Überblick. Glückspielrecht Finanztechnische Aspekte Abgabenrecht im Überblick Verfahrens und Strafrecht

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Transkript:

Glückspielrecht Finanztechnische Aspekte Abgabenrecht im Überblick Verfahrens und Strafrecht 26.01.2013 Sigmund Freud Privatuniversität Wien Wilfried Lehner MLS Überblick 1. Glücksspielrecht als Vorfrage für abgabenrechtliche Beurteilung 2. Überblick über die Steuertatbestände und Abgabenarten 3. Behördliche Zuständigkeiten 4. Aufzeichnungspflichten im Überblick 5. Kontrolltätigkeit der Abgabenbehörden 6. Exkurs: Kassenrichtlinie des BMF 7. Sanktionen und Finanzstrafrecht 2 1

3 Vorfragenbeurteilung I 116. (1) BAO Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen,1) die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen ( 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Solange über die im Abgabenverfahren eine Vorfrage darstellende Rechtsfrage noch nicht als Hauptfrage von dem hiefür in Betracht kommenden Gericht oder der hiefür in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde entschieden worden ist, stehen der Abgabenbehörde folgende Möglichkeiten offen: a) Sie kann mit ihrer Entscheidung zuwarten, bis über die Vorfrage (vom Gericht oder der in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde) als Hauptfrage entschieden worden ist; dies wird allerdings im Hinblick auf die im 311 Abs 1 normierte Entscheidungspflicht nur dann vertretbar sein, wenn die zu erlassende Entscheidung unmittelbar bevorsteht, doch könnte im Rechtsmittelverfahren mit einer Aussetzung der Berufungsentscheidung gem 281 Abs 1 vorgegangen werden. b) Eine eigenständige Vorfragenbeurteilung isd 116 Abs 1 wird vorgenommen, wobei wieder die Möglichkeit besteht, endgültig zu entscheiden oder, soweit dies zugelassen ist, zb bei Abgabenbescheiden, im Hinblick auf die noch bestehende Ungewissheit mit einem vorläufigen Bescheid gem 200 Abs 1 vorzugehen. 4 2

Vorfragenbeurteilung II 116 Abs (2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen.6) Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war Wurde über eine Vorfrage bereits gerichtlich oder verwaltungsbehördlich als Hauptfrage abgesprochen, so sind die Abgabenbehörden grundsätzlich an eine solche Entscheidung gebunden, es sei denn, a) dass in dem dieser Entscheidung vorangegangenen Verfahren (im Gegensatz zum Abgabenverfahren) nicht das Prinzip der amtswegigen Wahrheitsermittlung (s 115 Abs 1 und 3) gilt (wie zb im Zivilprozess, s Anm 7), in welchem Fall eine Beurteilung der Vorfrage und der vorliegenden Entscheidung hierüber isd 116 Abs 1 daher unter Beachtung der 21 und 22 und somit, soweit erforderlich, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, oder b) dass die Entscheidung über die Vorfrage als Hauptfrage auf Grund gesetzlicher Bestimmungen mit formalrechtlicher Anknüpfung erfolgte und daher, soweit an wirtschaftliches Geschehen anknüpfende, im Abgabenverfahren anzuwendende Bestimmungen dies erforderlich machen, für die abgabenbehördliche Entscheidung keine taugliche Grundlage darstellen können. 5 Vorfragenbeurteilung III Bei nachträglicher abweichender endgültiger Entscheidung über die Vorfrage: Wiederaufnahme des Verfahrens Von Amts wegen Auf Antrag Beispiel für nachträgliche endgültige Änderung: EuGH Vorabentscheidungsverfahren für jenes Verfahren, für das es eingeholt wurde VwGH Entscheidungen 6 3

Bindungswirkung der Vorfragenbeurteilung I Bindungswirkung besteht nur bei gleichen rechtlichen Grundsätzen (z.b: wirtschaftl. Betrachtungsweise) Identen Normen als Grundlage Eine Bindung an eine Vorfragenbeurteilung, die eine andere Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, besteht nicht. VwGH 26. 1. 1999, 94/14/0001 7 Bindungswirkung der Vorfragenbeurteilung II Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. (VwGH 30. 1. 2001, 95/14/0043) Die Abgabenbehörde ist an das freisprechende Urteil des Strafgerichtes nicht gebunden. (VwGH 14. 4. 1994, 92/15/0170) 8 4

