Der neue TV Hessen und seine Auswirkung auf Hessen! Was verändert sich für die Beschäftigten ab dem

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Transkript:

Der neue TV Hessen und seine Auswirkung auf Hessen! Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-H) Was verändert sich für die Beschäftigten ab dem 1.1.2010 Karl-Heinz Leverkus email: Karl-Heinz.Leverkus@ofd-rhld.fin-nrw.de

Viele offene Fragen! Systemwechsel und Kulturwandel durch den TV-H Alle gründlich auf die neue Situation vorbereiten Was bringt leistungsorientierte Bezahlung? Umsetzung des neuen Tarifrechts als gemeinsamen Prozess verstehen Karl-Heinz Leverkus 2

Zentrale Eckpunkte des TVöD/TV-H 1. Neue Grundstruktur Einheitlicher TV für AR +AN Mehr Transparenz 2. Neue Vergütungsstruktur Weg von Alimentation hin zur Leistungsorientierung Neu Prinzip der Wippe leistungsorientierte Bezahlung leistungsorientierter Stufenaufstieg Einführung einer Niedriglohngruppe 3. Abkehr vom Beamtenrecht Weggefallen:: Ortszuschlag Lebensaltersstufen Bewährungs-/Zeitaufstiege Vergütungsgruppenzulagen

1 Geltungsbereich des TVÜ-H Voraussetzungen: Arbeitsverhältnisse, die über den 31.12.2009 fortbestehen Arbeitsverhältnisse, die am 1.1.2010 unter den Geltungsbereich des TV-H fallen Ununterbrochen fortbestehende Arbeitsverhältnisse Spätere Unterbrechungen führen deshalb dazu, dass dann das neue Tarifrecht ohne Übergangsregelungen anzuwenden ist Ausnahmeregelungen: In der Zeit bis zum 31.10.2011 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich Karl-Heinz Leverkus 4

Saisonarbeitskräfte: Bestehendes Arbeitsverhältnis am 31.12.09/01.1.10 Überleitung nach TVÜ-H vornehmen Nicht bestehendes Arbeitsverhältnis am 31.12.09/1.1.2010 Mindestens 5 Jahre eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit ausgeübt 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Abs. 1 TVÜ-H finden Anwendung Überleitung wie bei Beurlaubung im Dezember 2009 Bei Nichtwiedereinstellung für eine Saison endet die Anwendung des TVÜ Karl-Heinz Leverkus 5

Geltung des TVÜ-H auch für Neueingestellte? ( 1 (2) TVÜ-H) Soweit im TVÜ-H ausdrücklich bestimmt, gelten die Regelungen auch für nach dem 31.12.2009 eingestellte Beschäftigte Geltung des TVÜ-H für geringfügig Beschäftigte? ( 1 (3) TVÜ-H) Geringfügig Beschäftigung i.s.v. 8 (1) Nr. 1 SGB IV (regelmäßiges Entgelt unter 400 ) Beschäftigte sind überzuleiten Geringfügig Beschäftigung i.s.v. 8 (1) Nr. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung bis zu 2 Monate oder 50 Arbeitstage, außer bei Berufsunfähigkeit und mtl. Entgelt unter 400 ) Karl-Heinz Leverkus 6

Hessenspezifika Sogenannte Hessenspezifika sollten nach ursprünglicher Ansicht des Landes Hessen unter anderem sein: Absenkung des TV-L Niveaus Keine Strukturausgleichszahlungen Wegfall der Unkündbarkeitsregelungen Wegfall der Regelungen über die Schadenshaftung Karl-Heinz Leverkus 7

2 Ersetzung bisheriger TV Der TVÜ enthält: den Tarifvertragstext Anlage 1 Teil A: Ersetzte Manteltarifverträge (BAT und MTArb ) Anlage 1 Teil B: Sonstige ersetzte Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen Anlage 1 Teil C: Fortgeltende Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen Anlage 2: Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Dezember 2009 / 1. Januar 2010 vorhandene Beschäftigte Teil A: Beschäftigte ohne Lehrkräfte und Ärzte Teil B: Lehrkräfte Anlage 3: Strukturausgleiche für Angestellte Anlage 4: Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Januar 2010 stattfindende Eingruppierungsvorgänge Teil A: Beschäftigte ohne Lehrkräfte Teil B: Lehrkräfte Karl-Heinz Leverkus 8

Aufbau und Struktur keine Wiederholung des ohnehin geltenden Arbeitsrechts TV-H verweist auf allgemeines Arbeitsrecht z.b.: Entgeltfortzahlung bei Krankheit (EFZG) Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheit (EFZG) Arbeitsversäumnis gem. 18 (2) BAT ( 614,275, 320,323,325 BGB) und 2 (3) EFZG Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Erholungsurlaub für einen Teil des Jahres (BUrlG) Abgeltung des Erholungsurlaubs (BUrlG) Befristung des Arbeitsvertrages (TzBfG, BErzGG, WissZVG) Vermögenswirksame Leistungen (VermBG) Mutterschutzgesetz (MuSchG) Berufsbildungsgesetz (BBiG) Altersteilzeit (ATG) Schwerbehindertengesetz (SchwBG) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Karl-Heinz Leverkus 9

Entgelttabelle Was ändert sich? Das Entgeltsystem für Tarifbeschäftigten ist vollkommen neu strukturiert worden. Keine familienbezogene Entgeltbestandteile, sind als bezahlungsrelevante Faktoren im neuen Recht abgeschafft. Keine Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege Keine Vergütungsgruppenzulage Vordere Stufen sind höher, dafür reduzierte Beträge für spätere Stufen. Für übergeleitete Beschäftigte gelten Sonderregelungen: Bewährungsaufstieg, Strukturausgleich, Einstufung bei Überleitung Karl-Heinz Leverkus 10

Entgelttabelle TV-H EG Grundentgelt 01.01.2010 bis 28.02.2010 Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 Ü 4.573,20 5.077,90 5.556,85 5.871,00 5.948,25 15 3.630,75 4.027,30 4.176,65 4.707,10 5.108,80 14 3.285,70 3.646,20 3.857,35 4.176,65 4.665,90 13 Ü 3.362,95 3.543,20 Stufe 4a 3.857,35 Stufe 4b 4.176,65 4.665,90 13 3.028,20 3.362,95 3.543,20 3.893,40 4.377,50 12 2.714,05 3.012,75 3.435,05 3.805,85 4.284,80 11 2.621,35 2.904,60 3.115,75 3.435,05 3.898,55 10 2.523,50 2.801,60 3.012,75 3.223,90 3.625,60 9 2.229,95 2.472,00 2.595,60 2.935,50 3.203,30 8 2.085,75 2.312,35 2.415,35 2.513,20 2.621,35 2.688,30 7 1.951,85 2.163,00 2.302,05 2.405,05 2.487,45 2.559,55 6 1.915,80 2.121,80 2.224,80 2.327,80 2.394,75 2.466,85 5 1.833,40 2.029,10 2.132,10 2.229,95 2.307,20 2.358,70 4 1.740,70 1.931,25 2.060,00 2.132,10 2.204,20 2.250,55 3 1.714,95 1.900,35 1.951,85 2.034,25 2.101,20 2.157,85 2 Ü 1.637,70 1.812,80 1.879,75 1.962,15 2.018,80 2.065,15 2 1.581,05 1.751,00 1.802,50 1.854,00 1.972,45 2.096,05 1 1.405,95 1.431,70 1.462,60 1.493,50 1.570,75 Karl-Heinz Leverkus 11

Entgelttabelle Was ändert sich? Neue Tabellenstruktur: 15 EG nebst 3 EG nur für Übergeleitete (EG 2Ü, EG 13Ü und EG 15Ü) regelmäßig 6 Stufen: 2 Stufen Grundentgelt 3-4 Entwicklungsstufen Stufe 1 = 90 % von Stufe 2, Stufe 2 = nach 1 Jahr in Stufe 1 mit Stufenlaufzeiten von 2 bis 5 Jahren Diese werden durch entsprechende Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber in einer zeitlichen Staffelung durchlaufen Einheitliche Tabelle für alle Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern können anerkannt werden Die Stufenlaufzeit setzt sich zusammen aus Dauer der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei dem Arbeitgeber und Leistung Karl-Heinz Leverkus 12

