Autor: Sylvia Degenhardt FinanzOnline Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer Datum/Ort: 19.06.2015/Wien
FinanzOnline GrESt-SB 1. Anmeldung zu FinanzOnline bei jedem allgemeinen Finanzamt 2. Subjekt in der Datenbank muss mit R-Code verknüpft sein 3. automatische Vergabe der Steuernummer für SB
Fristen für SB Entstehen der Steuerschuld Datum der Selbstberechnung Datum der Anmeldung und Entrichtung bis 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats bis 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats
Fristen für SB Keine Selbstberechnung nach dem 15. Tag des auf den Tag des Entstehens der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats! Sondern: elektronische Abgabenerklärung
Maske Allgemeine Daten Eingaben Selbstberechnung Grunderwerbsteuer 1. Maske: allgemeine Daten
Maske Allgemeine Daten Zugriffscode Archivium
Zugriffscode Archivium 1. Allgemeine Daten erfassen 2. Erfassungsnummer auf Urkunde vermerken 3. Urkunde einscannen und im Archivium für BMF und BMJ freigeben.
Zugriffscode Archivium 4. Geschäftsfall über Abfragen Selbstberechnung mit der Erfassungsnummer aufrufen 5. In Maske allgemeine Daten wechseln 6. Zugriffscode erfassen 7. SB vervollständigen und abschließen
Zugriffscode Archivium Nur durch die Eingabe des Zugriffscodes kann das Finanzamt lesend auf die Urkunde zugreifen Keine Übersendung von Urkunden in Papierform
Beteiligte erfassen Button am Ende der Maske allgemeine Daten: Beteiligte 2. Maske: Beteiligte erfassen
Beteiligte erfassen Auswahl hat ab Vertragsdatum 01.01.2013 keine Bedeutung
Beteiligte erfassen Seit 01.01.2013 Erfassung Veräußerer nur mit Suchbegriff möglich Ab 01.01.2016 Erfassung Erwerber nur mit Suchbegriff möglich
Beteiligte erfassen Suchbegriffe: Sozialversicherungsnummer Steuernummer Firmenbuchnummer
Beteiligte erfassen natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland: Anforderung Steuernummer über FinanzOnline SV-Nummer ist kein Pflichtfeld!
Beteiligte erfassen Natürliche Personen ohne SV-Nummer und/oder ohne Wohnsitz im Inland: Anforderung Finanzamt-StNr über FinanzOnline Angabe der Postleitzahl nach Lage der Liegenschaft
Beteiligte erfassen Personengesellschaften, juristische Personen ohne Sitz im Inland: Schriftliche Anforderung der StNr. beim AVOG-Amt nach Lage der Liegenschaft
Anforderung FA-StNr Pflichtfeld bei Beteiligten ohne inländische Adresse
Liste der Beteiligten 1. Beteiligungsart bereits bekanntgegeben: Steuersatz auswählen Button anteilsmäßige Aufteilung 2. Spätere Bekanntgabe der Beteiligungsart: Button Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage 3. Maske: Bemessungsgrundlagen wird durch das neue GrEStG in vielen Punkten verändert werden
Bemessungsgrundlage bei Selbstberechnung: verarbeiten (ev. mit Berechnungsblatt) bei Abgabenerklärung: speichern In jedem Fall: Wechsel zur 4. Maske: Auskunft Geschäftsfall
Auskunft Grunderwerb
Auskunft Grunderwerb Es scheinen alle angelegten Rechtsvorgänge auf. Button: Daten zur ImmoESt Danach Abschluss mit dem Button: Geschäftsfall als Selbstberechnung abschließen!
Auskunft Grunderwerb Nur durch den Button Geschäftsfall als SB abschließen ändert sich der Status auf Selbstberechnung wartet auf Anmeldung
Anmeldung Die Anmeldung erfolgt mit der Funktion Eingaben/Selbstberechnung/Anmeldung Eingabe Anmeldungszeitraum MMJJJJ
Anmeldung Erst durch die Anmeldung werden die Daten an das FAGVG gesendet. Das SB-Abgabenkonto des Selbstberechners wird mit der Summe der selbstberechneten Abgaben belastet.
Liste Geschäftsfälle Ev. in Bearbeitung hängen gebliebene Geschäftsfälle findet man in Abfragen/Selbstberechnung Datum von bis wählen Geschäftsfälle: alle Selbstberechnungen: alle gespeicherten
Umwandlung SB-AbgErkl Nur bei noch nicht angemeldeten SB! 1. Erfassungsnummer über Abfragen/ Selbstberechnung aufrufen 2. Daten zur ImmoESt: ausdrucken 3. Alle Rechtsvorgänge löschen
Umwandlung SB-AbgErkl 4. Allgemeine Daten: Auftrag zur SB: nein Fall erfassen als: Abgabenerklärung Button: Erfassen (die ErfNr ändert sich nicht) 5. Liste der Beteiligten 6. Bemessungsgrundlagen speichern
Umwandlung SB-AbgErkl 7. Daten zur ImmoEst für AbgErkl neu erfassen (Vorauszahlung) und speichern 8. Checkbox für Bestätigung der Richtigkeit der Angaben 9. Geschäftsfall als Abgabenerklärung anzeigen (Button)
Haftung Gem. 13 Abs. 4 GrEStG haften die Parteienvertreter für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.
Aberkennung der Befugnisse Gem. 11 Abs. 2 GrEStG kann das FAGVG die Befugnis zur Selbstberechnung mit Bescheid aberkennen.
Aberkennung der Befugnisse Aberkennung nur bei vorsätzlicher oder wiederholt grob fahrlässiger Verletzung der Bestimmungen der 13 und 15 GrEStG
Aberkennung der Befugnisse für mindestens drei Jahre (keine frühere Aufhebung möglich) oder unbefristet (kann frühestens nach fünf Jahren über Antrag mit Bescheid aufgehoben werden)
Aberkennung der Befugnisse Sowohl von der Aberkennung als auch von deren Aufhebung werden die vier Präsidenten der OLG verständigt.
Aberkennung der Befugnisse Eine Aberkennung wird immer vorher schriftlich angedroht. Auch der Androhung gehen telefonische und schriftliche Kontaktaufnahmen voraus.
FinanzOnline GrESt-SB Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!