juris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift

Ähnliche Dokumente
Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen

Anhang. A1 Der Sponsoring-Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (im Wortlaut)

Das BMBF hat diese Frage mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.

Sponsoring motormove online, das kostenlose Journal für Autobegeisterte

Handreichung zum Sponsoring und Unternehmenspartnerschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Steuerbegünstigte Zwecke ( 10b EStG); Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007; Anwendungsschreiben

Steuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings. Folie Nr. 1

Beispiel: BMF IV C 8 - S /04 BStBl 2004 I S Bezug: BMF-Schreiben vom 20. Oktober IV C 8 - S /04 -

Quelle: Verwendung von Mikrofilmaufnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

1. Biogasanlagen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs

juris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift Normgeber: Quelle: Bundesministerium Normen:

NON-PROFIT-ORGANISATION UND KOMMUNE

- IV A /16/ DOK 2017/ (BStBl I S. 487)

MERKBLATT zum administrativen Vorgehen bei wissenschaftlichen Veranstaltungen

7.1.3 Steuerliche Behandlung des Sponsorings beim steuerbegünstigten Verein

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen

Einleitung. Was ist Sponsoring? Die steuerliche Vielfalt des Sponsorings. Jens Kesseler IQ Steuerberatungsgesellschaft mbh Leipzig

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -

FG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor. der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) (siehe Sonderausgaben)

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 24. März 2017

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen von Fundraising an Hochschulen

Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis

Service steuertip Info-Paket st

Herzlich Willkommen zum Workshop Umsatzsteuern im Sportverein. Umsatzsteuern im Sportverein

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

6a EStG Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften

Steuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode

Spenden und Sponsoring

1 Nach 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 und 5 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes

Sponsoring für Schulen was muss beachtet werden?

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015

juris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Handausgaben. Mehr als nur amtlich!

Workshop Die kommunale Sponsoring-Richtlinie

Der Verein als Steuerzahler? E&R Consult, Bernd Röding

Bayerisches Landesamt für Steuern 13 ESt-Kartei Datum: Karte 13.4 S /3 St32

1 Einleitung 3. 2 Begriffklärung Das Mäzenatentum Das Spendentum Das Sponsoring 5

Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1

( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs.

Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben

Geschenke - Mandanten-Info-Merkblätter

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Sie beantwortet auch gerne Fragen zum Thema "Spenden und Sponsoring".

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 -

Was sind Geschenke? Betriebsausgabenabzug. Merkblatt Geschenke Betriebsausgabenabzug sichern

SPONSORING IM GEMEINNÜTZIGEN BEREICH

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov

Andreas Kasper. Sozialsponsoring. Eine rechtliche Bewertung unter besonderer Beriicksichtigung des Sponsorings kirchlicher Werke und Einrichtungen

Merkblatt Turniersport. Finanzierung

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2007 über Steuererklärungsfristen

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Rechtsformwahl. Teil 2: Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Wahl der Unternehmensform 3 15 EStG

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten

Bayerisches Landesamt für Steuern

Schulsponsoringein Leitfaden für Schulen, Schulträger und Schulförderer

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, Aulendorf

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)

Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung?

Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung

Steuerliche Behandlung von Veranstaltungen

Übungsleiter und Spendenrecht

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013

Stollfuß Handausgaben 2016.

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

Leistungen an Mitglieder.

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten

Anhang zum Schreiben vom

Spendenbegriff. Eine Spende ( 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Ausgabe, die

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

1. Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Gunter Schmid Steuerberater

6 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen nach 154 BauGB

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer

2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Transkript:

juris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift Normgeber: Bundesministerium der Finanzen Vorschrift: VV DEU BMF 1998-02-18 IV B 2- S 2144-40/98 Fassung vom: 18.02.1998 Gültig ab: 18.02.1998 Quelle: Normen: 4 Abs 1 Nr 1 EStG, 10b EStG, 4 Abs 4 EStG, 9 Abs 1 Nr 2 KStG, 5 KStG, 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG, 4 Abs 5 S 1 Nr 7 EStG, 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG, 12 Nr 1 EStG, 12 Nr 1 S 2 EStG, 8 Abs 3 S 2 KStG, 9 Nr 5 GewStG, Abschn 31 Abs 2 S 4 KStR BStBl-Fundstelle: BStBl I 1998, 212 Karteifundstellen: EStG-Kartei NW 4 (4) EStG Fach 1 Nr 11, KSt-Kartei ND 5 KStG Karte H 14.10, ESt- Kartei ST (alt) 4 EStG Karte 6.4, KSt-Kartei HE 5 KStG Karte H 109, ESt-Kartei SH 4 Abs 4 EStG Karte 1.1.1, EStG-Kartei BR (alt) 4 (4) EStG Fach 1 Nr 11, EStG-Kartei BR (alt) 4 (5)-(7) EStG Nr 5, EStG-Kartei BR (alt) 10b EStG Nr 15, EStG-Kartei BR (alt) 12 EStG Nr 2, EStG- Kartei BE 4 (4) EStG Fach 1 Nr 11, EStG-Kartei BE 10b EStG Nr 15, EStG-Kartei BE 12 EStG Nr 2, KSt-Kartei NW 5 KStG Karte H 89, EStG- Kartei NW 10b EStG Nr 15, EStG-Kartei BE 6a EStG Nr 9 IV, EStG-Kartei NW 4 (5)- (7) EStG Nr 5, EStG-Kartei NW 12 EStG Nr 2, ESt-Kartei BY 4 Abs 4 EStG Karte 6.1, EStG-Kartei BR 4 (5)- (7) EStG Nr 1000, ESt-Kartei BW 4 EStG Fach 3 Nr 7.1, KSt-Kartei RP 5 KStG Karte H 16 Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring; Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung KSt/GewSt I/98 vom 9. bis 11. Februar 1998 - TOP I/16 - Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten - unabhängig von dem gesponserten Bereich (z.b. Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) - im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Grundsätze: - Seite 1 von 6 -