Die neue Entgelttabelle Stufenlaufzeit Leistungsorientierung: 1. im Rahmen der Entgelttabelle: Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren In den Entwicklungsstufen kann sich die Stufenlaufzeit in Abhängigkeit zur individuellen Leistung verlängern bzw verkürzen Karl-Heinz Leverkus 13

Besonderheiten bei den Stufen EG 2 - Stufe 5 ist Endstufe VGr. X BAT mit Aufstieg nach IX b VGr. IX b nach Aufstieg aus X LGr. 1 mit Aufstieg nach 1a EG 3 Stufe 5 ist Endstufe VGr. VIII, mit und ohne Aufstieg nach VII VGr. VIII nach Aufstieg aus IX / IX b LGr. 2 mit Aufstiegen nach 2a und 3 LGr.2a nach Aufstieg aus 2 mit Aufstieg nach 3 LGr. 3 nach Augstieg aus 2 und 2a EG 9 Stufe 4 ist Endstufe VGr. Va ohne Aufstieg nach IV b VGr. V b ohne Aufstieg nach IV b VGr. Vb nach Aufstieg aus V c Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3 VGr. Vb nach Aufstieg aus V c EG 9 Stufe 4 ist Endstufe LGR. 9 Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3 Karl-Heinz Leverkus 14

> Aufbau der Entgelttabelle: Horizontal Stufenaufstiege innerhalb der Entgeltgruppe ( 16, 17) Zeiten unschädlicher / schädlicher Unterbrechungen Unschädliche Unterbrechungen Schädliche Unterbrechungen Uhr läuft weiter Uhr wird angehalten Uhr wird zurückgedreht Schutzfristen MuSchG Arbeitsunfähigkeit bis 39 Wochen Urlaub Sonderurlaub bei Anerkennung dienstlichen Interesses Vorübergebend höherwertige Tätigkeit Unterbrechung weniger als 1 Monat Unterbrechung bis 3 Jahre Elternzeit Unterbrechung mehr als 3 Jahre Neue Zuordnung der Stufe 1 Stufe zurück mindestens noch wie bei Neueinstellung Karl-Heinz Leverkus 15

Beispielhafter Vergleich der Einkommen VI b BAT - E 6 TV-L Neueinstellung, 23 Jahre, 2 Jahre Berufserfahrung Letzte LASt Letzte Stufe BAT TV-L BAT TV-L 113,98 113,98 AZ 502,05 112,07 AZ 502,05 33,47 OZ 1 OZ 1 1.393,70 Grundvergütung VI b 23. LASt 2.009,73 E 6 Stufe 2 2.121,80 1.817.35 Grundvergütung VI b 43. LASt 2.433,38 E 6 Stufe 6 2.466,85 1.642,42 35. LAST Karl-Heinz Leverkus 16

Beispielhafter Vergleich der Einkommen III BAT - E 11 TV-L Neueinstellung, 31 Jahre, 2 Jahre Berufserfahrung Letzte LASt Letzte Stufe BAT TV-L BAT TV-L 121,58 121,58 AZ 532,97-134,03 AZ 532,97-29,52 OZ 1 OZ 1 2.569,15 Grundvergütung III 31. LASt 3.038,63 E 11 Stufe 2 2.904,60 3.273,52 Grundvergütung III 45. LASt 3.928,0 E 11 Stufe 5 3.898,55 3.075,81 41. LAST Karl-Heinz Leverkus 17

Beispielhafter Vergleich der Einkommen 4,5,5a MTArb - E 5 TV-L Berufsanfänger / in nach 2 Jahren Beschäftigungszeit letzte Lohnstufe - letzte Stufe MTArb TV-L MTArb TV-L 1.962,71 + 66,39 2.306,73 + 51,97 Monatstabellenlohn Lgr 4 (5,5a) Stufe 2 (2 Jahre BZ) E 5 Stufe 2 2.029,10 Monatstabellenlohn Lgr (4,5) 5a Stufe 8 (15 Jahre E 5 Stufe 6 2.358,70 (15 Jahre BZ) Karl-Heinz Leverkus 18

Karl-Heinz Leverkus 19

Überleitung in den TV-H Systematik der Überleitung Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen Vergleichsentgelt bilden Stufenzuordnung vornehmen Karl-Heinz Leverkus 20

Allgemeine Systematik 1. Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TV-H ( 4 i.v.m. Anlage 2 TVÜ) 2. Ermittlung der Stufe ( 5, 6 TVÜ-H) Ermittelung des Vergleichsentgelts Bildung einer individuellen Zwischenstufe Überleitung aus dem BAT-Tabellensystem 3. Prüfung,ob Aufstiege zu berücksichtigen sind ( 8 TVÜ) 4. Prüfung, ob Strukturausgleich beansprucht werden kann (Vertrauensschutz; 12 TVÜ) 5. Besitzstandsregelungen ( 9, 10, 11 TVÜ) Karl-Heinz Leverkus 21

3 Überleitung in den TV-H Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt in 2 Schritten: Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen ( 4 TVÜ) Maßgeblich Vergütungs- bzw. Lohngruppe am 31. Dezember 2009. Ermittlung des Vergleichsentgelts ( 5 TVÜ) Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen Unterscheidung zwischen den bisherigen Statusgruppen der Angestellten ( 6 TVÜ) und der Arbeiterinnen und Arbeiter ( 7 TVÜ) Karl-Heinz Leverkus 22

Zuordnung zur Entgeltgruppe Die Zuordnung ist keine Eingruppierung, sie setzt eine solche vielmehr voraus. Angestellte aus Verg.Gr. VIII, VII, VI b und V c werden unmittelbar zugeordnet. Unabhängig davon ob ein Bewährungs- oder Zeitaufstieg schon erreicht ist oder noch bevorsteht Für alle anderen Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter erfolgt die Zuordnung aus der Aufstiegskette Für noch ausstehende Aufstiege (Bewährung, Fallgruppen, Zeit) werden differenzierte Übergangsregelungen und Absicherungen geschaffen ( 8 TVÜ) Karl-Heinz Leverkus 23

Zuordnung der Vergütungsgruppe Bei Angestellten ergibt sich die Zuordnung der einzelnen Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen aus Anlage 2 TVÜ. Für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 ist Vergütungsgruppe am 31. Dezember 2009 entscheidend. sieht einschlägige Fallgruppe weitere Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege vor oder ist die Vergütungsgruppe im Wege eines solchen Aufstiegs erreicht worden, spielt die für die Zuordnung keine Rolle. Für die Entgeltgruppe 2 sowie die Entgeltgruppen 9 bis 15 richtet sich die Zuordnung nach der übertragenen Tätigkeit und der zugeordneten Vergütungsentwicklung. Karl-Heinz Leverkus 24

Zuordnung zur Entgeltgruppe Angestellte BAT Vergütungsgruppe zum Stand 31.12.2009 I Beschäftigte TV-H Entgeltgruppe (EG) ab 1.1.2010 Ia * sowie Ib ** / Ia sowie Ia *** / Ib 15 Ib * sowie IIa ** / Ib sowie Ib *** / IIa 14 IIa * 13 III ** / IIa sowie IIa *** / III 12 III * sowie IVa ** / III sowie III *** / IVa 11 IVa * sowie IVb ** / IVa sowie IVa *** / IVb 10 IVb * sowie Vb * sowie Vb ** / IVb sowie IVb *** / Vb sowie Vb *** / Vc 9 Vc * sowie Vc ** / Vb sowie Vc *** / VIb 8 keine Angestellten 7 VIb * sowie VIb ** / Vc sowie VIb *** / VII 6 VII * sowie VII ** / VIb sowie VII *** / VIII 5 keine Angestellten 4 VIII * sowie VIII ** / VII sowie VIII *** / IXb 3 keine Angestellten IXa * sowie X * sowie IXb ** / IXa oder VIII sowie IXb *** / X 2 * ) originär ** ) mit ausstehendem Aufstieg nach /... ***) nach Aufstieg aus /... Karl-Heinz Leverkus 25 15Ü 2Ü

