. Rainer Zielke, Bremen ZSteu-Rechtsprechung Bundesfinanzhof Alle am 18.01.2006, 25.01.2006 und 01.02.2006 veröffentlichten Entscheidungen Ungekürzte Originaltexte a) BFH-Entscheidungen veröffentlicht am 18.01.2006: Leitsätze 03.08.2005 I R 62/04 UmwStG Buchwertfortführung bei Spaltung von Unternehmen Die Buchwertfortführung nach 11 Abs. 1 UmwStG 1995 in Fällen der Spaltung von Unternehmen ist nach 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG 1995 unwiderleglich in allen Fällen ausgeschlossen, in denen die Anteile innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung veräußert werden. Originaltext: R-71 15.09.2005 III R 67/04 EStG Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit 1. Geht ein volljähriges Kind nach Abitur und anschließendem Zivildienst bis zum Beginn des Studiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, ist es für die vollen Monate, in denen es erwerbstätig ist, nicht als Kind zu berücksichtigen. 2. Für die Monate des Jahres, in denen es nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als Kind zu berücksichtigen ist, z.b. weil es studiert, besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgebende Grenze nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit außer Ansatz, soweit sie auf die Monate entfallen, in denen das Kind den gesamten Monat erwerbstätig war. Originaltext: R-72 19.10.2005 I R 48/04 GewStG Abgrenzung: stille Gesellschaft/partiarisches Darlehen gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft 1. Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i.s. des 8 Nr. 3 GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, unterliegt im gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. 2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters auch dann gemäß 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gemäß 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreite Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist. Originaltext: R-74 09.11.2005 I R 111/04 AO Bekanntgabe eines Steuerbescheids Wird ein Steuerbescheid mit der Post übermittelt und wird die betreffende Postsendung

Zeitschrift für Steuern & Recht Z _ Steu-Rechtsprechung 3. Jg. Heft 3 8. Februar 2006 später als drei Tage nach Absendung in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, der Einwurf an einem Sonnabend erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen sonnabends nicht gearbeitet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898). Originaltext: R-76 15.11.2005 IX R 3/04 EStG Vergleichszahlung wegen des Rücktritts vom Vertrag und Prozesskosten als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der privaten Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird. Originaltext: R-78 06.12.2005 VIII R 34/04 EStG Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften, wenn ein bisher für Vermietungseinkünfte eingesetztes Darlehen abgelöst und die verbleibenden Mittel nunmehr als Kapitalanlage verwendet werden Durch die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz veranlasste Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch dann - als Veräußerungskosten - dem Vorgang der Veräußerung zuzurechnen, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den aus dem Veräußerungserlös finanzierten (neuen) Einkunftsquellen (hier: Kapitalanlagen nach 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) berücksichtigt werden. Originaltext: R-79 b) BFH-Entscheidungen veröffentlicht am 25.01.2006: Leitsätze 13.10.2005 IV R 55/04 AO / GewStG Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters erloschene KG gerichtet ist, wenn der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter weiterhin die Firma der KG führt 1. Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter über, so sind für das Jahr des Formwechsels zwei Gewerbesteuermessbescheide, jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen (Anschluss an Abschn. 35 Abs. 1 Satz 3 und 4 Gew- StR).2. In einem solchen Fall ist eine Prüfungsanordnung, die an die erloschene Personengesellschaft adressiert ist, nicht infolge Unbestimmtheit nichtig, wenn der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt und (andererseits) beim FA darauf hinweist, dass das Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Formwechsels eine "Scheingesellschaft" darstellt. Originaltext: R-81 15.11.2005 VII R 16/05 AO / EStG Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet, kann aus der Sicht des FA als Zahlungsempfänger mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will. In diesem Fall sind bei einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Originaltext: R-83 16.11.2005 VI R 23/02 EStG Anrufungsauskunft und Pauschalierung der Lohnsteuer Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstätten-FA im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat. Originaltext: R-85

