Urteil IM NAMEN DES VOLKES

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Transkript:

Landgericht Hamburg Az.: 334 S 61/13 913 C 401/12 AG HamburgSt. Georg Verkündet am 08.01.2015.., JAng Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In der Sache.. IM NAMEN DES VOLKES Klägerin und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigte:.. gegen 1).. 2).. Beklagter und Berufungskläger Beklagte und Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:.. erkennt das Landgericht Hamburg Zivilkammer 34 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht LauenburgKopietz, die Richterin am Landgericht Dr. John und die Richterin am Landgericht Ahrens auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 für Recht: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts HamburgSt. Georg vom 21.11.2013, Az. 913 C 401/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags geleistet wird.

334 S 61/13 Seite 2 Gründe: Nachdem das Amtsgericht der Klage der Klägerin als Vermieterin stattgegeben hat, streiten die Parteien weiter darüber, ob durch den Ergänzungsvertrag vom 29.8.2012 ein Stellplatzmietvertrag wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wohnraummietvertrag eingeschlossen worden ist und die Beklagten als Mieter seit September 2012 monatlich 125,00 für diesen zu zahlen haben. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen ( 540 Abs. 2 ZPO). Ergänzend ist lediglich auszuführen: Ausweislich der am 20.7.2012 (Bl. 94 f (Bl. 95) zwischen der Klägerin und der H.. W...anstalt (H..W..) geschlossenen ergänzende vertragliche Vereinbarungen für die Objekte A.. G.. XX a und b/ W.. XX ac, verpflichtete sich die Klägerin u.a. zur Rückzahlung von Kautionen, vereinnahmten Beträgen für Ausstattungsbzw. Einrichtungsgegenstände und Einbauten. Unter Punkt 4 vereinbarten die Klägerin und die H..W..: 4. Die Bauherren verpflichten sich, den Mietern, die bereits heute einen Mietvertrag haben, das verbindliche Angebot zu unterbreiten, die bereits geschlossenen Vereinbarungen über die Mitvermietung von Tiefgaragen Stellplätzen, Abstellräumen, Kanustellplätzen im Bootsregal und Dachterrassen, also die entgeltliche Mietvermietung vorbezeichneter Räumlichkeiten kostenfrei aufzuheben und die Abstellräume ohne weiteres Entgelt zu überlassen. Nach Überlassung der Wohnungen an die Mieter dürfen Mieter und Bauherren im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit Vereinbarungen zu TiefgaragenStellplätzen, Kanustellplätzen und nicht zu den Wohnungen gehörenden Dachterrassen schließen nicht jedoch Vereinbarungen zu Abstellräumen. Hierauf werden die Bauherren den Mieter hinweisen. Im Übrigen bleiben zukünftige nach Überlassung der Wohnung an den Mieter geschlossene Vereinbarungen zwischen den Bauherren und den Mieter über den unter dieser Ziffer angesprochenen Komplex unberührt und zulässig, mit Ausnahme der Vereinbarungen zu den Abstellräumen.. 5. Bei der Vermietung weiterer Wohnungen werden die Bauherren keine Vereinbarungen über die Mitvermietung von TiefgaragenStellplätzen, Abstellräumen, Kanustellplätzen und Dachterrassen abschließen. Nach Überlassung der Wohnung an den Mieter dürfen Mieter und Bauherren im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit Vereinbarungen zu TiefgaragenStellplätzen, Kanustellplätzen und nicht zur Wohnung gehörenden Dachterrassen nicht jedoch zu den Abstellräumen schließen. Hierauf werden die Bauherren die Mieter hinweisen.

