Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Direction de l'instruction publique du canton de Berne Office de l'enseignement préscolaire et obligatoire, du conseil et de l'orientation FAQ, die den Kindergarten betreffen 1. Schuleingangsphase Fragen Antworten Zweijähriger Kindergarten Haben Kinder, die als Sechsjährige den Kindergarten ab 1.8.2013 besuchen, das Recht bzw. die Pflicht auf 11 Schuljahre? Ja bei diesen Kindern gilt analog wie beim späteren Eintritt in den Kindergarten (gemäss Volksschulgesetz Art. 22. Abs.2), dass die Kinder Anrecht auf 11 Schuljahre haben. Auch diese Kinder können die flexible Durchlaufzeit der Volksschule nutzen (Volksschulgesetz Art. 25 Abs.1) und wenn sie den für den Übertritt erforderlichen Lernstand erreicht haben, bereits nach einem Jahr Kindergarten in das 1. Schuljahr der Primarstufe übertreten. Haben Kinder, die keine Möglichkeit hatten, als Fünfjährige einen Kindergartenplatz zu bekommen und jetzt am 1.8.2013 eintreten, das Recht bzw. die Pflicht auf 11 Schuljahre? Ich möchte meine Tochter nur ein Jahr in den Kindergarten schicken und sie lieber noch ein Jahr zu Hause behalten. Ja, vgl. oben. Ein Kind, das ein Jahr später in den Kindergarten eintritt, tritt ins erste Kindergartenjahr ein. Das Recht auf 11 Schuljahre bleibt bestehen. Vgl. oben Vorzeitiger Übertritt in die Primarstufe Zuständigkeit Ein Kind aus der Gemeinde X besucht den Kindergarten in einer anderen Gemeinde (Gemeinde Y), weil die Gemeinde X keinen eigenen Kindergarten führt. Welche Behörde ist zuständig für den vorzeitigen Übertritt in die Primarstufe? Wenn einem Kind geboren Mitte Mai dieses Jahres von der Schulleitung ein vorzeitiger Kindergarteneintritt bewilligt wird und das Kind im SJ 2013/14 vorzeitig eingeschult werden soll: Muss die EB noch einen Antrag für vorzeitige Einschulung stellen oder nicht? Die Schulleitung der Gemeinde Y, in welcher die Kinder den Kindergarten besuchen, ist zuständig für diesen Schullaufbahnentscheid. Ja, aber nur noch fürs SJ 2013/14: Wie wäre die gleiche Situation im SJ 2014/15 zu handhaben? Fürs SJ 2014/15: Es gibt keinen "vorzeitigen Eintritt" in den Kindergarten. Ein vorzeitiger Übertritt in die Primarstufe braucht keinen Antrag der EB mehr. Das revidierte Volksschul
2 gesetz ist in Kraft. Es gilt neu die flexible Durchlaufzeit. Blockzeiten Gelten die Blockzeiten auch für den Kindergarten? Ja! Der Kindergarten ist obligatorisch und Teil der Volksschule und es gelten die gleichen Regelungen betreffend die Blockzeiten. Gelten die Blockzeiten auch für das erste Kindergartenjahr? Gelten die Blockzeiten auch für Kinder, die im ersten Jahr den Kindergarten mit reduziertem Pensum besuchen? Die Blockzeiten gelten auch im ersten Kindergartenjahr. Die Gemeinde hat das Blockzeitenangebot für alle Kinder sicherzustellen. Sie kann die Möglichkeit der Pensenreduktion aber auch am Vormittag vorsehen, z.b. ein Vormittag pro Woche oder 1 Lektion pro Vormittag weniger. In diesem Fall können die Eltern nicht auf die Blockzeiten bestehen. Anpassung des Stichtags für den Eintritt in den Kindergarten Haben die Eltern das Recht, ihr Kind das vor dem 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet hat, am 1. August 2013 in das erste Kindergartenjahr zu schicken? Nein es besteht kein Rechtsanspruch. Sie können ihr Kind auf diesen Zeitpunkt eintreten lassen, sofern die Gemeinde diese Möglichkeit vorsieht. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bei vollendetem 4. Altersjahr vor dem 31. Juli besteht erst ab 1. August 2015. Kein vorzeitiger Eintritt in den Kindergarten Das Volksschulgesetz sieht keinen vorzeitigen Eintritt in den Kindergarten vor. Die EB hat diesbezüglich nichts zu tun und nichts zu ent scheiden. Eine Schulleitung möchte von der EB eine Beurteilung für einen vorzeitigen Kindergarteneintritt, weil das Kind auch aus ihrer Sicht kindergartenbereit ist. Was hat die EB zu tun? Und was ist zu entscheiden? Einschulungsklasse: Zählweise der Kindergarten- und Schuljahre Wie zählt man die Schuljahre, wenn ein Kind in Das Volksschulgesetz 2012 (Inkraftsetzung einer Kindergarten-Primarmehrjahrgangsklasse 1.8.2013) sieht vor, dass das Durchlaufen der nach den zwei Kindergartenjahren noch eine Volksschule im Einzelfall höchstens zwei Jahre zweijährige Einschulung in dieser Klasse kürzer oder länger dauern kann. In diesem Zumacht, später aber dann das dritte Schuljahr sammenhang prüft die ERZ, ob die Verordnung überspringt? Wer hat was zu entscheiden? über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule bezüglich der zweijährigen Einschulung (zählt heute 1 Schuljahr, sowohl in der Einschulungsklasse als auch bei der integrativen Variante) angepasst werden soll. Es ist vorgesehen, die entsprechenden Artikel (Art. 5 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 4) im Rahmen der laufenden Revision per 1.8.2013 ersatzlos aus der Verordnung über
3 die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule zu streichen. Somit entfällt voraussichtlich per 1.8.13 eine spezielle Schuljahreszählung für ein Kind mit 2-jähriger Einschulung. Verfahren für die zweijährige Einschulung in die Regelklasse Wie ist das Verfahren für die zweijährige Einschulung in der Regelklasse: Antrag EB und Verfügung Schulleitung oder auch Verfügung Schulleitung ohne Antrag EB möglich? Rechtsgrundlage dazu? Es ist nicht vorgesehen, die bestehende Regelung zu ändern. Siehe Art. 11 Abs. 3 Bst. a Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule: Die Schulleitung verfügt auf Antrag der kantonalen EB oder der KJP. Die dazu erforderliche Diagnose "deutliche partielle Entwicklungsverzögerung" kann nicht durch die Schulleitung gestellt werden. In der Regel ist aufgrund dieser Diagnose auch eine heilpädagogische Begleitung des Kindes nötig und angebracht. Grenzen der Integration Muss die Schule Kinder mit Behinderungen ohne besondere Massnahmen einfach mitnehmen, wenn Eltern das so wünschen? Welche Interventionsmöglichkeiten hat die Schule? Nein. a) Kinder, die gemäss Art. 18 des Volksschulgesetzes ausgeschult sind: Hier geht es um die sogenannten "Integrationsvorhaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF)". An den Runden Tischen werden die Integrationsrahmenbedingungen besprochen und vereinbart. Nebst dem Ausschulungsentscheid des Schulinspektorates und der Ressourcenbewilligung (neu aus Pool 1 durch die zuständige Sonderschule) braucht es das Einverständnis der Regel-Schulleitung. Diese kann die Einwilligung gemäss Art. 11 Abs.5 der Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule verweigern, wenn ihrer Ansicht nach die erforderlichen Rahmenbedingungen (z.b. heilpädagogische Begleitung) nicht erfüllt sind. b) Regelschülerinnen und -schüler mit einer "Behinderung" (z.b. schweres ADHS oder ASS): Für diese gilt das Gleiche wie für alle anderen RegelschülerInnen auch: Verweigern die Eltern eine Abklärung bei der EB oder KJP kann die Schulleitung gemäss Art. 12 der Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule besondere Massnahmen anordnen. c) Geht es eher um Verhalten/Disziplin oder Gefährdung/Verwahrlosung kommen ggf. Art. 28 bzw. 29 des Volksschulgesetzes zum Zug.