I. Begriff des Sponsoring 1 Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind. II. Steuerliche Behandlung beim Sponsor 2 Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können - Betriebsausgaben i.s. des 4 Abs. 4 EStG, - Spenden, die unter den Voraussetzungen der 10 b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder - steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung ( 12 Nr. 1 EStG), bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen ( 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) sein. 1. Berücksichtigung als Betriebsausgaben 3 Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. Februar 1993, BStBl II S. 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann. 4 Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, daß der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht. 5 Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Mißverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). 6 Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen der RdNrn. 3, 4 und 5 für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine Geschenke i.s. des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. 2. Berücksichtigung als Spende 7 Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden ( 10 b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit - Seite 2 von 6 -

dessen Leistungen stehen (BFH vom 25. November 1987, BStBl II 1988 S. 220; vom 12. September 1990, BStBl II 1991 S. 258). 3. Nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung oder verdeckte Gewinnausschüttungen 8 Als Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben und keine Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung ( 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Bei entsprechenden Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen begünstigt wird, z.b. eigene Aufwendungen als Mäzen erspart (vgl. Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 4 KStR 1995 1 ). III. Steuerliche Behandlung bei steuerbegünstigten Empfängern 9 Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können, wenn der Empfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft ist, steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere Anwendungserlaß zur Abgabenordnung, zu 67 a, Tz. I/9). Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, daß der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb ( 65 bis 68 AO) sein. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. Juli 1997 (BStBl I S. 726). Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. ESt-Kartei SH: Zusatz der OFD Kiel: Hinweis auf ESt-Kartei SH 4 Abs 4 EStG Karte 1.1.2 Die bisherige Karte (L.-Nr. 1.548) ist auszusondern. Hinsichtlich der sog. VIP-Maßnahmen ist folgendes zu beachten: Als "VIP-Maßnahmen" werden Sachverhaltsgestaltungen verstanden, bei denen der Steuerpflichtige Leistungen für eine bestimmte, sportliche kulturelle oder andere gesellschaftlich bedeutende Veranstaltung aufwendet und vom Empfänger dieser Leistungen Eintrittskarten für die "gesponserte" Veranstaltung erhält. Diese Eintrittskarten berechtigen nicht nur zum Besuch der Veranstaltung selbst, sondern räumen auch die Möglichkeit der Einnahme von Speisen und Getränken durch den Steuerpflichtigen und Dritte, z.b. Geschäftsfreunde, ein. Die Leistungen des Steuerpflichtigen sind aufzuteilen in die Aufwendungen zur Förderung sportlicher, kultureller oder ähnlicher Veranstaltungen und die Aufwendungen für Eintrittskarten und Bewirtung. Soweit der Steuerpflichtige mit seinen Leistungen für eine bestimmte Veranstaltung des Empfängers wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, sind seine Aufwendungen grundsätzlich in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. Rdnrn. 3 bis 5 des vorstehenden BMF-Schreiben); soweit sie auf den Wert der Eintrittskarten, die dem Steu- - Seite 3 von 6 -

