Aktuelle Herausforderungen im Personalrecht
|
|
- Lioba Raske
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktuelle Herausforderungen im Personalrecht RA Dr. Reto Häggi Furrer Befristete Anstellungsverhältnisse Befristete Anstellungsverhältnisse dürfen in der Regel nur für eine bestimmte Dauer ( 13 Abs. 2 PG: 1 Jahr) eingegangen werden. Eine länger befristete Anstellung oder eine Verlängerung über die Maximaldauer hinaus ist nur zulässig, wenn dafür sachliche Gründe (Ausbildungsstelle, Projektstelle u.ä.) vorliegen. Fehlt es an einem solchen sachlichen Grund, wird das Anstellungsverhältnis bei einer Verlängerung über die Maximaldauer von Gesetzes wegen zu einem unbefristeten (VB und VB ). Das bedeutet insbesondere, dass die angestellte Person sich später auf das Vorliegen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses berufen kann, auch wenn sie die Anstellungsverfügung nicht angefochten hat. Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 2
2 Saisonarbeitsstellen (z.b. Badangestellte im Sommerbad) Die Regelung für befristete Anstellungen gilt auch bei Saisonstellen. Es wäre deshalb unzulässig, Badangestellte jede Saison erneut befristet anzustellen. Zulässig und in der Praxis auch üblich ist jedoch, für die erste Saison im Sinn einer Probesaison eine befristete Anstellung zu vereinbaren. Ab dem zweiten Jahr handelt es sich nach kantonalem Recht grundsätzlich um eine unbefristete Anstellung mit der Besonderheit, dass nur während der Saison tatsächlich ein Anstellungsverhältnis besteht. Das kommunale Recht kann vorsehen, dass befristete Anstellungen auch für länger als ein Jahr zulässig sind; dies darf jedoch nicht zu sogenannten Kettenarbeitsverhältnissen führen. Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 3 Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Generell: vgl. Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, die auch für öffentlichrechtliche Arbeitgeber gilt. Individuell: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Z.B. 39 PG: 1 Der Kanton achtet die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie. Er nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. 2 Er trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten erforderlichen Massnahmen. Ob eine bestimmte Massnahme im Einzelfall zu gewähren ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen (Nutzen für den Angestellten vs. Aufwand für den Arbeitgeber). Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 4
3 Arbeitszeit Auf die Verwaltungen der Gemeinden ist das Arbeitsgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über den Gesundheitsschutz grundsätzlich nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 1 lit. a i.v.m. Art. 3a ArG). Damit sind insbesondere die Vorschriften über die Höchstarbeitszeit (Art. 9 ArG, Art. 13 ff. ArGV 1) auf Verwaltungen der Gemeinden nicht anwendbar. Für bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten (z.b. Assistenzärzte, Kehrichtund Abwasserwesen sowie Wasserversorgung u.s.w.) gilt das Arbeitsgesetz jedoch. Die zulässige Höchstarbeitszeit ergibt sich deshalb entweder aus dem kommunalen Personalrecht oder bestimmt sich nach Massgabe der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Ohne gesetzliche Regelung bedingt dies eine Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen des Arbeitnehmers und der betrieblichen Notwendigkeit. Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 5 Überwachung am Arbeitsplatz Art. 26 Abs. 1 ArGV 3: Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden. Die Überwachung der Internetaktivitäten eines Mitarbeiters durch ein Überwachungsprogramm ist unzulässig, weshalb die daraus resultierenden Beweis unverwertbar sind (BGE 139 II 7). Die auf diese Beweise gestützte Entlassung erweist sich damit als rechtswidrig. Zulässig ist es hingegen, bei einem konkreten Verdacht die Logdatei nachträglich auszuwerten. Eine systematische Auswertung ist hingegen ebenfalls nicht zulässig. Ebenfalls zulässig ist eine (Kamera-)Überwachung, wenn sie in erster Linie aus Sicherheitsgründen erfolgt (z.b. Überwachung der Kasse) und die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, BGE 130 II 425). Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 6
