Aktuelle Gerichtsurteile Rechtsprechung zum BEM / SGB IX

Ähnliche Dokumente
Die Mitwirkungspflicht des Mitarbeiters - Wie weit geht Sie? Matthias Gillmann Leiter der Beratungs- und Inklusionsinitiative Hamburg (BIHA)

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX

Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis

Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung

Die Rolle der Interessenvertretungen im BEM -

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom

BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren

RUND UM DAS BETRIEBLICHE EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT

Krankheitsbedingte Kündigungen und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Referent:

MUSTER BEM-EINLADUNG

Dr. Sabine Göldner-Dahmke Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht

Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement

Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb (Rechtsprechung des BAG) Arbeitsrecht im betrieblichen Eingliederungsmanagement (bem)

Betriebliches Eingliederungsmanagement ( BEM)

Gesetzliche Vorschrift und konkrete betriebliche Umsetzung

Neues zum Schwerbehindertenrecht Neuerungen durch das Bundesteilhabegesetz und Aktuelles zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Referentin: Dr. Regina Richter

31. Mobilitätstalk Südniedersachsen. Am PFH Private Hochschule Göttingen

Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln. Forum B

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Sonderinformation des Personalrates. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Personal und Recht. Arbeitsrechtliche Fragestellungen anhand ausgewählter Rechtsprechung. Dipl. iur. Franziska Leinemann Ass. iur.

Aktuelle arbeitsrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Aspekte des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

Das betriebliche Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) N. Buckenauer & C. Riedel

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM); Datenschutzrechtliche Aspekte zur Verfahrensweise

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das betriebliche Eingliederungsmanagement in Deutschland

Referent: Benjamin Butz

NEWSLETTER HANDICAP SCHLESWIG-HOLSTEIN Oktober 2018

Entstehung der Betriebsvereinbarung am Standort Bremen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) - Alfons Adam

Forum B Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 14/2008

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement vor Gericht

Betriebliches Eingliederungsmanagement - Erfahrungen aus der Praxis

Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) an der Hochschule Ravensburg-Weingarten

BEM - Wiedereingliederung in kleine und mittlere Betriebe

Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Einladung zur Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (nach 84 II SGB IX)

Dienstvereinbarung. zum Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bei längerer und häufiger Erkrankung. Präambel

Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements

DAS AKTIONSBÜNDNIS SCHLESWIG-HOLSTEIN

Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

Forum B Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 19/2008

Mobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Die neue Rolle der Schwerbehindertenvertretung Vom Schwerbeschädigtenobmann zum Gesundheitsmanager?

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-

DAS AKTIONSBÜNDNIS SCHLESWIG-HOLSTEIN

Betriebliches Gesundheitsmanagement

IG Metall FB Sozialpolitik Arbeitsrecht

Inhaltsübersicht. Vorwort der 2. Auflage... 5 Vorwort der 1. Auflage... 6 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 17

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 1/2005

Vorwort 5 Literaturverzeichnis 13

Vision Zero Sicher und gesund in die Zukunft. Betriebliches Eingliederungsmanagement

Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat

Forum B Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 15/2007

Schwerbehindertenvertretung

Berei ch IT am Winfri ed Sickli nger. Fachtagung BGM. München,13.Oktober Wolfgang Stöbich ZF Friedrichshafen AG Standort Passau, 2015

Dienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch

Schwerbehindertenvertretung

Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) Eine Gemeinschaftsaufgabe für Arbeitgeber, Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Dienstvereinbarung über ein betriebliches Eingliederungsmanagement

/1.0 Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Verfahrens Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 (2) SGB IX

Forum B. Betriebliches Eingliederungsmanagement in Klein- und Mittelbetrieben arbeitsrechtliche Aspekte

Überwachungsrecht der Mitarbeitervertretung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2004

Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg

Arbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen

Mit langzeiterkrankten Tarifbeschäftigten richtig umgehen. Seminar Landkreis Cloppenburg 7. Juni 2018