erpflichtigen überlassen werden, entfallen, ist eine weitere Aufteilung für den Eintritt zu der "gesponserten" Veranstaltung und der Möglichkeit der Bewirtung erforderlich. Überläßt der Steuerpflichtige die Eintrittskarten an Geschäftsfreunde, mit denen er Geschäftsbeziehungen anknüpft oder erhalten will, so sind die Aufwendungen, soweit sie auf die Eintrittskarten entfallen, als Geschenk zu beurteilen ( 4 Abs. 1 Nr 1 EStG); soweit sie auf den Wert der Bewirtung entfallen, gilt die Abzugsbeschränkung nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr 2 EStG. Überläßt der Steuerpflichtige die Eintrittskarten an Dritte, um damit gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen, z.b. Bewirtung aus Anlaß eines persönlichen Jubiläums, sind die Aufwendungen gem. 12 Nr 1 Satz 2 EStG nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl. BFH vom 12. Dezember 1991, BStBl 1992 II S. 524; vom 29. März 1994, BStBl II S. 843). Zusatz der OFD Bremen: Die Regelung zu Nr. 1 der OFD-Verfügung vom 19.10.1995 - S 2145-St 2010 - (EStG-Kartei BR 4 (4) EStG Fach 1 Nr 1002) ist durch den vorstehenden SfF-Erlaß überholt. Das Karteiblatt ist deshalb handschriftlich mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. ESt-Kartei BY: Hinweis auf ESt-Kartei BY 4 Abs. 4 EStG Karte 6.2 OFD München Nr. 48/98 OFD Nürnberg Nr. 1998/54 KSt-Kartei RP: zu Abschn. III: Hinweis auf KSt-Kartei RP 5 KStG Karte H 80 Hinweis KSt-Kartei ND: Aussonderung durch Verfügung vom 01.11.2002, AEAO Zu 64 KSt-Kartei HE: Ersetzt durch Verfügung vom 07.05.2003, VV HE OFD Frankfurt 2003-05-07 S 2741 A-86-St II 12 KSt-Kartei RP: ausgesondert ESt-Kartei ST (alt): Ausgesondert durch Verfügung vom 25.02.2008, VV ST OFD Magdeburg 2008-02-25 S 2506-1-St 211 EStG-Kartei BR: Aussonderung durch Erlass vom 13.01.2010, VV BR FinSen 2010-01-13 Fußnoten 1) Jetzt >R 36 KStR 2004 und H 36 KStH 2004. Ändernder Verweis VV DEU BMF 1997-07-09 IV B 2-S 2144-118/97 (Neuregelung) Anwendende Verweise AEAO Zu 64 (Zitierung) - Seite 4 von 6 -

AO 1977 65 (Zitierung) AO 1977 66 (Zitierung) AO 1977 67 (Zitierung) AO 1977 67a (Zitierung) AO 1977 68 (Zitierung) KStH 2008 H 36 (Zitierung) KStR 2004 R 36 (Zitierung) VV BY LfSt 2005-09-23 S 2144-4 St32/St33 (Anwendung) VV DEU BMF 1987-09-24 IV A 5-S 0062-38/87 Zu 67a (Anwendung) VV NW OFD Düsseldorf 2003-11-10 S 2144 A-St 11 (Anwendung) VV RP OFD Koblenz 2000-04-14 S 0183 A-St 34 2 (Anwendung) VV SH FinMin 2003-11-13 VI 304-S 2227-121 (Anwendung) Sonstige Verweise EStG 10b (Durchführungsvorschrift) EStG 12 (Durchführungsvorschrift) EStG 4 Abs 1 (Durchführungsvorschrift) EStG 4 Abs 4 (Durchführungsvorschrift) EStG 4 Abs 5 (Durchführungsvorschrift) GewStG 9 (Durchführungsvorschrift) KStG 1977 5 (Durchführungsvorschrift) KStG 1977 8 Abs 3 (Durchführungsvorschrift) KStG 1977 9 Abs 1 (Durchführungsvorschrift) KStR 1995 Abschn 31 Abs 2 (Durchführungsvorschrift) Zusatzinformationen Bundesministerium der Finanzen Bonn, 18.02.1998 IV B 2-S 2144-40/98 IV B 7-S 0183-62/98 Finanzministerium Baden-Württemberg Stuttgart, 18.02.1998 S 0171 / 21 Bayerisches Staatsministerium München,14.04.1998 der Finanzen 33-S 0183-12/8-17 289 OberfinanzdirektionMünchen München, 23.04.1998 S 2144-63/2 St 41/42 Oberfinanzdirektion Nürnberg Nürnberg, 19.05.1998 S2144-266/St31 Freie Hansestadt Bremen Bremen, 18.02.1998 Der Senator für Finanzen S 2144-3095-110 Hessisches Ministerium Wiesbaden, 03.03.1998 der Finanzen S 2144A-103-II B 1a Oberfinanzdirektion Frankfurt Frankfurt,08.05.1998 S 2741 A-86-St II 12 Niedersächsisches Hannover, 18.02.1998 Finanzministerium S 2144-118-31 Oberfinanzdirektion Hannover Hannover, 09.03.1998 S2729-313-StO 214 S 2729-676-StH 233 Ministerium für Wirtschaft Saarbrücken, 18.02.1998 und Finanzen des Saarlandes B/3-1-95/98-S 2144 Oberfinanzdirektion Saarbrücken Saarbrücken,02.04.1998 S 2144-32-St 221 Ministerium der Finanzen Magdeburg, 18.02.1998 des Landes Sachsen-Anhalt 42-S2751-5 Oberfinanzdirektion Magdeburg Magdeburg, 03.04.1998 S 2144-16-St 211 Diese Verwaltungsvorschrift zitiert Rechtsprechung - Seite 5 von 6 -

Vergleiche BFH 8. Senat, 29. März 1994, Az: VIII R 7/92 Vergleiche BFH 1. Senat, 3. Februar 1993, Az: I R 37/91 Vergleiche BFH 4. Senat, 12. Dezember 1991, Az: IV R 58/88 Vergleiche BFH 1. Senat, 12. September 1990, Az: I R 65/86 Vergleiche BFH 1. Senat, 25. November 1987, Az: I R 126/85 juris GmbH - Seite 6 von 6 -