26 Beispiel aus der Zuordnungstabelle (Anlage 2): EG.5 - VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb - VII ohne Aufstieg nach VIb - VII nach Aufstieg aus VIII Karl-Heinz Leverkus 26

27 Beispiel aus der Zuordnungstabelle (Anlage 2): EG.8 - Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb - Vc ohne Aufstieg nach Vb - Vc nach Aufstieg aus VIb Karl-Heinz Leverkus 27

28 Beispiel aus der Zuordnungstabelle (Anlage 2): - IVb ohne Aufstieg nach IVa - IVb nach Aufstieg nach Vb - Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb EG. 9 Keine Stufe 6 - Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5) - Vb nach Aufstieg Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5) Karl-Heinz Leverkus 28

29 Beispiel aus der Zuordnungstabelle (Anlage 2): - IVa ohne Aufstieg nach III EG. 10 Keine Stufe 6 - IVa nach Aufstieg aus IVb - IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa - Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zur Stufe 1) Karl-Heinz Leverkus 29

30 Beispiel aus der Zuordnungstabelle (Anlage 2): - III ohne Aufstieg nach IIa - III nach Aufstieg aus IVa EG. 11 Keine Stufe 6 - IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III Karl-Heinz Leverkus 30

Zuordnung Angestellte Beispiel 1 Eine Verwaltungsangestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII Fallgruppe 1b ist am 1. März 2009 im Wege des Aufstiegs in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1c aufgerückt. Sie wird daher nach Anlage 2 TVÜ mit ihrer im Dezember 2009 maßgeblichen Vergütungsgruppe BAT VII der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Beispiel 2 Der Aufstieg der in Beispiel 1 genannten Verwaltungsangestellten steht erst am 1. März 2010 an, am 31. Dezember 2009 ist sie (noch) in Vergütungsgruppe VIII eingruppiert. Nach Anlage 2 TVÜ erfolgt die Zuordnung in dieser Konstellation zur Entgeltgruppe 3. Der spätere Aufstieg" ist nach 8 Abs. 1 TVÜ erst zum individuellen Aufstiegszeitpunkt" zu berücksichtigen (hier 1. März 2010) Beispiel 3 Eine Verwaltungsangestellte der Vergütungsgruppe BAT IVa Fallgruppe 1a ist am 1. März 2006 im Wege des Fallgruppenaufstieges in die Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 1b aufgerückt. Entsprechend Anlage 2 TVÜ wird sie zum 1. Januar 2010 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Karl-Heinz Leverkus 31

Zuordnung Angestellte Beispiel 4 Abweichend von Beispiel 3 steht der Aufstieg der dort genannten Verwaltungsangestellten erst zum 1. März 2010 an. Anders als nach der Systematik in Beispiel 2 erfolgt die Zuordnung hier nicht zu der niedrigeren, sondern zu derselben Entgeltgruppe. Die Verwaltungsangestellte wird also ebenfalls der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Der spätere Aufstieg" ist nach 8 Abs. 2 TVÜ erst zum individuellen Aufstiegszeitpunkt" zu berücksichtigen (hier 1. März 2010). Beispiel 5 Der Verwaltungsangestellten aus Beispiel 3 ist eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe BAT IVa Fallgruppe 1b übertragen worden. Diese Tätigkeit eröffnet nicht den Aufstieg in die Vergütungsgruppe III. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe 10. Karl-Heinz Leverkus 32

Berücksichtigung von Änderungen, die im Monat Dezember 2009 nach altem Recht eingetreten wären: Höhergruppierung, Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg, die Beschäftigten wurden aus der höheren Vergütungs- oder Lohngruppe übergeleitet. Stufensteigerung (Lebensalter) wurde bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts berücksichtigt Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts herabgruppiert wurden, wurden aus der niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe übergeleitet. ( 4 Abs. 3 TVÜ) Karl-Heinz Leverkus 33

Zuordnung Angestellte Beispiel: Der Aufstieg der Verwaltungsangestellten wäre nach bisherigem Recht am 15. Januar 2010 erfolgt, alle Aufstiegsvoraussetzungen mit Ausnahme des Fristablaufs liegen vor. Nach 4 Abs. 1 TVÜ wäre die Angestellte mit der Vergütungsgruppe BAT VIII zum 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden. Nach 4 Abs. 2 TVÜ wird der im Januar anstehende Aufstieg für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-H fiktiv vorgezogen, so dass die Überleitung in die Entgeltgruppe 5 erfolgt. Beispiel: Eine Verwaltungsangestellte der Vergütungsgruppe BAT VII wäre nach bisherigem Recht zum 15. Januar 2010 in die niedrigere Vergütungsgruppe BAT VIII herabgruppiert worden. Nach 4 Abs. 1 TVÜ wäre die Angestellte mit der Vergütungsgruppe BAT VII in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet worden. Nach 4 Abs. 3 TVÜ wird die im Januar 2010 anstehende Herabgruppierung für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-H fiktiv auf den Monat Dezember 2009 vorgezogen, so dass für die Überleitung eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 erfolgt. Karl-Heinz Leverkus 34

Verlustlose betragsmäßige Überleitung der vor In-Kraft-Treten des TV-H vorhandenen Angestellten und Arbeiter: 1. Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen zu den neuen Entgeltgruppen (EG 2 bis 15Ü) ausstehende Aufstiege nach BAT sind in neue Tabelle eingerechnet bzw erfolgen noch nach Stichtagsregelung bis In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind außerdem Eingruppierungsvorgänge der vorhandenen wie neuer Beschäftigter geregelt EG 1 nur für Neueingestellte mit einfachsten Tätigkeiten Karl-Heinz Leverkus 35

2. Überleitung zum 1.1.2010 durch eigenständigen Tarifvertrag zur Überleitung, der durch betragsmäßige Überleitung Einkommensverluste abwendet bestehende Besitzstände wahrt 3. Einstufung in neue Entgelttabelle erfolgt für Angestellte : in der Regel zum 1.1.2012 Arbeiter : in der Regel ab 1.1.2010 4. Ausgleich für die bisherige Einkommensperspektive längerfristig (Höhergruppierung, Stufensteigerungen) durch Strukturausgleiche Karl-Heinz Leverkus 36

Zuordnung zu einer Entgeltgruppe 4 TVÜ Schritt 1 Bestimmung der für die Überleitung maßgebenden Vergütungsgruppe oder Lohngruppe Schritt 2 Höhergruppierung, Fallgruppen-, Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg im Januar 2010? NEIN Schritt 3 Zuordnung nach Anlage 2 zum TVÜ 4 Abs. 1 TVÜ J A Höhere Vergütungsgruppe für die Überleitung maßgebend 4 Abs. 2 TVÜ Karl-Heinz Leverkus 37

Karl-Heinz Leverkus 38

5 Überleitung Angestellte Vergleichsentgelt bei Angestellten ( 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ) 1. Grundvergütung 2. Allgemeine Zulage 3. Ortszuschlag Stufe 1, 1½ oder 2 4. Funktionszulagen, soweit im TV-H nicht mehr vorgesehen. Anlage 1 TVÜ Teil B Nr. 9 und 11 (ersetzende TV) andere Entgeltbestandteile, die bisher nach BAT zustehen, fließen in das Vergleichsentgelt nicht ein. Unabhängig ob im TV-H eine vergleichbare Regelung enthalten ist oder ob diese Entgeltbestandteile (Zulagen) übergangsweise weiter gezahlt werden (Besitzstand). Karl-Heinz Leverkus 39