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung

Rechtliche Aspekte personenbedingter Kündigungen

Betriebliches Eingliederungsmanagement. Information für Beschäftigte und Unternehmen

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Hilfe, Prävention und Rehabilitation: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) jetzt in 167 Abs. 2 SGB IX

Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe *

vom September in Mannheim

Tagung der Ev. Akademie Bad Boll Rechte kennen und durchsetzen

Integrationsamt 15 / PRÄVENTION. Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber

Arbeitsrechtliche Implikationen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Betriebliches Eingliederungsmanagment

zwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern

Transkript:

Herzlich Willkommen zum Vortrag Aktuelle Gerichtsurteile Rechtsprechung zum BEM / SGB IX BIHA Beratungsinitiative Hamburg Matthias Gillmann Projektleitung BIHA

Agenda 1) Hintergrund 2) Weitestgehend geklärt: 2.1. Geltungsbereich des BEM 2.2. Bedeutung für den Kündigungsschutz 2.3. Datenschutz im BEM (Informationspflicht) 3) Strittig, Lösungsvorschläge: 3.1. Mitbestimmung im BEM 3.2. Mindestanforderungen an das Verfahren 3.3. Mitwirkungspflicht des Betroffenen? 4) Weitere Gerichtsurteile zum SGB IX 5) Fazit & Ausblick Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 2

1. Hintergrund Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 3

1. Hintergrund Auch knapp 10 Jahre nach seiner Einführung werden die Rechtsfragen zum BEM nach 84 Abs. 2 SGB IX nur allmählich geklärt. Dies hat neben der vergleichsweise unbestimmten Gesetzesformulierung im wesentlichen zwei Gründe: (1) Das BEM bewegt sich an der Schnittstelle zwischen Individual- und Kollektivarbeitsrecht sowie dem Sozialrecht (2) Das BEM ist aus historischen Gründen in dem insgesamt erst vergleichsweise langsam in der Rechtswirklichkeit ankommenden SGB IX geregelt In den Entscheidungen des BAG vom 12.07.07 (Az.: 2 AZR 716/06), vom 23.04.2008 (2 AZR 1012/06), vom 10.12.2009 (Az.: 2 AZR 400/08) den Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg 04.01.10 (10 Sa 2071/09) und LAG Hessen 03.06.13 (Az.: 21 Sa 1456 / 12) sind zumindest einige Fragen geklärt worden. Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 4

2. Weitestgehend geklärte Fragen Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 5

2. Weitestgehend geklärt 2.1. Geltungsbereich des BEM BEM muss allen (BAG v. 12.07.07) Mitarbeiter/innen angeboten werden, die innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt (ununterbrochen oder durch wiederholte Fehlzeiten) länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren mehrere Erkrankungen: Zahl der Arbeitstage 5-Tage Arbeitswoche: 30 Tage 6 Tage-Arbeitswoche: 36 Arbeitstage unabhängig von den Ursachen der Arbeitsunfähigkeit (auch bei privaten Ursachen der Erkrankung LAG Hessen 03.06.13 Az.: 21 Sa 1456 / 12) Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 6

2. Weitestgehend geklärt 2.2. Bedeutung für den Kündigungsschutz Negative Gesundheitsprognose und BEM Gemäß 84 Abs. 2 SGB IX muss bei Beschäftigten, die länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig sind, ein Eingliederungsmanagement im Betrieb angeboten werden. => Fehlt dies, so kann der AG u. U. keine negative Prognose aufstellen!!! aber: Entscheidung des BAG vom 23.04.2008, 2 AZR 1012/06, Das Unterlassen eines BEM vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch das BEM die Kündigung hätte vermieden werden können. Der AG muss darlegen, dass auch die Durchführung des BEM nicht zu einer Beschäftigungsmöglichkeit geführt hätte. Gelingt ihm dies, ist die Kündigung nach Auffassung des BAG - trotz unterlassenem BEM wirksam. Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 7