4 Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder mangelhaften Verhaltens Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt eine Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmenden vor einer Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder mangelhaften Verhaltens eine Bewährungsmöglichkeit einzuräumen. Das kommunale Personalrecht muss dafür aber nicht zwingend eine formelle Bewährungsfrist vorsehen; entscheidend ist einzig, dass tatsächlich eine Bewährungsmöglichkeit unter Androhung der Kündigung eingeräumt wurde (VB , E ). Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 7 Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder mangelhaften Verhaltens Sieht das kommunale Personalrecht vor, dass Angestellten vor der Kündigung eine Bewährungsfrist einzuräumen ist (analog 19 PG), kann davon nur abgesehen werden, wenn von Anfang an feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann. Die Praxis ist sehr restriktiv bei der Bejahung einer solchen Annahme. Von einer Bewährungsfrist kann nur abgesehen werden, wenn die betroffene Person einen Änderung ihres Verhaltens verweigert oder eine Verbesserung aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist. Allein der Umstand, dass sich während der Bewährungsfrist erst langsam eine Besserung einstellt, genügt hingegen noch nicht (VB , E. 5.2). Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 8
5 Nichtigkeit einer Kündigung In der Regel kann eine Kündigung nur bei schweren formellen Fehlern, namentlich bei fehlender Zuständigkeit der kündigenden Person, sowie dort, wo die Nichtigkeit gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, nichtig sein. Wo nicht ein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund vorliegt, nimmt die Praxis Nichtigkeit nur mit grosser Zurückhaltung an. Das Verwaltungsgericht hat in einem neuen Entscheid jedoch allein aufgrund des rechtsfehlerhaften Kündigungsverfahrens und offenkundig fehlender Kündigungsgründe auf Nichtigkeit geschlossen (VB ). Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 9 Kündigung bei Krankheit Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit kann ein sachlicher Grund für die Kündigung sein (vgl. 16 Abs. 1 lit. c VVO). Die Kündigung hat einerseits die Sperrfristen (Art. 336 Abs. 1 OR) zu beachten und darf anderseits den Lohnfortzahlungsanspruch nicht verkürzen. Vorsicht: Bei langjährigen Mitarbeitenden kann ein Anspruch auf ausserordentliche Lohnfortzahlung ( 99 Abs. 4 VVO) gegeben sein. Auch nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht ist eine Kündigung nicht in jedem Fall zulässig. Vielmehr ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob sie sich als Verhältnismässig erweist. Dabei spielen insbesondere die Dauer des Anstellungsverhältnisses, die Genesungsaussichten, aber auch das Verhalten des Arbeitgebers eine Rolle (vgl. hierzu VB ). Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 10
6 Kündigung bei Krankheit, Nichtigkeit Häufig kommt Art. 336c OR analog zur Anwendung Das öffentliche Personalrecht darf aber auch längere, kürzere oder überhaupt keine Sperrfristen vorsehen (vgl. BGE 124 II 53 E. 2, ferner 139 I 57 E. 6). Die Sperrfrist beginnt bei einer neuen Erkrankung, die keinen direkten Zusammenhang mit der ersten Krankheit hat, von neuem zu laufen. Das kann etwa der Fall sein, wenn Arbeitnehmende nach einer physischen Krankheit am Arbeitsplatz zu schnell wieder zu stark belastet sind und deshalb psychisch erkranken (vgl. für einen Anwendungsfall VB ) Vorsicht: Wenn mit einer Sozialfrist gekündigt wird, wird die Sperrfrist vom Kündigungstermin zurückgerechnet. Man kann also nicht frühzeitig kündigen, um damit zu verhindern, dass der Kündigungstermin bei einer Krankheit während der Kündigungsfrist aufgeschoben wird. Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 11 Arztzeugnis Die Beweislast für eine Arbeitsunfähigkeit liegt beim Arbeitnehmer. Das Arztzeugnis stellt kein absolutes Beweismittel, sondern nur eine Parteibehauptung dar (BGr, 8C_619/2014, E m.h.). Der Anscheinsbeweis eines Arztzeugnisses bewirkt keine Umkehr der Beweislast. Es bleibt deshalb eine Frage der Beweiswürdigung, ob auf ein Arztzeugnis abgestellt werden kann. Ungeeignet als Beweismittel sind Arztzeugnisse, die sich allein auf die Schilderung durch den Patienten stützen und keine objektiven Feststellungen durch den Arzt enthalten. Umstände, welche die Aussagekraft in Zweifel ziehen: Verhalten des Angestellten. Umstände, in deren Folge die Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht wurde. Beginn der Arbeitsunfähigkeit mehrere Tage vor der Erstkonsultation. Nur sehr unregelmässige Arztkonsultationen (vgl. VB ). Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 12
7 Vertrauensarzt Bei begründeten Zweifel an einem Arztzeugnis kann eine vertrauensärztliche Untersuchung auch ohne ausdrückliche Regelung im Personalreglement verlangt werden. Vom Vertrauensarzt dürfen nur diejenigen Angaben verlangt werden, welche für den Arbeitgeber in der jeweiligen Situation erforderlich sind. Auch für den Vertrauensarzt gilt die ärztliche Schweigepflicht, weshalb dem Arbeitgeber weder Befund noch Diagnose bekanntgegeben werden dürfen. Die Person des Vertrauensarztes wird vom Arbeitgeber bestimmt, wobei die Angestellte Ausstandsgründe geltend machen kann. Vorsicht bei vertrauensärztlichen Untersuchungen durch den Vorsorgeträger: In diesen Fällen wird i.d.r. das Vorliegen einer Berufsoder Erwerbsunfähigkeit und nicht einer Arbeitsunfähigkeit geprüft. Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 13 Aufhebungsvertrag Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, ist darauf zu achten, dass sämtliche potentiell strittigen Fragen geregelt sind. Dazu gehört: Aufhebungszeitpunkt Modalitäten der Lohnzahlung bis zum Aufhebungszeitpunkt Modalitäten der Arbeitsleistung bis zum Aufhebungszeitpunkt Ev. Entschädigung/Abfindung Regelung betreffend weitere Ansprüche (Ferien-/Überstundenguthaben, DAG u.ä.) Inhalt des Arbeitszeugnisses Ev. Kommunikation nach aussen Der Aufhebungsvertrag ist mit einer Saldoklausel zu versehen, um zu verhindern, dass es später doch noch zu einem Streit kommt. Aufhebungsverträge können wegen Irrtums, absichtlicher Täuschung und Furchterregung angefochten werden. Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 14
8 Wenn es zum Rechtsstreit kommt In den meisten Streitigkeiten ist der Arbeitgeber beweispflichtig! Klären Sie den Sachverhalt vollständig ab, bevor Sie personalrechtliche Massnahmen ergreifen. Achten Sie darauf, dass Ihre Eingaben das Wesentliche auf den Punkt bringen, ohne auszuufern. Bleiben Sie sachlich, auch wenn die Rechtsschriften der Gegenseite das nicht sind. Dokumentieren Sie die Rechtsmittelinstanzen vollständig. In vielen Fällen (z.b. bei Kündigungen, Arbeitszeugnisssen u.ä.) ist das vollständige Personaldossier einzureichen. Und zu guter Letzt: Bleiben Sie offen für Vergleichsgespräche. Reto Häggi Furrer Aktuelles im Personalrecht 15
Analyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
MehrRECHTE DES ARBEITGEBERS BEI ABSENZEN DES ARBEITNEHMERS PETER MURI, RECHTSANWALT, WEINFELDEN
RECHTE DES ARBEITGEBERS BEI ABSENZEN DES ARBEITNEHMERS PETER MURI, RECHTSANWALT, WEINFELDEN Inhaltsübersicht 1. Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers 2. Versicherungslösung 3. Beweis der Arbeitsunfähigkeit
Mehrs Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
Mehr4. St. Galler Pflegerechtstagung. Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013
Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013 Konflikte im Pflegearbeitsverhältnis Prof. Dr. iur. Kurt Pärli Inhaltsübersicht (1) 1. Einleitung 1.1 Konfliktkonstellationen und Fälle 1.2 Ursachen und Folgen
MehrArbeitsschutzrecht. Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester Prof. Dr. iur. Roger Rudolph. Seite 1
Arbeitsschutzrecht Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester 2019 Prof. Dr. iur. Roger Rudolph Seite 1 Vorbereitungslektüre und Lernziele Vorbereitungslektüre - Durchsicht des Arbeitsgesetzes ArG
MehrArbeitsrecht: Was Sie wissen sollten.
