Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe MATERIALSAMMLUNG

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Transkript:

Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe MATERIALSAMMLUNG

Rahmencurriculum für die Fort- und Weiterbildung von Lehrenden Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu Inhaltsverzeichnis Kompetenzprofil X: Das Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung Artikel: Das Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung Präsentation: Hilfen zur Erziehung Präsentation: Ziele in der pädagogischen Arbeit Kompetenzprofil Y: Der Hilfeplanprozess in den Hilfen zur Erziehung Kapitel: Der Hilfeplanprozess in den Hilfen zur Erziehung Präsentation: Der pädagogische Hilfeprozess Weitere Informationen und Materialien finden Sie im Internet unter: www.evas-europe.eu Dieses Projekt wurde mit Unterstützung der Europäischen Kommission finanziert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung trägt allein der Verfasser; die Kommission haftet nicht für die weitere Verwendung der darin enthaltenen Angaben.

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu Kompetenzprofil: Artikel: Autor_in: Das Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung Das Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung Thomas Feilen Die Hilfen zur Erziehung innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe Bei der Darstellung einer Wirkungsorientierung im Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung ist es unabdingbar, sich den spezifischen Anforderungen des Arbeitsfeldes anzunähern und die Besonderheiten zu erläutern. Die Hilfen zur Erziehung stellen einen Leistungsbereich in der Gesamtpalette der Kinder- und Jugendhilfe dar und unterscheiden sich in vielfacher Weise von anderen Leistungen. Unter dem Begriff Kinder- und Jugendhilfe sind verschiedene Sozial- und Dienstleistungen für Kinder, Jugendliche und Familien zu verstehen, die im Kinder- und Jugendhilfegesetz genauer definiert werden. Seit dem 1.1.1991 ist das Kinder- und Jugendhilferecht im 8. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt und hat das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz abgelöst. Mit der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes hat sich die Rolle der Jugendämter maßgeblich verändert. Das Jugendamt, das bis zu diesem Zeitpunkt in erster Linie als Eingriffsbehörde in die Lebenssituation von Familien hineinwirken konnte, wurde mit dem gesetzlichen Auftrag versehen, die Adressat/innen der Hilfe in die Entscheidungsfindung über die geeigneten Hilfen einzubeziehen und ihre Wünsche und Vorstellungen zu berücksichtigen. Das Ziel der verschiedenen Dienstleistungen ist es, die persönliche und soziale Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern (vgl. 1, Abs.1 SGB VIII). Dazu sind Leistungen anzubieten, die an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. ( 11, Abs. 1 SGB VIII). Die Kinder- und Jugendhilfe hat verschiedene Ziele, die sich nach Gernert in drei Funktionen bündeln lassen: 1. Die Kinder und Jugendhilfe hat eine unterstützende Funktion bei allen Beratungsdiensten (z.b. Erziehungsberatung), bei Erziehungs- und Ausbildungshilfen, sowie Unterhaltsfragen (d.h. wirtschaftliche Jugendhilfe). 1

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu 2. Die Kinder- und Jugendhilfe ergänzt die Familie durch Angebote vorschulischer Erziehung und Bildung in Kindertagesstätten und Tagespflege, durch Einrichtungen und Gruppen der Kinder- und Jugendarbeit, durch die Gestaltung von Spielplätzen und durch die Bereitstellung von Erholungs- und Bildungsmöglichkeiten. 3. Die Kinder- und Jugendhilfe erfüllt eine real-utopische Funktion, indem über die Teilnahme an der Sozialplanung und der Stadterneuerung sowie der Mobilisierung der politischen Kräfte angestrebt wird, die Lebensverhältnisse von Kindern und Jugendlichen möglichst optimal zu gestalten (Gernert 2003; S. 3 f). Adressaten des SGB VIII sind in erster Linie Minderjährige und ihre Familien aber auch Volljährige, die das 27. Lebensjahr noch nicht erreicht haben (im 7 Abs. 1 SGB VIII werden sie als junge Volljährige oder junge Menschen bezeichnet). Die Kinder- und Jugendhilfe hat vorrangig einen präventiven Auftrag und soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. ( 1, Abs. 3 Punkt 1). Dieser präventive Ansatz zeigt sich vor allem in der Fülle der verschiedenen Aufgaben und Methoden, die die Kinder- und Jugendhilfe bereithält. Dabei werden die Aufgaben der Jugendhilfe in Leistungen der Jugendhilfe und andere Aufgaben der Jugendhilfe unterteilt ( 2 Abs. 1 SGB VIII). Nach Schleicher besitzen Leistungen der Jugendhilfe reinen Angebots-Charakter: Sie werden überwiegend von Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen, und für die Betroffenen besteht ein Wunsch- und Wahlrecht (vgl. 5 SGB VIII). Andere Aufgaben der Jugendhilfe stehen dagegen nicht zur Disposition der Betroffenen, sondern kommen aufgrund des nach Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes bestehenden so genannten staatlichen Wächteramtes unter Umständen auch gegen den Willen der Betroffenen in Betracht. Die anderen Aufgaben der Jugendhilfe werden ganz überwiegend von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. (Schleicher 2002, S. 4) Leistungen der Jugendhilfe Gemäß 2 Abs. 2 SGB VIII gehören zu den sog. Leistungen der Jugendhilfe: die Jugendarbeit die Jugendsozialarbeit der erzieherische Kinder- und Jugendschutz die Förderung der Erziehung in der Familie 2

