Analyse des Sachverhalts:

Ähnliche Dokumente
s Bundespersonalgesetz. Änderung

Übungen Öffentliches Recht II

Urteil vom 16. April 2007

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

s Bundespersonalgesetz. Änderung (Differenzen)

Die Grenzen der Kündigungsfreiheit im Arbeitsrecht. Michael Daphinoff Dr. iur., Rechtsanwalt

Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang

Beendigung eines. Arbeitsverhältnisses. Renata Asal-Steger Synodalrätin. Bistum Basel. Römisch-katholische Landeskirche

Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes

Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.02 vom 13. Juni 2000 (Stand 2013 inkl. Revision vom 26. September 2012)

PRK Fall Nr. 31: Ordentliche Kündigung aufgrund Stellenaufhebung

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten

Fall 7 (Marco Donatsch, 7./8. November 2011)

Verordnung des METAS über sein Personal

Depression ein Grund zur Kündigung?

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Arbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand

Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3)

Aktuelle Herausforderungen im Personalrecht

Aspekte der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im deutschen und im polnischen Arbeitsrecht

Berichte aus der Rechtswissenschaft. Cevat Gökhan Erbas

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

PRK Fall Nr. 89: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit und Abfindung

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

Der Arbeitsvertrag FRANK VISCHER. Helbing & Lichtenhahn

Übungen Öffentliches Recht III

INHALT. Erstes Kapitel Der Arbeitsvertrag

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Vorlesung Gender Law. II. Gleichheit

Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer: Aktuelle Rechtsprechung und Tendenzen. Referat em. Prof. Dr. Thomas Geiser. Herzlich willkommen!

Stadt Luzern. Stadtrat. auf die. Werden das Personalreglement und die Personalverordnung der Stadt Luzern konsequent umgesetzt?

Krankheit teilweise durch die vorgesetzte Person verschuldet (E.2.b.). Kündigung ohne vorgängige Verwarnung (E.2.c.).

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be

PERSONALRECHT. Repetitorium von Urs Michel. 6. März 2013 / Verein RePrAG

Personalgesetz (PG) (Änderung)

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

Öffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 21. März 2017

Holger Kircher. Der Personalkauf. PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

Fall 5 (Marco Donatsch, 17./18. Oktober 2011)

GVP 2006 Nr. 8. I. Sachverhalt

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Arbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von

Die einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen

PRK Fall Nr. 69: Kündigung während der Probezeit

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz

Sachbereich: Grundlagen

Unterschiede zwischen privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis im Überblick

Verordnung über das Eidgenössische Institut für Metrologie

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Allgemeines Verwaltungsrecht

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)

2 Voraussetzungen HI660690

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Der Bundesrat Postulat Lehmann vom 5. Dezember 2013 Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Rentenalters. Bericht vom 26.

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben

Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren

PRK Fall Nr. 56: Ordentliche Kündigung aufgrund Verhinderung an der Aufgabenerfüllung

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Einstellungsuntersuchungen

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Arbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick

C. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44

Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Personalverordnung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE

Probezeit im schweizerischen Arbeitsrecht

Das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers an seiner Arbeitsleistung

Verfahrensgrundrechte. 29. November und 2. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011

ELEX Systematische Rechtssammlung Gemeinde Eglisau. Personalverordnung Politische Gemeinde Eglisau

Übungen Öffentliches Recht

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Vertraulichkeitsvereinbarung

Bundespersonalverordnung

Personalverordnung. der Primarschulgemeinde Niederglatt

Reglement für das gesamtkirchliche Personal

Grundbegriffe des Arbeitsrechts

ARBEITSRECHT! Eine Anleitung für Klausur und Praxis

Tarifvertrag. für die Arbeitnehmer der. Personenseilschwebebahnen. vom 20. Oktober 1976

DIE ARBEITSRECHTLICHE SPERRFRIST

Dr. iur. Peter Stieger. Weiterbildung im Arbeitsverhältnis

Zürcherischer Juristenverein Vortrag vom 9. Februar 2012

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann

ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS. Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrags

Transkript:

Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten «unverzügliche» ordentliche Kündigung durch ein dem Angestellten ausgehändigtes Schreiben des Vorgesetzten 1

Problemstellungen (Überblick) Rechtsnatur und Rechtsgrundlage des Anstellungsverhältnisses Allgemeine Voraussetzungen einer formell und materiell rechtmässigen Kündigung: Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst Rechtsweg: Vorgehen bei der Anfechtung einer Kündigung - insb.: Was kann X mit der Anfechtung der Kündigung erreichen? 2