2. Weitestgehend geklärt 2.2. Bedeutung für den Kündigungsschutz Negative Gesundheitsprognose und BEM Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass das Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und die Ablehnung des Angebotes durch den Arbeitnehmer nachweislich erfolgte. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er u. U. mit einer krankheitsbedingten Kündigung rechnen muss. Auch dieser Hinweis sollte nachweislich erfolgen. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ebenfalls nachweislich auf die Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements hinweisen. (BAG in einer Entscheidung vom 10.12.2009 Az.: 2 AZR 400/08) Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 8

2. Weitestgehend geklärt 2.2. Bedeutung für den Kündigungsschutz Prüfpflicht des Arbeitgebers - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit Hat ein BEM nicht stattgefunden, darf sich der Arbeitgeber nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer und es gebe keine "freien Arbeitsplätze", die der erkrankte Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung noch ausfüllen könne. Es bedarf vielmehr einer umfassenden, konkreten Darlegung des Arbeitgebers, dass und warum der Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist und warum auch eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden kann. (LAG Köln in der Entscheidung vom 13.04.12 Az: 5 Sa 551/11) Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 9

2. Weitestgehend geklärt 2.2. Bedeutung für den Kündigungsschutz Praktische Konsequenzen: Der Arbeitgeber muss, wenn er denn (krankheitsbedingt) kündigen möchte, prüfen, ob ein BEM durchgeführt wurde und zunächst ein solches eindeutig, ernsthaft und nachweislich anbieten und nachholen, Sollte er kein BEM angeboten haben, so muss er im Streitfall darlegen und beweisen (schwierig), dass ein BEM aussichtslos gewesen wäre. Ansonsten wird die krankheitsbedingte Kündigung i.d.r. nicht Ultima Ratio sein! Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 10

2. Weitestgehend geklärt 2.3. Datenschutz im BEM Spannungsfeld: Interessen des Beschäftigten am umfassenden Datenschutz Informationsbedarf für ein passgenaues BEM Informationsinteressen des Arbeitgebers Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 11

2. Weitestgehend geklärt 2.3. Datenschutz im BEM Die Gesetzeslage zum Datenschutz im BEM 3 Abs. 9, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, Abs. 3 BDSG: Erhebung/Nutzung personenbezogener Daten nur, wenn grundsätzlich schriftliche - Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder wenn Rechtsvorschrift dies erlaubt 3 Abs. 9 BDSG (sensible Daten) 4 Abs. 3 BDSG (Zweckbindung, aufgeklärte Einwilligung) 32 BDSG (Arbeitnehmerdatenschutz) Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 12

2. Weitestgehend geklärt 2.3. Datenschutz im BEM Informationspflichten des AG Entscheidung BAG v. 7.2.2012-1 ABR 46/10 Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat die Angaben sämtlicher Arbeitnehmer verlangen kann, die für die Durchführung eines BEM in Betracht kommen. Der Arbeitgeber darf deren namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen. Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen. Entscheidung BVerwG vom 04.09.12-6 P 5.11 Die Dienststelle ist verpflichtet, einem Mitglied des Personalrats regelmäßig die Namen derjenigen Beschäftigten mitzuteilen, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten ist, und Einsicht in das Hinweisschreiben an die betroffenen Beschäftigten zu gewähren. Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 13

2. Weitestgehend geklärt 2.3. Datenschutz im BEM Befugnisse des AG nach 84 Abs. 2 SGB IX Arbeitgeber darf AU-Daten erheben und zum Zweck der Einleitung des BEM verwenden Arbeitgeber muss die AU-Zeiten den Interessenvertretungen nach 93 SGB IX weitergeben Grund: lt. 84 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB IX: Pflicht der Interessenvertretungen nach 93 SGB IX (d.h. BR/PR und SBV), die Einhaltung der Arbeitgeberpflicht zum BEM zu überwachen dazu ist entsprechende Kenntnis AU-Zeiten erforderlich Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 14