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu die Förderung von Kindern in Tagespflege und Tageseinrichtungen die Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen die Hilfen für seelisch behinderte Minderjährige und ergänzende Leistungen die Hilfen für junge Volljährige und deren Nachbetreuung Andere Aufgaben der Jugendhilfe Gemäß 2 Abs. 3 SGB VIII gehören zu den sog. anderen Aufgaben der Jugendhilfe: die Inobhutnahme Minderjähriger die Herausnahme akut gefährdeter Minderjähriger der Pflegekinderschutz die Heimaufsicht die Zusammenarbeit mit den Familien-, Vormundschafts- und Jugendgerichten die Adoptionsvermittlung die Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellungen nichtehelicher Kinder die Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Vormündern und Pflegern die Übernahme und Führung von Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe Das KJHG unterscheidet nach freien und öffentlichen Trägern, die zur Erfüllung und Umsetzung der o.g. Leistungen verpflichtet sind. Träger der freien Jugendhilfe sind alle Jugendverbände (z.b. ev. und kath. Jugend, Sportjugend), Wohlfahrtsverbände (z.b. AWO, Caritasverband, Diakonisches Werk, Der Paritätische), Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften, aber auch Jugendgemeinschaften, Bürgerinitiativen, Selbsthilfe-Organisationen. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kommunen (d.h. die Landkreise und kreisfreien Städte), die auf örtlicher Ebene Jugendämter bestimmen und der überörtliche Träger (Bundesland oder Stadtstaat) der das Landesjugendamt einrichtet. Die Leistungen des KJHG werden sowohl von den Trägern der freien Jugendhilfe, als auch von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht, wobei die Leistungsverpflichtung sich auf die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht ( 3 Abs. 2 SGB VIII). Beide Gruppen (freie und öffentliche Träger) 3

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu sollen dabei partnerschaftlich zusammenarbeiten ( 4 Abs. 1 SGB VIII), wobei die Träger der öffentlichen Jugendhilfe [...] für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung [haben] ( 79 Abs. 1 SGB VIII). Nach Gernert stellt das Jugendamt vor Ort dabei einerseits die zentrale Erziehungsbehörde dar und organisiert andererseits durch den Jugendhilfeausschuss die Interessenvertretung für Kinder, Jugendliche und ihre Familien (Gernert 2003; S. 4f). Das Jugendamt besteht aus der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss. Damit nimmt das Jugendamt innerhalb der Gebietskörperschaft eine Sonderstellung ein, die das Kinder- und Jugendhilfegesetz, wie auch schon das Jugendwohlfahrtsgesetz als dessen Vorgänger, vorschreibt. Es gibt kein anderes kommunales Amt, dessen Organisation durch Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist. JUGENDAMT Jugendhilfeausschuss Verwaltung Danach hat der Jugendhilfeausschuss zum einen stimmberechtigte und zum anderen beratende Mitglieder. Das KJHG sagt in 71 Abs. 1, wer die stimmberechtigten Mitglieder sind. Es handelt sich zu 3/5 um Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind und 2/5 um Mitglieder, die auf Vorschlag der freien Träger gewählt werden. 4

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu Die Hilfen zur Erziehung innerhalb des KJHG Nach Schleicher stellen die Hilfen zur Erziehung individuelle Einzelhilfen dar, die nur dann in Betracht kommen, wenn im konkreten Einzelfall eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und daher spezifische Hilfe für die Entwicklung des betreffenden Kindes oder Jugendlichen notwendig ist. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung. (Schleicher 2002, S. 10) Die jeweiligen Rechtsgrundlagen und die allgemeinen Ziele der Hilfen zur Erziehung (HzE) sind im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) definiert. Im 27 heißt es Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Frey (2008, S. 27) macht darauf aufmerksam, dass neben diesem Anspruch auf Unterstützung, die Beteiligten ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der Hilfen haben, sofern keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen ( 5 und 36 KJHG) und dass sie im Rahmen einer Hilfe beteiligt, aber auch mitwirken müssen ( 8 und 36 KJHG). Diese Faktoren (geeignete Hilfe, Wunsch/Wahlrecht, Beteiligung und Mitwirkung) sind nach Frey in einer Debatte um Wirkungsorientierung in den Hilfen zur Erziehung gleichermaßen zu berücksichtigen, denn Wirkungsorientierung kann somit nicht eindimensional nur durch den Leistungserbringer erfolgen, sondern muss im Dialog mit den anderen beteiligten Akteuren (freie Träger und Jugendamt) erfolgen. 5

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu Abbildung 1: Sozialrechtliches Leistungsdreieck in den Hilfen zur Erziehung (Pfadenhauer S. 11) Personensorgeberechtigte = Leistungsberechtigte Gegenseitiger Vertrag (privatrechtlich) z.b. über Beratung, Betreuung individueller Rechtsanspruch gem. SGB VIII (öffentliches Recht) Freie Träger = Leistungserbringer Vereinbarung über Kostenerstattung öffentlich-rechtliche Verträge Jugendamt = Leistungsgewährer Um eine geeignete Hilfe zu erhalten, müssen die zuständigen Sorgeberechtigten oder auch Dritte, den Bedarf der zuständigen Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) des Jugendamtes mitteilen. Hier erfolgt eine Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, wobei die Auswahl der konkreten Hilfen zur Erziehung...allein nach pädagogischen Gesichtspunkten anhand des jeweiligen Einzelbedarfs zu erfolgen [hat]. Dabei ist die gesamte Lebens- und Familien-Situation der Minderjährigen zu berücksichtigen und der Verhältnismäßigkeits-Grundsatz zu beachten (d.h. es darf nur so viel wie unbedingt nötig in die Lebensverhältnisse der Betroffenen eingedrungen werden) (Schleicher 2002, S. 11). Das Ziel einer Maßnahme ist es, die erzieherische Kompetenz der Eltern zu fördern und Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung ihrer Probleme zu unterstützen. Je nach Situation lässt sich das Angebotsspektrum der Hilfen zur Erziehung dahingehend differenzieren, ob sie die Erziehung in der Familie unterstützen, ergänzen oder ersetzen: 6

