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Transkript:

FALL 2: Kunde K erleidet einen fremdverschuldeten Unfall. Er lässt sein nicht mehr fahrbereites Auto zu ihnen abschleppen. Das Abschleppunternehmen berechnet hierfür 187,00. Sie vermitteln dem Kunden einen Sachverständigen, der folgende Werte feststellt: Reparaturkosten netto/brutto 1.916,70 / 2.280,87 Wiederbeschaffungswert 3.800,00 Restwert 2.500,00 FALL 2: Die vom SV ermittelten Rep.-kosten liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. Der Kunde kann deshalb konkret abrechnen, wenn er das Fahrzeug auf Basis des Gutachtens bei ihnen sachund fachgerecht instand setzen lässt. Wie sieht es bei fiktiver Abrechnung aus? Möglich? Welche Abrechnungsmöglichkeiten hat der Kunde? 1 2 Fall 2: Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGH VI ZR 220/07) Fall 2: Leitsatz der Entscheidung BGH VI ZR 220/07 : Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.). 3 4 Fall 2: Konsequenz aus dieser Rechtsprechung: es muss geprüft werden, ob die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen wenn ja, muss zumindest eine Teilreparatur vorgenommen oder Weiternutzungsmöglichkeit nachgewiesen werden außerdem muss der Geschädigte sein Fahrzeug 6 Monate weiter nutzen Fall 2: Problem: Fälligkeit - Wann muss der Versicherer zahlen? wenn ein Eigenreparaturnachweis erfolgt: sofort Sonst: spätestens nach sechs Monaten, soweit nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug noch genutzt wird 5 6 1

Schadensabrechnung: 130% Regelung (1) FALL 3:Kunde erleidet fremdverschuldeten Unfall. Der beauftragte Sachverständige ermittelt in seinem Gutachten die folgenden Werte: Reparaturkosten netto: 7.326,45 MwSt-Anteil: 1.392,03 Reparaturkosten brutto: 8.716,46 Wiederbeschaffungswert: 6.950,00 Restwert: 2.200,00 Wie kann der Schaden abgerechnet werden? Was kann der Kunde tun? 7 Schadensabrechnung: 130% Regelung (2) FALL 3: bei nicht allzu alten, noch werthaltigen Fahrzeugen ergibt ein Vergleich von Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert einerseits und erforderlichen Reparaturkosten andererseits des Öfteren, dass eigentlich ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt um aber einen berechtigten Wunsch des Eigentümers nach Erhalt und Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs nachzukommen (sog. Integritätsinteresse), gestattet die Rechtsprechung die Durchführung der Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts) 8 Schadensabrechnung: 130% Regelung (6) FALL 3: es ist also zunächst festzustellen, wo im konkreten Fall die 130 %- Grenze liegt: WBW laut Gutachten: 6.950,00 zuzüglich 30 % 2.085,00 130 %-Grenze 9.035,00 anschließend stellt man fest, ob die kalkulierten Reparaturkosten diese Grenze erreichen oder nicht Schadensabrechnung: 130% Regelung (9) Konsequenz: der Kunde kann sein Fahrzeug reparieren lassen Konkrete Abrechnung oberhalb des Wiederbeschaffungswerts bis zur 130 % Grenze möglich Voraussetzung: Integritätsinteresse sach- und fachgerechte Reparatur (BGH VI ZR 119/09) 6 monatige Weiternutzung (BGH VI ZR 237/07) hier: Reparaturkosten unterhalb der 130 %-Grenze 9 10 Schadensabrechnung: 130% Regelung (10) Probleme in der Praxis: Fälligkeit Lösung: BGH VI ZB 22/08 Prognoserisiko Lösung: Prognoserisiko trägt grds. der Schädiger 11 Schaden > 130% des WBW grds.: erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand der Geschädigte kann nicht auf den Geldbetrag oberhalb von 130 % verzichten kann der Geschädigte fachgerechte Reparatur nachweisen und entgegen des Gutachtens unter 130 % halten, bekommt er vollen Ersatz in diesem Fall trägt der Geschädigte das Prognoserisiko die 130 %-Grenze muss aber tatsächlich unterschritten werden und nicht nur dadurch, dass auf einzelne Schadenposten verzichtet wird Unikat: BGH VI ZR 144/09 12 2