Zeitschrift für Steuern & Recht Z _ Steu-Rechtsprechung 3. Jg. Heft 3 8. Februar 2006 16.11.2005 X R 6/04 UmwStG Umfang des nach 18 Abs.4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns Anwendbarkeit des UmwStG 1995 Nach 18 Abs. 4 UmwStG 1995 können nicht auch diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Verschmelzung im Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) vorhanden war. Originaltext: R-87 22.11.2005 VII R 21/05 AO / EStG / GmbHG Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Lohnzahlung aus seinem eigenen Vermögen Auch bei Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen ohne unmittelbare Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser gegenüber dazu verpflichtet zu sein selbst erbringt, hat er dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt wird. Originaltext: R-90 c) BFH-Entscheidungen veröffentlicht am 01.02.2006: Leitsätze 12.10.2005 VIII R 66/03 AO / EStG / FGO Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer Kaufpreisminderung Selbständigkeit der Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids 1. Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen. Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber veräußert wird. 2. Zur Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und deren Bindungswirkung. Originaltext: R-91 12.10.2005 VIII R 87/03 EStG Steuerbefreiung von Zinsen aus einer weiter laufenden Kapitallebensversicherung Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung des 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei. Originaltext: R-95 16.11.2005 XI R 79/03 EStG Sonderausgaben: Schulgeld Ein Schulbesuch, für den Aufwendungen nach 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, kommt regelmäßig erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen in Betracht. Originaltext: R-97 17.11.2005 III R 8/03 AO / EStG Erlass eines Einzelsteuerbescheids bei Zusammenveranlagung nach Tod eines Ehegatten gegenüber dessen Erben Entnahme bei Übernahme einer Stammeinlage durch einen Dritten nach Kapitalerhöhung bei der Betriebs-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung 1. Ein für die Erben des verstorbenen Steuerschuldners bestimmter Steuerbescheid, der an die Gesamtrechtsnachfolger, Erbengemeinschaft X, adressiert ist, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnung der Inhaltsadressaten unwirksam, wenn in den Erläuterungen des Bescheids auf einen Betriebsprüfungsbericht verwiesen wird, in dem die Beteiligten der Erbengemeinschaft namentlich aufgeführt sind. 2. Wird bei einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Betriebs-GmbH und einem Besitzeinzelunternehmer das Kapital der Betriebs-GmbH erhöht und übernimmt ein Dritter eine Stammeinlage zum Nennwert, liegt eine Entnahme des Besitzunternehmers in Höhe

Zeitschrift für Steuern & Recht Z _ Steu-Rechtsprechung 3. Jg. Heft 3 8. Februar 2006 der Differenz zwischen dem höheren Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor. Originaltext: R-98 22.11.2005 VII R 33/05 MinöStG Vergütungsberechtigter Verwender i.s. von 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993 1. Vergütungsberechtigter Verwender i.s. von 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993 kann nur derjenige sein, der die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über das eingesetzte Mineralöl ausübt. Einem Unternehmen, das von einem verbundenen Unternehmen lediglich die von diesem in einer Heizungsanlage erzeugte Wärme bezieht, steht daher kein Vergütungsanspruch zu. 2. Auch unter Berücksichtigung der Ziele der ökologischen Steuerreform kommt eine teleologische Extension des Anwendungsbereiches von 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993 nicht in Betracht. Der Ausschluss von Unternehmen, die ohne einen eigenen Mineralöleinsatz lediglich Wärme beziehen, ist eine zwingende Folge der Ausgestaltung des Vergütungsverfahrens und daher systemimmanent. Originaltext: R-101 01.12.2005 IV R 65/04 EStG Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf eines Grundstücks an eine Schwesterpersonengesellschaft 1. Eine GbR, die ein zuvor erworbenes Grundstück mit einer noch von ihr zu errichtenden Einkaufspassage veräußert, verlässt nicht nur den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, sondern kann unter weiteren Umständen auch das in 15 Abs. 2 EStG geforderte Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen. 2. Sie ist jedenfalls dann nachhaltig tätig, wenn sie (kumulativ) in unbedingter Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück hat erstellen lassen, im Interesse der potentiellen Erwerber Mietverträge abgeschlossen, bei Gesamtbaukosten von rd. 12 Mio. DM und einem Gewinn von fast 4 Mio. DM mehrere Bauunternehmer beauftragt und sich zur Gewährleistung für Baumängel sowie zur Zahlung von Schadensersatz für Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung verpflichtet hat. 3. Unter diesen Umständen ist auch das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben. Originaltext: R-103 22.12.2005 VII B 115/05 FGO / VO Nr. 2913/92 (ZK) Keine einfache Beiladung zum Verfahren über die Erteilung einer vzta - Vorabentscheidung des EuGH Streiten Beteiligte im finanzgerichtlichen Verfahren um die Erteilung einer vzta über die Einreihung bestimmter Waren in den GZT, sind Dritte, die die gleichen Waren herstellen oder importieren, zu diesem Rechtsstreit regelmäßig nicht beizuladen; das gilt auch dann, wenn das FG erwägt, zu der streitigen Tarifierungsfrage eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Originaltext: R-108 ZSteu Impressum ISSN 1614-936 Herausgeber: Rechtsanwalt Uwe-Karsten Reschke, Fachanwalt für Steuerrecht, Diplom- Finanzwirt, Mannheim; Steuerberater Dieter Hild, Diplom-Volkswirt, Düsseldorf; Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Gast, Heidelberg. Einsendungen von Manuskripten und Entscheidungen an: Reschke Verlag, Redaktion Z--Steu: Uwe-Karsten Reschke (06221/758240), Rosemarie Keudel (06224/926471), Chantal Bourbon-Reschke (06221/758240), Harrlachweg 4, 68163 Mannheim, E-Mail: reschkeverlag@zsteu.de oder redaktion@zsteu.de. Internet: www.zsteu.de Manuskripte und Entscheidungen: Für unverlangt eingesandte Manuskripte haftet der Verlag nicht. Wird für den Fall der Nichtannahme die Rücksendung der Manuskripte erwartet, ist Rückporto beizufügen. Die Annahme der Manuskripte zur Veröffentlichung erfolgt durch die Redaktion schriftlich. Mit der Annahme erwirbt der Verlag vom Autor das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung für die Zeit der Geltungsdauer des Urheberrechts. 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