Bestimmte Zulagen nach BAT sind nicht in das Vergleichsentgelt eingeflossen, sondern werden zusätzlich als Besitzstandszulage weiter gezahlt. Dazu zählen: Kinderzulagen, Vergütungsgruppenzulagen, Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen, Funktionszulagen, die nicht in das Vergleichsentgelt einfließen. Die Besitzstandszulage ist dynamisch, d.h. sie wächst bei zukünftigen prozentualen Entgeltsteigerungen mit. In der Regel bleibt sie auch bei einer Höhergruppierung erhalten. Karl-Heinz Leverkus 40

Verheiratetenzuschlag Einen Verheiratetenzuschlag gibt es im TV-H nicht mehr. Für übergeleitete Beschäftigte fließt der Ortszuschlag bis einschließlich Stufe 2 in das Vergleichsentgelt ein, i.d.r. entspricht dieser dem ausgezahlten Betrag vom Dezember 2009. Ausnahme: Wenn der andere (Ehe-)Partner weiterhin nach BAT oder Beamtenrecht zuschlagsberechtigt ist, wird im Vergleichsentgelt nur der Ortszuschlag Stufe 1 (für Ledige) berücksichtigt. Durch die Überleitung des einen Partners in den TV-H erhält der Partner Anspruch auf den vollen Zuschlag. Eine Besonderheit gilt, wenn der ebenfalls orts- bzw. familienzuschlagsberechtigte Ehepartner teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt ist. Karl-Heinz Leverkus 41

5 Überleitung Angestellte OZ Angestellte Ehegatte Vergleichsentgelt Ehegatte Stufe 1 Stufe 1 Stufe 2 Bund / VKA / TV-L Stufe 2 Stufe 1 ½ FZ Stufe ½ (Beamtenverhältnis, Versorgungsempfänger) Stufe 1 FZ Stufe 1 Stufe 1 ½ Stufe 1 ½ (Land Hessen) Stufe 1 ½ Stufe 1 ½ Stufe 2 nicht im ö.d. Stufe 2 Stufe 2 Arbeiter im ö.d. Stufe 2 Stufe 1 ½ Stufe 1 ½ (AVR, ABD, TV-V) Stufe 1 Stufe 2 Für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gilt entsprechendes. Karl-Heinz Leverkus 42

5 Überleitung Angestellte Besonderheiten beim Ortszuschlag ( 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ) Beide Berechtigte fallen ab 1. Januar 2010 unter den TV-H Grundvergütung Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich individuell zustehender Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 zur Hälfte Allgemeine Zulage Der andere Berechtigte bleibt nach dem 1. Januar 2010 ortszuschlagsberechtigt oder ist nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt Grundvergütung Ortszuschlag der Stufe 1 Allgemeine Zulage Karl-Heinz Leverkus 43

Ermittlung des Vergleichsentgelts Beispiel Eine Angestellte verheiratet mit einem bei einer Bundesbehörde beschäftigten Beamten wird nach Vergütungsgruppe VI b LASt. 37 bezahlt und würde im Monat Januar 2010 in LASt. 39 vorrücken. Ermittlung des Vergleichsentgelts Vergleichsentgelt aus LASt. 39, nicht der LASt. 37 Beschäftigte, denen im Monat Januar 2010 die Vergütung aus einer höheren Lebensaltersstufe zustehen, werden bei der Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt als hätte der Stufensteigerung bereits im Dezember 2009 stattgefunden. Beachte: Diese Regelung gilt nur für den Monat Januar 2010! 1.733,07 (= Grundvergütung VIb, LAST39) 502,05 (= Ortszuschlag der Stufe 1) 113,98 (= allgemeine Zulage) 2.349,10 = Vergleichsentgelt Karl-Heinz Leverkus 44

5 Überleitung Angestellte Teilzeitbeschäftigte andere Person (Ehegatte) - nur der Beschäftigte wurde in den TV-H übergeleitet (mit OZ 1) Dem Ehegatten würde dementsprechend der OZ der Stufe 2 bzw. Familienzuschlagsstufe 1 zustehen. Bei Teilzeitbeschäftigung erhält der Ehegatte diesen OZ-Zuschlag der Stufe 2 bzw. volle Familienzuschlagsstufe aber nur arbeitszeitanteilig. Karl-Heinz Leverkus 45

5 Überleitung Angestellte BAT-Vergleichsentgelt mit OZ-Stufe 1 wird erhöht: Um den Teil des Ortszuschlag, den der nicht in den TV-H übergeleitete Ehepartner auf Grund von Teilzeit nicht mehr erhält Angestellter mit OZ-Stufe 1 ½ Angestellte (0,5) mit OZ-Stufe 1 ½ = in BAT Vc (502,05 + 54,00) = 556,05 = in BAT VIb (251,02 + 27,00) = 278,02 BAT-Vergleichsentgelt nur mit OZ-Stufe 1: Wegfall halber Differenzbetrag OZ-Stufe 1 zu Stufe 2 von (108,00 / 2) = 54,00 TZ-Angestellte erhält wegen Teilzeit 50% OZ-Stufe 2 (610,05 / 2) = 305,02 (wegen Teilzeit nicht übrige 27,00 mehr: 54,-- bei Vollzeit) Zusatzbetrag von 27,00 zum Ortszuschlag (im Vergleichsentgelt) = BAT Vc mit OZ-Stufe 1 (502,05 + 27,-- = 529,05) Karl-Heinz Leverkus 46

5 Überleitung Angestellte Übergeleiteter Angestellter in BAT Vc mit OZ-Stufe 1 ½ (Vollzeit) Ehepartner Angestellte in BAT VII mit OZ-Stufe 1 ½ (Teilzeit 50%) Angestellter Angestellte Gesamt vor TV-H: Ortszuschlag Stufe 1 1/2 502,05 + 54,-- = 556,05 + OZ-Stufe 1 1/2 502,05 + 54,-- = 556,05 ½ = 278,02 = Familienkomponente Insgesamt 834,07 ab TVÜ: Ortszuschlag Stufe 1 502,05 OZ-Stufe 2 + = wegen Teilzeit = 305,02 Familienkomponente Insgesamt 807,07 ohne Ausgleich: unterschiedliche Höhe von Ortszuschlag (807,07 + 27,00) = 834,07 Karl-Heinz Leverkus 47

5 Überleitung Angestellte BAT-Vergleichsentgelt mit OZ-Stufe 1 wird erhöht: Um den Teil des Orts- bzw Familienzuschlags, den der nicht in den TV-H übergeleitete Ehepartner auf Grund von Teilzeit nicht mehr erhält Angestellter mit OZ-Stufe 1 ½ Beamtin (50 %) mit Famzuschlag ½ = in BAT Vc (502,05 + 54,--) = 556,05 = in BesGr. A8 (106,36 / 2) = 53,18 BAT-Vergleichsentgelt nur mit OZ-Stufe 1: Wegfall halber Differenzbetrag OZ-Stufe 1 zu Stufe 2 von (108,-- / 2) = 54,-- TZ-Beamtin erhält wegen Teilzeit 50% Famzuschlag Stufe 1 (106,36 / 2) = 53,18 (wegen Teilzeit nicht übrige 53,18 mehr: 106,36 bei Vollzeit) Zusatzbetrag von 53,18 zum Ortszuschlag (im Vergleichsentgelt) = BAT Vc mit OZ-Stufe 1 (502,05 + 53,18 = 555,23) Karl-Heinz Leverkus 48

5 Überleitung Angestellte Übergeleiteter Angestellter in BAT Vc mit OZ-Stufe 1 ½ (Vollzeit) Ehepartner Beamtin in BesGr A 8 mit Famzuschlag Stufe ½ (Teilzeit 50%) Angestellter Beamtin Gesamt vor TV-H: Ortszuschlag Stufe 1 1/2 502,05 + 54,-- = 556,05 + Famzuschlag Stufe 1/2 = wegen Konkurrenz 53,18 Familienkomponente Insgesamt 609,23 ab TVÜ: Ortszuschlag Stufe 1 502,05 Famzuschlag Stufe 1/2 + = wegen Teilzeit 53,18 Familienkomponente Insgesamt 555,23 ohne Ausgleich: unterschiedliche Höhe von Orts- und Familienzuschlag (555,23 + 53,18) = 608,41 Karl-Heinz Leverkus 49