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu Abbildung 2: Übersicht über das Hilfespektrum Familienunterstützend Familienergänzend Familienersetzend - Erziehungsberatung - Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) - Soziale Gruppenarbeit - Erziehungsbeistand (EB) - Tagesgruppen - Sozialpädagogische Tagespflege - Vollzeitpflege - Heimerziehung/sonstige betreute Wohnformen - Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Die Darstellung macht deutlich, dass es sich bei den Hilfen zur Erziehung um ein komplexes und differenziertes Arbeitsfeld handelt. Bei der Diskussion um Wirkungsorientierung ist es deshalb wichtig zu wissen, in welchem Bereich der Hilfen zur Erziehung, eine Maßnahme angesiedelt ist. Denn neben der spezifischen Hilfeform ist es relevant, ob Fachkräfte eingesetzt werden, die über entsprechende Erfahrungen und Kompetenzen verfügen. Gragert betont, dass die Fachkräfte in den jeweiligen Feldern der Hilfen zur Erziehung, Förderung initiieren, entwickeln und begleiten sollen, die insgesamt entlastend wirken und beim Aufbau neuer Lebensperspektiven helfen (Gragert 2004, S. 206) sollen. Zur Erfüllung dieser komplexen Aufgabe sind spezifische Kenntnisse und Qualifikationen der Fachkräfte notwendig und Gragert versucht deshalb jedem Arbeitsfeld spezifische Kompetenzprofile (Fach- und Sachkompetenz; Methodenkompetenz; Sozialkompetenz; Persönlichkeitskompetenz) zuzuordnen (Gragert 2004, S. 207 ff). Im Folgenden werden noch einmal die Angebote und Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung auf den gesetzlichen Grundlagen des SGB VIII kurz skizziert werden, um die Differenzierung und Komplexität aufzuzeigen: 28 Erziehungsberatung Die Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung enthält die am weitesten gefasste und anspruchsvollste Aufgabenbeschreibung für Beratungen. Im SGB VIII wird sie als eine lösungsorientierte Beratung bei Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung kategorisiert. Hierzu gehört die Aufgabe, Verhaltensauffälligkeiten, Erziehungs- und Lernschwierigkeiten sowie Entwicklungsstörungen vorzubeugen bzw. diese zu diagnostizieren und zu behandeln Individuelle und familienbezogene Probleme sollen im 7

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu Beratungsgespräch geklärt und Entwicklungs-, Lösungs- und Veränderungsmöglichkeiten zur Bewältigung belastender Probleme erarbeitet werden. (Gragert 2004; S. 212) 29 Soziale Gruppenarbeit Durch soziales Lernen in der Gruppe und gruppenpädagogische Aktivitäten soll die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher gefördert werden. Zu den Hauptaufgaben der Fachkräfte in der sozialen Gruppenarbeit gehören: die Verbesserung der sozialen Handlungskompetenz durch die Vermittlung alternativer Handlungsstrategien, die Anwendung unterschiedlicher Methoden und gruppenpädagogischer Ansätze, Einzelgespräche und persönliche Beratungen, Elternsprechstunden, Hausbesuche oder telefonische Gespräche mit den Eltern 30 Erziehungsbeistandschaft Die Erziehungsbeistandschaft ist ein vorrangig an den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen orientiertes Beratungs- und Unterstützungsangebot mit folgenden Hauptaufgaben: Hilfe bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen durch den Aufbau einer Vertrauensbeziehung, therapeutische Stützung, Verbesserung des Sozial- und Leistungsverhaltens des jungen Menschen in der Schule, (Wieder-)Herstellung tragfähiger Familienbeziehungen und die Verbesserung anderer sozialer Bezüge des Kindes oder Jugendlichen, Förderung von Verselbstständigung insbesondere bei älteren Minderjährigen 31 Sozialpädagogische Familienhilfe Aufgabe der SPFH ist insbesondere die Verbesserung der familiären Beziehungen sowie die Verbesserung des Verhältnisses zum sozialen Umfeld. Die familienpädagogische Hilfe findet im Lebensraum der Familie statt. In den Tätigkeitsbereich der Familienhelfer innen gehören: beratende Gespräche, modellhaftes Handeln im Familienzusammenhang, 8

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu konkrete, praktische Lebenshilfe, Aktivierung inner- und außerfamiliärer Ressourcen. 32 Erziehung in einer Tagesgruppe Eine vernachlässigte und oft entscheidende Aufgabe der Fachkräfte ist die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in eine Tagesgruppe. Die Situation des Kindes und der Familie muss in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt analysiert und die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen ernst genommen werden, bevor eine fundierte Entscheidung für oder gegen diese Hilfeart getroffen und mit der konkreten Hilfeplanung begonnen werden kann. Ziel der zu leistenden Erziehungs-, Bildungs-, Förder- und Versorgungsaufgaben ist es: Kinder in ihrer emotionalen Entwicklung sowie ihrer Beziehung zu den Eltern zu stabilisieren, die schulische Integration zu fördern und zu unterstützen, die Zusammenarbeit mit der Schule, Unterstützung bei der Erledigung der Hausaufgaben zu leisten und in Absprache mit den Lehrer_innen häufig eine ergänzende Förderung (z.b. Konzentrations- und Ausdauerübungen) vorzunehmen, die Zusammenarbeit mit den Eltern, die Initiierung von Verständigungsprozessen und die Ausgestaltung der gesamten Elternarbeit zu übernehmen. Dazu gehören z.b. thematisch ausgerichtete Elternseminare, zielgruppenorientierte Elternabende, regelmäßige Einzelgespräche oder Familiennachmittage und Familienfreizeiten. 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen Die Aufgaben und Ziele variieren je nach Alter und Entwicklungsstand sowie den Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie. Wird eine Rückkehr dorthin angestrebt, ist die Elternarbeit eine Hauptaufgabe der Fachkräfte. Ist die Vorbereitung auf die Erziehung in einer anderen Familie das Ziel, haben die Fachkräfte zusammen mit dem ASD die Aufgabe in Bezug auf alle Beteiligten zu vermitteln, zu beruhigen, zu klären und den Prozess vorzubereiten. Bietet die Heimerziehung für die jungen Menschen eine Lebensform auf längere Zeit, haben die Fachkräfte im Verselbstständigungsprozess zu beraten und zu unterstützen. Laut SGB VIII haben die Fachkräfte im Bereich der Heimerziehung folgende Hauptaufgaben: den Aufbau stabiler, affektiver Beziehungen im Umgang mit Erwachsenen zu ermöglichen, 9