I. Konkrete Abrechnung Brutto-Reparaturkosten (ggf. + Wertminderung) liegen über der 130 %- Grenze Geschädigter erhält den Wiederbeschaffungsaufwand er schafft ein Ersatzfahrzeug an Totalschaden II. Fiktive Abrechnung der Geschädigte nutzt das unfallbeschädigte Fahrzeug weiter er erhält grds. den Wiederbeschaffungsaufwand er verzichtet auf die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs 13 Unterschied: wirtschaftlicher und technischer Totalschaden Technischer Totalschaden: Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs zwar wirtschaftlich vernünftig sein mag, aber technisch unmöglich ist. Beispiel: Für die Reparatur notwendigen Ersatzteile sind nicht mehr am Markt verfügbar. Wirtschaftlicher Totalschaden: Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur technisch möglich ist, aber gleichwohl wirtschaftlich unvernünftig ist. Beispiel: Reparaturkosten des unfallbeschädigten Fahrzeugs übersteigen den Wiederherstellungswert des Fahrzeugs. 14 Wiederbeschaffungswert der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte unter Berücksichtigung individueller, allgemeiner und örtlicher Marktverhältnisse aufwenden muss, um ein gleichartiges, gleichwertiges und gleichaltriges Fahrzeug bei einem seriösen Fahrzeughändler wiederzubeschaffen (Wertermittlung aus Sicht des Käufers) es wird nicht der Zeitwert als Maßstab für die Wertermittlung des Fahrzeuges verwendet. (Wertermittlung aus Sicht des Verkäufers) der Wiederbeschaffungswert ist somit größer als der Zeitwert im Sachverständigengutachten wird der Wiederbeschaffungswert ermittelt 15 Wiederbeschaffungskosten Die Wiederbeschaffungskosten ergeben grundsätzlich die Anspruchsgrundlage des Geschädigten, diese werden auch als Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet. Der Wiederbeschaffungsaufwand wird wie folgend berechnet: Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert - Restwert zurück zurück 16 Restwertermittlung als Restwert wird der Wert bezeichnet, zu dem das beschädigte Fahrzeug in unrepariertem Zustand veräußert werden kann der Restwert wird vom Sachverständigen ermittelt FALL 4 Der Kunde erleidet am 01.04.2010 einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug totalbeschädigt wird und nicht mehr verkehrssicher und fahrbereit ist. Der am 02.04.2010 beauftragte Sachverständige ermittelt in seinem am 05.04.2010 fertiggestellten GA Brutto-Reparaturkosten ihv. 14.360,60. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs wird mit 9.990 angegeben. Der Restwert beträgt 1.100,00. Das Fahrzeug des Kunden entspricht der NA-Klasse F (50,00 /Tag). Den Wiederbeschaffungszeitraum beziffert der Sachverständige mit 14 Tagen. Für das GA verlangt er 455,80. Nachdem der Kunde am 07.04.2010 das GA erhalten hat, erwirbt er am 29.04.2010 ein neues Kfz. Seinen beschädigten Wagen nimmt der Händler zum Restwert laut GA in Zahlung. Für Ab- und Anmeldung sowie Kennzeichen berechnet der Händler 110,00. 17 Wie kann der Schaden für den Geschädigten abgerechnet werden? 18 3

FALL 4 - Lösung Fahrzeugschaden = WBA = 8.890,00 Sachverständigenkosten 455,80 Nutzungsausfall 20 Tage á 50,00 = 1.000,00 Ab- und Anmeldekosten 110,00 Auslagenpauschale 25,00 FALL 5 Abwandlung: keine Ersatzanschaffung Der Kunde erleidet am 01.04.2010 einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug totalbeschädigt wird und nicht mehr verkehrssicher und fahrbereit ist. Der am 02.04.2010 beauftragte Sachverständige ermittelt in seinem am 05.04.2010 fertiggestellten GA Brutto-Reparaturkosten ihv. 14.360,60. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs wird mit 9.990 angegeben. Der Restwert beträgt 1.100,00. Das Fahrzeug des Kunden entspricht der NA-Klasse F (50,00 /Tag). Den Wiederbeschaffungszeitraum beziffert der Sachverständige mit 14 Tagen. Für das GA verlangt er 455,80. Nachdem der Kunde am 07.04.2010 das GA erhalten hat entschließt er sich, dass Fahrzeug notdürftig zu reparieren. Ab dem 10.04.2010 ist das Fahrzeug wieder fahrbereit und verkehrssicher. Wie kann der Geschädigte abrechnen? 19 20 FALL 5 - Lösung Fahrzeugschaden = WBA = 8.890,00 Sachverständigenkosten 455,80 Auslagenpauschale 25,00 NAE?????? FALL 5 - Lösung NAE streitig - Viele Versicherer lehnen in der Praxis NAE gänzlich ab - Arg.: ohne Ersatzanschaffung keine NAE - hier sollte man beharrlich sein: NA zumindest vom Unfalltag bis zum Erhalt des GA (wenn Kfz nicht fahrbereit) Bei Teilreparatur: wie oben, zuzügl. NA bis zur Wiederherstellungsfrist der Verkehrssicherheit 21 22 Restwertermittlung (1) der Kfz-Sachverständige ist verpflichtet, ausschließlich den regionalen allgemeinen Markt zu berücksichtigen (BGH VI ZR 132/04) der Sachverständige hat grundsätzlich drei Vergleichsangebote vom regionalen Markt einzuholen (BGH VI ZR 318/08) nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert zu veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Kfz-Sachverständiger ermittelt hat (so z.b.: BGH VI ZR 181/92; BGH VI ZR 219/98; BGH VI ZR 119/04) Restwertermittlung (2) 1. Problem in der Praxis: der Versicherer unterbreitet ein erhöhtes Restwertangebot 2. Problem in der Praxis: das erhöhte Restwertangebot stammt aus einer Internet-Restwertbörse (Stichwort AUTOonline) Merke: die oben genannten Problemfälle spielen nur bei fiktiver Abrechnung eine Rolle, also in den Fällen, in denen der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug anschafft 23 24 4

