ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände (Beschlossener Entwurf)

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Transkript:

ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände (Beschlossener Entwurf) Dipl. Ing. Dirk Eßer (Dr. Monika Broy) 03.11.2011

Rechtliche Rahmenbedingungen und Vorgaben in der neuen Arbeitsstättenverordnung Konkretisierung der Anforderungen in der ArbStättV Ziffer 2.2 des Anhangs: Es werden auch Angaben zu Brandmeldern und Alarmierungsanlagen sowie den damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen gefordert. Auslösung der Vermutungswirkung Sachlage, Meinungen und Experteneinschätzungen Überproportionale Ausstattungen von Arbeitsstätten mit tragbaren Feuerlöschern z.b. in Bürobereichen Verdopplung bzw. Verdreifachung der erforderlichen Löschmitteleinheiten bei mittleren bzw. hoher Brandgefährdung bietet nicht unbedingt größeren Schutz Seite 2

Beschäftigte sollen nur in der Entstehungsphase eines Brandes löschen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Risikominderung für die Gesundheit der Beschäftigten) Die Vielzahl von an einer Stelle angebrachter Feuerlöscher kann zu Fehlverhalten führen Erreichung eines Feuerlöschers spätestens in halber Fluchtweglänge sowie max. nach 25 m Übung im Umgang mit dem Feuerlöscher konkreter fassen Seite 3

Fazit: Die alte ASR 13/1,2 berücksichtigt nicht adäquat die Anwesenheit einer ausreichenden Zahl von Personen sowie deren Zugriffsmöglichkeiten auf Feuerlöscher. Hier besteht Optimierungsbedarf. Folge: unverhältnismäßig große Anzahl an Feuerlöscher Seite 4

Umsetzung Das vorhandene Meinungsbild wurde gewürdigt und zahlreiche Anregungen fanden auch Eingang in die Neukonzeption der ASR A 2.2. Die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände ist wie folgt aufgebaut: 1. Zielstellung 2. Anwendungsbereich 3. Begriffsbestimmung 4. Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln 5. Ausstattung von Arbeitsstätten 6. Betrieb 7. Ergänzende Anforderungen für Baustellen Seite 5

Sie sieht für alle Arbeitsstätten eine Grundausstattung mit tragbaren Feuerlöschern vor. Diese ist für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung ausreichend. Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind zusätzlich zur Grundausstattung weitere Maßnahmen zum Schutz bei Entstehungsbränden zu treffen. Seite 6

Branderkennung und Alarmierung In Kapitel 5.1 werden zur Konkretisierung von Ziffer 2.2 Anhang ArbStättV nähere Hinweise zur Branderkennung und Alarmierung gegeben und beispielhaft Möglichkeiten der Umsetzung aufgezählt. Seite 7

Grundausstattung mit Feuerlöschern für alle Arbeitsstätten (5.2.1) Für die Grundausstattung wurde die Ermittlung der notwendigen Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und damit die Ermittlung der Anzahl der Feuerlöscher aus der ASR 13/1,2 für Betriebsbereiche mit geringer Brandgefährdung übernommen. Um zu vermeiden, dass diese alle an einem Ort aufgestellt werden und um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten wurde in Kapitel 5.2.3 die Forderung aufgenommen, dass die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher nicht mehr als 20 m tatsächliche Weglänge betragen soll. Seite 8

Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung (5.2.4) Bei erhöhter Brandgefährdung sind neben der Grundausstattung mit Feuerlöschern zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen wie z. B. die Bereitstellung eines Feuerlöschers an besonders gefährdeten Arbeitsplätzen, der Einsatz von Löschanlagen oder die Ausrüstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen, gefordert. Die bisherige pauschale Verdopplung bzw. Verdreifachung der Feuerlöscheranzahl, wie sie in der ASR 13/1,2 für Betriebsbereiche mit mittlerer bzw. großer Brandgefährdung gefordert wurde, ist in den meisten Fällen nicht zielführend. Seite 9

Unterweisung und Brandschutzhelfer (6.1 und 6.2) Der bisherige Hinweis in der ASR 13/1,2, dass eine ausreichende Anzahl von Personen in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen ist, wurde konkreter gefasst und der umgangssprachlich im Arbeitsschutz schon geläufige Begriff des Brandschutzhelfers eingeführt. Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung i. d. R. 5 % der Beschäftigten ausreichend. praktische Übung gehört zur fachlichen Unterweisung Unterweisungsinhalte sind festgeschrieben u. a. Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöschgeräten Verhalten im Brandfall Seite 10

Wartung und Prüfung (6.3) Die Prüffristen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Feuerlöschern von maximal 2 Jahren wurden in Kapitel 6.3 beibehalten. Hier zeigt sich europaweit nach wie vor ein uneinheitliches Bild von einem bis drei Jahre bei den Prüffristen. Seite 11