334 S 61/13 Seite 3. 11. Soweit aus den vorgenannten Regelungen Rechte der jeweiligen Mieter folgen, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.12.2014 den Rechtsstreit in Hauptsache (Antrag zu 1): Zahlung rückständiger Stellplatzmiete September bis Dezember 2012 in Höhe von 500,00 nebst Zinsen, Antrag zu 2): Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung zukünftiger Stellplatzmiete ab Januar 2013) Hinweis auf die von den Beklagten geleisteten Zahlungen für erledigt erklärt. Weiterhin hat die Kläger erklärt, auf die Erstattung vorgerichtlicher Kosten zu verzichten (Antrag zu 3)) und anerkannt, die Kosten der I. und II. Instanz tragen zu müssen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Ohne Erfolg begehrt die Klägerin die Zahlung rückständiger und zukünftiger Mieten für den Tiefgaragenstellplatz Nr. 9 in Höhe von 125,00 monatlich (1.). Ein Mietvertrag über einen Tiefgaragenstellplatz ist zwischen den Parteien nicht wirksam geschlossen worden. Die Beklagten können mit Erfolg die Zahlung der geforderten Miete für den Tiefgaragenstellplatz auf Grund der zwischen der Klägerin und der H..W.. zu ihren Gunsten getroffene vertragliche Vereinbarung verweigern ( 311, 280 in Verbindung mit Punkt 5, 11). Der Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23.12.2014 ist unzulässig. 1. Die Klägerin hatte sich am 20.7.2012 gegenüber der H..W.. verpflichtet, bei der Vermietung von weiteren Wohnungen des fraglichen Objektes keine Vereinbarungen über die Mitvermietung u.a. von Tiefgaragenstellplätzen zuschließen (Punkt 5 der Vereinbarung mit der H..W..). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ( 133, 157 BGB) sollte es den zukünftigen Mietern ermöglicht werden, frei darüber entscheiden, ob sie nach Anmietung der durch die W...anstalt geförderten Errichtung der anzumietenden Wohnung u.a. gegen ein nicht unerhebliches zusätzliches Entgelt einen Tiefgaragenstellplatz anmieten möchten. So hat sich die Klägerin gegenüber der H..W.. unter Punkt 4. und 5. der Zusatzvereinbarung vom 20.7.2012 verpflichtet,

334 S 61/13 Seite 4 Wohnungsmietern, die auch einen Stellplatz angemieteten hatten, ein verbindliches Aufhebungsangebot zu unterbereiten. Des Weiteren übernahm sie die Verpflichtung bei der Vermietung künftiger Wohnungen keine Vereinbarungen über Stellplätze mit den Mietern abschließen. Erst nach Mietvertragsabschluss und der Überlassung der Wohnung war es der Klägerin erlaubt, einen Stellplatzmietvertrag abzuschließen. Insbesondere übernahm es die Klägerin auch, die Beklagten ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. Hierdurch sollte ersichtlich der Eindruck vermieden werden, dass ein Tiefgaragenplatz mit der daraus resultierenden nicht unerheblichen zusätzlichen finanziellen Belastung angemietet werden müsse, um die von der H..W.. geförderte und daher für den Mietinteressenten erschwingliche Wohnung zu erhalten. Diese Auslegung wird durch die von der Klägerin übernommene Verpflichtungen, den Mieter darauf hinzuweisen, dass sie bei der Vermietung einer Wohnung keine Vereinbarung über die Mitvermietung von Stellplätzen treffen dürfe, bestätigt. 1.2. Bei der zwischen der Kläger und der H..W.. getroffenen Regelung handelt es sich gemäß Punkt 11 der Vereinbarung vom 20.7.2012 um ein Recht zu Gunsten des jeweiligen Wohnungsmieters, mit welchem die H..W.. ersichtlich u.a. das Ziel verfolgte finanziell schwächeren Mietern die Anmietung angemessenen Wohnraumes in Hamburg zu ermöglichen und eine zusätzliche finanzielle Belastung durch die Einbeziehung weiterer nicht zu zum Wohnen erforderlicher Mietflächen in den Wohnraummietvertrag auszuschließen. 1.3. Gegen dieses zu Gunsten der Beklagten zwischen der H..W.. und der Klägerin vereinbarten Unterlassungspflicht hat die Beklagte verstoßen, als sie bei der Vermietung der Wohnung an die Beklagten auch einen Stellplatz vermietete. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass sie dem Beklagten zu 1) bereits die Schlüssel übergeben hatte, als er noch am selben Tag den Miet und Stellplatzvertrag unterzeichnete und sodann mit einigen Stunden Abstand die Beklagte zu 2) die beiden Verträge nacheinander unterschrieb. Die Parteien waren sich zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe darüber einig, dass ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden sollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin sich gegenüber der H..W.. zu bestimmten Angaben in den abzuschließenden Wohnungsmietverträgen verpflichtet hatte. Wenn daher die Beklagten nur wenige Stunden nach der Schlüsselübergabe unmittelbar nacheinander den Wohnungs und Stellplatzmietvertrag unterzeichneten, besteht kein Zweifel daran, dass der Stellplatzmietvertrag bei Abschluss des Wohnungsmietvertrages unterzeichnet wurde. Unter den gegeben Umständen bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob die Klägerin