5 Überleitung Angestellte Bei Teilzeitbeschäftigten Vergleichsentgelt hochzurechnen, wie bei einer Vollzeitbeschäftigung Stufenzuordnung erfolgt mit fiktiven Vergleichsentgelt eines Vollzeitbeschäftigten. abschließend muss ermittelter Stufenbetrag wieder zeitanteilig zurückgerechnet werden. gilt auch für Altersteilzeit, Aufstockungsleistungen und altersspezifische Rundungen bleiben unberührt Die Berechnungen sind auf der Grundlage der maßgebenden Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten und des entsprechenden Vollzeitbeschäftigten im Dezember 2009 vorzunehmen. Karl-Heinz Leverkus 50

Beispiel Verwaltungsangestellte in Vergütungsgruppe BAT VII, 27. Lebensaltersstufe, teilzeitbeschäftigt mit 75% der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst Schritt 1: Überleitung in Entgeltgruppe 5 Schritt 2: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung Teilzeitbezüge = Grundvergütung 1352,42 OZ Stufe 2 610,05 Allgemeine Zulage 113,98 Gesamt Vollzeit 2.076,45 Vergleichsentgelt 1.557,34 (75 %) Karl-Heinz Leverkus 51

Überleitung in Entgeltgruppe (EG) 5 100 % Entgelt 2.076,45 Individuelle Zwischenstufe 3 / 4 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 - nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren Tatsächliches anteiliges monatliches Entgelt 75 % = 1557,34 (Auszahlungsbetrag) 1.1.2012 Aufstieg in die nächsthöhere Entwicklungsstufe 4 = 2229,95 Bei Teilzeitbeschäftigung von 75 % = 1672,46 Karl-Heinz Leverkus 52

5 Überleitung Angestellte Beurlaubungsfälle, keine Bezüge im Monat Dezember 2009 ( 5 Abs. 6 TVÜ) im Monat Dezember 2009 ganz oder teilweise keine Bezüge wegen Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Fristen der Entgeltfortzahlung, Sonderurlaub ohne Bezüge, der Angestellte wird bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts so gestellt, als ob er am 1. Dezember 2009 die Arbeit aufgenommen habe und ihm für den ganzen Monat Oktober die fiktiv zustehenden Bezüge gezahlt wurden. Beurlaubung länger als 6 Monate Stufenaufstiege läuft nicht weiter -Fällen des 27 Abschn. A Abs. 7 und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 3 BAT bzw. der entsprechenden Regelungen der Arbeiter- Beschäftigte wird so gestellt, als hätte er die Arbeit am 01.12.2009 wieder aufgenommen. Die Stufen werden zum 31.12.2009 nach den genannten Regeln neu festgesetzt, die Ermittlung des Vergleichsentgelts erfolgt aus diesen Stufen. Karl-Heinz Leverkus 53

Vorweggewährung von Lebensaltersstufen / Lohnstufen Nach bisherigem Tarifrecht konnten sowohl Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern bis zu vier Lebensaltersstufen / Lohnstufen der Grundvergütung / des Monatstabellenlohnes vorweg gewährt werden Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts ist auf die Bezüge im Monat Dezember 2009 abzustellen. vorweg gewährten Lebensaltersstufen / Stufen fließen in das Vergleichsentgelt ein. Ein Abschmelzen der vorweg gewährten Stufen findet nicht statt die Beschäftigten können im Einzelfall also früher als bisher in die jeweilige Endstufe aufsteigen. Karl-Heinz Leverkus 54

Zusammenfassung Grundvergütung Verhältnisse im Dezember 2009 Erfüllt der Beschäftigte im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg? Wenn ja, Behandlung als wäre der Beschäftigte im Dezember 2009 höhergruppiert worden Steht im Januar 2010 höhere Lebensaltersstufe oder Lohnstufe zu? Wenn ja, ist diese maßgebend Ist der Angestellte teilzeitbeschäftigt? Wenn ja, Ermittlung der Vollzeitvergütung für die Überleitung maßgebend War der Angestellte beurlaubt? Wenn ja, ist er so zu stellen als hätte er am 1. Oktober die Arbeit wieder aufgenommen Karl-Heinz Leverkus 55

Zusammenfassung Ermittlung des Vergleichsentgelts Ortszuschlag Stufe 1 steht immer zu Stufe 2, nur wenn Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt oder Arbeiter ist. Mit Stufe 1½ = 1 zuzüglich halben Unterschiedsbetrag der Stufe 1 und 2 ist überzuleiten, wenn beide Ehegatten bei TV-H - Anwender beschäftigt sind. Karl-Heinz Leverkus 56

Karl-Heinz Leverkus 57

6 TVÜ Überleitung Angestellte Nach der Zuordnung Entgeltgruppe Ermittlung des Vergleichsentgelts erfolgt die Stufenzuordnung. Die Angestellten werden am 1. Januar 2010 mit ihrem individuellen Vergleichsentgelt in die neue Tabelle überführt. Die Stufenzuordnung ausschließlich nach der Höhe des Vergleichsentgelts (rein betragsmäßige Überleitung) Lebensalter oder Beschäftigungszeit nicht mehr relevant. Stufenzuordnung erfolgt in der Regel in individuelle Zwischenstufe. Vergleichsentgelt unterhalb der Stufe 2 oder oberhalb der Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe, erfolgt die Stufenzuordnung direkt in die Stufe 2 bzw. in eine individuelle Endstufe. Karl-Heinz Leverkus 58

6 TVÜ Überleitung Angestellte Ausnahmen ( 6 Abs. 5 TVÜ) Ist das ermittelte Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden die Beschäftigten der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet ( 6 Abs. 5 Satz 1 TVÜ). Beschäftigte mit doppelten Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe V a in IV b und IV a BAT kommen in Entgeltgruppe 10 Stufe 1 ( 6 Abs. 5 Satz 3 TVÜ). (betrifft: Technische Angestellte) Liegt das Vergleichsentgelt oberhalb der jeweiligen Endstufe, wird dieses zur individuellen Endstufe und dauerhaft und dynamisch weitergewährt Karl-Heinz Leverkus 59

Überleitung Stufenzuordnung Beispiel: Individuelle Zwischenstufe Angestellte in Vergütungsgruppe BAT VII, 23. Lebensaltersstufe, ledig. Grundvergütung 1.286,51 Allgemeine Zulage 113,98 OZ Stufe 1 502,05 Vergleichsentgelt 1.902,54 Karl-Heinz Leverkus 60

6 TVÜ Überleitung Angestellte 1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5 2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung 1.902,54 Individuelle Zwischenstufe 1 / 2 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 - nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren 1.1.2010 sofort Stufe 2 = 2.029,10 1. 1.2012 erfolgt der Aufstieg in Stufe 3 = 2.132,10 Karl-Heinz Leverkus 61

Überleitung Stufenzuordnung Beispiel: Individuelle Zwischenstufe Angestellte in Vergütungsgruppe BAT VII, 29. Lebensaltersstufe, verheiratet. Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst Grundvergütung 1.385,93 Allgemeine Zulage 113,98 OZ Stufe 1 610,05 Vergleichsentgelt 2.109,42 Karl-Heinz Leverkus 62

6 TVÜ Überleitung Angestellte Angestellte in Vergütungsgruppe BAT VII, 29. Lebensaltersstufe, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst. 1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5 2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung 2.109,42 Individuelle Zwischenstufe 2 / 3 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 - nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren 1. 1.2012 erfolgt der Aufstieg in Stufe = 2.132,10 Karl-Heinz Leverkus 63

6 TVÜ Überleitung Angestellte Beispiel: Individuellen Endstufe Überleitung eines Angestellten nach Vergütungsgruppe BAT VIb, 43. Lebensaltersstufe, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst Grundvergütung BAT VIb, LASt 43 1.817,35 Allgemeine Zulage 113,98 Ortszuschlag der Stufe 2 610,05 Vergleichsentgelt 2.541,38 Karl-Heinz Leverkus 64

