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Transkript:

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch des M gegen H ist nicht ersichtlich. B. Anspruch aus 985 BGB M könnte einen Anspruch gegen H auf Herausgabe der Euro 800,- aus 985 BGB haben. Dies setzte voraus, dass M Eigentümer der Euro 800,- ist. Ursprünglich war, das ist zu unterstellen, M Eigentümer der Euro 800,-. Durch den Umstand, dass H das ihm übergebene Geld aber mit den andern Geldscheinen i.s.d. 948, 947 BGB untrennbar vermischt hat, ist er Miteigentümer am Geld geworden. Damit kommt hier ein Anspruch des M gegen H auf Herausgabe der Euro 800,- aus 985 BGB nicht in Betracht. C. Anspruch aus 812 I 1 1. Fall BGB M könnte aber einen Anspruch gegen H auf Zahlung der Euro 800,- aus 812 I 1 1. Fall BGB haben. I. Etwas erlangt Zunächst müsste H etwas erlangt haben im Sinne des 812 I 1 1. Fall BGB. Etwas in diesem Sinne ist jeder vermögenswerte Vorteil. Hier hat H an den eingezahlten Euro 800,- Miteigentum und Besitz, mithin vermögenswerte Vorteile, erhalten und damit etwas im Sinne des 812 I 1 1. Fall BGB erlangt. II. Durch Leistung des Anspruchstellers Es müsste ferner eine Leistung des Anspruchstellers, hier des M, vorliegen. Leistung in diesem Sinne ist jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier zahlte M die Euro 800,- bewusst an H, um damit seiner Verpflichtung aus der mit V und H geschlossenen Vereinbarung nachzukommen. Diese bewusste und zweckgerichtete Zahlung mehrte auch das Vermögen des H (s.o.). Damit liegt eine Leistung des Anspruchstellers vor. III. Ohne Rechtsgrund Die Leistung des M müsste ferner ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Dies wäre der Fall, wenn keine Verpflichtung des M zur Zahlung der Euro 800,- bestanden hätte. Eine solche Verpflichtung könnte sich hier aus dem mit H und V geschlossenen Vertrag ergeben, wenn dieser wirksam wäre. 1. Gesellschaftsvertrag über eine OHG Bei dem mit H und V geschlossenen Vertrag könnte sich um einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer OHG im Sinne der 105 ff. HGB handeln. Dann müssten die Voraussetzung des

105 I HGB hier gegeben sein. Dafür müsste es sich bei der Mofa-Reparatur insbesondere um ein Handelsgewerbe handeln. Die Mofa-Reparatur stellt ein Gewerbe dar, das aber aufgrund des geringen Umfangs keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und daher kein Handelsgewerbe im Sinne des 1 II HGB ist. Damit fehlt es hier an einer wesentlichen Voraussetzung des 105 I HGB, so dass die von H, V und M getroffene Vereinbarung jedenfalls nicht auf die Errichtung einer OHG gerichtet ist. 2. Gesellschaftsvertrag über eine GbR Die von H, V und M getroffene Vereinbarung könnte jedoch auf die Errichtung einer GbR im Sinne der 705 ff. BGB gerichtet sein. Dann müssten die Voraussetzungen des 705 BGB gegeben sein, das heißt es müsste ein wirksamer Gesellschaftsvertrag vorliegen, der einen gemeinsamen Zweck und eine Beitragsleistung der Gesellschafter vorsieht. a) Gemeinsamer Zweck, Beitragsleistung, Gesellschaftsvertrag H, V und M wollen gemeinsam eine Mofa-Reparatur in der Garage des H betreiben. Darin liegt ein gemeinsamer Zweck im Sinne des 705 BGB. Hierzu haben sie jeweils Euro 800,- zur Anschaffung erforderlicher Werkzeuge als Einlage geleistet, so dass die erforderliche Beitragsleistung schon erfolgt ist. Über diese Punkte haben sich H, V und M auch geeinigt, so dass ein Gesellschaftsvertrag im Sinne des 705 BGB vorliegt. b) Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags Der Gesellschaftsvertrag müsste aber auch wirksam sein. Bedenken hinsichtlich der Form bestehen nicht. Fraglich ist aber, ob der minderjährige M hier wirksam durch V im Sinne der 164 ff. BGB vertreten wurde. aa) Eigene Willenserklärung des V, im Namen des Vertretenen Dies setzt zunächst voraus, dass der Vertreter, hier V, eine eigene Willenserklärung im Namen des M abgegeben hat. Hier ist sachverhaltlich vorgegeben, dass V den M vertreten hat. Mangels anderer Angaben ist insoweit davon auszugehen, dass V eine entsprechende Willenserklärung im Namen des M gerichtet auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrages abgegeben hat. bb) Mit Vertretungsmacht V müsste die Erklärung auch mit Vertretungsmacht abgegeben haben. Hier ist M erst 17 Jahre alt, mithin noch minderjährig und somit gemäß 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig. (1) 1626 I, 1629 I BGB Grundsätzlich steht den Eltern nach 1626 I, 1629 I BGB die Vertretungsmacht zu. Dabei erfolgt die Vertretung des Kindes nach 1629 I 2 BGB durch die Eltern gemeinschaftlich. Hier hat V zusammen mit seiner Frau, der Mutter von M, die entsprechende Erklärung abgegeben, so dass eine gemeinschaftliche Vertretung vorliegt.