P O D I U M M Ä R Z 2 0 1 9 Arbeitsrecht: Was Sie wissen sollten. Nicole Vögeli Galli, Dr.iur., Rechtsanwältin, Küng & Vögeli Rechtsanwälte, Kloten Daniel Mägerle, lic.iur., Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei
MehrArbeitsvertrag. Vertragsabschluss
Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer
MehrKündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Mitarbeiters: Schutz vor Missbrauch (2004)
Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Mitarbeiters: Schutz vor Missbrauch (2004) Kündigungsschutz während der Krankheit Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber das
MehrUrteil vom 16. April 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a
MehrRechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen
Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Teilzeitarbeit Rechtsgrundlagen Recht auf Teilzeitarbeit? Im Privatrecht
MehrInformation für schwangere Arbeitnehmerinnen
Information für schwangere Arbeitnehmerinnen Die vorliegende Information soll Arbeitnehmerinnen neutral aufzeigen, welche Rechte sie während der Schwangerschaft sowie nach der Niederkunft (inkl. Stillen)
MehrPRK Fall Nr. 69: Kündigung während der Probezeit
PRK Fall Nr. 69: Kündigung während der Probezeit Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission (PRK) vom 20. November 2006 i.s. B. gegen die vom Betrieb X. verfügte Kündigung während der Probezeit
MehrBotschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3)
Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3) Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Grossratspräsident, Sehr geehrte Damen
MehrAktuelles zum Krankentaggeld
Aktuelles zum Krankentaggeld Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, Zürich Themenübersicht Art. 324a Abs. 4 OR als Schnittstelle (Urteil 4A_98/2014 ) Eintritt des Versicherungsfalles (Urteil 4A_10/2016) Krankheit
MehrStadt Luzern. Stadtrat. auf die. Werden das Personalreglement und die Personalverordnung der Stadt Luzern konsequent umgesetzt?
Stadt Luzern Stadtrat Mediensperrfrist 15. April 2016 16.00 Uhr Antwort auf die Interpellation 297 Noëlle Bucher und Katharina Hubacher namens der G/JG-Fraktion vom 2. November 2015 (StB 138 vom 23. März
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrMobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich
Mobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich Prof. Dr. iur. Rechtsanwalt Tomas Poledna poledna@pbklaw.ch Poledna Boss Kurer AG Zürich/Lugano
MehrIV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht
Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. vom Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls
MehrPRK Fall Nr. 89: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit und Abfindung
PRK Fall Nr. 89: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit und Abfindung Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission (PRK) vom 20. April 2010 i.s. L. gegen die vom Departement
MehrGesetzliche Grundlagen der Arbeitszeiterfassung. lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin
Gesetzliche Grundlagen der Arbeitszeiterfassung lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin Inhalt Arbeitszeiterfassung im Sinne des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) und der Verordnungen zum Arbeitsgesetz,
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Personalrecht 2-5 Leseplan: Skript 2-5 Häfelin/Müller/Uhlmann, 28
MehrDIE ARBEITSRECHTLICHE SPERRFRIST
DIE ARBEITSRECHTLICHE SPERRFRIST EINBLICK IN EIN SCHWIERIGES INSTRUMENT MARTIN FARNER / RECHTSANWALT / FACHANWALT SAV ARBEITSRECHT / ZÜRICH 1 GESCHICHTE, EINLEITUNG Sperrfristen sind entweder Kündigungsverbote
MehrFall 5 (Marco Donatsch, 17./18. Oktober 2011)
Fall 5 (Marco Donatsch, 17./18. Oktober 2011) Vorgehen bei der Fallbearbeitung: Analyse Sachverhalt Erfassung der Fragestellung Welche Rechtsfragen stellen sich? Erstellen einer Problemliste Lösung der
MehrProf. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1:
Besprechungsfall 1: B betreibt einen kleinen Supermarkt. Er beschäftig neben einer Bäckereifachverkäuferin und einem Metzgereifachverkäufer zwei Kassiererinnen. Ein Betriebsrat besteht nicht. Da sein Laden
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2017 KR-Nr. 139/2017 833. Anfrage (Abgangsentschädigungen für das Staatspersonal) Die Kantonsräte Michael Zeugin,
MehrDie 10 häufigsten Irrtümer des Arbeitgebers RA Dr. Uwe Schlegel
Die 10 häufigsten Irrtümer des Arbeitgebers RA Dr. Uwe Schlegel Inhaltsübersicht 1. Irrtum: Das bedeutungslose Einstellungsgespräch 2. Irrtum: Nicht jeder Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform 3. Irrtum:
MehrDeutsches Forschungsnetz
Die außerordentliche Kündigung im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstcomputers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren
MehrArbeitsverträge Anstellungsbedingungen. Swiss Olympic Forum Interlaken
Swiss Olympic Forum 2017 Interlaken 1 Zeitplan: 10.00-10.50 Uhr rechtliche Grundlagen 10.50-11.30 Uhr Gruppenarbeit (spezifische Herausforderungen) 11.30-12.00 Uhr Plenum 2 1. Formelle Aspekte Arbeitsvertrag
MehrSIZ Care AG. Kurt Mettler, RA Streitpunkt Arztzeugnis - Rechtsgrundlagen und Praxistipps. 6. Juni 2018
SIZ Care AG Kurt Mettler, RA kurt.mettler@sizcare.ch 6. Juni 2018 Streitpunkt Arztzeugnis - Rechtsgrundlagen und Praxistipps Die Krankschreibung 21.11.2014 Beweislast bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrSVS Bern 16. Juni Lohnfortzahlung.