6 TVÜ Überleitung Angestellte 1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 6 2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung 2.541,38 Individuelle Endstufe 6+ Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 - nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren Das Vergleichsentgelt liegt über der Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 2.466,85 Das Vergleichsentgelt wird nicht auf den Betrag der Stufe 6 gekürzt. Es wird auch nach der Überleitung in der bisherigen individuellen Höhe weitergezahlt und bei den linearen Erhöhungen entsprechend erhöht!! Karl-Heinz Leverkus 65

6 TVÜ Überleitung Angestellte Individuelle Zwischenstufe bis Nov 2008 In Stufe 1 wird nicht übergeleitet In Stufe 2 wird übergeleitet, wenn das bisherige Entgelt unter dem Betrag der Stufe 2 liegt Stufe 2 bisherige Entgelte, die zwischen Stufe 2 / 3 liegen = Individuelle Zwischenstufe Stufe 3 bisherige Entgelte, die zwischen Stufe 3 / 4 liegen = Individuelle Zwischenstufe Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe = bisherige Entgelte, die zwischen Stufe 4 / 5 liegen Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe = bisherige Entgelte, die zwischen Stufe 5 / 6 liegen (EG 9 bis EG 15 Ü = Individuelle Endstufe) Stufe 6 Individuelle Endstufe = bisherige Entgelte, die über Stufe 6 liegen (EG 2 - EG 8) Stufe 1 Karl-Heinz Leverkus 66

Weiterentwicklung für Angestellte Grundsatz ( 6 Abs. 1 TVÜ) Angestellten werden einer ihrem ermittelten Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe ihrer neuen Entgeltgruppe zugeordnet ( 6 Abs. 1 Satz 1). Tariferhöhung um 1,2 % zum 1. März 2010 spätestens zum 1. Januar 2012 steigen die Beschäftigten in die nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf ( 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ). Die weitere Entwicklung folgt den Regeln des TV-H Karl-Heinz Leverkus 67

Überleitung in einheitliche Entgelttabelle Angestellte Vergütungsgruppe > Entgeltgruppe (EG) Vergütung aus Dezember 2009 Vergleichsentgelt > Vergleichsentgelt > Zwischenstufe der EG (mind. Stufe 2) bzw Individ. Endstufe Aufstieg in reguläre > 1.1.2012 höhere Stufe weitere Stufen- > Stufe 4 nach 3 Jahren Stufe 3 aufstiege Stufe 5 nach 4 Jahren Stufe 4 individuell Stufe 6 nach 5 Jahren Stufe 5 Karl-Heinz Leverkus 68

Karl-Heinz Leverkus 69

Stufenzuordnung bei Höhergruppierung Zuordnung erfolgt betragsmäßig nicht stufenmäßig Bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe ist der Beschäftigte der Stufe zuzuordnen, in der er mindestens das Entgelt erhält, das er bisher erhalten hat, mindestens jedoch der Stufe 2. 6 Abs. 2 TVÜ-H iv.m. 17 Abs.4 TV-H EG 1 8 26,50 26,82 EG 9 15 52,99 53,63 Karl-Heinz Leverkus 70

Grundsätze Zuordnung zu einer Entgeltgruppe: tätigkeitsbezogen Aufstieg nur bei Änderung der Tätigkeit - (vertikal) Stufen werden entsprechend der Beschäftigungszeit durchlaufen (Erfahrungsstufen) Zu Unterbrechungen vgl. 17 Abs.3 Karl-Heinz Leverkus 71

Beispiele: EG 11 Stufe 4 nach EG 12 Stufe 3 EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 12 2.714,05 3.012,75 3.435,05 3.805,85 4.284,80 11 2.621,35 2.904,60 3.115,75 3.435,05 3.898,55 10 2.523,50 2.801,60 3.012,75 3.223,90 3.625,60 6 1.915,80 2.121,80 2.224,80 2.327,80 2.394,75 5 1.833,40 2.029,10 2.132,10 2.229,95 2.307,20 Differenz kleiner als 26,50 / 52,99 Garantiebetrag berücksichtigen EG 5 Stufe 5 nach EG 6 Stufe 4 Karl-Heinz Leverkus 72

Beispiel Ein AN wird aus EG 2 Stufe 6 (2.096,05 ) in EG 3 höhergruppiert! Stufe 5 (2.101,20 ). Die Entgeltdifferenz beträgt 5,15 EUR. Der Garantiebetrag von 26,50 wird nicht erreicht. Er erhält für die Zeit in Entgeltgruppe 3 Stufe 5 eine Zulage von 21,35, insgesamt also 2.122,55 EUR. Karl-Heinz Leverkus 73

Entgelttabelle Struktur Entgelttabelle TV-H EG Grundentgelt 1.1.2010 bis 28.02.2010 Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 Ü 4.573,20 5.077,90 5.556,85 5.871,00 5.948,25 15 3.630,75 4.027,30 4.176,65 4.707,10 5.108,80 14 3.285,70 3.646,20 3.857,35 4.176,65 4.665,90 13 Ü 3.362,95 3.543,20 Stufe 4a 3.857,35 Stufe 4b 4.176,65 4.665,90 13 3.028,20 3.362,95 3.543,20 3.893,40 4.377,50 12 2.714,05 3.012,75 3.435,05 3.805,85 4.284,80 11 2.621,35 2.904,60 3.115,75 3.435,05 3.898,55 10 2.523,50 2.801,60 3.012,75 3.223,90 3.625,60 9 2.229,95 2.472,00 2.595,60 2.935,50 3.203,30 8 2.085,75 2.312,35 2.415,35 2.513,20 2.621,35 2.688,30 7 1.951,85 2.163,00 2.302,05 2.405,05 2.487,45 2.559,55 6 1.915,80 2.121,80 2.224,80 2.327,80 2.394,75 2.466,85 5 1.833,40 2.029,10 2.132,10 2.229,95 2.307,20 2.358,70 4 1.740,70 1.931,25 2.060,00 2.132,10 2.204,20 2.250,55 3 1.714,95 1.900,35 1.951,85 2.034,25 2.101,20 2.157,85 2 Ü 1.637,70 1.812,80 1.879,75 1.962,15 2.018,80 2.065,15 2 1.581,05 1.751,00 1.802,50 1.854,00 1.972,45 2.096,05 1 1.405,95 1.431,70 1.462,60 1.493,50 1.570,75 Karl-Heinz Leverkus 74

Beispiel Ein AN wird aus der EG 11 Stufe 4 (3.435,05 ) in EG 12 höhergruppiert! Stufe 3 (3.435,05 ). Die Entgeltdifferenz ist Null. Der Garantiebetrag von 52,99 EUR wird nicht erreicht. Er erhält für die Zeit in EG 12 Stufe 3 eine Zulage von 52,99, insgesamt also 3.488,04, gem. 17 (4) Satz 2 TV-H. Karl-Heinz Leverkus 75

Entgelttabelle Struktur Entgelttabelle TV-H EG Grundentgelt 1.1.2010 bis 28.02.2010 Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 Ü 4.573,20 5.077,90 5.556,85 5.871,00 5.948,25 15 3.630,75 4.027,30 4.176,65 4.707,10 5.108,80 14 3.285,70 3.646,20 3.857,35 4.176,65 4.665,90 13 Ü 3.362,95 3.543,20 Stufe 4a 3.857,35 Stufe 4b 4.176,65 4.665,90 13 3.028,20 3.362,95 3.543,20 3.893,40 4.377,50 12 2.714,05 3.012,75 3.435,05 3.805,85 4.284,80 11 2.621,35 2.904,60 3.115,75 3.435,05 3.898,55 10 2.523,50 2.801,60 3.012,75 3.223,90 3.625,60 9 2.229,95 2.472,00 2.595,60 2.935,50 3.203,30 8 2.085,75 2.312,35 2.415,35 2.513,20 2.621,35 2.688,30 7 1.951,85 2.163,00 2.302,05 2.405,05 2.487,45 2.559,55 6 1.915,80 2.121,80 2.224,80 2.327,80 2.394,75 2.466,85 5 1.833,40 2.029,10 2.132,10 2.229,95 2.307,20 2.358,70 4 1.740,70 1.931,25 2.060,00 2.132,10 2.204,20 2.250,55 3 1.714,95 1.900,35 1.951,85 2.034,25 2.101,20 2.157,85 2 Ü 1.637,70 1.812,80 1.879,75 1.962,15 2.018,80 2.065,15 2 1.581,05 1.751,00 1.802,50 1.854,00 1.972,45 2.096,05 1 1.405,95 1.431,70 1.462,60 1.493,50 1.570,75 Karl-Heinz Leverkus 76