(2) 1629 II 1, 1795 II, 181 BGB Fraglich ist aber, ob eine solche Vertretung auch unter den hier vorliegenden Umständen (Gründung einer GbR unter Beteiligung des eigenen Vaters) zulässig ist. Eine Unzulässigkeit könnte sich hier über 1629 II 1, 1795 II BGB i.v.m. 181 BGB ergeben und läge dann vor, wenn die Voraussetzungen des 181 BGB gegeben wären. Nach 181 BGB kann ein Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Eine Gestattung i.s.d. 181 BGB ist vorliegend nicht ersichtlich. Überdies stellt auch der Abschluss des Gesellschaftsvertrages kein Rechtsgeschäft dar, das ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Insoweit fehlt es hier schon an einer Verbindlichkeit. 181 BGB findet über seinen Wortlaut hinaus auch dann keine Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft für den Vertretern lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Hier begründet der Abschluss des Gesellschaftsvertrages für den M nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten und ist daher nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn. Damit liegen wir die Voraussetzung des 181 BGB hier vor. Rechtsfolge des 181 BGB ist, dass eine gleichwohl stattfindende Vertretung unzulässig und mithin unwirksam ist. Somit konnte hier der V den M wegen 1629 II 1, 1795 II BGB i.v.m. 181 BGB nicht wirksam vertreten und handelte daher hier ohne Vertretungsmacht. Rechtsfolge der fehlenden Vertretungsmacht ist, dass der Gesellschaftsvertrag nach 177 I BGB schwebend unwirksam ist. Diese schwebende Unwirksamkeit können die Eltern des M - wie dargelegt - hier nicht selbst durch Genehmigung beseitigen. Da nach dem Sachverhalt auch nicht ersichtlich ist, dass M zwischenzeitlich 18 Jahre alt geworden und damit voll geschäftsfähig ist und daher selbst die Genehmigung erteilen könnte, könnte die Genehmigung nach 1909 BGB nur durch einen Ergänzungspfleger erteilt werden. Dies ist vorliegend aber nicht erfolgt. Darüber hinaus bedürfte es hier nach 1643, 1822 Nr. 3 BGB zusätzlich einer Genehmigung des Gesellschaftsvertrags durch das Vormundschaftsgericht. Auch eine solche liegt nicht vor, so dass der Vertrag auch von daher schwebend unwirksam ist. Nach allem liegt damit hier kein wirksamer Gesellschaftsvertrag über eine GbR vor. 3. Fehlerhafte Gesellschaft Es könnte aber zwischen M, H und V eine sog. fehlerhafte Gesellschaft bestehen. Dieses setzte voraus, dass ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde, in Vollzug gesetzt wurde und dass der Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. a) Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag Der von M, H und V geschlossene Gesellschaftsvertrag ist nicht wirksam (s.o.) und somit fehlerhaft. b) Invollzugsetzung Der fehlerhafte Gesellschaftsvertrag müsste auch in Vollzug gesetzt worden sein. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft bereits Rechtsbeziehungen zu Dritten aufgenommen hat. Vorliegend haben die