Rechtsgrundlage: Bundespersonalgesetz (BPG, SR 172.220.1) Art. 2 BPG: Geltungsbereich Gilt namentlich für Zentralverwaltung. Art. 6 BPG: Anwendbares Recht Soweit BPG und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten sinngemäss die Bestimmungen des OR für das Arbeitsverhältnis. Art. 8 BPG: Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es entsteht in der Regel durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. 3

Bundespersonalgesetz Art. 11 BPG: Auflösung befristeter Arbeitsverhältnisse BBl 1998, S. 1613: ordentliche Kündigung sei nicht möglich! Art. 12 BPG: Auflösung unbefristeter Arbeitsverhältnisse Art. 12 Abs. 6 BPG: Nach Ablauf der Probezeit gelten als Gründe für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber: a. die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; b. Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholten; c. mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; d. mangelnde Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; e. schwer wiegende wirtschaftliche oder betriebliche Gründe, sofern der Arbeitgeber der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; f. der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. 4

Bundespersonalgesetz Art. 13 BPG: Formvorschriften Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach den Art. 11 und 12 BPG hat schriftlich zu erfolgen (Abs. 1). Können sich die Parteien über die Beendigung nicht einigen, so kündigt der Arbeitgeber in Form einer Verfügung (Abs. 3). Art. 14 BPG: Folgen bei der Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung (1) Der Arbeitgeber bietet der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn sie innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrundes beim Arbeitgeber schriftlich und glaubhaft geltend macht, die Kündigung sei nichtig, weil sie: a. wichtige Formvorschriften verletzt; b. nach Artikel 12 Absätze 6 und 7 nicht begründet ist; (2) Verlangt der Arbeitgeber bei der Beschwerdeinstanz nicht innert 30 Tagen nach Eingang der geltend gemachten Nichtigkeit die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung, so ist die Kündigung nichtig und die betroffene Person wird mit der bisherigen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterbeschäftigt. 5

Wesenmerkmale des privaten Arbeitsvertrags Privatautonomie, sofern keine zwingenden Bestimmungen Grundsatz der Kündigungsfreiheit «der Wille einer Partei, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist grundsätzlich zu respektieren Die Kündigung ist an keine objektiven Voraussetzungen gebunden und entfaltet, wenn sie einmal ausgesprochen wurde, ihre vollen Wirkungen.» (BBl 1984 II 551, 586) 6

Wesensmerkmale des öffentlichen Rechts zwingendes Recht Legalitätsprinzip (Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht, Art. 5 Abs. 1 BV) Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV) Rechtsgleichheit 7

Kündigungsschutz gemäss OR Prinzip der Kündigungsfreiheit Schranke: Missbräuchlichkeit (Art. 336 OR) Rechtsfolge: sehr beschränkte Entschädigungspflicht (Art. 336a OR) (zeitlich beschränkter) Bestandesschutz einzig bei Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR) 8

Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst von Verfassungs wegen, d.h. auch wenn das anwendbare Personalrecht keine dementsprechenden Kündigungsschutzbestimmungen enthält sachlicher Grund (m.a.w. keine Beschränkung auf Missbrauchstatbestände) Interessenabwägung / Prüfung der Verhältnismässigkeit (mildere Massnahme?) Chance zur Bewährung Anspruch auf rechtliches Gehör Beweislast für sachlichen Kündigungsgrund? 9

Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst Frage des Bestandesschutzes: Weiterbestand des Anstellungsverhältnisses infolge Aufhebung der Kündigungsverfügung auf dem Rechtsweg Ausgangspunkt: gesetzliche Regelung Bestandesschutz von Verfassungs wegen? Wirksamer Rechtsschutz nach Art. 29a BV (Rechtsweggarantie)? 10

Diskussion Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): vorgängige Anhörung /Recht auf Stellungnahme: Behörde muss Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich damit in Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen. Anspruch auf Begründung: Schriftliche Mahnung? Die historische, die teleologische als auch die systematische Gesetzesauslegung legt es nahe, nicht nur bei einer Kündigung gestützt auf Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG, sondern auch im Falle von Art. 12 Abs. 6 lit. a BPG die Pflicht des Arbeitgebers zur Verwarnung des Arbeitnehmers, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden darf, zu bejahen (BGr, 30. Juni 2008, 1C_277/2007, E. 5). 11