Beispiel Ein AN wird aus EG 10 Stufe 5 (3.625,60 ) in EG 12 höhergruppiert und dort der Stufe X zugeordnet? Lösung: gem. 17 (4) Satz 1, 2 Halbsatz Karl-Heinz Leverkus 77

Entgelttabelle Struktur Entgelttabelle TV-H EG Grundentgelt 1.1.2010 bis 28.02.2010 Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 Ü 4.573,20 5.077,90 5.556,85 5.871,00 5.948,25 15 3.630,75 4.027,30 4.176,65 4.707,10 5.108,80 14 3.285,70 3.646,20 3.857,35 4.176,65 4.665,90 13 Ü 3.362,95 3.543,20 Stufe 4a 3.857,35 Stufe 4b 4.176,65 4.665,90 13 3.028,20 3.362,95 3.543,20 3.893,40 4.377,50 12 2.714,05 3.012,75 3.435,05 3.805,85 4.284,80 11 2.621,35 2.904,60 3.115,75 3.435,05 3.898,55 10 2.523,50 2.801,60 3.012,75 3.223,90 3.625,60 9 2.229,95 2.472,00 2.595,60 2.935,50 3.203,30 8 2.085,75 2.312,35 2.415,35 2.513,20 2.621,35 2.688,30 7 1.951,85 2.163,00 2.302,05 2.405,05 2.487,45 2.559,55 6 1.915,80 2.121,80 2.224,80 2.327,80 2.394,75 2.466,85 5 1.833,40 2.029,10 2.132,10 2.229,95 2.307,20 2.358,70 4 1.740,70 1.931,25 2.060,00 2.132,10 2.204,20 2.250,55 3 1.714,95 1.900,35 1.951,85 2.034,25 2.101,20 2.157,85 2 Ü 1.637,70 1.812,80 1.879,75 1.962,15 2.018,80 2.065,15 2 1.581,05 1.751,00 1.802,50 1.854,00 1.972,45 2.096,05 1 1.405,95 1.431,70 1.462,60 1.493,50 1.570,75 Karl-Heinz Leverkus 78

Beispiel Ein AN wird aus EG 11 Stufe 3 in EG 12 höhergruppiert und dort der Stufe Y zugeordnet? Lösung: gem. 17 (4) Satz 1, 2 Halbsatz Karl-Heinz Leverkus 79

Beispiel: Höhergruppierung von EG 11 Stufe 3 nach EG 13 Stufe 3 EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 13 3.028,20 3.362,95 3.543,20 3.893,40 4.377,50 12 2.714,05 3.012,75 3.435,05 3.805,85 4.284,80 11 2.621,35 2.904,60 3.115,75 3.435,05 3.898,55 Karl-Heinz Leverkus 80

Herabgruppierung Beispiel: VA in Verg.Gr. VIb BAT, 33 LAST, ledig, wird nach Überleitung in EG 6 Stufe 2+ zum 1. April 2010 in die Verg.Gr. VII herabgruppiert Ausgangsentgelt: EG 6; individuelle Zwischenstufe 2+ Vergleichsentgelt 2.215,84 Herabgruppierung: zum 1. April 2010 Grundvergütung BAT VII 1.451,28 Allgemeine Zulage 113,98 OZ Stufe 1 502,05 Vergleichsentgelt BAT VII 2.067,31 Der Beschäftigte wird mit dem neuen Vergleichsentgelt erneut in eine individuelle Stufe übergeleitet. Ausgehende von 2.067,31 erfolgt die Stufenzuordnung zwischen Stufe 2 (2.029,10 ) und 3 (2.132,10 ) in Stufe 2+. Stufenaufstieg in Stufe 3 erfolgt zum 1.1.2012 Karl-Heinz Leverkus 81

6 TVÜ Überleitung Angestellte VA in Verg.Gr. VIb BAT, 33 LAST, ledig, wird nach Überleitung in EG 6 Stufe 2+ zum 1. April 2010 in die Verg.Gr. VII herabgruppiert Entgeltgruppe 6 2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung 2.215,84 Individuelle Zwischenstufe 2 / 3 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 - nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren Karl-Heinz Leverkus 82

Herabgruppierung: zum 1. April 2010 Vergleichsentgelt BAT VII 2.067,31 Entgeltgruppe: 5 2.067,31 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 - nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren Stufenaufstieg in Stufe 3 erfolgt zum 1.1.2012 Karl-Heinz Leverkus 83

Karl-Heinz Leverkus 84

7 Überleitung Arbeiter Überleitung der unter MTArb fallenden Arbeiter 1. Schritt: Zuordnung der Lohngruppe zur neuen Entgeltgruppe Karl-Heinz Leverkus 85

7 Überleitung Arbeiter Arbeiterinnen und Arbeiter erfolgt die Zuordnung anhand der Lohn- und Fallgruppe, die im Dezember 2009 maßgeblich ist. Anknüpfungspunkt ist die jeweils einschlägige Aufstiegskette aus Grundtätigkeit und Bewährungs- bzw. Tätigkeitsaufstiegen. Unerheblich ist, in welcher Stufe dieser Kette sich die/der Beschäftigte zum Stichtag befindet. Die verschiedenen Fallgestaltungen sind in Anlage 2 TVÜ einzeln aufgeführt. Bei Arbeitern kein Besitzstand für Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege. Aufstieg in Tabelle eingerechnet! Karl-Heinz Leverkus 86

7 Überleitung Arbeiter Arbeiter MTArb Lohngruppe Stand 31.12.2009 Beschäftigte TV-H Entgeltgruppe (EG) ab 1.1.2010 9 1) 9 8a * ; 8 *** / 8a ; 7 *** / 8 und 8a 8 7a * ; 7 *** / 7a ; 7 ** / 6 ; 6 *** / 7 und 7a 7 6a * ; 6 *** / 6a ; 6 ** / 5 ; 5 *** / 6 und 6a 6 5a * ; 5 *** / 5a ; 5 ** / 4 ; 4 *** / 5 und 5a 5 4a * ; 4 *** / 4a ; 4 ** / 3 ; 3 *** / 4 und 4a 4 3a * ; 3 *** / 3a ; 3 ** / 2 und/oder 2a *** / 3a ; 3 ** 2) / 2 und 2a ; 2a ** / 2 *** / 3 und 3a ; 2a *** / 3 und 3a ; 2a ** 2) / 2 *** / 3 ; 2 *** / 2a und 3 und 3a ; 2 *** 2) / 2a und 3 3 2a * ; 2 *** / 2a ; 2 ** / 1 ; 1 *** / 2 und 2a 1a * 2) ; 1 *** 2) / 1a 2 2Ü * ) Stand 31.12.2009 **) nach Aufstieg aus /... *** ) mit ausstehendem Aufstieg nach /... 1) Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6 2) Keine Stufe 6 Karl-Heinz Leverkus 87

Beispiel : Ein Arbeiter erhält im Dezember 2009 Lohn der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1. Da ihm die zum Überleitungszeitpunkt ausgeübte Tätigkeit nach bisherigem Recht den Aufstieg in die Lohngruppen 5 und 5a eröffnet hätte, wird er gemäß Anlage 2 TVÜ der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Beispiel : Dem Arbeiter ist eine Tätigkeit der Lohngruppe 4 Fallgruppe 3 übertragen, die nach bisherigem Recht zu einem Aufstieg in die Lohngruppe 4a geführt hätte. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe 4. Karl-Heinz Leverkus 88

