Weisungen. Zum Schutz der in der Schweiz wohnhaften Personen sieht der Gesetzgeber im Bereich der Personen- versicherungen gewisse Obligatorien vor:

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Transkript:

Inhaltsverzeichnis: 1. Personenversicherungen 1.1. Versicherte Leistungen Obligatorische Unfallversicherung UVG 1.1.1 Versicherte Leistungen Unfälle und Berufskrankheiten 1.2. Versicherte Leistungen Obligatorische Krankenversicherung 1.2.1 Versicherte Leistungen Unfälle in der Krankenversicherung 1.3. Lohnausfallversicherung 1.4. Berufliche Vorsorge - 2. Säule 1.5. Vermögensversicherungen 2. Haftpflichtversicherung 2.1. Organhaftpflicht-Versicherung 2.2. Rechtsschutz-Versicherung 3. Sachversicherungen 4. Ergänzende Notizen 5. Allgemeine Hinweise Einführung: Die Swiss Ice Hockey Federation SIHF ist zusammen mit den Organen National League und Regio Lea- gue für die Förderung und Durchführung des Eishockeysportes in der Schweiz verantwortlich. Die SIHF garantiert mit den abgeschlossenen Versicherungsverträgen den Schutz für die in einem An- stellungsverhältnis stehenden Personen. In den Verträgen sind die Organe NL und RL mitversichert. Fragen tauchen immer wieder im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb und den daran beteiligten Personen und Funktionären auf. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für diese Personen durch die be- stehenden Verträge der SIHF kein oder nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz besteht. Dieses Merkblatt soll einen Ueberblick über die gesetzlich obligatorischen, wie auch über die für die Durchführung des Spielbetriebs empfehlenswerten Versicherungsdeckungen geben. 1. Personenverversicherungen Zum Schutz der in der Schweiz wohnhaften Personen sieht der Gesetzgeber im Bereich der Personen- versicherungen gewisse Obligatorien vor: a) Obligatorische Kranken- und Unfallversicherung für Personen, die in keinem Anstellungsver- hältnis stehen b) Obligatorische Unfallversicherung UVG für sämtliche Personen, die in einem Anstellungsver- hältnis stehen c) Obligatorische Krankenversicherung für Personen, die in einem Anstellungsverhältnis stehen und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben d) Berufliche Vorsorge BVG für sämtliche Personen, die in einem Anstellungsverhältnis stehen und den im Gesetz vorgesehenen Mindestlohn (2014 = CHF 21 060) überschreiten 06.07.2016/AUV Seite 2 / 7

Diese gesetzlichen Bestimmungen bedeuten folgendes:personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind durch ihren Arbeitgeber zwingend im Rahmen der Unfallversicherung UVG und der Beruflichen Vorsorge BVG zu versichern. Personen mit einer wöchentli- chen Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden sind jedoch nur gegen Berufsunfälle versichert. Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen oder deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 8 Stunden beträgt, sind durch die obligatorische Unfallversicherung nicht versichert. Diese Personen müs- sen bei der privaten Krankenversicherung das Unfallrisiko mitversichern. Clubfunktionäre Die von den Clubs der Regio League mit einem Arbeitsvertrag ausgestatteten Personen sind zwingend durch den Club als Arbeitgeber im Rahmen der Unfallversicherung UVG und der Beruflichen Vorsorge BVG zu versichern. Die Versicherungspflicht besteht auch für Teilzeitfunktionäre, die für ihre Tätigkeit entschädigt werden. Personen, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 8 Stunden (was hier der Normalfall sein dürfte) beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle versichert. Für diese Personen wird ein ausserberuflich erlittener Unfall entweder über die UVG-Deckung gemäss Anstellungsverhältnis oder über die Grunddeckung der privaten Krankenversicherung entschädigt. Es ist somit zwingend, dass die Clubs auch dann eine UVG-Versicherung abschliessen, wenn nur Perso- nen mit weniger als 8 Stunden pro Woche für den Club tätig sind und entschädigt werden. Amateursportler Die Amateursportler werden durch die Clubs im Normalfall nicht versichert (kein Anstellungsvertrag). Die Spieler sind entweder durch die obligatorische Unfallversicherung ihres Arbeitgebers oder falls eine Person nicht erwerbstätig ist, durch die private Krankenversicherung gedeckt. Ein während der Ausübung des Eishockeysports erlittener Unfall wird als Nichtberufsunfall behandelt. 1.1. Versicherte Leistungen Obligatorische Unfallversicherung UVG 1.1.1 Versicherte Leistungen Unfälle und Berufskrankheiten Unfallversicherungen UVG o Versicherte Personen: Sämtliche Personen, die gemäss UVG unter die obligatorische Versicherung fallen Personen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit weniger als 8 Stunden sind nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. o Versichterter Verdienst UVG-Lohn-Maximum von gegenwärtig CHF 126'000. 06.07.2016/AUV Seite 3 / 7