Restwertermittlung (3) Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (BGH VI ZR 120/06) FALL 6 erhöhtes Restwertangebot Der SV hat einen WBW von 6.200,00 und einen Restwert in Höhe von 1.150,00 ermittelt. Der Geschädigte rechnet auf Basis des GA mit dem gegnerischen Versicherer ab und verlangt den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 5.050,00. Der Versicherer unterbreitet einige Tage später ein Restwertangebot der Internet-Restwertbörse AUTOonline zu 1.800,00. Der Versicherer teilt mit, man würde jetzt 6.200,00./. 1.800,00 = 4.400,00 zur Auszahlung bringen. Der Geschädigte erhält also 650,00 weniger als verlangt. Muss sich darauf einlassen? 25 26 FALL 6 erhöhtes Restwertangebot - Lösung FALL 6 erhöhtes Restwertangebot - Lösung Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf den Restwert verlassen, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Nach Erhalt des GA kann der Geschädigte sein Fahrzeug sofort ohne Rücksprache mit dem Versicherer veräußern. Legt der Versicherer ein erhöhtes Restwertangebot vor, bevor sich der Geschädigte zum Verkauf seines beschädigten Kfz entschieden hat, muss sich der Geschädigte das erhöhte Restwertangebot i.d.r. entgegenhalten lassen. Dies gilt aber nur, soweit das von dem gegnerischen Versicherer unterbreitete erhöhte Restwertangebot ebenfalls vom regionalen Markt stammt. Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom gegnerischen Versicherer nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. BGH VI ZR 120/06 und BGH VI ZR 119/04) 27 28 FALL 6 erhöhtes Restwertangebot - Lösung Einen ganz eigenen Ansatz hat das OLG Köln gefunden. In seinem Urteil v. 11. 5. 2004-22 U 190/03 heißt es: "Vielmehr hat die Versicherungswirtschaft selbst die Möglichkeit, diesen Mehrerlös zu erwirtschaften, indem sie dem Geschädigten das Fahrzeug zum vom Sachverständigen geschätzten Restwert abkauft und ihrerseits auf dem wirtschaftlich günstigeren Sondermarkt verwertet" Sonderfall: Neufahrzeugabrechnung Der unechte Totalschaden, auch Neupreisersatzschaden genannt, liegt vor, wenn die Reparatur des unfallbeschädigten Kfz zwar möglich ist, die dem Geschädigten jedoch nicht zugemutet werden kann. Vorraussetzungen für eine Neupreisersatzabrechnung: a) Geringe Fahrleistung b) Geringe Nutzungsdauer c) Erheblichkeit des Fahrzeugschadens d) Neufahrzeugerwerb (BGH VI ZR 110/08) 29 e) Restwertanrechnung f) Rabattanrechnung Für die Abrechnung auf Neuwagenbasis müssen die Kriterien a) bis d) vollständig erfüllt sein sowie e) und f) müssen berücksichtigt werden. 30 5