Beispiel : Einem Arbeiter ist eine Tätigkeit der Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 übertragen, das bisherige Recht eröffnet den Aufstieg nach Lohngruppe 2 und 2a. Die Zuordnung erfolgt nach Anlage 2 TVÜ übergangsweise bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 2 Ü. Gleiches gilt für Arbeiter mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2a. Karl-Heinz Leverkus 89

7 Überleitung Arbeiter 2. Schritt: Ermittlung der Stufe der neuen Entgeltgruppe - entsprechend zur Beschäftigungszeit (Fiktion: TV-H gilt seit Einstellung) nach Maßgabe 6 MTArb/-O, die zum 1. Januar 2010 erreicht ist Folge: mit Zuordnung zu regulärer Stufe ist Beschäftigungszeit irrelevant - oder, wenn für Beschäftigten günstiger, Individuelle Zwischenstufe anhand Monatstabellenlohn Dezember 2009 (mindestens aber Stufe 2) Folge: mit Zuordnung zu Individueller Zwischenstufe bleibt bisherige Beschäftigungszeit relevant für weiteren Aufstieg in die nächsthöhere Stufe = sogenannte Günstigkeitsprüfung Karl-Heinz Leverkus 90

Vergleichsentgelt für Arbeiter Für Arbeiterinnen und Arbeiter ist das Vergleichsentgelt nur insoweit von Bedeutung, als ein Günstigkeitsvergleich erfolgt ( 7 Abs. 2 und 3 TVÜ). Als Vergleichsentgelt wird der Monatstabellenlohn zugrunde gelegt, 5 Abs. 3 Satz 1 TVÜ. Zu berücksichtigen ist der im Dezember 2009 zustehende Monatstabellenlohn. Auch bei den Kraftfahrern, die unter die Pauschlohn-Tarifverträge für Kraftfahrer fallen, wird der Monatstabellenlohn (nicht der Pauschallohn!) als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. Die dem Pauschallohn zugrunde liegende Lohngruppe bildet die Grundlage für die Zuordnung nach 4 TVÜ. Bei Arbeiterinnen und Arbeitern, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächsthöhere Lohnstufe im Januar 2010 erreicht hätten, wird diese Stufensteigerung für die Berechnung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre sie bereits im Dezember 2009 erfolgt, 5 Abs. 4 Satz 1 TVÜ. Karl-Heinz Leverkus 91

Für Arbeiter vor vollendetem 18. Lebensjahr gilt folgendes: Hier bilden die 85 % des Monatstabellenlohnes das Vergleichsentgelt Vollendet der Arbeiter im Januar 2010 das 18. Lj., wird er so behandelt, als wäre das 18. Lj. bereits im Dezember 2009 vollendet worden. Karl-Heinz Leverkus 92

7 Überleitung Arbeiter Stufenzuordnung grundsätzlich nach der Beschäftigungszeit. Überleitung in die Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe, die sie erreicht hätten, wenn die neue Entgelttabelle bereits zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Maßgeblich ist ausschließlich die Beschäftigungszeit nach 6 MTArb. Abzustellen ist dabei auf die bis zum 1. Januar 2010 erreichte Beschäftigungszeit. Nur in dem Fall, in dem die anhand der Beschäftigungszeit ermittelte reguläre Stufe hinter dem Vergleichsentgelt zurückbleibt, erfolgt die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe. Karl-Heinz Leverkus 93

Beispiel: ( 7 Abs. 1 TVÜ): Beginn der Beschäftigung: 01.07.2006 Lohngruppe 4 MTArb, Stufe 2, Vergleichsentgelt: 1.962,71 Beschäftigungszeit am 31.12.2009: 3 Jahre, 6 Monate Karl-Heinz Leverkus 94

7 Überleitung Arbeiter Beginn der Beschäftigungszeit 1.07.2006 Einstellung in LGr 4, Stufe 2, aufgrund Anrechnung von Vorzeiten nach 24 Abs. 2 MTArb Am Stichtag 31.12.2009 in LGr 4 1.962,71 Überleitung in Entgeltgruppe (EG) 4 Individuelle Zwischenstufe 2 / 3 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 - nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren Beschäftigungszeit 3 Jahre 6 Monate 2.060,-- Weiterer Aufstieg am 01.1.2013 Stufenlaufzeit TV-H: nach 3 Jahren in Stufe 3 Aufstieg in Stufe 4 Karl-Heinz Leverkus 95

7 Überleitung Arbeiter Beginn der Beschäftigungszeit 1.07.2003 Einstellung in LGr 4, Stufe 4, aufgrund Anrechnung vonvorzeiten nach 24 Abs. 2 MTArb Am Stichtag 31.12.2009 in LGr 4 2.026,01 Überleitung in Entgeltgruppe (EG) 4 Individuelle Zwischenstufe 3 / 4 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 - nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren Beschäftigungszeit 6 Jahre 6 Monate 2.132,10 Weiterer Aufstieg am 01.1.2014 Stufenlaufzeit TV-H: nach 4 Jahren in Stufe 4 Aufstieg in Stufe 5 Karl-Heinz Leverkus 96

Beginn der Beschäftigungszeit 1.04.1998 Einstellung in LGr 5 mit Aufstiegen nach LGr 6 und 6a Am Stichtag 31.12.2009 in LGr 6a Stufe 6 2.335,19 Individuelle Zwischenstufe 4 / 5 Überleitung in Entgeltgruppe (EG) 6 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 - nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren Beschäftigungszeit 11 Jahre 9 Monate ergibt Stufe 5 2.394,75 Karl-Heinz Leverkus 97

7 Überleitung Arbeiter Überleitung grundsätzlich nach der bis zum Stichtag erreichten Beschäftigungszeit, trotzdem wegen des Günstigkeitsvergleichs nach 7 Abs. 3 Satz 1 TVÜ ist eine Berechnung des Vergleichsentgelts erforderlich. Sicherstellung, dass durch die Überleitung keine Einkommensverluste entstehen. Ist das Vergleichsentgelt (nach 5 Abs. 3 TVÜ der Monatstabellenlohn) höher als der reguläre Stufenbetrag, der aufgrund der Überleitung mit der individuellen Beschäftigungszeit ermittelt wurde, werden die Arbeiterinnen und Arbeiter in diesen Fällen einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Der Betrag der Zwischenstufe entspricht damit dem zuletzt bezogenen Monatstabellenlohn. Der weitere Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere reguläre Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeiterin / der Arbeiter die Beschäftigungszeit für die Zuordnung zur nächsthöheren Stufe erreicht hätte. Karl-Heinz Leverkus 98

Beispiel: Individuelle Zwischenstufe Überleitung eines Arbeiters der Lohngruppe 5a zum 1. Januar 2010, Beginn der Beschäftigungszeit am 1. September 2000 = 9 Jahre und 4 Monate, Monatstabellenlohn der Lohnstufe 6: 2.234,66 1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5 2. Schritt: Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit Aufgrund der Beschäftigungszeit von 9 Jahren und 4 Monate erfolgt die Zuordnung zur Stufe 4 = 2.229,95 Berechnung des Vergleichsentgelts: Das Entgelt der Stufe 4 ist niedriger als das Vergleichsentgelt (entspricht Monatstabellenlohn). Der Arbeiter wird deshalb mit dem Betrag von 2.234,66 in die individuelle Zwischenstufe 4+ übergeleitet. Weiterer Stufenaufstieg: Im Gegensatz zur Stufenzuordnung nach der Beschäftigungszeit bleibt in den Fällen, in denen die Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe erfolgt, die bisher erreichte Beschäftigungszeit des Arbeiters für den Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe weiter relevant. Der Aufstieg in die reguläre Stufe 5 erfolgt somit am 1. September 2010, da die nächsthöhere reguläre Stufe 5 eine Beschäftigungszeit von 10 Jahren voraussetzt und diese am 1. September 2010 erfüllt ist. Karl-Heinz Leverkus 99