o Heilungskosten: Ambulante Heilbehandlung Stationäre Behandlung in der allgemeinen Abteilung Eingeschränkte Auslanddeckung o Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit: 80% des UVG-Lohnes ab 3. Tag bis zum Beginn der Invalidenrente o Invaliditätsfall: Invalidenrente: 80% des Verdienstes des UVG- Lohnes bis max. CHF 126'000.-- Integritätsentschädigung: 1-facher UVG-Höchstbetrag o Todesfall: Hinterlassenenrente: max. 70% des UVG-Lohnes für alle Anspruchsgruppen zusammen Die Versicherungsdeckung gemäss UVG ist bei sämtlichen Versicherern gleich. 1.2. Versicherte Leistungen Obligatorische Krankenversicherun 1.2.1 Versicherte Leistungen Unfälle in der Krankenversicherung Krankenversicherung gem. KVG o Versicherte Personen: Sämtliche Personen, die nicht mehr als 8 Stunden pro Woche erwerbstätig sind o Heilungskosten: Ambulante Heilbehandlungen gemäss Tarif KVG Stationäre Behandlungen in der allgemeinen Abteilung Wohnkanton Notfallmässige Behandlungen ganze Schweiz zu den Ansätzen des Wohnkantons o Selbstbeteiligung: 10 % der anfallenden Kosten für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 10 % der anfallenden Kosten, mind. die gewählte Jahresfranchise für Personen über 18 Jahre Unfälle sind Krankheiten gleichgestellt, die Selbstbehalte würden für den Maximalbetrag zusammen gezählt 06.07.2016/AUV Seite 4 / 7

1.3. Versicherungsschutz optimieren Der Lohnausfall als Folge eines Unfalls ist durch die obligatorische Unfallversicherung UVG bis zu einem Jahreslohn von CHF 126'000 abgesichert. Sind Sie als Folge eines Unfalls bei der Ausübung des Eisho- ckeysports arbeitsunfähig wird die Lohnzahlung durch die Versicherung des Arbeitgebers garantiert. Der Lohnausfall als Folge von Krankheit ist gesetzlich nicht umfassend geregelt. Prüfen Sie im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags welche Regelung Ihr Arbeitgeber vorsieht. 1.4. Persönlichen Versicherungsschutz optimieren Die gesetzlichen Basisleistungen bieten eine guten, jedoch nicht umfassenden Versicherungsschutz. Da vor allem im Sportbereich immer wieder schwerere Verletzungen auftreten können, ist es sinnvoll, den persönlichen Versicherungsschutz zu optimieren: Abschluss einer Unfall-Zusatzversicherung, entweder durch den Arbeitgeber auf Kollektivbasis oder durch den Spieler persönlich. Diese Zusatzversicherung ist auf die Bedürfnisse des Einzelnen abzustim- men und sollte aus unserer Sicht folgende Risiken abdecken: a) Ersatzeinkommen als Folge von Invalidität oder Todesfall b) Heilungskosten für die Behandlung als Privatpatient mit freier Arzt- und Spitalwahl c) Umfassender Auslandschutz Garantie der weltweiten Leistungspflicht Eine derartige Zusatzversicherung ist vor allem für die aktiven Sportler sehr wichtig. Mit der Zusatzde- ckung besteht die Möglichkeit einer optimalen medizinischen Betreuung anlässlich eines Unfalls. Empfehlenswert ist auch der Abschluss einer Kranken-Zusatzversicherung durch den Spieler persönlich. Diese Zusatzversicherung ist ebenfalls auf die Bedürfnisse des Einzelnen abzustimmen und sollte aus un- serer Sicht folgende Risiken abdecken: d) Spitalzusatzdeckung für die Behandlung als Privatpatient halbprivat oder privat e) Ambulante Zusatzdeckungen für ergänzende Leistungen an Hilfsmittel, Kuren, Transporte, Rettungskosten etc. f) Umfassender Auslandschutz Garantie der weltweiten Leistungpflicht g) Absicherung des Lohnausfalls bei Krankheit, falls der Arbeitgeber keine oder nur eine unge- nügende Versicherungsdeckung besitzt h) Eventuell zusätzliche Leistungen bei Invalidität und Tod, falls die Leistungen der Beruflichen Vorsorge ungenügend sind 06.07.2016/AUV Seite 5 / 7