Vorfragenbeurteilung IV Sonderproblem GSpG: Abgabenbehörde ist Partei im verwaltungsbehördlichen GSpG Verfahren, hat Beschwerderecht an VwGH Trotz entschiedener Vorfrage (z.b. Entscheidung durch UVS) kann Abgabenbehörde dennoch im Abgabenverfahren abweichend entscheiden, wenn eine Beschwerde in diesem Sinne erfolgt. 9 10 5

Überblick Glücksspiele Glücksspiel Bundeskonzession Landesausspielungen Spielbanken Kleines Glücksspiel alt (auslaufend) Lotterien, Online Poker Ausnahmereglungen gem 4 Illegales Glücksspiel Keine Ausspielung Wirtshauspoker Automat 2 Abs 3 Sonstiger Eingriffsgegenstand Warenausspielungen Internet 11 Übersicht Wetten Sportwette: Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Mit landesrechtlicher Bewilligung Sonstige Wetten werden von der Abgabenbehörde grundsätzlich als Glücksspiele qualifiziert Gesellschaftswetten Wetten auf aufgezeichnete Veranstaltungen Wetten auf nichtsportliche Ereignisse 12 6

Glücksspielabgaben Gebühr gemäß 33 TP 17 GebG Vor 2010: Wettgebühr gemäß 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 u. Z 8 GebG Glücksspielgesetz Novelle 2008: Glücksspielabgaben gemäß 57 59 GSpG 13 Abgabenarten Glücksspielabgabe Umsatzsteuer Wettgebühr Ertragssteuern (Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer) 14 7

Gesetzwerdung Glücksspielgesetz Novelle 2008: Schaffung einer Glücksspielabgabe und ermäßigten Glücksspielabgabe Glücksspielgesetz Novelle 2010 Einarbeitung der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß 5 GSpG in die Abgabenbestimmungen Budgetbegleitgesetz 2011 zusätzliche Befreiungen von der Abgabe elektronische Übermittlung des Abrechnung 15 Glücksspielabgaben 57 59 GSpG Glücksspielabgabe 57 GSpG Ermäßigte Glücksspielabgabe 58 GSpG Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld 59 GSpG 16 8

2 GSpG Ausspielung 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Am Ausspielungsbegriff knüpft grundsätzlich GSp Abgabe an (vgl 57 Abs 1 4) ABER: Gem 58 Abs 1 1. Teilsatz und Abs 3 GSpG werden bestimmte Glücksspiele, die keine Ausspielungen sind, ebenfalls der Abgabe unterzogen Verlosung, Preisausschreiben 17 Glücksspielabgabe gem 57 (I) 57 Abs. 1 GSpG: Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen vorbehaltlich der folgenden Absätze einer Glücksspielabgabe von 16 vh vom Einsatz. lex generalis Auffangtatbestand soweit keine speziellere Regelung Teilnahme vom Inland aus 18 9

Glücksspielabgabe gem 57 (II) 57 Abs 1 2. Satz Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers. turnierförmige Ausspielungen erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden stehen die Gewinner der Ausspielung fest an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (=Gewinne) 16 vh 19 Exkurs Pokercasinos Casino nimmt nicht am Spiel teil Casino ist nicht Bankhalter Spieler spielen gegeneinander Casino stellt Spieleinrichtungen zur Verfügung Casinoangestellte leiten und überwachen den Spielablauf Casino erhält Aufwandsentschädigung 20 10

Exkurs Pokercasinos Turnier vs. Cashgames (I) Turnier Teilnehmer spielen so lange, bis Sieger feststeht Sieger ist, wer als letzter Spieler noch chips hat fixes Stargeld Cashgames Spieler kann nach jedem Einzelspiel aufhören od. einsteigen Sieger wird für jedes Einzelspiel ermittelt Spieler kann bis zum zulässigen Maximum Jetons haben und nachkaufen 21 Exkurs Pokercasinos Turnier vs. Cashgames (II) Turnier wer keine Jetons mehr hat scheidet aus Anzahl der Gewinnränge ca. 10 15vH der Teilnehmer über rebuy, add in und fees werden üblicherweise Aufzeichnungen geführt Cashgames Nachkauf nach jeden Spiel möglich Sieger des Einzelpreises nur Aufzeichnungen über Tischgeld, ev. Anzahl und Dauer der geöffneten Tische 22 11