Neupreisersatzabrechnung (1) a) Geringe Fahrleistung: Grundsatz: bis zu 1.000 km Von einer geringen Fahrleistung geht die Rechtsprechung bei einer Kilometerleistung bis zu 1.000 Km aus, wobei dies der Regelfall sein soll (BGH, NJW 1982, 433.). Ausnahme: bis zu 3.000 km, wenn bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch eine Reparatur nicht annähernd wieder hergestellt werden kann (BGH, VersR 1984, 46.), dann aber: Anrechnung des Gebrauchsvorteils Bei Tageszulassung bzw. Fahrzeuge mit einem Vorbesitzer mit mehr als 1.000 km Fahrleistung kann in der Regel nicht mehr von einem Neufahrzeug ausgegangen werden. Neupreisersatzabrechnung (2) b) Geringe Nutzungsdauer: Grundsätzlich kommt ein Neupreisersatz nur bei einem nur kurz zugelassenen Fahrzeug in Betracht. Die Rechtsprechung zieht hier die Grenze bei einer Dauer von einem Monat ab Erstzulassung (OLG Düsseldorf, SP 2004, 158 sowie OLG Zweibrücken, SP 2004, 160). 31 32 Neupreisersatzabrechnung (3) c) Erheblichkeit des Fahrzeugschadens: Eine Abrechnung auf Neupreisersatz wird von der Rechtsprechung nur dann als zulässig angesehen, wenn das Neufahrzeug erheblich beschädigt worden ist, sodass bei einer verhältnismäßig geringfügigen Beschädigung eines Fahrzeugs eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht in Betracht kommt. (im Einzelnen sehr unterschiedliche Rechtsprechung mit z. T. unterschiedlichen Voraussetzungen) Neupreisersatzabrechnung (4) d) Neufahrzeugerwerb BGH VI ZR 110/08: es muss auch ein Neufahrzeug angeschafft werden Keine fiktive Abrechnung möglich Argument: die Anhebung der Opfergrenze gegenüber den an sich niedrigeren Reparaturkosten rechtfertigt sich allein aus der Schutzwürdigkeit des Geschädigteninteresses an seinem Neuwagen-Eigentum; dies muss sich in der Neuanschaffung realisieren Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein gewerblich oder privat genutztes Fahrzeug handelt 33 34 Regelung der Mehrwertsteuererstattung AUSGANGSPUNKT: 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Mehrwertsteuer bei Reparaturschaden I. Konkrete Abrechnung II. Fiktive Abrechnung Bei der Beschädigung einer Sache schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist 35 Erstattung der Mehrwertsteuer, soweit in der Reparaturrechnung ausgewiesen grds.: keine Erstattung aber: Mehrwertsteuererstattung anteilmäßig bei Teilreparatur oder Kauf von Ersatzteilen ohne Werkstattleistung (dann MwSt aus Ersatzteilrechnung) 36 6

Mehrwertsteuer bei Reparaturschaden Mehrwertsteuer bei Totalschaden I. Konkrete Abrechnung II. Fiktive Abrechnung Konkretes Ergebnis der Totalschadenabrechnung ist abhängig von: AUSNAHME: Vorsteuerabzugsberechtigung 37 Welchen Wiederbeschaffungswert der Sachverständige ermittelt: regelbesteuert differenzbesteuert Steuerneutral Ob der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anschafft und ob in der Anschaffungsrechnung Umsatzsteuer ausgewiesen ist Berechnungsbeispiele finden Sie im Downloadbereich 38 Offenlegung von Fremdrechnungen Offenlegung von Fremdrechnungen FRAGE: besteht eine Verpflichtung, nach durchgeführter Reparatur sogenannte Fremdrechnungen offen zu legen? Oft wenden sich die regulierungspflichtigen Versicherer unmittelbar an den Reparaturbetrieb und fordern diesen auf, die Fremdrechnungen für die Lackierung, für Karosseriearbeiten oder für die Fahrzeugverbringung offen zu legen. Häufig wird dann vom eigentlichen Regulierungsbetrag willkürlich ein Betrag abgezogen unter Hinweis auf die angeblich kostengünstige Fremdleistung, die in Anspruch genommen wurde. 39 eine Verpflichtung zur Offenlegung von Fremdrechnungen besteht aus Sicht des Kfz-Reparaturbetriebes nicht der Reparaturbetrieb kalkuliert seine Preise für Lackierungen, Verbringungen oder Karosseriearbeiten ausschließlich nach seinem Ermessen und seinen betrieblichen Gegebenheiten dafür steht er auch im Rahmen seiner Gewährleistung ein der beauftragte Sachverständige kalkuliert regelmäßig auch mit den Stundenverrechnungssätzen der Werkstatt, in der das Auto steht 40 Zahlungsbedingungen in der Schadenregulierung Klassische Einwände des Versicherers: - Wir haben noch nicht die Schadenmeldung unseres Versicherungsnehmers erhalten. - Wir benötigen noch die amtliche Ermittlungsakte. Keine gesetzlich normierte Regulierungsfrist Beachte: Dem Versicherer ist ein angemessener Bearbeitungs- und Prüfungszeitraum einzuräumen. Wie lange diese zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Zeiten moderner Kommunikationswege darf diese Frist nicht überstrapaziert werden. 41 42 7