Ergänzende Anforderungen für Baustellen (7) Auf Baustellen ist die Anwendung brandgefährlicher Arbeitsverfahren wie Schweißen, Schneiden und Trennen als Ursache für die Brandentstehung hervorzuheben. Deshalb wird für jedes gleichzeitig eingesetzte Arbeitsmittel die unmittelbare Bereithaltung eines geeigneten tragbaren Feuerlöschers mit mindestens 6 Löschmitteleinheiten gefordert. Zusätzlich müssen alle Personen die derartige Arbeitsverfahren anwenden theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern unterwiesen werden. Seite 12

Ausstattung mit Feuerlöschern Gesamtausstattung zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung Grundausstattung Zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung gemäß einer zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Tabelle 4) Grundausstattung in Abhängigkeit der Fläche Seite 13

Ausstattung mit Feuerlöschern Allgemeines Lösungsschema: 1. Schritt - Ermittlung der vorhandenen der Brandklassen nach Tabelle 1 2. Schritt - Ermittlung der Brandgefährdung gemäß Gefährdungsbeurteilung 3. Schritt - Ermittlung der Löschmitteleinheiten (LE) in Abhängigkeit der Grundfläche für die in allen Arbeitsstätten notwendige Grundausstattung mit Feuerlöschern nach Tabelle 3. 4. Schritt - Festlegung der für die Grundausstattung notwendigen Anzahl der Feuerlöscher entsprechend den Löschmitteleinheiten (LE) nach Tabelle 2 5. Schritt - Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen nach Punkt 5.2.4 Abs. 3 bei erhöhter Brandgefährdung (siehe auch Tabelle 4) Seite 14

Beispiel für die Ausstattung mit Feuerlöschern - Betriebsbereich mit normaler Brandgefährdung - Gemäß Kapitel 3.2 Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit einer Büronutzung. Seite 15

Beispiel für die Ausstattung mit Feuerlöschern - Betriebsbereich mit normaler Brandgefährdung - Beispiel 1a: Brandklassen A und B, Betriebsbereich 500 m 2, die Gefährdungsbeurteilung ergab normale Brandgefährdung. Grundausstattung mit Feuerlöschern gemäß Tabelle 3. Tabelle 3 ergibt für 500 m 2-21 LE. Gewählt werden Pulverlöscher mit Löschvermögen 21A 113B, was nach Tabelle 2 für diese Bauart 6 LE entspricht. Es sind demnach 21 LE geteilt durch 6 also 4 Feuerlöscher dieser Bauart erforderlich. (Je nach Raumgeometrie und Länge der Laufwege können ggf. weitere Feuerlöscher notwendig sein. Witterungseinflüsse sind zu berücksichtigen!) Seite 16

Beispiel für die Ausstattung mit Feuerlöschern - Betriebsbereich mit normaler Brandgefährdung - Beispiel 1b: Brandklassen A und B, Betriebsbereich 500 m 2, die Gefährdungsbeurteilung ergab normale Brandgefährdung. Grundausstattung mit Feuerlöschern gemäß Tabelle 3. Tabelle 3 ergibt für 500 m 2-21 LE. Gewählt werden Schaumlöscher mit Löschvermögen 13A 183B, was nach Tabelle 2 für diese Bauart 4 LE entspricht. Es sind demnach 21 LE geteilt durch 4 also 6 Feuerlöscher dieser Bauart erforderlich. (Je nach Raumgeometrie und Länge der Laufwege können ggf. weitere Feuerlöscher notwendig sein. Witterungseinflüsse sind zu berücksichtigen!) Seite 17

Beispiel für die Ausstattung mit Feuerlöschern - Betriebsbereich mit erhöhter Brandgefährdung - Gemäß Kapitel 3.3 Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase des Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist. Seite 18

Beispiel für die Ausstattung mit Feuerlöschern - Betriebsbereich mit erhöhter Brandgefährdung - Beispiel 2: Brandklassen A, B und F Betriebsbereich 700 m 2, die Gefährdungsbeurteilung ergab erhöhte Brandgefährdung. Grundausstattung mit Feuerlöschern gemäß Tabelle 3: Tabelle 3 ergibt für 700 m 2-27 LE. Gewählt werden Pulverlöscher mit Löschvermögen 43A 233B, was nach Tabelle 2 für diese Bauart 12 LE entspricht. Es sind demnach 27 LE geteilt durch 12 also 3 Feuerlöscher dieser Bauart für die Grundausstattung erforderlich. Zusätzliche Maßnahmen: Zusätzlich werden für die Bereiche mit Brandklasse F Fettbrandlöscher mit Löschvermögen 75F bereitgestellt. Seite 19