SVS Bern 16. Juni 2016 Lohnfortzahlung www.arbeitsrecht.ch 1 1. Grundvoraussetzungen Unverschuldete Arbeitsverhinderung Subjektiver Verhinderungsgrund 2 2. Art. 324a OR ohne Lohnausfallversicherung Grundvoraussetzungen
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen
MehrReglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen
020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:
MehrVertrauensarzt Richter in weiss
Herzlich Willkommen Vertrauensarzt Richter in weiss Referat vom 11. September 2014 ME Advocat Rechtsanwälte Hauptstrasse 17 CH-9422 Staad Stephan Mullis / Manuel Stengel s.mullis@advocat.ch +41 71 855
MehrErläuterungen zur Musterverfügung Anstellung als Logopädin/ Logopäde und Psychomotoriktherapeutin
Kanton Zürich Bildungsdirektion Sonderpädagogisches, Sonderpädagogik 28. Mai 2017 1/6 Erläuterungen zur Musterverfügung Anstellung als Logopädin/ Logopäde und Psychomotoriktherapeutin / -therapeut Anwendungsbereich
MehrKündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer: Aktuelle Rechtsprechung und Tendenzen. Referat em. Prof. Dr. Thomas Geiser. Herzlich willkommen!
Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer: Aktuelle Rechtsprechung und Tendenzen Referat em. Prof. Dr. Thomas Geiser Herzlich willkommen! Hauptversammlung Kündigungsschutz für des ältere AGV Arbeitnehmer,
MehrKalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrArbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten?
Arbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten? Prof. Dr. Kurt Pärli Agenda 1 Das Thema im grösseren Kontext 2 Das Dreisäulensystem 3 Versicherungsschutz
MehrAktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017
Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017 I. Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit II. Längere Arbeitsunfähigkeit aufgrund verschiedener Krankheiten III. Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
MehrPersonalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 14. Dezember 2012 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-
MehrDepression ein Grund zur Kündigung?
Depression ein Grund zur Kündigung? Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 041 419 30 30 www.fellmann-partner.com Übersicht
MehrDER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE
DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 2 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Die Auslegung des Verwaltungsrechts 3 Prof. Dr. Felix Uhlmann
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX 16.06.2016 Sabine Ritterbusch 1 - rechtliche Rahmenbedingungen - 84 Abs. 2 S.1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als
MehrArbeitsvertrag mit Tarifbindung
Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer
MehrRechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag GAV. Einführungstag für neue Mitarbeitende
Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag 1 Die Rechtsgrundlagen Ihrer Anstellung Kanton Bern: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Basel-Land: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Aargau: Personalgesetz
MehrDie Grenzen der Kündigungsfreiheit im Arbeitsrecht. Michael Daphinoff Dr. iur., Rechtsanwalt
Die Grenzen der Kündigungsfreiheit im Arbeitsrecht Michael Daphinoff Dr. iur., Rechtsanwalt Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses Grundsatz der Kündigungsfreiheit Grenzen
MehrKündigung bei Krankheit
Kündigung bei Krankheit Handbuch für die betriebliche, anwaltliche und gerichtliche Praxis von Prof. Dr. Achim Lepke Freie Universität Berlin Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin begründet
Mehr2. Lesung Teilrevision des Personalreglements vom 24. Januar 2000
Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat 2480 Pratteln, 24. Juli 2007 2. Lesung Teilrevision des Personalreglements vom 24. Januar 2000 Anlässlich der 1. Lesung des Geschäfts am 23. April 2007 hat
MehrReglement für das gesamtkirchliche Personal
Reglement für das gesamtkirchliche Personal (Personalreglement) vom 5. Dezember 2007 Die Synode, gestützt auf Art. 168 Abs. 2 der Kirchenordnung vom 11. September 1990 1, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
MehrRegierungsrat des Kantons Basel-Stadt Nr
Nr. 06.1796.01 an den Grossen Rat FD/061796 Basel, 15. November 2006 Regierungsratsbeschluss vom 14. November 2006 Ratschlag Änderung des Personalgesetzes vom 17. November 1999 Erweiterung der Zuständigkeit
MehrVorgehen bei Arbeitsunfähigkeit
Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit Margrit Bieri Abteilungsleiterin Versicherung 1 Informationsveranstaltungen 2011 13 Ganz gleich, wie beschwerlich das Gestern war, stets kannst du im Heute von Neuem beginnen
MehrPersonal und Recht. Arbeitsrechtliche Fragestellungen anhand ausgewählter Rechtsprechung. Dipl. iur. Franziska Leinemann Ass. iur.