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu pädagogische und therapeutische Angebote in das Alltagserleben einzubringen, attraktive Lernfelder und lohnende Zukunftsperspektiven zu eröffnen, Kontakte zum früheren sozialen Umfeld zu unterstützen, für günstige Entwicklungsbedingungen zu sorgen, den einzelnen Menschen als Person annehmen und wertschätzen, eine vorübergehende oder auf einen längeren Zeitraum angelegte Beheimatung fördern und die Entwicklung neuer Lebensperspektiven unterstützen, ein breit angelegtes Spektrum beruflicher Qualifizierungsmöglichkeiten zu erschließen, Ausbildungsverhältnissen in Betrieben zu begleiten sowie die Kooperation mit der Jugendberufshilfe zu übernehmen (Gragert 2004 S. 211-231). Schlussfolgerung Wie sich schon gezeigt hat, nehmen die Hilfen zur Erziehung innerhalb des KJHG einen besonderen Platz ein, denn sie sind ein differenziertes und komplexes Arbeitsfeld. In Ihnen sind verschiedene Akteure mit unterschiedlichen Erwartungen und Zielvorstellungen (siehe Abbildung 2) beteiligt und es geht um Leistungen, die dann in Anspruch genommen werden, wenn es zu keiner gelingenden Entwicklung des Kindes kommt oder sogar das Kindeswohl gefährdet scheint. Die Entscheidung was gelingend ist, liegt dann nicht mehr allein in den Händen der Familie oder den Sorgeberechtigten, sondern wird von Seiten des Jugendamtes und richterlichen Entscheidungen mitbestimmt. Im Gegensatz zu dem Bereich der frühkindlichen Erziehung (Kinderkrippe, Kindertagesstätte, etc.) werden die Hilfen zur Erziehung von den Kunden nicht nur als Unterstützung der Familie, sondern hin und wieder auch als Störung oder sogar als staatlichen Eingriff in die Familie empfunden. So macht Frey darauf aufmerksam, dass nur 20 Prozent der Hilfen zur Erziehung auf der Eigeninitiative von Klienten basieren, bei den verbleibenden 80 Prozent muss innerhalb der Maßnahme noch einmal unterschieden werden, ob diese gerne und freiwillig oder unter direktem oder indirekten Zwang in Anspruch genommen werden (Frey 2008 S. 29). In Bezug auf eine Wirkungsorientierung und die Erreichung von Zielen, ist das eine Realität, mit der sich pädagogische Fachkräfte in den Hilfen zur Erziehung auseinandersetzen müssen denn es macht einen Unterschied, ob sie mit der Unterstützung des Klienten und dessen Familiensystems arbeiten können und ob es sich um analoge Ziele handelt oder ob die Arbeit mit Widerständen dieses Systems verbunden ist und Zielkonflikte vorprogrammiert sind. 10

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu Allein dieses Beispiel macht deutlich, dass pädagogische Fachkräfte im Feld der Hilfen zur Erziehung mit anderen Realitäten konfrontiert werden können, als das in anderen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe der Fall ist. In einem Positionspapier macht die Autorengruppe Arbeitskreis Fachschulen für Sozialpädagogik-Einrichtungen der Erziehungshilfe darauf aufmerksam, dass der Bereich der Hilfen zur Erziehung in den letzten 20 Jahren zudem enorme Veränderungen durchlebt hat, die mit der Zielgruppe (Stichwort: Ausdifferenzierung und Pluralisierung der Jugendphase), mit pädagogischen Konzepten und Arbeitsweisen, aber auch mit juristischen und sozialpolitischen Vorgaben zu erklären sind. Der Paradigmenwechsel, der sich durch die Einführung des KJHG Anfang der 90er Jahre abbildet, lässt sich in der pädagogischen Perspektive als die Abkehr vom problematischen Kind zur ressourcenorientierten Familiendiagnostik kennzeichnen (...). Der Umgang mit bindungsverunsicherten Kindern (Stichwort: neue Zielgruppen) stellt hohe Ansprüche an den selbstreflexiven Umgang mit Übertragungs- Gegenübertragungsprozessen, systemischen Einbindungen und der Beschäftigung mit der eigenen und fremdem Biografie, um Grenzen des eigenen Erziehungshandelns realistisch wahrnehmen zu können. (AUTORENGRUPPE Arbeitskreis Fachschulen für Sozialpädagogik-Einrichtungen der Erziehungshilfe 2010; S. 1) Gleichzeitig sind steigende Anforderungen in den Arbeitsbedingungen festzustellen, die mit einer Leistungsverdichtung einhergehen und sich z.b. im ambulanten Bereich mit einer höheren Fallzahl pro Fachkraft und einer gleichzeitig verkürzten Verweildauer zu beschreiben sind (BVkE 2009; S. 1). Die unterschiedlichen Herausforderungen im Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung werden durch diese Umstände noch komplexer und eine EDV-gestützte Dokumentation zur Wirksamkeit der Hilfe kommt als weitere Anforderung für die Fachkräfte dazu. Ob diese Anforderung als Herausforderung und Chance betrachtet werden kann, liegt sicher auch in der Art und Weise wie diese Verfahren implementiert werden. Wirkungsorientierte Verfahren bieten die Chance, Hilfepläne und -verläufe von Beginn an zu gestalten und Ziele mit allen Beteiligten zu vereinbaren und Indikatoren herauszuarbeiten, an denen eine Zielerreichung und damit eine Wirkung messbar wird. 11

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu Literatur Autorengruppe Arbeitskreis Fachschulen für Sozialpädagogik-Einrichtungen der Erziehungshilfe (2010): Positionspapier zur Qualitätsentwicklung in der Praxisbegleitung von ErzieherInnen in der Ausbildung. Bad Bentheim/Münster. Beher, K./ Gragert, N. (2004): Aufgabenprofile und Qualifikationsanforderungen in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe; Dortmund/München. Bundesverband katholischer Einrichtungen BVkE (2009): Diskussionspapier: Anforderungs- und Kompetenzprofil für Fachkräfte in der Erziehungshilfe. Freiburg. Frey, Franz (2008): Chancen und Grenzen von Wirkungsorientierung in den Hilfen zur Erziehung. Wiesbaden. Gernert, Wolfgang (2003): Was ist eigentlich die Jugendhilfe? In: Hilfen zur Erziehung erfolgreich mitgestalten. Eine Einführung für Lehrerinnen und Lehrer. Landschaftsverband Westfalen- Lippe. Münster. Pfadenhauer, Björn (2011) Das Wunsch- und Wahlrecht der Kinder- und Jugendhilfe. Wiesbaden. Schleicher, Hans (2002): Recht der Kinder- und Jugendhilfe in: Familienhandbuch (https://www.familienhandbuch.de/rechtsfragen/kinderrechte/recht-der-kinder-undjugendhilfe; Aufruf am 28.12.2013). 12