Rechtsprechung: - i.d.r. vier bis sechs Wochen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2005 1 W 22/05; AG Landstuhl, ZfS 2003, 145; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007 I-1 W 23/07; OLG Rostock, Beschluss vom 09.01.2001, Az.: 1 W 338/98); - 3-4 Wochen: LG Bielefeld, ZFS 1988, 282; LG München, VersR 1973, 871; - unter den heutigen technischen Bedingungen könne der Zeitraum eher noch zu verkürzen sein auf durchschnittlich 3 Wochen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.02.2007 4 U 470/06) 43 TIPP: 1. Anspruchschreiben: 3 Wo.-Frist 2. Mahnung mit weiterer 2-Wochen-Frist Beachte: Die Prüfungsfrist wird nicht durch das Unfallereignis, sondern erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Lauf gesetzt (LG Aachen, a.a.o.; LG Düsseldorf; VersR 1981, 582 [583]). 44 Wichtige BGH Entscheidungen zur Schadenregulierung alle für diesen Kurs relevanten Entscheidungen finden Sie online auf www.kanzlei-junker.de alle BGH-Entscheidungen finden Sie zusätzlich auf www.bundesgerichtshof.de Vertragsmodelle: Leasingrecht (1) Vertrag mit Restwertabrechnung (Mehrerlös-Modell) Bei diesem Vertragstyp wird zu Beginn des Vertrages der voraussichtliche Restwert des Fahrzeugs bei Vertragsende vertraglich vereinbart und in die Kalkulation übernommen der Leasingnehmer schuldet eine Leasingsonderzahlung zu Beginn, die vereinbarten monatlichen Raten und den kalkulierten Restwert am Ende beachte: Leasingnehmer trägt das Restwertrisiko 45 46 Vertragsmodelle: Leasingrecht (2) Restwertvertrag mit Andienungsrecht hierbei sichert der Leasinggeber das Restwertrisiko dadurch ab, dass er sich vorbehält, dem Leasingnehmer das Kfz am Ende des Vertrags zum Kauf anzudienen hier wird ein Kaufangebot seitens des Leasinggebers nur dann erfolgen, soweit der tatsächliche Restwert niedriger ist Vertragsmodelle: Leasingrecht (3) Kilometerabrechnungsvertrag dabei werden die Leasingraten aufgrund einer vorher bestimmten Kilometerlaufleistung während der Vertragszeit bestimmt Mehr oder Minderkilometer werden am Ende der Laufzeit nach den getroffenen Vereinbarungen abgerechnet beachte: der Leasingnehmer trägt hier kein Restwertrisiko 47 48 8

Leasingrecht (4): Abrechnung des Fahrzeugschadens beim Leasingfahrzeug grds.: weist die Abrechnung eines Fahrzeugschadens bei einem bestehenden Leasingvertrag im Verhältnis zur Abrechnung des Fahrzeugschadens ohne Leasingvertrag keine Besonderheiten auf es bestehen dieselben Schadenersatzansprüche mit den entsprechenden Grenzen bei der Abrechnung eines Reparaturschadens bzw. Totalschadens eines Fahrzeugs problematisch sind lediglich die Fragen der Anspruchsberechtigung, also ob der Leasinggeber (das Leasingunternehmen) oder aber der Leasingnehmer (der Nutzer des Fahrzeugs) anspruchsberechtigt ist (Stichwort: Sach- und Preisgefahr) Probleme können auch bei der Geltendmachung bzw. Nachforderung von USt entstehen, da der Leasinggeber i. d. R. vorsteuerabzugsberechtigt ist 49 Leasingrecht (5): Unterschied bei privaten- und gewerblichen Leasingnehmern Gewerblicher Leasingnehmer: Beim gewerblichen Leasingnehmer spielt die Frage der USt keine Rolle, da hier regelmäßig beim gewerblichen Leasingnehmer Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Privater Leasingnehmer: grds.: ist bei privat geleasten Fahrzeugen dann keine USt von der Versicherung zu erstatten, wenn der Leasinggeber selbst das Fahrzeug reparieren lässt und somit auch der Auftraggeber für die Reparatur ist. allerdings verpflichten die meisten Leasingverträge, den Leasingnehmer zur Durchführung der Reparatur, bzw. gestatten dem Leasingnehmer zumindest dieses durch entsprechende Abtretungsklauseln. Dann ist grds. der Leasingnehmer der Auftraggeber der Reparatur verbunden mit der Erstattung der USt. 50 Leasingrecht (6): Totalschaden Beim Totalschaden d.h. einer Zerstörung bzw. dem Verlust des Fahrzeugs, wird i. d. R. der Leasingvertrag durch eine entsprechende zugelassene außerordentliche Kündigung des Leasingnehmers aufgelöst bzw. beendet. Es obliegt regelmäßig dem Leasinggeber, die Abwicklung des Fahrzeugschadens im Totalschadenfall durch Veräußerung des Fahrzeugs bzw. einer Restwerterzielung vorzunehmen, sodass im Hinblick auf die USt hier die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen ist. Für diesen Fall wird also eine USt wegen Vorsteuerabzugsberechtigung nicht erstattet. Leasingrecht (7): Wertminderung beachte: die Wertminderung (merkantiler Minderwert) fällt regelmäßig dem Leasinggeber zu je nach Vertragstyp kann es aber zu einer Erstattung bzw. Anrechnung kommen ist das Restwertrisiko auf den Leasingnehmer überragen (Vertrag mit Restwertabrechnung), muss die empfangene Wertminderung bei Vertragsende berücksichtigt werden; sie ist also dem Verkaufserlös hinzuzurechnen beim Vertrag mit Andienungsrecht ist die Wertminderung nur zu erstatten, soweit der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Kfz tatsächlich andient beim Kilometerleasing trägt der Leasinggeber das Verwertungsrisiko; ihm steht auch die Wertminderung zu 51 52 Kfz-Reparaturvertrag (1) Gesetzliche Regelung: 631 ff. BGB (Werkvertragsrecht) + Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.b. des ZDK) Praxisproblem: wirksame Einbeziehung maßgeblich: 305 Abs. 2 BGB beachte: Autoreparatur wird nicht als Massengeschäft verstanden; bloßer Aushang in den Geschäftsräumen reicht deshalb nicht aus TIPP: die AGB sollten auf dem Reparaturauftrag selbst abgedruckt sein Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt 53 54 9