4 Kindergartenfähigkeit / Bereitschaft Die Erziehungsberatung (EB) wird immer wie- Hinweis: Die EB beurteilt keine Kindergartender zur Frage der Kindergartenfähigkeit / fähigkeit / Kindergartenbereitschaft. Kindergartenbereitschaft angefragt. z.b. Soll ein Kind in den Kindergarten gehen, wenn es Es gibt keine Kindergartenfähigkeit / "Kindernoch Windeln trägt? Wer beurteilt das? gartenbereitschaft". Es ist an der Schule, die Eltern zu informieren, welche Erwartungen an die Kinder gestellt werden. Das Tragen von Windeln kann auch medizinische Gründe haben... Pensenreduktion im ersten Kindergartenjahr Was passiert, wenn eine Kindergärtnerin sagt, Siehe Richtlinien für die Schülerzahlen Ziff. das Kind dürfe nur während zweier Tage in den 3.6.5 - Nein! Die Reduktion des Kindergarten- Kindergarten gehen? Darf sie das? Müssen besuchs, ausgesprochen durch die Lehrkraft, sich nun die Eltern fügen? Anders gesagt, darf ist nicht vorgesehen. auch der Kindergarten ein reduziertes Pensum verlangen, nicht nur die Eltern? Was geschieht bei unterschiedlicher Beurteilung? Bei uns wehren sich die Schulinspektoren, gegen die Unterscheidung zwischen kleinen und grossen Kindergärtelern (1. und 2. Kindergartenjahr) und den häufig damit verbundenen Pensenunterschieden (4.5 bzw. 6 Halbtage). Das entspreche nicht dem Lehrplan. Trotzdem ist es ja gang und gäbe, dass Schulen den Kindergartenbesuch stufenweise unterschiedlich gestalten. Das ist meiner Ansicht nach eine Sache, die die SI mit den Schulleitungen klären müssen. Wie ist das denn bei REVOS? Die Schulinspektoren wehren sich zu Recht! Grundsätzlich können alle Kinder das ganze Pensum während 2 Jahren besuchen. Das Pensum kann in Einzelfällen reduziert werden (nur im 1. KG-Jahr). Die Reduktion muss mit dem Entwicklungs- und Lernstand des Kindes begründet werden. Die Reduktion wird zeitlich beschränkt und soll nicht einfach das ganze Kindergartenjahr dauern und schon gar nicht für alle Kinder! In diesem Bereich ist mit REVOS 2012 keine Änderung vorgesehen. 2. Private Schulung Fragen Antworten Private Schulung im Kindergarten Was ist private Schulung? Ab wann wird die private Schulung im Kindergarten bewilligungspflichtig ( private Kindergärten und Privatunterricht )? Die private Schulung umfasst die Schulung in einer Privatschule mit einem Kindergarten, in einem privaten Kindergarten oder auch Privatunterricht. Die private Schulung von Kindern im Kindergartenalter ist per 1. August 2013 neu bewilligungspflichtig.
5 Ab wann braucht unsere Privatschule, die bereits über eine Bewilligung für die 1. bis 9. Klasse verfügt, eine Bewilligung fürs Führen unseres privaten Kindergartens? Bewilligte Privatschulen müssen bis spätestens 31. Juli 2014 eine Bewilligung fürs Führen eines privaten Kindergartens einholen. Bewilligungsverfahren Wer erteilt die Bewilligung fürs Führen einer Privatschule mit Kindergarten oder eines privaten Kindergartens? Wo muss ich ein Gesuch für Privatunterricht einreichen, wenn ich meine Kinder privat schulen will? Die Erziehungsdirektion prüft Gesuche und erteilt gegebenenfalls die Bewilligung. Die Bewilligung für Privatunterricht erteilt das zuständige Schulinspektorat.