Exkurs Pokercasinos Turnier vs. Cashgames Bemessungsgrundlage Turnier 16 vh der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistung Einsatz des Spielers ist nicht mehr abzuziehen Cashgames 16 vh des Einsatzes Nur noch Einsatz der Spieler ist zu schätzen 23 12a GSpG Elektronische Lotterie 12a. (1) Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Elektronische Lotterie Elektronische Lotterie mit VLT = unterschiedliche Steuersätze (vgl 57 Abs 2 und 3) 24 12

Glücksspielabgabe 57 Abs. 2 GSpG elektronische Lotterien elektronischen Lotterien, ausgenommen elektronische Lotterie über VLTs nach 12a Abs 2 GSpG, keine Bundeskonzession Abgabe von 40 vh der Jahresbruttospieleinnahmen 25 57 Abs 3 GSpG Glücksspielautomaten und VLTs ohne Konzession Glücksspielautomaten und VLTs ohne Konzession 30 vh der Jahresbruttospieleinnahmen abzüglich Umsatzsteuer 26 13

57 Abs. 4 GSpG Glücksspielautomaten ( 5 GSpG) und VLTs mit Konzession Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach 5 GSpG elektronische Lotterien über Video Lotterie Terminals Konzession des Bundesministers für Finanzen 10 vh der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen 27 Finanzierungsbeitrag Finanzierungsbeitrag von 1 vt der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach 57 Abs. 4 GSpG gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben ab 1. Jänner 2011 28 14

Landeszuschläge 13a Finanzausgleichsgesetz (I) 150% zur Bundesautomaten und VLT Abgabe nicht übersteigen Zuschlag einheitlich festzulegen Solange Video Lotterie Terminals nicht an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, dürfen allfällige Anteile der Gemeinden nicht nach dem örtlichen Aufkommen aufgeteilt werden. 29 Landeszuschläge 13a Finanzausgleichsgesetz (II) 150% zur Bundesautomaten und VLT Abgabe nicht übersteigen Zuschlag einheitlich festzulegen Solange Video Lotterie Terminals nicht an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, dürfen allfällige Anteile der Gemeinden nicht nach dem örtlichen Aufkommen aufgeteilt werden. 30 15

57 Abs 5 GSpG Jahresbruttospieleinnahmen Definition: Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. 31 59 Abs. 1 GSpG Entstehung der Abgabenschuld 59 Abs. 1 GSpG: Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Glücksspielabgabe und der ermäßigten Glücksspielabgabe und lässt die Abgabenschuld an unterschiedliche Zeitpunkte anknüpfen Glücksspielabgabe gemäß 57 GSpG ermäßigte Glücksspielabgabe gem. 58 GSpG 32 16

59 Abs. 1 Z 1 GSpG Entstehung der Abgabenschuld Verlosungen von Vermögensgegenständen Preisausschreiben bei Juxausspielungen, Glückshäfen, Tombolaspiele und sonstige Nummernlotterien gem. 32 35 GSpG Für alle gilt: mit Zustandekommen des Spielvertrages 33 59 Abs. 1 Z 2 GSpG Entstehung der Abgabenschuld Bei allen anderen Ausspielungen: mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht Bei Sofortlotterien: in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne 34 17

59 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrich GSpG Abgabenschuldner Konzessionär ( 17 Abs. 6 GSpG) Bewilligungsinhaber ( 5 GSpG) 35 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG Abgabenschuldner (I) Bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses gilt als Abgabenschuldner: Vertragspartner des Spielteilnehmers Veranstalter Vermittler (Abs. 5) wirtschaftliche Eigentümer der Automaten 36 18

59 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG Abgabenschuldner (II) Keine Hierarchie Welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde! 37 59 Abs. 2 Z 2 GSpG Abgabenschuldner Abgabenschuldner bei ermäßigter Glücksspielabgabe ( 58 GSpG): Vertragspartner des Spielteilnehmers Veranstalter, die die in 58 GSpG genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren 38 19

59 Abs. 3 GSpG Entrichtung Selbstbemessungsabgabe vom Schuldner 59 Abs. 2 GSpG Abgaben nach 57 u. 58 GSpG monatlicher Abrechnungszeitraum Selbstberechnung Entrichtung bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats 39 59 Abs. 3 GSpG Entrichtung Selbstbemessungsabgabe Abrechnung bis zu diesem Zeitraum Unterlagen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele gewährleisten Abrechnung gilt als Anzeige Abrechnung mittels Formular GSP 50 40 20