Rahmencurriculum für die Fort- und weiterbildung von Lehrkräften Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europa.eu Hilfen zur Erziehung

Gliederung 1. Hilfen zur Erziehung (HzE) im KJHG 2. Begriffsbestimmung der Hilfen zur Erziehung 3. Aufgaben der Hilfen zur Erziehung 4. Akteure im Hilfeprozess 5. Hilfeleistungen 6. Quellen

1. Hilfen zur Erziehung im KJHG Die Hilfen zur Erziehung stellen einen Leistungsbereich in der Gesamtpalette der Kinderund Jugendhilfe dar und unterscheiden sich in vielfacher Weise von anderen Leistungen. Unter dem Begriff Kinder- und Jugendhilfe sind verschiedene Sozial- und Dienstleistungen für Kinder, Jugendliche und Familien zu verstehen, die im Kinder- und Jugendhilfegesetz genauer definiert werden. Seit dem 1.1.1991 ist das Kinder- und Jugendhilferecht im 8. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt und hat das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz abgelöst. Mit der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes hat sich die Rolle der Jugendämter maßgeblich verändert. Das Jugendamt, das bis zu diesem Zeitpunkt in erster Linie als Eingriffsbehörde in die Lebenssituation von Familien hineinwirken konnte, wurde mit dem gesetzlichen Auftrag versehen, die Adressat/innen der Hilfe in die Entscheidungsfindung über die geeigneten Hilfen einzubeziehen und ihre Wünsche und Vorstellungen zu berücksichtigen. (vgl. 1, Abs.1 SGB VIII und 11, Abs. 1 SGB VIII)

1. Hilfen zur Erziehung im KJHG Die Kinder- und Jugendhilfe hat verschiedene Ziele, die sich nach Gernert in drei Funktionen bündeln lassen: Die Kinder und Jugendhilfe hat eine unterstützende Funktion bei allen Beratungsdiensten (z.b. Erziehungsberatung), bei Erziehungs- und Ausbildungshilfen, sowie Unterhaltsfragen (d.h. wirtschaftliche Jugendhilfe). Die Kinder- und Jugendhilfe ergänzt die Familie durch Angebote vorschulischer Erziehung und Bildung in Kindertagesstätten und Tagespflege, durch Einrichtungen und Gruppen der Kinder- und Jugendarbeit, durch die Gestaltung von Spielplätzen und durch die Bereitstellung von Erholungs- und Bildungsmöglichkeiten. Die Kinder- und Jugendhilfe erfüllt eine real-utopische Funktion, indem über die Teilnahme an der Sozialplanung und der Stadterneuerung sowie der Mobilisierung der politischen Kräfte angestrebt wird, die Lebensverhältnisse von Kindern und Jugendlichen möglichst optimal zu gestalten. (Gernert 2003; S. 3 f)

1. Hilfen zur Erziehung im KJHG Adressaten des SGB VIII sind in erster Linie Minderjährige und ihre Familien aber auch Volljährige, die das 27. Lebensjahr noch nicht erreicht haben (im 7 Abs. 1 SGB VIII werden sie als junge Volljährige oder junge Menschen bezeichnet). Die Kinder- und Jugendhilfe hat vorrangig einen präventiven Auftrag und soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. ( 1, Abs. 3 Punkt 1). Dabei werden die Aufgaben der Jugendhilfe in Leistungen der Jugendhilfe und andere Aufgaben der Jugendhilfe unterteilt ( 2 Abs. 1 SGB VIII). Nach Schleicher besitzen Leistungen der Jugendhilfe reinen Angebots-Charakter. Sie werden überwiegend von Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen, und für die Betroffenen besteht ein Wunsch- und Wahlrecht (vgl. 5 SGB VIII). Andere Aufgaben der Jugendhilfe stehen dagegen nicht zur Disposition der Betroffenen, sondern kommen aufgrund des nach Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes bestehenden so genannten staatlichen Wächteramtes unter Umständen auch gegen den Willen der Betroffenen in Betracht.

1. Hilfen zur Erziehung im KJHG Leistungen der Jugendhilfe: gemäß 2 Abs. 2 SGB VIII gehören zu den sog. Leistungen der Jugendhilfe: die Jugendarbeit die Jugendsozialarbeit der erzieherische Kinder- und Jugendschutz die Förderung der Erziehung in der Familie die Förderung von Kindern in Tagespflege und Tageseinrichtungen die Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen die Hilfen für seelisch behinderte Minderjährige und ergänzende Leistungen die Hilfen für junge Volljährige und deren Nachbetreuung

1. Hilfen zur Erziehung im KJHG Andere Aufgaben der Jugendhilfe gemäß 2 Abs. 3 SGB VIII gehören zu den sog. anderen Aufgaben der Jugendhilfe: die Inobhutnahme Minderjähriger die Herausnahme akut gefährdeter Minderjähriger der Pflegekinderschutz die Heimaufsicht die Zusammenarbeit mit den Familien-, Vormundschafts- und Jugendgerichten die Adoptionsvermittlung die Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellungen nichtehelicher Kinder die Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Vormündern und Pflegern die Übernahme und Führung von Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften

1. Hilfen zur Erziehung im KJHG Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe Das KJHG unterscheidet nach freien und öffentlichen Trägern, die zur Erfüllung und Umsetzung der o.g. Leistungen verpflichtet sind. Träger der freien Jugendhilfe sind alle Jugendverbände (z.b. ev. und kath. Jugend, Sportjugend), Wohlfahrtsverbände (z.b. AWO, Caritasverband, Diakonisches Werk, Der Paritätische), Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften, aber auch Jugendgemeinschaften, Bürgerinitiativen, Selbsthilfe-Organisationen. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kommunen (d.h. die Landkreise und kreisfreien Städte), die auf örtlicher Ebene Jugendämter bestimmen und der überörtliche Träger (Bundesland oder Stadtstaat) der das Landesjugendamt einrichtet. Die Leistungen des KJHG werden sowohl von den Trägern der freien Jugendhilfe, als auch von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht, wobei die Leistungsverpflichtung sich auf die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezieht ( 3 Abs. 2 SGB VIII).