Gesellschafter bei der B-Bank bereits ein Konto eröffnet, so dass eine Aufnahme von Rechtsbeziehungen zu Dritten hier gegeben ist. Damit liegt hier auch eine Invollzugsetzung des Gesellschaftsvertrags vor. c) Kein Ausschluss durch überwiegende schutzwürdigen Interessen Ferner dürften der Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Insoweit schutzwürdige Interessen können sowohl Interessen der Allgemeinheit als auch Interessen einzelner Personen sein. Letzterem ist insbesondere der Schutz Minderjähriger zuzuordnen. Vorliegend kann der Gesellschaftsvertrag deshalb nicht wirksam zustande, weil M minderjährig ist. Die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft mit dem Minderjährigen als Gesellschafter würde die in Bezug auf Minderjährige getroffenen gesetzgeberischen Grundannahmen und Regelungen unterlaufen. Daher steht die Minderjährigkeit der Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft unter Beteiligung des M hier entgegen. Zwar wird insoweit zum Teil vertreten, dass der Minderjährige trotz der Fehlerhaftigkeit Gesellschafter der fehlerhaften Gesellschaft wird, ihm nur daraus keine nachteiligen Folgen, wie Haftungen oder Rechtsnachteile, erwachsen dürften. Demgegenüber geht die herrschende Meinung davon aus, dass zwar eine fehlerhafte Gesellschaft entsteht, der Minderjährige aber nicht Gesellschafter derselben ist. Diese Ansicht ist vorzuziehen, da nur sie die gesetzgeberischen Wertungen, die ihren Ausdruck im ausgeprägten Minderjährigenschutz des BGB gefunden haben, hinreichend beachtet. Hier ist damit zwar eine fehlerhafte Gesellschaft entstanden, M ist aber nicht deren Gesellschafter, so dass die Zahlung der Gesellschaftseinlage in Höhe von Euro 800,- von M an H ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Damit liegen die Voraussetzungen des 812 I 1 1. Fall BGB vor. IV. Rechtsfolge Rechtsfolge ist hier, dass M von H Zahlung der Euro 800,- nach 818 I, II BGB verlangen kann. Teil 2 A. Anspruch gegen die OHG L könnte gegen die OHG einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die zehn Motorräder in Höhe von Euro 232.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 124 I HGB haben. Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass eine nach außen wirksame OHG besteht und diese wirksam verpflichtet worden ist. I. Nach außen wirksame OHG Zunächst müsste eine nach außen wirksame OHG bestehen. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach den 105 I,123 HGB, 705 BGB. 1. Gesellschaftsvertrag Es müsste zunächst ein wirksamer Gesellschaftsvertrag vorliegen. Für offene Handelsgesellschaften

gehen die Vorschriften der 105 ff. HGB den 705 ff. BGB vor, soweit sie speziellere Regelungen enthalten. In Bezug auf den Gesellschaftsvertrag enthält 105 I HGB nur ergänzende Bestimmungen zu 705 BGB, so dass sich die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags selbst zunächst nach 705 BGB bestimmt. Hier haben A, B und J sich gegenseitig verpflichtet, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, den Betrieb eines gemeinsamen Mofa-Reparaturbetriebs mit angegliedertem Vertrieb und Angestellten zu fördern und die vereinbarten Beiträge zu leisten. Einer besonderen Form für den Vertragsschluss bedarf es nicht. Willensmängel o.ä. sind nicht ersichtlich. Fraglich ist daher insbesondere, ob A wirksam vertreten wurde. Hier haben die Eltern des A in die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages eingewilligt, so dass dies einem wirksamen Vertragsschluss nicht entgegensteht. Gleichwohl fehlt es auch hier an der nach 1643, 1822 Nr. 3 BGB erforderlichen Genehmigung des Familiengerichts, so dass es damit auch an einem wirksamem Gesellschaftsvertrag und mithin an eine fehlerfreien Gesellschaft i.s.d. 705 BGB fehlt. 2. Fehlerhafte Gesellschaft Es könnte wiederum eine fehlerhafte Gesellschaft vorliegen. Dies setzte voraus, dass ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag vorliegt, dieser in Vollzug gesetzt ist und keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Hier liegt ein nicht-wirksamer und damit fehlerhafter Gesellschaftsvertrag vor (s.o.). Die Gesellschaft ist durch den Abschluss von Verträgen mit L schon geschäftlich tätig geworden, so dass auch ein Invollzugsetzen der Gesellschaft gegeben ist. Ferner dürften der Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft keine schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Person entgegenstehen. Hier ist der A minderjährig und damit schutzwürdig (s.o.). Fraglich ist, wie sich dies auf das Entstehen einer fehlerhaften Gesellschaft auswirkt. Zum Teil wird vertreten, dass der Minderjährige trotz der Fehlerhaftigkeit Gesellschafter der fehlerhaften Gesellschaft wird, ihm nur daraus keine nachteiligen Folgen, wie Haftungen oder Rechtsnachteile, erwachsen dürften. Demgegenüber geht die herrschende Meinung davon aus, dass zwar eine fehlerhafte Gesellschaft entsteht, der Minderjährige aber nicht Gesellschafter derselben ist. Die herrschende Ansicht ist vorzuziehen. Nur sie beachtet die gesetzlichen Wertungen, die ihren Ausdruck im ausgeprägten Minderjährigenschutz des BGB gefunden haben (s.o.). Hier ist damit eine fehlerhafte Gesellschaft entstanden, deren Mitglieder B und J sind. A ist dagegen nicht deren Gesellschafter. 3. Erfordernisse des 105 I HGB Ferner müssten für das Vorliegen einer OHG die Erfordernisse des 105 I HGB gegeben sein. Danach ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Eine Haftungsbeschränkung haben B und J hier nicht vereinbart. Ferner müsste das Unternehmen auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein. a) Handelsgewerbe Handelsgewerbe ist nach 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Hier