GSP 50 41 GSP 50 42 21

59 Abs. 4 GSpG Haftung der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler 43 59 Abs. 5 GSpG Vermittler Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise. 44 22

Wettgebühr 33 TP 17 Gebührengesetz 1955 (1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird: 1. Im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des 2 Abs. 2 GSpG ist, vom Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz 2 vh; (2) Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt ( 28 Abs. 3) wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt. Gebühr: 2% vom Wetteinsatz Inlandsanknüpfung genügt Wettgebühren nach dem GebG unterliegen ab 1. 1. 2011 dem Finanzstrafgesetz. Dafür wurden sie vom Anwendungsgebiet des 9 GebG (Gebührenerhöhungen) ausgenommen. 45 Entstehen der Gebührenschuld (3) Die Wettgebühr nach Abs. 1 Z 1 ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß 28 Abs. 3 zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren mit Verordnung näher zu regeln. 46 23

Wettgebühr und Umsatzsteuer Zur Umsatzsteuerbefreiung der in 33 TP 17 Abs 1 Z 1 erfassten Umsätze vgl 6 Abs 1 Z 9 lit d UStG 1994: aa) die mit Wetten gemäß 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 und mit Ausspielungen gemäß 2 Abs. 1 GSpG, ausgenommen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ( 2 Abs. 3 GSpG) und mit Video Lotterie Terminals, unmittelbar verbundenen Umsätze, echte Sportwette ist umsatzsteuerbefreit, unterliegt nur der Wettgebühr 47 48 24

Behörden Umsatzsteuer, (Ertragssteuer) Betriebsfinanzamt Finanzstrafrechtliche Folgen für Abgabenhinterziehung Glücksspielabgabe und Wettgebühr Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel Finanzstrafrechtliche Folgen für Abgabenhinterziehung 49 Bemessungsgrundlagen bei Glücksspielautomaten Bemessungsgrundlage für USt: die Jahresbruttospieleinnahmen Bemessungsgrundlage für GSpAbg: die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen 50 25

51 Rechtsgrundlagen 131 BAO Art und Weise des Führens von Büchern 132 BAO Aufbewahrungspflicht Barbewegungsverordnung (Barbewegungs VO), BGBl. II Nr. 441/2006)BBVO Durchführungserlass zur BBVO v. 27.12.2006 GZ: BMF 0102/0004 IV/2/2006 Information zur Barbewegungsverordnung und ergänzende Ausführungen zum Durchführungserlass zur BBVO v. 3.8.2007 GZ: BMF 0102/0001 IV/2/2007 Kassenrichtlinie 2012 Information über Registrierkassen und Kassensysteme Kassenrichtlinie v. 28.12.2011 GZ: BMF 010102/0007 IV/2/2011 52 26

Verpflichtungen gem 131 BAO Die gemäß den 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können Zeitfolge nach geordnet Vollständig und richtig (Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, Summenbildung nachvollziehbar, Radierverbot ) Zeitgerecht (Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten) 53 Verpflichtungen gem 132 BAO 132. (1) Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind Die Aufbewahrungspflicht umfasst auch Grundaufzeichnungen (d.s. Erfassung einzelner Geschäftsfälle) Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen 54 27

Verpflichtungen gem BBVO Einzelaufzeichnungen sind gemäß der Barbewegungsverordnung zu führen: Es besteht grundsätzlich die Verpflichtung die Barbewegungen (Bareingänge und Barausgänge) einzeln festzuhalten und aufzuzeichnen, wobei die Aufzeichnung des einzelnen Bareingangs pro Geschäftsfall ausreichend ist. Andere bestehende Aufzeichnungsverpflichtungen werden dadurch weder aufgehoben noch eingeschränkt (z.b. die Aufzeichnung der einzelnen verkauften Produkte oder Leistungen) 55 Besonderheiten BBVO 1.2.5. Automatenumsätze Wenn Waren oder Dienstleistungen durch Automaten (z.b. Zigarettenautomaten, Personenwaage) verkauft werden, ist die Einzelaufzeichnungspflicht gesondert für jeden einzelnen Automaten durch Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren oder Dienstleistungen (bzw. Zählwerkstand) und Erfassung und Aufzeichnung der vereinnahmten Erlöse möglich. Die Zählwerkstände der einzelnen Automaten sind festzuhalten. Eine tägliche Entleerung der Automaten ist nicht notwenig. Als nächstfolgender Arbeitstag ist der Tag der nächstfolgenden Kassenentleerung des Automaten (siehe Abschnitt 3) anzusehen. Gilt nicht für Glücksspielautomaten, diese sind als Kassensystem anzusehen und unterliegen den strengen Aufzeichnungspflichten gem Kassenrichtlinie 56 28

