ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte -

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Transkript:

13 Ca 8310/07 3 Verkündet am 06. Mai 2008 Leidheuser als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: hat die 13. Kammer des Arbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 06.05.2008 durch die Richterin am Arbeitsgericht Baldus als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Herr Heim und den ehrenamtlichen Richter Herr Biergans für R e c h t erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von jeweils 20,-- seit 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008 und 01.03.2008 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich einen Strukturausgleich in Höhe von 20,-- brutto, beginnend mit dem 01.03.2008 zu zahlen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 5. Streitwert: 1.440,--. 6. Die Berufung wird zugelassen.

4 T A T B E S T A N D: Mit seiner Klage macht der Kläger einen Anspruch auf monatlichen Strukturausgleich nach dem TVÖD/TVÜ-Bund geltend. Der 41-jährige, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit 1981 angestellt. Er übt den Beruf des Wasserbaumeisters aus. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifregeln für den öffentlichen Dienst Anwendung. Der Kläger wurde bis zum Zeitpunkt der Überleitung vom BAT zum TVÖD nach der Vergütungsgruppe BAT Vb Fallgruppe 3, Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT vergütet. In diese Vergütungsgruppe war der Kläger, der ursprünglich in die Vergütungsgruppe Vc eingruppiert war, nach entsprechendem Bewährungsausstieg seit dem 1.11.1997 eingruppiert. Er erhielt, weil seine Ehefrau ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist, Ortszuschlag nach der Stufe OZ2 im Umfang eines halben Ortszuschlages. Er war in die Lebensaltersstufe 39 eingestuft. Der Kläger meint, er habe aufgrund der Regelung in 12 TVÜ-Bund seit dem 1.10.2007 einen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Strukturausgleichs in Höhe von 40,--. Dies folge aus der Überleitungsvorschrift für Angestellte des Bundes. In der Anlage zum TVÜ-Bund sei abschließend geregelt, für welchen Personenkreis es einen Strukturausgleich wegen der grundsätzlichen Veränderung des tariflichen Gehaltsgefüges gebe. Er erfülle alle Voraussetzungen, die in der Anlage bestimmt seien. Zum Zeitpunkt des 1.10.2005, der für die Frage des Anspruchs auf einen Strukturausgleich der maßgebliche Stichtag sei, habe er alle Voraussetzungen für den Strukturausgleich erfüllt. Er sei von der Vergütungsgruppe Vb in die Entgeltgruppe 9 des TVöD übergeleitet worden. Es gebe keinen Aufstieg. Er sei der Ortszuschlagsgruppe 2 zuzuordnen und habe die Lebensaltersstufe 39 erreicht.

5 Nach der Anlage zum TVÜ-Bund stehe ihm daher dauerhaft ein Strukturausgleich in Höhe von 40,-- monatlich zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,-- brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 40,-- monatlich beginnend mit dem 1.11.2007 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich einen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 40,-- brutto, beginnend mit dem 1.3.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Strukturausgleichs nicht erfülle. Sie beruft sich insoweit im wesentlichen auf die Hinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 10.8.2007 zur Handhabung des TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts nach TVÜ-Bund. Wegen der Einzelheiten der Hinweise wird auf die Anlage zum Klageerwiderungsschriftsatz Bezug genommen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Strukturausgleich habe, da er nicht originär in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert gewesen sei. Einen Strukturausgleich erhielten nur diejenigen Mitarbeiter, die originär der Vergütungsgruppe angehörten, die nach der Anlage zum TVÜ-Bund einen Strukturausgleich erhalten sollten. Alle Mitarbeiter, die bereits einmal einen Bewährungsaufstieg erfahren hätten, seien vom Strukturausgleich ausgenommen. Allenfalls aber habe der Kläger Anspruch auf den hälftigen Strukturausgleich, da er zum Zeitpunkt der Überleitung auch nur den hälftigen Ortszuschlag nach OZ 2 erhalten habe, da auch seine Ehefrau im öffentlichen Dienst sei. Dies gelte

6 unabhängig davon, dass seine Ehefrau aufgrund der besonderen Gestaltung in ihrer Vergütungsgruppe keinen Anspruch auf einen Strukturausgleich habe. Der Kläger hält den Ausführungen der Beklagten entgegen, dass seine Ehefrau keinen Strukturausgleich erhalte, und er daher einen Anspruch auf den ungekürzten Strukturausgleich habe. Der Bewährungsaufstieg aus dem Jahr 1997 hindere nicht seinen Anspruch auf einen Strukturausgleich. Die Voraussetzungen seien in der Anlage abschließend geregelt. Abgesehen von der Anweisung des Bundesministeriums des Inneren, finde sich im Tarifvertrag an keiner Stelle der Hinweis, dass der Strukturausgleich davon abhängig sei, dass man originär einer Vergütungsgruppe des BAT zugeordnet gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines hälftigen Strukturausgleichs gem. 12 TVÜ-Bund in Höhe von monatlich 20,-- brutto. Der Anspruch auf Strukturausgleich bestand gem. 12 Abs. 2 TVÜ-Bund ab dem 1.10.2007. Für die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 29.2.2008 ergibt dies für 5 Monate den Betrag von 100,--. Für die Zeit ab dem 1.3.2008 ist die Beklagte weiterhin verpflichtet, an den Kläger monatlich 20,-- Strukturausgleich zu zahlen. Die weitergehende Klage war demgegenüber abzuweisen. Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf Gewährung eines Strukturausgleichs. Der Strukturausgleich ist von den Tarifvertragsparteien zum Ausgleich von möglichen Nachteilen bei der Überleitung vom BAT in das neue Tarifwerk des TVöD eingeführt worden. Die im früher geltenden BAT vorgesehene Steigerung der Gehälter mit zunehmendem Alter wurde durch den neuen Tarifvertrag abgeändert. Um mögliche

7 Nachteile auszugleichen, wurde der Strukturausgleich eingeführt. Dabei haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass dieser sich ausschließlich an diejenigen Angestellten des Bundes richtet, die am Stichtag 1.10.2005 die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) erfüllen, 12 Abs. 1 TVÜ-Bund. Die in der Anlage 3 zum TVÜ-Bund geregelten Voraussetzungen sollten eine abschließende Aufzählung darstellen. Zugunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass er grundsätzlich alle Merkmale der in der Anlage 3 des TVÜ-Bund geregelten Voraussetzungen für einen Strukturausgleich erfüllt. Er war am 1.10.2005 in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert. Er ist in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden. Er erhielt einen hälftigen Ortszuschlag nach OZ 2 und gehörte der Lebensaltersstufe 39 an. Aus der Vergütungsgruppe Vb gab es keinen weiteren Bewährungsaufstieg. Insofern erfüllt der Kläger auch das weitere Merkmal Aufstieg aus der Anlage 3. Hier ist vermerkt, dass nur diejenigen, die der Vergütungsgruppe Vb BAT angehörten und keinen Bewährungsaufstieg haben, einen Strukturausgleich erhalten. Die von der Beklagten zusätzlich eingeführte Voraussetzung, dass der Mitarbeiter originär der Vergütungsgruppe angehören musste, findet sich in dem Tarifvertrag und den Anlagen nicht. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität

8 denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 30.5.2001 4 AZR 269/00- NZA-RR 02, 664 m.w.n. ) Ausgehend hiervon ist der grundsätzliche Anspruch des Klägers auf einen Strukturausgleich zu bejahen. Aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Tarifvertrages folgt, dass durch die Überführung der Vergütung aus dem BAT in den TVöD im Einzelfall Ungerechtigkeiten entstehen konnten, da die frühere meist allein auf dem zunehmenden Alter der Angestellten beruhende Steigerung der Gehälter durch den TVöD abgelöst wurde. Um Mitarbeiter hier von Nachteilen zu befreien, wurde der Strukturausgleich eingeführt. Dabei haben die Tarifvertragsparteien auch gesehen, dass dieser statische Ausgleichsbetrag im Einzelfall auch wiederum zu Ungerechtigkeiten führen kann. Die Möglichkeit des Entstehens von Ungerechtigkeiten haben die Tarifvertragsparteien gesehen, jedoch bewusst in Kauf genommen, wie sich aus der Niederschriftserklärung zu 12 ergibt. Der Strukturausgleich wurde geschaffen, um in einer Vielzahl von Fallgestaltungen zu einer Abmilderung sogenannter Expektanzverluste zu kommen. Das Merkmal, dass Mitarbeiter nur dann einen Strukturausgleich erhalten, wenn sie sich am 1.10.2005 originär in der Vergütungsgruppe befanden, die in der Anlage 3 aufgeführt ist, findet sich nicht. Es ist auf den Zustand am 1.10.2005 abzustellen. An diesem Tag befand sich der Kläger in der Vergütungsgruppe Vb BAT, aus der ein weiterer Aufstieg nicht möglich war. Er erfüllte daher alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Strukturausgleich gem. 12 TVÜ-Bund. Dieser grundsätzlich bestehende Anspruch vermindert sich beim Kläger jedoch auf die Hälfte, mithin 20,-- je Monat, da er den Ortszuschlag OZ2 am 1.10.2005 auch nur in Höhe des hälftigen Betrages erhielt. Der Kläger ist verheiratet und seine Ehefrau war nach dem alten Tarifvertrag Ortszuschlagsberechtigt. Die Ehefrau des Klägers erhält nur deshalb keinen Strukturausgleich, weil sie nicht die Voraussetzungen nach Anlage 3 erfüllt. Um dem Gedanken, des Ausgleichs möglicher Nachteile zu entsprechen, ist es daher geboten, den Strukturausgleich in den Fällen, in denen der grundsätzlich Begünstigte den Ortszuschlag OZ 2 am 1.10.2005 nur anteilig erhielt, den Strukturausgleich im selben Maße zu

9 beschränken. Dies steht mit der Regelung in der Anlage 3 zum Strukturausgleich in Einklang. Hinsichtlich des den Betrag von 20,-- je Monat überschießenden Anteils war die Klage demzufolge abzuweisen. Die Zinsentscheidung beruht auf 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 92 Abs. 1 ZPO, 3 ZPO, 42 Abs. 4 GKG, 61 ArbGG.

10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei eingelegt werden. Die Berufung muss B e r u f u n g innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem bei Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.