2. Begriffsbestimmung der Hilfen zur Erziehung Individuelle Einzelhilfen die nur dann in Betracht kommen, wenn im konkreten Einzelfall eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und daher spezifische Hilfe für die Entwicklung des betreffenden Kindes oder Jugendlichen notwendig ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung. Rechtsgrundlagen und allgemeinen Ziele der Hilfen zur Erziehung (HzE) sind im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) definiert. 27: Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Neben diesem Anspruch auf Unterstützung, gibt es ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der Hilfen, sofern keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen ( 5 und 36 KJHG) und dass sie im Rahmen einer Hilfe beteiligt, aber auch mitwirken müssen ( 8 und 36 KJHG).

3. Aufgaben der Hilfen zur Erziehung Hilfen zur Erziehung können von den Erziehungsberechtigten, dem Kind selbst oder durch Außenstehende (Schule, Nachbarn, Polizei) beantragt bzw. angezeigt werden. Merkmale: wenn das Aufwachsen in der Familie als problematisch eingeschätzt wird Elternverantwortung (GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1,3): Die Pflege und Erziehung des Kindes ist Recht und Pflicht der Eltern. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten darf nur in Ausnahmefällen gehandelt werden. Über die Wahrnehmung dieser Pflicht wacht der Staat. Problem der Notwendigkeit: der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung muss eine Notwendigkeit zugrunde liegen. Eltern müssen den Bedarf begründen, dadurch ist eine anonyme Beratung nicht mehr möglich.

3. Aufgaben der Hilfen zur Erziehung Beim Jugendamt erfolgt Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, wobei die Auswahl der konkreten Hilfen zur Erziehung allein nach pädagogischen Gesichtspunkten anhand des jeweiligen Einzelbedarfs zu erfolgen hat. Dabei ist die gesamte Lebens- und Familien-Situation der Minderjährigen zu berücksichtigen und der Verhältnismäßigkeits-Grundsatz zu beachten (es darf nur so viel wie unbedingt nötig in die Lebensverhältnisse der Betroffenen eingedrungen werden). Ziel einer Maßnahme: die erzieherische Kompetenz der Eltern zu fördern und Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung ihrer Probleme zu unterstützen. Je nach Situation lässt sich das Angebotsspektrum der Hilfen zur Erziehung dahingehend differenzieren, ob sie die Erziehung in der Familie unterstützen, ergänzen oder ersetzen:

3. Aufgaben der Hilfen zur Erziehung Familienunterstützend Erziehungsberatung Sozialpädagogische Familienhilfe Soziale Gruppenarbeit Erziehungsbeistand (EB) Familienergänzend Tagesgruppen Sozialpädagogische Tagespflege Familienersetzend Vollzeitpflege Heimerziehung/ sonstige betreute Wohnformen Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

4. Akteure im Hilfeprozess Das Verhältnis im Leistungsdreieck: Familie und Jugendlicher: Leistungsberechtigte der Hilfe Jugendamt: Leistungsträger der Hilfe Freier Träger: Leistungserbringer der Hilfe

4. Akteure im Hilfeprozess Familie und Jugendlicher (Personensorgeberechtigte): Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind ( 27 Abs. 1 KJHG) Wunsch und Wahlrecht ( 5 KJHG) Kinder und Jugendliche können Hilfeleistung alleine nicht einfordern Das Jugendamt: Zweigliedrigkeit des Jugendamtes: besteht aus Verwaltung und Jugendhilfeausschuss Innerhalb der Verwaltung ist der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) für den Bereich HzE zuständig Erste Anlaufstelle für Fragen erzieherischer Hilfe Freie Träger: Können Leistungen und andere Aufgaben erbringen ( 1 Abs. 2 und 3 KJHG) Können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Ziele, Weltanschauungen und Werte eigenständig definieren ( 3 Abs. 1 KJHG)

4. Akteure im Hilfeprozess

5. Hilfeleistungen 28-35 KJHG Erziehungsberatung Soziale Gruppenarbeit Erziehungsbeistandschaft Sozialpädagogische Familienhilfe Erziehung in einer Tagesgruppe Vollzeitpflege Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

5. Hilfeleistungen 28 Erziehungsberatung Adressaten: Kinder Jugendliche, Eltern und andere Erziehungspersonen Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme Beratung der Betroffenen bei Erziehungsfragen und Verhaltensauffälligkeiten Therapeutische Maßnahmen (Bewegung, Spiel-, Heilpädagogik) Informationen über spezielle Fragestellungen (Adoption, Schule, Therapien)

5. Hilfeleistungen 29 Soziale Gruppenarbeit Durch soziales Lernen in der Gruppe und gruppenpädagogische Aktivitäten soll die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher gefördert werden. Zu den Hauptaufgaben der Fachkräfte in der sozialen Gruppenarbeit gehören: die Verbesserung der sozialen Handlungskompetenz durch die Vermittlung alternativer Handlungsstrategien, die Anwendung unterschiedlicher Methoden und gruppenpädagogischer Ansätze, Einzelgespräche und persönliche Beratungen, Elternsprechstunden, Hausbesuche oder telefonische Gespräche mit den Eltern

5. Hilfeleistungen 30 Erziehungsbeistandschaft Die Erziehungsbeistandschaft ist ein vorrangig an den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen orientiertes Beratungs- und Unterstützungsangebot mit folgenden Hauptaufgaben: Hilfe bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen durch den Aufbau einer Vertrauensbeziehung, therapeutische Stützung, Verbesserung des Sozial- und Leistungsverhaltens des jungen Menschen in der Schule, (Wieder-)Herstellung tragfähiger Familienbeziehungen und die Verbesserung anderer sozialer Bezüge des Kindes oder Jugendlichen, Förderung von Verselbstständigung insbesondere bei älteren Minderjährigen