Kassenrichtlinie Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, z. B. durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein. (Maßnahme zur Sicherstellung der Überprüfbarkeit der Vollständigkeit) = Einrichtung nach 131 Abs 2 und 3 BAO Summenbildungen sollen nachvollziehbar sein; jeder Einzelgeschäftsfall muss aus der Gesamtsumme rückverfolgbar sein Zurverfügungstellung von Druck oder Exportdateien 57 58 29

Rechtsgrundlagen 143 BAO Erhebung 144 BAO Nachschau 182 BAO Augenschein 12 AVOG 2010 Strafsanktionen 111 BAO Zwangsstrafe 51 Abs 1 lit e FinStrG ivm 12 Abs 1,2 und 4 AVOG 59 Kontrollbefugnis Sachliche Zuständigkeit: Abgabenbehörde Örtliche Zuständigkeit: Unternehmenssitz ABER: allgemeine Aufsichtsmaßnahmen ( 143 und 144 BAO), sowie die notwendigen Aufsichts, Kontroll und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß 12 AVOG Abs. 1 bis 3 können von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. 60 30

Rechte der Abgabenbehörde 144, 182 BAO: Auskunftsrechte Mitwirkungsverpflichtung Betretungsrecht Nichtmitwirkung kann mittels Zwangsstrafe gem 111 BAO (Strafrahmen bis 5.000) sanktioniert werden. Eine Ver oder Behinderung der Amtshandlung bzw. Nichtmitwirkung kann zudem als Finanzordnungswirdrigkeit gem 51 FinStG geahndet werden. 61 Rechtsfolgen nicht ordnungsgemäßer Buchführung Wegfall der Ordnungsmäßigkeitsvermutung gem 163 BAO Liegen gravierende Mängel vor oder fehlen wesentliche Teile der Grundaufzeichnungen, ist die Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhebung im Schätzungswege gem 184 BAO zu ermitteln. Schätzung hat keine pönale Wirkung Ziel ist es der Wirklichkeit möglichst nahe zu kommen ABER: Schätzungsbedingte Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Abgabepflichtigen 62 31

63 Einrichtung nach 131 Abs 2 und 3 BAO Der Hersteller wird idr eine entsprechende Dokumentation für das Kassensystem zur Verfügung zu stellen haben: durch welche technischen und logischen Gegebenheiten die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe sichergestellt wird, wie der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle geführt werden kann zu welchem Kassentyp die Kasse gehört. 64 32

Freiwillige Maßnahmen Durch freiwillige Maßnahmen des Unternehmers (nachvollziehbare Dokumentation über die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten hinaus) kann im Rahmen der Beurteilung der sachlichen Richtigkeit die Vermutung der ordnungsgemäßen Führung der Bücher und Aufzeichnungen i. S. d. 163 BAO erhöht werden. Die über die gesetzlichen Forderungen hinausgehenden Maßnahmen sind: freiwillige Belegerteilung bei allen Geschäftsvorfällen und Ausfolgung der Belege an jeden Kunden; entsprechende Mindestinhalte von Kassenbelegen; Nummerierung der erfassten Geschäftsvorfälle; Kassensturzfähigkeit, wenn der Kassastand mitgeführt werden kann; die entsprechenden Dokumentationsgrundlagen der Geschäftsvorfälle (z.b. Bonierungen) sind offenzulegen. 65 66 33