Personal und Recht Arbeitsrechtliche Fragestellungen anhand ausgewählter Rechtsprechung Kanzlerforum 24.04.2018 Dipl. iur. Franziska Leinemann Ass. iur. Charlotte Röttgen Übersicht I. Mitbestimmungsrecht
Mehr[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),
Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird
MehrArbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II
Liebe Leserin, lieber Leser, Arbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II Sie erinnern sich noch an unseren letzten Newsletter im Arbeitsrecht? Dort hatten wir
MehrPRK Fall Nr. 31: Ordentliche Kündigung aufgrund Stellenaufhebung
PRK Fall Nr. 31: Ordentliche Kündigung aufgrund Stellenaufhebung Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission (PRK) vom 21. Januar 2004 i.s. C., gegen die von der Anstellungsbehörde verfügte Kündigung
MehrPersonalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang
Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang und der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt vom 13. Juni 2000 - 2 - - 3 - I A Art. 1 Art. 2 Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
MehrSchwangerschaft und Mutterschaft
Herzlich Willkommen Schwangerschaft und Mutterschaft 17.01.2019 1 Eine Dentalassistentin, im 2. Dienstjahr erhält am 22. Januar die Kündigung per 31. März. Am 5. Februar macht sie dem Arbeitgeber die Mitteilung,
MehrSpielregeln im Berufsleben einhalten
Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsübersicht Vorwort Autor Abkürzungsverzeichnis V VI XIII 1. Krankheit in der Arbeitswelt 1 1.1 Fehlzeitentwicklung 1 1.2 Der Krankheitsbegriff im Arbeits- und Beamtenrecht 2 1.3 Verpflichtungen des
Mehr(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und
ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame
MehrPERSONAL 07 / Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Einleitung
PERSONAL Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Einleitung 3. Begriffliches Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis Privatrechtliches Arbeitsverhältnis 4. Besondere Stellungen der öffentlich-rechtlichen
MehrArbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Was bringt mir die Branchenlösung?
Arbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Was bringt mir die Branchenlösung? Erwin Buchs, EKAS 1 Wer oder was ist die EKAS? 2 Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommission
MehrZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014
Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Dr. iur. Christoph Hurni I. Vorbemerkung Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren? Konzentration
MehrWöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben
Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die
MehrManagementverantwortung Gesundheit: Die juristische Perspektive
27. Oktober 2016 Managementverantwortung Gesundheit: Mario C. Baudacci Einleitende Bemerkungen a) Allgemeines zur Managementverantwortung Gesundheit b) Geschichtliches Die rechtlichen Rahmenbedingungen
MehrVerordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls
5. Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls Vom 7. Juni 000 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
Mehrberaten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo
beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche
MehrWICHTIGE PFLICHTEN AUS DEM ARBEITSVERTRAG
WICHTIGE PFLICHTEN AUS DEM ARBEITSVERTRAG 3500 Lehrgang Baukaufleute Rolf Müller, Rechtsanwalt lic.iur. Fachanwalt SAV Arbeitsrecht CAMPUS SURSEE Bildungszentrum Bau AG Postfach, 6210 Sursee, Telefon 041
MehrPERSONALRECHT. Repetitorium von Urs Michel. 6. März 2013 / Verein RePrAG
PERSONALRECHT Repetitorium von Urs Michel 6. März 2013 / Verein RePrAG Ziele Lernen / Repetieren der Grundlagen des Personalrechts Fallbeispiele im Sinne von möglichen Prüfungsfragen Verbindung mit allgemeinen
MehrEmpfehlung. vom. 31. Januar 2013
Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz OEDB.12.159-1 Empfehlung vom 31. Januar 2013 In Sachen Schlichtungsverfahren A. gegen Kantonspolizei Aargau, Tellistrasse 85, 5001 Aarau betreffend Einschränkung
MehrAktuelles aus der Rechtsprechung
Aktuelles aus der Rechtsprechung 68. Betriebstagung 14.03.2018 Ass. iur. Charlotte Röttgen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren Übersicht I.
MehrARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal
ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden
MehrArbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:
Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:
MehrPersonalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen)
Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen) 2 Subsidiäre Anwendung des kantonalen Personalrechts Soweit Rechte und Pflichten aus dem öffentlich - rechtlichen Arbeitsverhältnis
MehrGeschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr
Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
MehrPersonalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz 1. gestützt auf 13 Abs. 2 Bst. i der Verordnung über die Hochschulen vom 23.
Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz (Vom. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Abs. Bst. i der Verordnung über die Hochschulen vom. Mai 0, beschliesst: I. Allgemeine
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis
Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis RA Hans-Wilhelm Köster RA Dr. Axel Borchard Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW e.v. - Gesetzestext 84 Abs. 2 SGB IX - Prävention (2) Sind
MehrKriterienkatalog personalrechtliche Fragen
Kriterienkatalog personalrechtliche Fragen Referat an der Gemeindefusionstagung von Öffentliches Personal Schweiz vom 22. Januar 2014 Dr. Michael Merker Idee Gemeindefusion Kommunale Exekutivbehörden als
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrKrankheit teilweise durch die vorgesetzte Person verschuldet (E.2.b.). Kündigung ohne vorgängige Verwarnung (E.2.c.).
PRK Fall Nr. 35: Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission (PRK) vom 23. Februar 2004 i.s. A. gegen die von der Anstellungsbehörde S. verfügte Kündigung
MehrArbeitsüberlastung? Rolle und Verantwortung des Arbeitgebers
Arbeitsüberlastung? Rolle und Verantwortung des Arbeitgebers Jean-Philippe Dunand, Dr. iur., Rechtsanwalt, Professor an der Universität Neuenburg, Kodirektor CERT www.unine.ch/cert www.droitdutravail.ch
MehrPersonalreglement der Reformierten Kirchgemeinde Zollikofen
Personalreglement Personalreglement der Reformierten Kirchgemeinde Zollikofen - 0 - Inhaltsverzeichnis Rechtsverhältnis. Grundsätzliches... Arbeitsverhältnisse.. Arbeitszeiten, Ferien/Urlaub, Krankheit.
MehrArbeit, Krankheit, Invalidität: Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen
Arbeit, Krankheit, Invalidität: Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen Tagung "Krebsbetroffene am Arbeitsplatz" der Swiss Cancer Foundation, dem Schweizerischen Arbeitgeberverband und der Krebsliga
MehrFlexibilität im Arbeitsrecht
Flexibilität im Arbeitsrecht Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 Ausgangslage Juli 2014 Juli 2015 2 Ausgangslage Bsp:
MehrEignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge
Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 3. Offshore Symposium in Rostock 22. Februar 2017 Hannah Gaedeke Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Abteilung Arbeits- und Tarifrecht
MehrVorlesung Gender Law. II. Gleichheit
Vorlesung Gender Law FS 2013 II. Gleichheit Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät / Zentrum Gender Studies Universität Basel Geschichte des GlG: Feststellungen der Arbeitsgruppe Lohngleichheit
MehrDie so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen
Kündigung - ordentliche: Kündigungsfristen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist 3. Verlängerte Kündigungsfristen 4. Möglichkeiten außerhalb ordentlicher Kündigungen 5. Rechtsprechungs-ABC
MehrExistenzgründer/-innen
Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen GESUND UND SICHER STARTEN für Existenzgründer/-innen und Übernehmer/-innen zum Das Projekt wird im Rahmen des Modellprogramms zur Bekämpfung arbeitsbedingter
MehrArbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick
Arbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, soweit sie durch Gesetz oder Kollektivvertrag nicht
MehrGesetzesstand. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, S. 1966)
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ( HI856) Gesetzesstand Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom. Dezember 000 (BGBl. I 000, S. 966) Amtl. Gliederungsnummer:
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
Mehr