5. Hilfeleistungen 31 Sozialpädagogische Familienhilfe Aufgabe der SPFH ist insbesondere die Verbesserung der familiären Beziehungen sowie die Verbesserung des Verhältnisses zum sozialen Umfeld. Die familienpädagogische Hilfe findet im Lebensraum der Familie statt. In den Tätigkeitsbereich der Familienhelfer innen gehören: beratende Gespräche, modellhaftes Handeln im Familienzusammenhang, konkrete, praktische Lebenshilfe, Aktivierung inner- und außerfamiliärer Ressourcen

5. Hilfeleistungen 32 Erziehung in einer Tagesgruppe Teilstationäres und familienergänzendes Angebot Ziel der zu leistenden Erziehungs-, Bildungs-, Förder- und Versorgungsaufgaben ist es: Kinder in ihrer emotionalen Entwicklung sowie ihrer Beziehung zu den Eltern zu stabilisieren, die schulische Integration zu fördern und zu unterstützen die Zusammenarbeit mit der Schule, Unterstützung bei der Erledigung der Hausaufgaben zu leisten und in Absprache mit den Lehrer_innen häufig eine ergänzende Förderung vorzunehmen die Zusammenarbeit mit den Eltern, die Initiierung von Verständigungsprozessen und die Ausgestaltung der gesamten Elternarbeit zu übernehmen (z.b. thematisch ausgerichtete Elternseminare, zielgruppenorientierte Elternabende, regelmäßige Einzelgespräche oder Familiennachmittage und Familienfreizeiten)

5. Hilfeleistungen 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen Vollstationäre und familienersetzende Maßnahme mit folgenden Hauptaufgaben: Aufbau stabiler, affektiver Beziehungen im Umgang mit Erwachsenen ermöglichen pädagogische und therapeutische Angebote in das Alltagserleben einbringen attraktive Lernfelder und lohnende Zukunftsperspektiven eröffnen Kontakte zum früheren sozialen Umfeld unterstützen den einzelnen Menschen als Person annehmen und wertschätzen eine vorübergehende oder auf einen längeren Zeitraum angelegte Beheimatung fördern und die Entwicklung neuer Lebensperspektiven unterstützen ein breit angelegtes Spektrum beruflicher Qualifizierungsmöglichkeiten zu erschließen, Ausbildungsverhältnissen in Betrieben zu begleiten sowie die Kooperation mit der Jugendberufshilfe zu übernehmen.

5. Hilfeleistungen 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Für Kinder und Jugendliche in gefährdeten Lebenssituationen Für junge Menschen die sich erfahrungsgemäß anderen Hilfsformen entziehen Besonderheit: Präsenz und Ansprechbarkeit rund um die Uhr Mögliche Aufgaben und langfristige Ziele: Beschaffung und Erhalt der Wohnmöglichkeit Vermittlung einer einer Ausbildung Vorbereitung auf Arbeitsaufnahme Gestaltung der Freizeit

6. Quellen Autorengruppe Arbeitskreis Fachschulen für Sozialpädagogik-Einrichtungen der Erziehungshilfe (2010): Positionspapier zur Qualitätsentwicklung in der Praxisbegleitung von ErzieherInnen in der Ausbildung. Bad Bentheim/Münster Beher, K./ Gragert, N. (2004): Aufgabenprofile und Qualifikationsanforderungen in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe; Dortmund/München Bundesverband katholischer Einrichtungen BVkE (2009): Diskussionspapier: Anforderungs- und Kompetenzprofil für Fachkräfte in der Erziehungshilfe. Freiburg Frey, Franz (2008): Chancen und Grenzen von Wirkungsorientierung in den Hilfen zur Erziehung. Wiesbaden Gernert, Wolfgang (2003): Was ist eigentlich die Jugendhilfe? In: Hilfen zur Erziehung erfolgreich mitgestalten. Eine Einführung für Lehrerinnen und Lehrer. Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Münster Pfadenhauer, Björn (2011) Das Wunsch- und Wahlrecht der Kinder- und Jugendhilfe. Wiesbaden Schleicher, Hans (2002): Recht der Kinder- und Jugendhilfe in: Familienhandbuch (https://www.familienhandbuch.de/rechtsfragen/kinderrechte/recht-der-kinder-und-jugendhilfe; Aufruf am 28.12.2013)

Rahmencurriculum für die Fort- und weiterbildung von Lehrkräften Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europa.eu Ziele in der pädagogischen Arbeit

Ziele in der pädagogischen Arbeit Von der Vision zum Ziel Von der Vision zum Ziel... Teamtage NeiEsch Prof. Dr. Ralf Bohrhardt, Hochschule Coburg

Ziele in der pädagogischen Arbeit Noel Tichy (Professor of organizational behavior and human resource management at the Ross School of Business at the University of Michigan) hat viele Teams untersucht und etwas ganz interessantes festgestellt. Tichy hat herausgefunden, dass 80% aller Schwierigkeiten, Konflikte oder wie man sie auch nennen mo chte im Team, zuru ckzufu hren sind auf unklare Ziele! Von den u bergebliebenen 20 % ist ein großer Teil auf zu unklare Rollen und Verantwortlichkeiten und unklare, nicht definierte Abla ufe und Prozesse zuru ckzufu hren. Und ganz im Gegenteil dazu, wie es sich oft anfu hlt, la sst sich nur 1% der Schwierigkeiten und Konflikte zuru ckfu hren auf Normen und Werte und zwischenmenschliche Beziehungen im Team. Teamtage NeiEsch

Ziele in der pädagogischen Arbeit Ziele sind Aussagen über Zustände, Handlungen und Vorgänge, die erreicht werden sollen. Ziele verfolgen eine konkrete Absicht. Ziele müssen deshalb auch so formuliert sein, dass sie konkret und umsetzbar sind. Erfolge werden nur durch Zielsetzungen erreicht. Die Ziele immer positiv formulieren. Hinter Zielen stecken meist Wert- und Verhaltensorientierungen. Ziele zu setzen bedeutet Voraussetzungen für reflektiertes, pädagogisches Handeln zu schaffen. Ziele sind die Voraussetzungen für die Gestaltung und Auswertung von Angeboten und Arbeitsschwerpunkten. Teamtage NeiEsch