305 Abs. 2 BGB (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1.die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2.der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, beachte: Kfz-Reparaturvertrag (2) der Reparaturvertrag ist erfolgsbezogen wesentliche Vertragspflichten des Unternehmers: Herstellung des Werkes sach- und rechtsmängelfrei (= Erfolg) Praxisproblem: Umfang der Reparatur und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. 55 56 Kfz-Reparaturvertrag (3) Praxisproblem: Umfang der Reparatur Kfz-Reparaturvertrag (4) Praxisproblem: Umfang der Reparatur Reparatur mit verdeckter Mangelursache - hier muss nach den anerkannten Regeln des Handwerks, schichtweise nach der Wahrscheinlichkeit der Fehlerursache an die eigentliche Fehlerursache herangearbeitet werden - die Kosten hierfür sind vom Besteller zu erstatten - steht die Ursache fest, ist ggf. nochmal Rücksprache bezüglich der Reparatur zu nehmen provisorische Reparatur - Beispiel: Kunde bleibt auf der Urlaubsfahrt liegen; es wird eine provisorische Reparatur vorgenommen; die eigentliche Reparatur soll der Werkstatt am Wohnort des Kunden vorbehalten bleiben - hier ist darauf zu achten, dass auch eine provisorische Reparatur stets den Standards genügen muss - insbesondere muss auch die Verkehrssicherheit gewährleistet bleiben 57 58 Kfz-Reparaturvertrag (5) Praxisproblem: Umfang der Reparatur Auftragsänderung - Beispiel: Kunde bringt das Auto zur Inspektion; während der Arbeiten werden zusätzliche Mängel entdeckt, die behoben werden müssen Kfz-Reparaturvertrag (6) Vertragliche Nebenpflichten: Aufklärungspflicht (z.b. ab wann eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist; Folgearbeiten) Obhutspflicht (mit dem Eigentum des Kunden muss schonend umgegangen werden, es ist insbesondere sicher zu verwahren) TIPP: grundsätzlich das Einverständnis des Kunden einholen 59 60 10

Kfz-Reparaturvertrag (7) Vertragliche Pflichten des Bestellers: Abnahmepflicht 640 Abs. 1 Satz 1 BGB - unter Abnahme versteht man die Hinnahme des Werkes verbunden mit dessen Billigung als im wesentlichen vertragsgemäß (s. auch Folien 62 u. 63) - Wirkungen der Abnahme (u.a.): Verjährungsfrist beginnt zu laufen ( 634a Abs. 2 BGB) Fälligkeit Zahlung der Vergütung ( 632 BGB) 640 Abnahme (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. 61 62 PRAXISPROBLEM: Billigung bei der Abnahme für die Abnahme reicht es (im rechtlichen Sinn) noch nicht aus, wenn der Kunde das Auto abholt und die Rechnung bezahlt ob er die Reparatur billigt, d.h. als im wesentlichen vertragsgerecht anerkennt, hängt von einer Prüfung ab; m.a.w. der Kunde muss mit dem Kfz fahren Kfz-Reparaturvertrag (8) Sachmängelhaftung Definition: 633 Abs. 2 Satz 2 BGB eine stillschweigende Billigung kann frühestens angenommen werden, wenn der Kunde zumindest 50 Km beanstandungsfrei mit dem Auto gefahren ist 63 64 Kfz-Reparaturvertrag (9) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. 65 Kfz-Reparaturvertrag (10) Die Gewährleistungsrechte des Kunden: gesetzlich geregelt in 634 BGB Nacherfüllung Selbstvornahme/Selbstbeseitigung Rücktritt Minderung Schadenersatz beachte: Stufenverhältnis 66 11