Finanzstrafgesetz Die Glücksspielabgabe unterliegt als Abgabe im Sinne des 2 Abs. 1 FinStrG dem Finanzstrafverfahren Die Wettgebühren gemäß 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG sind ab 1.1.2011 Abgaben im Sinne des 2 Abs. 1 FinStrG Die Änderung des Finanzstrafgesetzes trat mit 01.01.2011 in Kraft. Die Umsatzsteuer ist ebenfalls als Abgabe gem FinStrG festgelegt. Hinweis auf Sondertatbestand gem 33 Abs 2 lit a FinStrG Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält 67 Strafrechtliche Bestimmungen 33. (1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. = Grundtatbestand 34 fahrlässige Begehung 34 ist das fahrlässige Tatbestandsgegenstück zu den Vorsatzdelikten des 33 Abs 1 und 4 38 gewerbsmäßige Begehung Qualifizierte Deliktsbegehung 68 34

Strafrechtliche Bestimmungen (II) 39. (1) Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach 37 Abs. 1 a) unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach abgaben-, monopol- oder zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen oder b) unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen ( 23 BAO)begeht. 69 1 Abs. 3 FinStrG Verbrechensbegriff Vorsätzliche Finanzvergehen zwingend zu verh. Freiheitsstrafe >3J = Verbrechen isd 17 Abs.1 StGB > Erweiterte Ermittlungsbefugnisse gemäß StPO, die auf Verbrechen eingeschränkt sind (Scheingeschäft, optische und akustische Überwachung, Datenabgleich) 70 35

28a Abs. 1 FinStrG Verantwortlichkeit von Verbänden Die Verbandsgeldbuße ist (sofern nichts anderes bestimmt) nach der für die Finanzvergehen angedrohte Geldstrafe, unter den Voraussetzungen des 15 Abs. 2 jedoch nach dem 1,5 fachen dieser angedrohten Geldstrafe, zu bemessen. 71 Übersicht Sanktionensystem Finanzvergehen Verkürzung Primäre Geldstrafe bis zu Fahrlässige Abgabenverkürzun g Freiheitsstrafe (ausnahmsw.) 100% d Verkürzung Keine 100% Verbandsgeldbuße bis zu Abgabenhinterziehung bis 33.000 200% d Verkürzung Keine 200% bis 100.000 200% d Verkürzung Bis 3 Monate 200% (300%) Über 100.00 0 200% d Verkürzung Bis 2 Jahre 200% (300%) Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung Bandenmäßige Abgabenhinterziehung Bandenmäßiger/ lttäti Bis 33.000 300% d Verkürzung Keine 300% Bis 100.000 300% d Verkürzung Bis 3 Monate 300% (450%) Bis 500.000 300% d Verkürzung Bis 3 Jahre 300% (450%) Über 500.00 0 300% d Verkürzung Bis 5 Jahre 300% (450%) Bis 33.000 300% d Verkürzung Keine 300% Bis 100.000 300% d Verkürzung Bis 3 Monate 300% (450%) Bis 15.000 300% d Verkürzung Keine 300% 72 36

Übersicht Sanktionensystem Finanzvergehen Verkürzung Primäre Freiheitsstrafe bis zu Abgabenbetrug Über 100.000 Bis 250.000 Zusätzlich Geldstrafe (fakultativ) bis zu 0-3 Jahre 1 Mio 2,5 Mio Verbandsgeldbuße bis zu Bis 500.000 6 Monate bis 5 Jahre 1,5 Mio 5 Mio Über 500.000 1-10 Jahre 2,5 Mio 400% Bandenmäßige Abgabenhinterzie hung Bandenmäßiger/ gewalttätiger Schmuggel Über 100.000 0-5 Jahre 1,5 Mio 300% Über 50.000 0-5 Jahre 1,5 Mio 300% 73 29 Abs. 1 FinStrG Selbstanzeige Zuständigkeit nur mehr Unterscheidung nach Finanz oder Zollamt, Selbstanzeige kann daher sowohl beim örtlichen FA als auch FAGVG eingebracht werden Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gesetzt wurden zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau erstattet wird Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird 74 37

29 Abs. 2 FinStrG Selbstanzeige Schuldbefreiung Abgabenverkürzung/Einnahmenausfall binnen Monatsfrist mit tatsächlich schuldbefreiender Wirkung zu entrichten. Wiederaufleben der Schuld bewirkt Wiederaufleben der Strafbarkeit. 75 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Wilfried LEHNER, MLS Leiter der Stabsstelle Finanzpolizei Bundesministerium für Finanzen Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien 01 51433 507020 Mail: wilfried.lehner@bmf.gv.at 38