Ziele in der pädagogischen Arbeit Leitziel Mittlerziel Handlungsziel Teamtage NeiEsch

Ziele in der pädagogischen Arbeit Ziele-Hierarchie / Zielsystem Sinnvolle Ziele ko nnen mehr oder weniger konkret abgefasst sein. Leitziele (auch Globalziele, Richtziele, Grundsatzziele): sind eng an das Projektthema angelehnt ho chster Abstraktionsgrad geben die grobe Tendenz an Teamtage NeiEsch

Ziele in der pädagogischen Arbeit Mittlerziel (auch Rahmenziele, Grobziele): Leitziele werden konkretisiert zu Teilzielen (Mittlerzielen) bei sehr vielen Teilzielen: ggf. eine Auswahl der Ziele treffen zu ihnen spa ter Qualita tskriterien, -indikatoren, - standards definieren Mittlerziele charakterisieren die Inhalte des Leitziels mittlerer Abstraktionsgrad beschreiben Ergebnisse und Wirkungen, die am Ende erreicht sein sollen Teamtage NeiEsch

Ziele in der pädagogischen Arbeit Handlungsziele (auch Ergebnisziele): machen die Mittlerziele greifbar konkret, niedriger Abstraktionsgrad Beschreiben die Merkmale, durch die erkennbar wird...... wie die Mittlerziele zu erreichen sind Teamtage NeiEsch

Ziele in der pädagogischen Arbeit Handlungszielformulierungen Handlungsziele sollen die s.m.a.r.t. Kriterien erfüllen: Spezifisch: ein konkretes Teilziel ist angegeben Messbar: der Grad der Zielerreichung lässt sich beobachten oder messen Akzeptabel: ein Minimalkonsens ist erreichbar, dass dieses Ziel verfolgt werden soll Realistisch: das Ziel ist unter gegebenen finanziellen, personellen, politischen Rahmenbedingungen erreichbar. Terminiert: ein Zeitpunkt für die voraussichtliche Zielerreichung ist gegeben. Teamtage NeiEsch

Ziele in der pädagogischen Arbeit SMART am Beispiel Spezifisch: Am 10.05. findet in der Wohngruppe ein Treffen mit dem Bürgermeister statt. Messbar: Die regionale Tageszeitung berichtet u ber das Treffen (nicht Medienecho) Akzeptabel: Benachteiligte Jugendliche sollen eine Chance haben (nicht: sollen nicht mehr ausgegrenzt werden. Realistisch: s.o. (nicht: am 10.05. findet ein Treffen mit mehreren Ministern statt) Terminiert: s.o. (nicht: Irgendwann sollte auch mal ein Treffen mit einem Minister...) Teamtage NeiEsch

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu Kompetenzprofil: Artikel: Autor_in: Der Hilfeplanprozess in den Hilfen zur Erziehung Der Hilfeplanprozess in den Hilfen zur Erziehung Thomas Feilen Der Hilfeplan Mit dem KJHG wurde 1991 ein Gesetz verabschiedet, was zur Vorbeugung, Hilfeleistung und zum Schutz der Kinder und Jugendlichen dienen sollte. Erstmalig wurde im Gesetz der Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und sorgeberechtigten Eltern an der Entscheidung, welches die geeignet Hilfe ist, Rechnung getragen und das Wunsch- und Wahlrecht, sowie die Einbeziehung in die Hilfeplanung gesetzlich verankert. Insofern fand ein Paradigmenwechsel in der Rolle des Jugendamtes statt, das somit nicht mehr nur als eine Eingriffbehörde definiert wurde, sondern den gesetzlichen Auftrag zur Information und Einbeziehung von betroffenen Kindern, Jugendlichen und sorgeberechtigten Eltern erhielt. (Spitzl 2003, S. 4) Wenn Personensorgeberechtigte beim Jugendamt also einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung ( 27 KJHG) stellen, so ist dies eine Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Mit dieser Leistung sind bestimmte Bedingungen und Rechte verknüpft und so schreibt das KJHG in 36 ein Hilfeplanverfahren vor, in dem die Sorgeberechtigten und der junge Mensch nach 5 ein Wahlrecht (z.b. zur Hilfeform) haben und in dem auch eine Mitwirkung von allen Beteiligten erwartet wird. 36 Mitwirkung, Hilfeplan (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist. (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der 1

Weiterführende Literatur zum Studienskript Computergestützte Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation in der Jugendhilfe www.evas-europe.eu Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden. (3) Erscheinen Hilfen nach 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden. (4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. (dejure.org/aufruf 02.01.2014) In diesem Gesetzestext wird deutlich, dass der Hilfeplan dazu dient, den Bedarf erzieherischer Hilfe für einen jungen Menschen festzustellen und die für ihn notwendigen und geeigneten Hilfen zu bestimmen. Der Hilfeplan dokumentiert die Planung und Entscheidung über die zu erbringende Leistung, beschreibt aber auch die Aufgaben und Ziele der Adressaten und bestimmt das Verfahren der Überprüfung und Weiterentwicklung der Leistung. 5 Wahlrecht (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes ( 36) geboten ist. (ebd.) Mit diesem Gesetz wird die grundlegende Haltung des KJHG deutlich, denn Jugendhilfe wird nicht mehr ausschließlich als Kontroll- und Interventionsinstrument definiert, was eingreift wenn eine mangelnde elterliche Sorge das Wohl des Kindes gefährdet. Die Beteiligten werden auch nicht als unmündig erklärt, sondern Jugendhilfe wird als Dienstleistung und die Sorgeberechtigten und jungen Menschen als selbstverantwortlich Handelnde betrachtet, die Rechte haben. Es ist die Aufgabe der Fachkräfte, auf diese Rechte hinzuweisen und sie zu wahren. Somit greift der 5 noch einmal den Grundgedanken auf, dass es zwischen allen Beteiligten des Hilfeplanprozesses ein kooperatives und gleichberechtigtes Miteinander geben soll, anstelle eines konfrontativen und hierarchischem Verhältnisses. Dieses Verhältnis lässt sich in einer Abbildung und den entsprechenden Begrifflichkeiten veranschaulichen: 2