Kfz-Reparaturvertrag (11) 1. Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635 BGB): modifizierter Erfüllungsanspruch (denn der Kunde verlangt nur das, was ohnehin vertraglich geschuldet war) der Kunde kann dem Vergütungsanspruch der Werkstatt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegenhalten ( 320 BGB) die Werkstatt hat ein Wahlrecht, wie sie die Nacherfüllung bewirken will: Mangelbeseitigung oder Neuherstellung ( 635 Abs. 1 BGB) 67 Kfz-Reparaturvertrag (12) 1. Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635 BGB): Werkstatt kann Nacherfüllung verweigern (Einreden), wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist ( 635 Abs. 3 BGB) wenn sie sonst mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist ( 635 Abs. 3 ivm. 275 Abs. 2 BGB) wenn die persönliche Leistungserbringung unzumutbar ist ( 635 Abs. 3 ivm. 275 Abs. 3 BGB) Folge: Nacherfüllung und Selbstvornahme scheiden aus, der Kunde kann nur noch die weitergehenden Rechte aus 634 BGB 68 geltend machen Kfz-Reparaturvertrag (13) 1. Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635 BGB): beachte: die Werkstatt hat alle Kosten zum Zwecke der Nacherfüllung zu tragen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, auch Kosten für Mangelsuche) Ausnahme: erbringt die Werkstatt Leistungen, die zwar ursprünglich vertraglich nicht geschuldet waren, aber zur Nacherfüllung erforderlich werden, dann hat sich der Kunde an diesen Kosten zu beteiligen diese Kosten bezeichnet man als: Sowieso-Kosten Kfz-Reparaturvertrag (14) 2. Selbstvornahme ( 634 Nr. 2, 637 BGB): Der Kunde kann nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung den Mangel selbst beseitigen PRAXISPROBLEM: angemessene Frist - kann nur am Einzelfall bestimmt werden 69 70 Kfz-Reparaturvertrag (15) 3. Rücktritt ( 634 Nr. 3 ivm. 636, 323, 326 Abs. 5 BGB): bedeutet konkret: vom Vertrag zurück treten Rückabwicklung beachte: kein Rücktritt möglich, wenn der Mangel nur unerheblich ist ( 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) PRAXISTIPP: im Falle einer Kfz-Reparatur ist ein Rücktritt im Normalfall nicht praktikabel, es läuft dann i.d.r. auf eine Minderung hinaus Kfz-Reparaturvertrag (16) 3. Minderung ( 634 Nr. 3, 638 BGB): bedeutet konkret: Herabsetzung des Vergütungsanspruchs im Verhältnis des Wertes der vertragsgemäßen Leistung zu dem der mangelhaften Leistung ( 638 Abs. 3 Satz 1 BGB) 71 72 12

Kfz-Reparaturvertrag (17) 3. Schadenersatz ( 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283, 311a BGB): Vor allem in den Fällen, in denen aufgrund der mangelhaften Reparatur Schäden außerhalb des eigentlichen Werkes eintreten (Folgeschäden) Beispiel: Kunde erleidet nach Inspektion einen Unfall wegen Bremsversagens; dabei wird sein Fahrzeug erheblich beschädigt, er selbst erleidet Verletzungen und ein im Kfz befördertes Laptop wird zerstört 73 Verjährung Kfz-Reparaturvertrag (18) Verjährung der Gewährleistungsansprüche: bei der Autoreparatur grundsätzlich 2 Jahre ( 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB) beachte: Beginn der Frist bei Abnahme Verjährung des Vergütungsanspruchs: 3 Jahre ( 195 BGB) beachte: Beginn mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist ( Silvesterverjährung - 199 BGB) 74 Garantie/Kulanz/Produkthaftung (1) die oben beschriebenen Gewährleistungsrechte existieren in vergleichbarer Form auch im Kaufrecht die Gewährleistungsrechte sind aber von anderen Rechtsbegriffen abzugrenzen, insbesondere von der Garantie, der Kulanz und der Produkthaftung 75 Garantie/Kulanz/Produkthaftung (2) Garantie bei einer Garantie verpflichtet sich der Garantiegeber grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall (freiwillige Selbstverpflichtung) es handelt sich um einen vertraglichen Anspruch im Gegensatz zu den gesetzlich verankerten Gewährleistungsansprüchen die Erklärung einer Garantie dient vor allem dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken 76 Garantie/Kulanz/Produkthaftung (3) Formen von Garantien: "Preisgarantie" (Rücknahme oder Preisangleichung wenn die Konkurrenz billiger ist) "Zufriedenheitsgarantie" (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit dem Produkt) "3 Jahre Garantie für..." (Garantieumfang wird meist konkret genannt) "Reparaturgarantie" "Haltbarkeitsgarantie" "Vor-Ort-Garantie Garantie/Kulanz/Produkthaftung (4) Kulanz: Kulanz bezeichnet allgemein ein Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern nach Vertragsabschluss Speziell umfasst sie das Gewähren von Reparatur- und Serviceleistungen auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen oder individualvertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen. Beispiel: nach einem Pkw-Kauf hat der Kunde 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung; im 25. Monat tritt ein Motorschaden auf; die gesetzliche Verpflichtung zur Schadensbehebung ist erloschen, um eine Verärgerung beim Kunden zu vermeiden, kann der Kfz-Händler in Zusammenarbeit mit dem Hersteller diesen Schaden auf Kulanzbasis regeln 77 78 13