3. Strittige Fragen, Lösungsvorschläge Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 15

3.1. BEM und Mitbestimmung LAG Nürnberg v. 10.04.13 Az: 2 TaBV 6/12 - Für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (sog. Klärungsphase) kann der Betriebsrat die Einführung von Verfahrensregelungen nach 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG verlangen und ggf. über die Einigungsstelle nach 87 Abs. 2 BetrVG durchsetzen. Inhalt und Reichweite solcher Verfahrensregelungen waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Was unter Verfahrensregeln zu verstehen ist, ist nicht definiert. Aber: Keine Pflicht zur BV siehe BAG-Urteil vom 10.12.2009, Az.: 2 AZR 198/09 kein formalisiertes Verfahren. Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 16

3.1. BEM und Mitbestimmung Informationsrecht (+) siehe auch BAG v. 07.12.2012, Az. 1 ABR 46/10 bzw. BVerwG vom 04.09.12-6 P 5.11 Mitbestimmungsrecht im Einzelfall (-) siehe auch BAG am 18.08.2009, Az. 1 ABR 45/08 außer bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Umsetzung, Versetzung, Kündigung) Mitbestimmungsrecht Formalien aber (+) LAG Düsseldorf am 29.09.2009, Az. 17 TaBV 107/09 und LAG Nürnberg v. 10.04.13 Az: 2 TaBV 6/12 ) Führt der AG ein BEM oder Teile davon ohne Zustimmung des BR ein, hat der BR einen Anspruch auf Unterlassung, den er gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß 23 Abs. 3 BetrVG durchsetzen kann. Lösungsvorschlag: Interessenvertretung breit einbeziehen!! Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 17

3.2. Mindestanforderungen an das BEM BEM muss eindeutig angeboten werden (BAG, Urteil v. 12.07.2007). Was genau das BAG darunter versteht, ist nicht klar. Jedenfalls nicht ausreichend: Angebot eines Sozialgesprächs unter der Bedingung, dass dem zustimmungsunabhängig teilnehmenden Betriebsarzt Unterlagen über die Gesundheit zur Verfügung gestellt werden. LAG Berlin, Urt. v. 27.10.2005-10 Sa 783/05 - Ein BEM muss nicht als solches bezeichnet werden. Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 18

3.3. Mitwirkungspflicht des Betroffenen? Klarer Wortlaut des 84 Abs. 2 SGB IX: Jedenfalls keine Pflicht im Rechtssinne, d.h. eine Mitwirkung am BEM kann nicht erzwungen werden, eine unterlassene Mitwirkung kann nicht als Grundlage für arbeitsrechtliche Sanktionen dienen (BEM als Druckmittel nicht geeignet) Ergeben sich unmittelbare Nachteile bei fehlender Mitwirkung? Vorschlag: Nachteile bei fehlender Mitwirkung sollten sich nur in einem sehr geringem Maße ergeben, ansonsten wäre das Zustimmungserfordernis in 84 Abs. 2 SGB IX entbehrlich. (Bezugnehmend auf Entscheidung LAG Kiel, Urt. v. 06.09.2007 4 Sa 204/07 und BAG Urteil v. 24.03.2011-2 AZR 170/10 Zustimmungserfordernis ) Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 19

3.3. Mitwirkungspflicht des Betroffenen? Aber: Bedarf es zur Umsetzung einer Rehabilitationsmaßnahme nach durchgeführtem betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach 84 Abs. 2 SGB IX der Einwilligung des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber hierfür eine angemessene Frist setzen. Bei ergebnislosem Fristablauf ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Missachtung der empfohlenen Rehabilitationsmaßnahme nicht unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber die Kündigung für diesen Fall angedroht hat. (BAG Urteil vom 10.12.2009 2 AZR 400/08) Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 20