haben B und J vereinbart, eine überregionale Mofa-Reparatur mit angegliedertem Handel von Mofas und Mottorrädern mit Angestellten zu betreiben. Ein solches Unternehmen stellt ein Gewerbe dar (s.o.) und es ist angesichts der geplanten Größe, der überregionalen Tätigkeit und dem Vorhandensein von Angestellten davon auszugehen, dass dafür ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Das Geschäft ist damit auch auf den Betrieb eines Handelsgewer bes i.s.d. 1 II HGB gerichtet. b) Betrieb unter gemeinschaftlicher Firma Ferner müsste dieses Handelsgewerbe gemäß 105 I HGB auch unter einer gemeinschaftlichen Firma betrieben werden. Vorschriften über die zulässige Firmierung von Handelsgesellschaften finden sich in den 17 ff. HGB. Insbesondere ist für den Betrieb einer OHG 19 I Nr. 2 HGB zu beachten. Danach muss die Firma bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Hier firmierte die OHG soweit erkennbar mit dem Zusatz "OHG". Dies stellt eine allgemein verständliche Abkürzung, der die Rechtsform der Gesellschaft als offene Handelsgesellschaft zutreffend offenbart, dar. Damit liegen die Voraussetzungen des 105 I HGB hier vor. 4. Wirksamkeit nach außen, 123 HGB Schließlich müsste die OHG auch Dritten gegenüber, mithin nach außen, wirksam geworden sein. Wann die Wirksamkeit einer OHG Dritten gegenüber eintritt, bestimmt sich nach 123 HGB. Hier wurde die OHG eingetragen, so dass ihre Außenwirksamkeit aus 123 I HGB folgt. Es liegt damit eine nach außen wirksame OHG vor, deren Gesellschafter B und J sind. II. Bestehen einer Gesellschaftsverbindlichkeit Ein Anspruch des L gegen die OHG erfordert ferner, dass die OHG ihm gegenüber wirksam verpflichtet worden ist, also eine Gesellschaftsverbindlichkeit besteht. Eine solche könnte durch den Abschluss des Kaufvertrags entstanden sein. Hier ist sachverhaltlich vorgegeben, dass der Kaufvertrag mit dem L wirksam im Namen der OHG zustande gekommen ist. Damit wurde die OHG wirksam gegenüber L zur Zahlung des Kaufpreises der zehn Motorräder verpflichtet. III. Ergebnis L hat gegen die OHG einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die zehn Motorräder in Höhe von Euro 232.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 124 I HGB. B. Anspruch gegen A Fraglich ist, ob L auch einen Anspruch gegen A persönlich auf Zahlung des Kaufpreises für die zehn Motorräder in Höhe von Euro 232.000,- hat. Ein solcher Anspruch könnte sich aus 433 II BGB i.v.m. 128, 124 I HGB ergeben. Er setzte neben dem Bestehen einer Gesellschaftsverbindlichkeit voraus, dass A Gesellschafter der verpflichteten Gesellschaft ist. Hier besteht eine fehlerhafte Gesellschaft, die wirksam durch den Kaufvertrag verpflichtet wurde. Mithin liegt bzgl. des Kaufpreises eine Gesellschaftsverbindlichkeit der OHG vor (s.o.). Zwar ist umstritten, ob ein Minderjähriger Gesellschafter der fehlerhaften Gesellschaft sein kann (s.o.). Aber

selbst nach der Ansicht, die dies bejaht, kommt eine Haftung des Minderjährigen für Verpflichtungen der Gesellschaft nicht in Betracht, da diese Ansicht - wie bereits dargelegt - davon ausgeht, dass der Minderjährige zwar Mitgesellschafter wird, ihn aber daraus keine Haftungsfolgen oder sonstige Rechtsnachteile treffen. Eine Verpflichtung des A zur Zahlung des Kaufpreises kommt danach nach beiden Ansichten nicht in Betracht. Damit steht dem L hier kein Anspruch gegen A persönlich auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB i.v.m. 128, 124 I HGB zu.