Garantie/Kulanz/Produkthaftung (5) Produkthaftung: Gewährleistungsansprüche macht man unmittelbar gegen den Vertragspartner geltend (vertragliche Haftung) die Produkthaftung ist eine gesetzliche Haftung und bezeichnet die Haftung auf Schadensersatz gegen den Hersteller einer Sache gesetzliche Regelung: Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) es handelt sich um eine Gefährdungshaftung (kein Verschulden erforderlich) es kann nur Schadenersatz verlangt werden für Tod oder Verletzung einer Person oder für die Beschädigung anderer Sachen (also nicht der Sache selbst) Unterschiede: Rechtsberatung und Rechtsdienstleistung Im Jahr 2008 gab es in Deutschland eine Änderung in den Rechtsvorschriften. Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) regelte bis zum 30. Juni 2008 neben fünf Ausführungsverordnungen in Deutschland die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Seit dem 1. Juli 2008 regelt in Deutschland das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es löst damit das bis zum 30. Juni 2008 geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Anders als das RBerG regelt das RDG nicht die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im gerichtlichen Verfahren. Dies ist in den jeweiligen Verfahrensordnungen der Gerichte geregelt. 79 80 Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetz ( 1 Abs. 1 RDG) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistung zu schützen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz enthält somit keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis, sondern regelt nur die Befugnis für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen außerhalb von Gerichtsverfahren. Begriff der Rechtsdienstleistung (1) ( 2 RDG) (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd. 81 82 Begriff der Rechtsdienstleistung (2) ( 2 RDG) (3) Rechtsdienstleistung ist nicht: 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, 2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, 3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, 4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, 5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, 6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen ( 15 des Aktiengesetzes). 83 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit ( 5 RDG) (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufsoder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. 84 14

Rechtsdienstleistungsgesetz: Welche Möglichkeiten bietet das RDG 5 Abs. 1 RDG erlaubt somit die Rechtsdienstleistung, die zum Tätigkeitsbild gehören. Für einen Karosseriefachbetrieb oder Kfz- Instandsetzungsbetrieb sind das sicher alle blechnahen Positionen z.b. aus den folgenden Bereichen: Reparatur eines Kfz / Nfz Bagatell- und wirtschaftlicher Totalschaden Sachverständigen Gutachten Abschleppkosten Mietwagen Nutzungsausfall Was verbietet das Rechtsdienstleistungsgesetz? Nicht erlaubt sind grundsätzlich die Abwicklung von Personenschäden, Verdienstausfall oder die Klärung von Haftungsproblemen. Diese Sachverhalte sind allein dem Rechtsanwalt vorbehalten. Diese Positionen stehen im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit eines Karosseriefachbetriebes bzw. Kfz-Instandsetzungsbetriebes. Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Rechtskenntnisse vorliegen. 85 86 Werbung mit Unfallabwicklung 5 Abs. 1 erlaubt sind nur die Aussagen, die zum Tätigkeitsbild gehören. Falsch: Werbung mit Komplette Unfallabwicklung kann Verstanden werden mit Allem drum und dran, notfalls mit Haftungsfragen und Schmerzensgeld verstanden werden. Und damit ist dies unzulässig. (LG Koblenz, Urt. V. 17.03.09 4 HK/O 140/08; LG Darmstadt 10 O 31/08) Konsequenzen: Mögliche Abmahnung Richtig: Wir unterstützen Sie bei der Unfallabwicklung, erforderlichenfalls durch Vermittlung eines Rechtsanwalts. Mit solch einer Äußerung wäre m. E. die Grenze des 5 Abs. 1 RDG eingehalten, da die Klärung von Haftungsfragen, Schmerzensgeld etc. über die Einschaltung eines RA geregelt wird. 87 15