1.5. Berufliche Vorsorge 2. Säule Personen in einem Anstellungsverhältnis mit einem Jahreseinkommen über der BVG- Eintrittsschwelle (2014 = CHF 21 060) müssen zwingend in der Beruflichen Vorsorge gemäss BVG versichert werden. Die Gestaltung der Vorsorgepläne ist individuell, es müssen einzig die Mindestvorschriften gemäss BVG erfüllt werden. Detaillierte Auskünfte zur Lösung, die von Ihrem Arbeitgeber gewählt wurde, erhalten Sie beim Personalverantwortlichen Ihres Arbeitgebers 2. Vermögensversicherungen 2.1. Haftpflichtversicherungen Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist gesetzlich nicht zwingend. Bitte klären Sie mit Ihrem Club in welcher Form Sie während des Einsatzes für den Verein gegen Haftpflichtansprüche resultierend aus dem Spielbetrieb versichert sind. Aus dem Spielbetrieb ergeben sich immer wieder Situationen, bei denen Haftpflichtansprüche gestellt werden. Grundsätzlich gilt folgendes: a) Ansprüche, die direkt mit dem Spielbetrieb zusammenhängen, sind durch die Haftpflichtver- sicherungen der Vereine zu behandeln, egal ob es sich um einen Profi- oder Amateurbe- trieb handelt. b) Nicht versichert ist jeweils die Haftpflicht der Spieler unter sich und gegenüber den Spielern anderer Vereine, solange sie sich als solche bei Kampfspielen und Zweikampfsport betäti- gen. Derartige Situationen fallen in die Kategorie des bewussten in Kaufnehmens eines Risikos und können nicht versichert werden. Durch die Privathaftpflicht-Versicherung der Spieler sind Ansprüche aus der Ausübung sportlicher Tätig- keiten mitversichert. Forderungen gemäss vorerwähntem Punkt b werden jedoch nicht übernommen. Es hat sich eingebürgert, dass Krankenkassen bei einem Unfall als Folge eines Zweikampfs Regressan- sprüche gegen den Verursacher stellen. In diesem Fall ist die Haftpflichtversicherung zu informieren, die aufgrund gesetzlichen Grundlagen den Fall behandeln wird. 2.2.Rechtsschutz - Versicherung Die Praxis zeigt, dass sich aus der sportlichen Tätigkeit immer wieder Situationen ergeben können, bei der eine Drittperson Ansprüche geltend macht. Liegen diesen Forderungen haftpflichtrechtliche An- sprüche zugrunde, wird der Haftpflicht-Versicherer eine Art Rechtsschutz-Tätigkeit übernehmen. Der Haftpflichtversicherer ist gemäss Bedingungen auch zur Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflich- tet. Eine umfassende Rechtsschutz-Deckung ist durch den Haftpflicht-Versicherer jedoch nicht garan- tiert. Um für Rechtsstreitigkeiten besser geschützt zu sein empfehlen wir den Abschluss einer priva- 06.07.2016/AUV Seite 6 / 7

ten Rechts- schutz-versicherung. 3. Sachversicherungen Die Sachversicherung deckt das Inventar der Clubs (Einrichtungen und Materialien etc.) gegen die Risiken Feuer, Elementar, Diebstahl und Wasser. Beschädigungen am Material, die sich während des Spielbetriebs ereignen sind nicht versicherbar. Es ist wichtig, dass die Versicherungssummen regelmässig auf Richtigkeit überprüft werden, da der Ver- sicherer bei Unterdeckung Leistungskürzungen vornehmen kann. Im Normalfall wird immer der Neuwert als Basissumme festgelegt. Mit der Wahl einer Selbstbeteiligung können Prämienreduktionen erreicht werden. Persönliche Ausrüstungsgegenstände der Spieler sind in der eigenen Verantwortung zu versichern. 4. Ergänzende Notizen Sie erhalten zusätzlich ein Merkblatt Versicherungen, das die wichtigsten Punkte für die lizenzierten Spieler aufzeigt. Informieren Sie Ihre Clubmitglieder über Versicherungsverträge, in denen Ihre Mitglieder einen Versi- cherungsschutz geniessen. Rufen Sie Ihren Mitgliedern die Möglichkeit einer Mitgliedschaft bei der REGA und Paraplegikerstiftung in Erinnerung. 5. Allgemeine Hinweise Dieses Merkblatt vermittelt einen Ueberblick über gesetzlich zwingende und aus Sicht der SIHF wichtige Versicherungslösungen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben. Es liegt einzig und allein in der Pflicht und Verantwortung der Clubs der Regio League für den Abschluss der richtigen Versicherungsdeckungen besorgt zu sein. Bei Bedarf stehen Ihnen die Mitarbeiter unseres Versicherungstreuhänder gerne für eine Beratung zur Verfügung. 06.07.2016/AUV Seite 7 / 7