4. Weitere Gerichtsurteile zum SGB IX Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 21

Benachteiligung einer schwerbehinderten im Stellenbesetzungsverfahren Der VGH Mannheim hat sich der Frage nach der Einbindung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Stellenbesetzung neu gestellt. In einem Urteil vom September diesen Jahres liegt nach Auffassung des Gerichts in einem Stellenbesetzungsverfahren eine Benachteiligung im Sinne von 7 Abs. 1 AGG bereits in der entgegen 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der damit einhergehenden Vorenthaltung einer möglichen Verfahrensabsicherung oder -begleitung durch diese Vertretung vor (Urteil vom 10.09.2013, Az. 4 S 547/12). Im vorliegenden Fall wurde zwar die fehlende Beteiligung nach dem Bewerbungsverfahren nachgeholt, hat jedoch nicht zur Heilung dieses Verstoßes geführt. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Überprüfungsverfahren (mit Bewerbergesprächen) ggf. einen für die Bewerberin günstigeren Verlauf genommen hätte, wenn es unter Beteiligung der SBV durchgeführt worden wäre. Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 22

Begleitende Hilfen / besonderer Kündigungsschutz für lang erkrankte Menschen Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Rechte lang kranker Arbeitnehmer gestärkt. Nach einem am Donnerstag, 11. April 2013, verkündeten Grundsatzurteil können sie wie behinderte Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen oder entsprechende Hilfen beanspruchen (C-335/11 und C- 337/11). In seinem neuen Urteil bekräftigt nun der EuGH, dass dies auch physische, geistige oder psychische Krankheiten umfasst, wenn diese zu Einschränkungen von langer Dauer führen. Die gegebenenfalls krankheitsbedingte Behinderung müsse nicht zu einem völligen Ausschluss vom Erwerbsleben führen. Auch spiele es keine Rolle, ob die Betroffenen auf bestimmte Hilfsmittel angewiesen sind. Als Konsequenz des Luxemburger Urteils müssen Arbeitgeber wohl auch diesen Arbeitnehmern die nach deutschem Recht für Behinderte vorgesehenen Hilfen anbieten, etwa eine Arbeitszeitverkürzung oder das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 23

Unzulässigkeit der Kündigung eines HIV infizierten Mitarbeiters Eine Kündigung allein wegen einer HIV-Infektion ist in aller Regel unwirksam und diskriminierend. Die HIV-Infektion ist mit seinen Einschränkungen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben als Behinderung anzusehen, urteilte am Donnerstag, 19. Dezember 2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 6 AZR 190/12). Mit ihrem Urteil orientierten sich die obersten Arbeitsrichter an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg und der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die Rechtsprechung in Deutschland: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz muss ebenso wie andere Gesetze im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention verstanden werden. (Valentin Aichele Leiter der Monitoringstelle in Berlin) Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 24

5. Fazit und Ausblick Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 25

5. Fazit und Ausblick Einige grundlegende Fragen, von denen das ob eines BEM im betrieblichen Alltag abhängt, sind durch das BAG überzeugend geklärt worden. Die noch ungeklärten Fragen beziehen sich vor allem auf das wie eines BEM. So sind bspw. einige mitbestimmungsrechtliche Aspekte höchstrichterlich (BAG) noch nicht abschließend bzw. nur teilweise geklärt worden oder es existiert zumindest eine breite Auslegungsvielfalt. Bemerkenswert sind die Entscheidungen des EUGH (C 11/335, C 11/337) und des BAG (6 AZR 190/12) vom letztem Jahr. Erweitern Sie doch wichtige Aspekte des Schwerbehindertenrechts (bspw. den besonderen Kündigungsschutz) auf die Gruppe der dauerhaft bzw. chronisch erkrankten Arbeitnehmer. Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 26

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh 27