334 S 61/13 Seite 5 geplant versuchte, die vertragliche Vereinbarung mit der H..W.. zu umgehen, indem sie den Wohnraummietvertrag auf 23.7.2012 datierte, dem Beklagten zu 1) am 28.7.2012 die Wohnungsschlüssel übergab und im Anschluss daran am 28.7.2012 im Büro des geschäftsführenden Gesellschafters zunächst einen Wohnungsmietvertrag unterschreiben ließ, der einer sofortigen Ergänzung bedurfte und u.a. die Anmietung eines Stellplatzes beinhaltet. Ebenfalls dahinstehen kann, dass der Beklagte zu 1) bereits den Stellplatzmietvertrag unterzeichnet hatte, bevor die Beklagte zu 2) den Wohnraummietvertrag unterzeichnete. 1.4. Da die Klägerin ihre vertraglichen Vereinbarung mit der HlWK verletzt hat, haftet sie den Beklagten für den daraus entstandenen Schaden ( 280 BGB). Die Klägerin hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Sie hat den zeitlichen Ablauf vorgegeben der zunächst zur Schlüsselübergabe für die Wohnung führte und sodann zur Unterzeichnung des Wohnraum und Stellplatzmietvertrages. Ist ein Vertragspartner durch die Pflichtverletzung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrages veranlasst worden, muss der Schuldner den Vertragspartner so stellen, als hätte dieser den nachteiligen Vertrag nicht geschlossen (vgl. PalandtGründeberg, BGB, 73. Aufl., 280, Rdn. 32 m.w.n.). Dies führt dazu, dass die Klägerin die begehrte Miete für den Tiefgaragenstellplatz von den Beklagten nicht verlangen kann. 2. Aus den Darlegungen unter 1. folgt, dass die Klägerin gegen die Beklagte auch zukünftig keinen Anspruch auf Zahlung einer Stellplatzmiete hat. 3. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Erledigung in der Hauptsache ist unzulässig. Sie hätten nach dem Vortrag der Klägerin und unter Beachtung von 261 Abs. 2, 297 ZPO spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt werden müssen und ggf. ein Antrag auf Feststellung der Erledigung, soweit sich die Beklagte der Erklärung nicht angeschlossen hätte. Eine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst ( 156 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob am 29.8.2012 in den Wohnraummietvertrag wirksam die Anmietung eines Stellplatzes eingeschlossen wurde und die Beklagten somit fortlaufend auch über das Jahr 2014 hinaus für den Stellplatz Miete zu zahlen haben, zur Entscheidung reif. Dass sich dieser Streit zwischen den Parteien erledigt hätte, ergibt sich im Übrigen aus der vorgetragenen Zahlung der Stellplatzmiete nicht. Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass die Parteien sich ausweislich dieses

334 S 61/13 Seite 6 Rechtsstreits über die Verpflichtung zur Zahlung der Stellplatzmiete seit 2012 fortlaufend streiten. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß 91 ZPO nach einem Streitwert von 2.000,00 zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 711 ZPO. 5. Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung ( 543 Abs. 2 ZPO): Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keinen Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es handelt sich um die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der H..W.. unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. LauenburgKopietz Dr. John Ahrens Vorsitzende Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht